Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2018.226
URTEIL
vom 29. August 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 26. November 2018
betreffend Rückerstattung
Sachverhalt
A____ wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe (SH) wirtschaftlich unterstützt. Vom 18. Januar 2016 bis zum 6. Dezember 2017 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt [...] in Haft. Während dieses Zeitraums leistete die Sozialhilfe in Ergänzung des seinen Grundbedarf deckenden Arbeitsentgelts Beiträge an dessen Gesundheitskosten. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde der Rekurrent per 1. Dezember 2017 wieder ordentlich in die Unterstützung aufgenommen.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 hielt die Sozialhilfe fest, dass A____ im Monat Dezember 2017 Sozialhilfeleistungen im Umfang des während seines Freiheitsentzugs auf seinem Sperrkonto angesparten und ihm bei seiner Haftentlassung ausgerichteten Arbeitsentgelts von CHF 3'030.45 zu Unrecht bezogen habe. Diesen Betrag habe er der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wobei dieser Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum zum aktuellen Zinssatz von 5 % zu verzinsen sei, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Schliesslich wurde dem Rekurrenten in Aussicht gestellt, dass während der Dauer seiner Unterstützung ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet werde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Entscheid vom 26. November 2018 ab.
Gegen diesen Entscheid meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 28. November 2018 Rekurs beim Regierungsrat an, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 bewilligte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten wie schon im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. Mit Rekursbegründung vom 23. Januar 2019 beantragt der Rekurrent die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Departements vom 26. November 2018. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In der Folge verlangte der Rekurrent mit Eingabe vom 28. März 2019 unter Verzicht auf eine schriftliche Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Das Verwaltungsgericht führte die Verhandlung am 29. August 2019 durch, wobei sowohl der Vertreter des Rekurrenten als auch die Vertreterin der Sozialhilfe zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 7. Dezember 2018 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Antragsgemäss hat das Verwaltungsgericht daher eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.
2.1 Bei seiner Haftentlassung am 6. Dezember 2017 wurde dem Rekurrenten das während seines Freiheitsentzugs auf seinem Sperrkonto angesparte Arbeitsentgelt in Höhe von CHF 3'030.45 ("Pekulium") ausbezahlt. Gleichentags trat der Rekurrent in die therapeutische Einrichtung der Suchthilfe Region Basel "Stadtlärm" ein. Die Kosten für den Aufenthalt in der Einrichtung wurden von der Sozialhilfe übernommen. Für den Monat Dezember 2017 leistete diese insgesamt wirtschaftliche Hilfe (ohne Krankenkassenprämie) im Umfang von CHF 6'906.65 (vgl. Berechnung vom 12. Februar 2018). Das Arbeitsentgelt aus dem Strafvollzug in Höhe von CHF 3'030.45 wurde im Budget für den Monat Dezember 2017 rein rechnerisch berücksichtigt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Sozialhilfe die an den Rekurrenten erfolgte Auszahlung des während des Freiheitsentzugs auf dem Sperrkonto angesparten Arbeitsentgelts gemäss Art. 83 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hätte an die wirtschaftliche Sozialhilfe anrechnen dürfen.
2.2 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat nach dem Sozialhilfegesetz, wer bedürftig ist. Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Unter anderem gehen Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen der öffentlichen Fürsorge vor (§ 5 Abs. 2 lit. a SHG). Mit § 5 SHG wird die im Sozialhilferecht als Grundprinzip geltende Subsidiarität abgebildet, welche besagt, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen zumutbaren Hilfsquelle hat (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).
