Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2018.205, AG.2019.578
Entscheidungsdatum
20.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2018.205

URTEIL

vom 29. Mai 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. August 2018

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] 2008 im Kosovo seine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau B____, geboren am [...]. Am [...] wurde in Basel die gemeinsame Tochter C____ geboren. Am 11. Februar 2010 reiste A____ zu seiner Ehefrau und Tochter in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Stadt am 15. Februar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau.

Mit Rapporten vom 9. April 2011 sowie vom 15. Juni 2012 dokumentierte die Kantonspolizei Basel-Stadt Einsätze wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Ehefrau. Nach anfänglichem Verzicht erstattete die Ehefrau am 22. Oktober 2013 Anzeige gegen den Rekurrenten wegen häuslicher Gewalt. Aufgrund der Trennung der Ehegatten leitete das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) Anfang November 2013 eine Überprüfung des weiteren Aufenthalts des Rekurrenten ein. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013 wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben bewilligt, die Obhut über die gemeinsame Tochter der Mutter zugeteilt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beauftragt, für C____ eine Erziehungsbeistandschaft zur Erarbeitung einer Besuchsrechtsregelung zu errichten, und gegenüber dem Rekurrenten unter Vorbehalt eines solchen Besuchsrechts ein bereits zuvor angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot zu C____ bestätigt. Mit Urteil des Amtsgerichts [...] (Kosovo) vom 28. März 2014 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden, das Sorgerecht für C____ der Mutter zugeteilt und der Rekurrent zur Leistung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrags in der Höhe von 150.– Euro verpflichtet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2015 wurde der Rekurrent der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Für die dreijährige Probezeit wurde, insbesondere zur Klärung der Gewalt- und Suchtproblematik, Bewährungshilfe angeordnet. Der Rekurrent trat den unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe am 1. September 2016 im geschlossenen Vollzug an.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung aus dem Schengen-Raum ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. August 2018 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 31. August 2018 angemeldete und am 6. November 2018 begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 20. August 2018 und der Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober 2016 und die Anweisung an das Migrationsamts beantragt, ihm „die Niederlassungsbewilligung zu belassen“ bzw. ihm „eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen“. In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt mit der Anweisung, es sei ihm zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November 2018 zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Eingabe vom 1. Februar 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 verzichtete der Rekurrent auf eine Replik. Am 9. und 17. April 2019 reichte der Rekurrent unaufgefordert weitere Eingaben ein. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. November 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert erstreckter Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3 hiernach).

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

1.3 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in „Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration“ (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bestimmen bloss, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt.

Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht im Sinne einer nachträglichen Verwaltungskontrolle, ob die Verwaltung auf den Streitgegenstand öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Das Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt dessen Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 300 f., mit weiteren Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getretenes materielles Recht ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und die Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung und unter Vorbehalt zwingender Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 20).

Für die Beurteilung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 20. August 2018 kommt somit das AuG in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Die im Verlauf des Verfahrens – insbesondere die per 1. Januar 2019 – in Kraft getretenen Änderungen des AuG (neu: AIG) finden somit keine Anwendung auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren.

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung, Rz. 12 ff.).

2.1

2.1.1 Der Rekurrent rügt zunächst, das JSD habe verschiedene Beweiserhebungen vorgenommen und verfahrensrelevante Dokumente und Noven zu den Akten genommen, ohne ihn darüber zu informieren und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Er verweist diesbezüglich auf eine E-Mail vom 25. Januar 2018 des JSD an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) betreffend das Vater-Kind-Verhältnis (inkl. Anhänge) und die dazugehörige Antwort des KJD vom 27. April 2018, einen Strafbefehl vom 13. März 2018 sowie die direkte Aufforderung an den Rekurrenten, Dokumente betreffend seinen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen. Diese Unterlagen seien ohne Information der Rechtsvertretung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten genommen worden (Rekursbegründung, Rz. 13).