2.3 Mit Bezug auf die Anrechnung von Eigenmitteln ist zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden. Während Einkommen voll an die Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen ist, wird der unterstützten Person zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens der Selbsthilfe zu Beginn ihrer Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Gemäss Kapital E.3.1 der SKOS-Richtlinien beträgt der empfohlene Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson CHF 4'000.–. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist für die Unterscheidung von Einnahmen und Vermögen grundsätzlich beim formellen Zufluss anzuknüpfen. Als Vermögen wird betrachtet, was vor der Unterstützungsaufnahme bereits vorhanden ist, währenddessen alle tatsächlichen Geld- oder geldwerten Zuflüsse, die jemand während der Unterstützungsdauer von aussen wertmässig erhält, als Einnahmen qualifiziert werden (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 421 mit Hinweisen). Somit stellen Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe Vermögen, Zuflüsse während der Unterstützung durch die Sozialhilfe Einnahmen dar.
2.4 Vor diesem Hintergrund bestreitet der Rekurrent, während der Dauer seines Freiheitsentzugs von der Sozialhilfe unterstützt worden zu sein. Er macht geltend, vor dem 6. Dezember 2017 seitens der Sozialhilfe "nicht derartig unterstützt worden zu sein, dass für diese Periode allfällig erzieltes Arbeitsentgelt anzurechnen wäre."
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, folgt bereits aus der Budgetverfügung der Sozialhilfe "Budget ab 1. Januar 2017, Budgettyp; Auszahlungsbudget", dass die Sozialhilfe für den Rekurrenten auch während des Zeitraums, in dem er sich im Strafvollzug befand, eine Bedarfsberechnung erstellte. Sie erbrachte zwar keine Leistungen an seinen Grundbedarf für Personen in Haft, weil er über höhere Einnahmen aus dem frei verfügbaren Arbeitsentgelt verfügte. Neben der Krankenkassenprämie im Umfang der maximalen Prämienverbilligung übernahm sie aber auch die Kosten von Franchise und Selbstbehalt sowie nicht versicherte Leistungen (vgl. Mail der Sozialhilfe vom 26. Oktober 2018 in den Vorakten). Diese Ausgaben stellen – anders als die Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG, SR 851.1]) – Sozialhilfeleistungen dar (vgl. Wizent, a.a.O. S. 317 f.).
Daraus folgt, dass die Auszahlung des Arbeitsentgelts an den Rekurrenten während der Dauer der sozialhilferechtlichen Unterstützung erfolgt ist und mithin Einkommen und nicht Vermögen im Sinne der obgenannten formellen Unterscheidung darstellt. Daher kommt der Vermögensfreibetrag nicht zur Anwendung.
2.5 Fraglich ist, ob die Natur des während des Strafvollzugs auf ein Sperrkonto einbezahlten Arbeitsentgelts einer Anrechnung durch die Sozialhilfe widerspricht.
2.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 StGB erhalten Gefangene für ihre Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. Während des Vollzugs kann die gefangene Person nur über einen Teil dieses Arbeitsentgelts frei verfügen, während der andere Teil eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung bilden soll. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet, verarrestiert, in eine Konkursmasse einbezogen oder abgetreten werden (Art. 83 Abs. 2 StGB). Im Umfang der Rücklage auf einem Sperrkonto soll dem Strafgefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft mit einem Startkapital für den Zeitpunkt der Entlassung erleichtert werden (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 83 N 3, mit Hinweis auf BGE 103 Ia 414; Noll, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 83 StGB N 7, mit Hinweisen; BGE 125 IV 231 E. 3c S. 235). Ihm soll im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen (BGer 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.3). Art. 83 StGB wird als Rahmenvorschrift durch das kantonale Justizvollzugsrecht unter Einschluss entsprechender Richtlinien weiter konkretisiert (BGer 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.2, 6B_631/2016 vom 16. September 2016 E. 3.1). Gemäss den Richtlinien für das Arbeitsentgelt des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (SSED 17.0; vgl. https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) sollen in der Regel 40 % des Arbeitsentgelts auf das Sperrkonto einbezahlt werden (Ziff. 5.1).
2.5.2 Folglich dient das auf das Sperrkonto eingezahlte Arbeitsentgelt der Sicherung der sozialen Existenz nach dem Austritt aus der Strafanstalt und mithin den gleichen Zwecken wie die wirtschaftliche Sozialhilfe nach der Entlassung. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass mit dem Pekulium darüber hinaus auch ein "Aufstocken" ermöglicht werden soll, da bei einem Wiedereintritt in den Lebensalltag zusätzliche Bedürfnisse, wie etwa Wohnungseinrichtungen, hinzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese von der Sozialhilfe gedeckt werden, sei es mit einer Integrationszulage oder mit situationsbedingten Leistungen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialhilfe verlangt, dass der Betroffene das bei seiner Haftentlassung erhaltene Arbeitsentgelt dazu verwendet, einen Teil der Kosten seines Lebensunterhalts zu decken. Dem steht auch das Verbot einer Pfändung, einer Abtretung, der Verarrestierung und des Einbezugs in eine Konkursmasse nicht entgegen, gelten für die Leistungen der Sozialhilfe doch ähnliche Privilegien als Kompetenzgut gemäss Art. 92 Abs. 2 Ziff. 8 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Soweit der Rekurrent geltend macht, gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB soll das in Gefangenschaft erwirtschaftete Arbeitsentgelt gerade nicht weggenommen werden, verkennt er, dass die Sozialhilfe ihm jene Mittel zur Verfügung gestellt hat, zu deren Deckung das auf das Sperrkonto übertragene Arbeitsentgelt hätten dienen sollen. Von einer Wegnahme kann daher nicht gesprochen werden. Anders als etwa bei einer Beschlagnahme des Sperrkontos zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3) wird im vorliegenden Fall auch nicht die Resozialisierung in der Zeit nach der Entlassung erschwert, da diese gerade von der Sozialhilfe sichergestellt wird. Schliesslich wird mit diesem Vorgehen auch nicht jeglicher Anreiz, im Strafvollzug zu arbeiten, vernichtet. Einerseits wird wie erwähnt nicht das gesamte Arbeitsentgelt auf das Sperrkonto einbezahlt, sondern der grössere Anteil auf das Freikonto, andererseits besteht auch ein Anreiz, möglichst eigenverantwortlich und ohne sozialhilferechtliche Unterstützung nach der Haftentlassung wieder Fuss zu fassen. Dieser Anreizcharakter ist sodann entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten auch nicht mit dem Ausgleichscharakter einer Genugtuungsleistung zu vergleichen, welche nur so weit angerechnet wird, als sie bei Einzelpersonen CHF 25'000.– übersteigt (vgl. SKOS Richtlinien Kap. E.2.1). Insgesamt darf das dem Rekurrenten bei der Haftentlassung ausbezahlte Arbeitsentgelt somit von der Sozialhilfe als Einkommen bei der wirtschaftlichen Unterstützung berücksichtigt werden.
2.6 Weiter stellt der Rekurrent infrage, weshalb ihm das während der Dauer des Strafvollzugs erworbene Arbeitsentgelt an die erst nach seiner Entlassung erfolgten Leistungen für den Monat Dezember 2017 angerechnet werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (act. 5) zutreffend ausführt, werden Einnahmen während der Unterstützung durch die Sozialhilfe im Folgemonat bzw. in den Folgemonaten angerechnet (VGE VD.2017.291 vom 9. Juli 2018 E. 3.1, VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.3 sowie BGer 8C_648/2018 vom 7. Januar 2019 E. 7). Die bei der Entlassung erfolgte Auszahlung des auf dem Sperrkonto angesparten Arbeitsentgelts hätte dem Rekurrenten daher in der Zeit seiner Unterstützung ab Dezember 2017 zur Deckung seines Notbedarfs dienen müssen.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Sozialhilfe berechtigt ist, einen Teil der für den Monat Dezember 2017 erbrachten Leistungen zurückzufordern. Der Rekurrent stellt sich mit seinem Rekurs diesbezüglich auf den Standpunkt, dass weder die Voraussetzungen von § 16 SHG noch von § 19 SHG erfüllt seien.