2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 44 und 44). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 494; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 874; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 54). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494). Die Aktualisierung des Anspruchs auf Akteneinsicht setzt aber grundsätzlich ein entsprechendes Gesuch voraus (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 498; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 172 f.). Die Behörden haben die Parteien bloss dann zu informieren, wenn sie neue entscheidwesentliche Akten beiziehen, die diese nicht kennen und nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 498; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 53). Die entsprechende Differenz zur Aktenedition im gerichtlichen Verfahren findet ihre Grundlage darin, dass sich das voraussetzungslose Äusserungsrecht nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), welches die aktive Gewährung des Akteneinsichts durch die Behörden in alle Verfahrensakten, unabhängig von ihrer Entscheidrelevanz verlangt, auf das gerichtliche Verfahren beschränkt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1175). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548, mit Hinweis auf BGE 132 V 387 S. 389 E. 4.2).

2.1.3 Mit seinen Eingaben vom 26. Februar, 28. März und 4. April 2018 an das JSD hat der Rekurrent keine weitere Einsicht in die Verfahrensakten beantragt. Der Strafbefehl vom 13. März 2018 ist ihm eröffnet worden. Er hatte daher Gelegenheit, sich dazu in seiner Replik auf die Stellungnahme des Bereichs BdM von sich aus zu äussern. Hinsichtlich der Antwort des KJD vom 27. April 2018 auf die Fragen des JSD ist auszuführen, dass jener ein entsprechender Eröffnungsvermerk nicht entnommen werden kann. Es kann ihr eine gewisse Relevanz für das Verfahren zudem nicht abgesprochen werden. Insoweit liegt damit eine Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör vor. Diese Verletzung wiegt allerdings insgesamt nicht schwer, weil der Bericht die Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des darin behandelten Vater-Kind-Verhältnisses nicht wesentlich änderte. Nachdem sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren dazu hat äussern können, konnte der Mangel geheilt werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich daher. Schliesslich entsprach der Rekurrent der Aufforderung des JSD und reichte am 7. August 2018 einen Temporärarbeitsvertrag ein. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das JSD den Rekurrenten „direkt“ aufgefordert hat, entsprechende Belege einzureichen. Das JSD richtete bereits am 25. Januar 2018 ein Schreiben an die damals mit der Sache befasste Rechtsvertreterin des Rekurrenten mit der Bitte, einen entsprechenden Arbeitsvertrag und die dazugehörigen Lohnbelege seit Juni 2017 zukommen zu lassen, sofern der Rekurrent mittlerweile eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Der Rekurrent musste aus diesen Gründen davon ausgehen, dass der Temporärarbeitsvertrag zu den Akten genommen wird. Damit erübrigen sich diesbezügliche Rügen.

2.2

2.2.1 Weiter macht der Rekurrent eine „nicht nachvollziehbare“, nicht heilbare Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil das JSD darauf verzichtet habe, seine mittlerweile 10-jährige Tochter im migrationsrechtlichen Verfahren persönlich anzuhören und die für sie „dringend notwendige, unabhängige Kindesvertretung“ einzusetzen. Eine Anhörung sei vor dem Hintergrund der Grundsätze der Verfassung und des Völkerrechts zum Schutze des Kindeswohls geboten gewesen. Er bezieht sich dabei auf Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN‑KRK, SR 0.107), das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 16 UN-KRK, den Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und auf Förderung der Entwicklung gemäss Art. 11 BV sowie das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Auf eine Anhörung habe auch nicht aufgrund der als ehrlich qualifizierten Aussagen der Kindsmutter verzichtet werden dürfen. Das Vorgehen und die Argumentation des JSD, betreffend die mutmasslichen Interessen der Tochter im Wesentlichen auf Verlautbarungen der Kindsmutter abzustellen, erschiene „umso befremdlicher“, als sich die Kindsmutter „zum Entscheidzeitpunkt seit Längerem nachweislich nicht mehr im bisherigen Rahmen um die Tochter“ gekümmert habe (Rekursbegründung, Rz. 15).