3.2 Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall § 16 SHG, wonach die Sozialhilfe Anspruch auf Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen hat, wenn der unterstützten Person nachträglich für die entsprechende Zeitspanne Sozialversicherungsleistungen etc. ausgerichtet werden, nicht zur Anwendung gelangt.
3.3 Die Vorinstanzen stützen die Rückforderung vielmehr auf § 19 SHG. Nach dieser Bestimmung hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Darüber hinaus sind aber nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts auch zu Unrecht bezogene Leistungen rückleistungspflichtig, die nicht auf einer Meldepflichtverletzung beruhen. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Sozialhilfe, welche zu viel und damit ungerechtfertigt ausbezahlt worden ist, wieder zurückgefordert wird. Entsprechend sieht denn auch § 19 Abs. 2 SHG bei einer gutgläubigen Bereicherung des Sozialhilfeempfängers vor, dass auch diese zurückzuerstatten ist, wobei allerdings bei einer grossen Härte die Rückerstattung ganz oder teilweise unterbleiben kann. Im Übrigen würde das Tolerieren von ungerechtfertigten Bereicherungen auch und gerade im Sozialhilferecht unter dem Titel Rechtsgleichheit zu stossenden Resultaten führen: Es wäre mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Sozialhilfeempfänger nicht in Einklang zu bringen, dass gewisse Kategorien sich Drittleistungen nicht anrechnen lassen müssen, andere aber wohl. Dementsprechend ist der Rechtstitel der "ungerechtfertigten Bereicherung" auch im öffentlichen Recht als Rückforderungstitel anerkannt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 148 ff.; VGE VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1, VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 2.1, VD.2010.216 vom 7. November 2011 E. 2.4, bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4.1).
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 17) besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Der Rekurrent macht zwar unter Berufung auf Art. 63 des Obligationenrechts (OR, SR 220) geltend, es handle sich vorliegend um eine freiwillige, irrtumsfreie Leistung, die nicht zurückverlangt werden könne. Entgegen einem früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE 735/1999 vom 9. Juni 2000 E. 4) kann vorliegend offenbleiben, ob der Ausschluss der freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld vom bereicherungsrechtlichen Rückforderungsrecht gemäss dieser Bestimmung des Zivilrechts aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Legalitätsprinzips für die Ausrichtung staatlicher Leistungen überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Hinzuweisen ist darauf, dass bereits in der Verfügung betreffend das Budget 12.2017 als "diverse Einnahmen" das Pekulium im Betrag von CHF 3'030.45 explizit an die Unterstützung angerechnet worden ist. Darin liegt ein impliziter Vorbehalt der Rückforderung nach erfolgter Leistung der angerechneten Einnahme. Im Umfang dieses Betrags gilt der Rekurrent aufgrund des Subsidiaritätsprinzips als nicht bedürftig. Die Sozialhilfe war dennoch gezwungen, die gesamten Bedarfskosten im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Institution "Stadtlärm" zu bezahlen, da sich der Rekurrent offenbar geweigert hat, diese mit seinem ausbezahlten Arbeitsentgelt selbst zu decken. Die Zahlung erfolgt somit zur Abwendung einer Notlage des Rekurrenten, weshalb es sich daher auch nicht um eine freiwillige Zahlung im Sinne von Art. 63 OR handelt (vgl. BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 649).
3.4 Folglich erfolgte die Rückforderung des Betrags in Höhe von CHF 3'030.45 zu Recht, womit sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet erweisen. Der Rekurs ist damit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der erfolgten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese jedoch zulasten der Gerichtskasse. Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Zur Bestimmung des angemessenen Vertretungsaufwands kann auf seine Honorarnote vom 28. August 2019 abgestellt werden, wobei zusätzlich der Aufwand für die Gerichtsverhandlung zu entschädigen ist. Entsprechend sind dem Rechtsvertreter 7,5 Stunden à CHF 200.– und Auslagen im Betrag von CHF 56.85, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 119.90, zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zulasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'556.85.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 119.90, insgesamt CHF 1'676.75, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.