2.2.2 Wie das JSD zutreffend erwog, verlangt Art. 12 UN-KRK in hauptsächlich schriftlich geführten Verfahren, wie namentlich im ausländerrechtlichen Verfahren, nicht zwingend, dass ein Kind persönlich angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, das heisst durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selber, seiner Eltern oder seines Vertreters ausgedrückt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 15, 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1, 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1, 2C_746/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4.1, 2A.195/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3). Etwas anderes ergibt sich auch aus den anderen angerufenen verfassungsmässigen Rechten nicht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. E. 3. ff. des angefochtenen Entscheids).

2.2.3 Der Verzicht auf eine Anhörung des Kindes verletzt auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten nicht. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434, 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 3.1). Diese Verfassungsgarantie steht indessen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht bzw. eine Rekursinstanz kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; VGE VD.2013.222 vom 17. Dezember 2014 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 5.3 S. 148, 131 I 153 E. 3 S. 157, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, je mit Hinweisen; BGer 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2, 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 465 f.).

2.2.4 Das JSD stützte sich zur Ermittlung der Interessen und des Willens des Kindes auf die Aussagen des KJD, auf die Eingaben des Rekurrenten, die Stellungnahmen der Kindsmutter und ein undatiertes Schreiben des Kindes. Es erwog, auf entsprechende Fragen des Migrationsamts habe die Kindsmutter mit Schreiben vom 5. November 2015 ausgeführt, ihr selbst sei die Wegweisung ihres Ex-Mannes egal, C____ aber liebe ihren Vater sehr und sei sehr gerne mit ihm zusammen. Auf die Frage, was es für das Kind bedeuten würde, wenn der Vater die Schweiz verlassen müsste, habe C____ unter Tränen gesagt, dies würde sie sehr traurig machen. Gestützt darauf erwog das JSD, die Kindsmutter habe den Standpunkt ihrer Tochter in dieser Frage angemessen zu vertreten vermocht und darauf verzichtet, im Namen von C____ Eigeninteressen zuungunsten des Rekurrenten geltend zu machen. Die Errichtung einer unabhängigen Interessenvertretung für C____ sei daher nicht angezeigt gewesen, zumal sich auch die von der KESB eingesetzte Erziehungsbeiständin auf Ersuchen der Vorinstanz schriftlich zum Vater-Kindsverhältnis habe vernehmen lassen und dargelegt habe, dass C____ ihren Vater als wichtigen Teil ihres Lebens erachte und den darauf umgesetzten Wunsch geäussert habe, ihn an jedem zweiten Wochenende zu sehen sowie den Vater auch ausserhalb der begleiteten Besuchstage zu sehen. In materieller Hinsicht stellte das JSD aufgrund dieser Sachverhaltsabklärung fest, dass zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter „eine besonders enge affektive Beziehung“ bzw. „eine intensive affektive Beziehung“ bestehe (angefochtener Entscheid E. 23 f.). Damit ist das JSD mit Bezug auf die Vater-Tochter-Beziehung von jenem Sachverhalt ausgegangen, welchen der Rekurrent selber behauptet. Es ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht ersichtlich und wird auch vom Rekurrenten nicht erläutert, inwieweit die Anhörung des Kindes diesbezüglich zu einem für ihn günstigeren Beweisergebnis hätte führen können. Vor diesem Hintergrund ist die stereotyp vorgetragene formelle Rüge, das JSD habe mit der unterlassenen Anhörung seiner Tochter sein rechtliches Gehör verletzt, unbegründet.

Mit dem Rekurs im vorliegenden Verfahren verlangt der Rekurrent in seinem Hauptstandpunkt, es sei ihm „die Niederlassungsbewilligung zu belassen“ oder es sei ihm eine solche zu erteilen.

Durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids wird der Streitgegenstand im Rahmen der Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; Schwank, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 435, S. 444; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 285). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 1.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2, VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 505; vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände beurteilen, welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat entscheiden müssen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 1.3, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4, VD.2014.178 vom 27. März 2015 E. 1.3; vgl. Schwank, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 435, 444).

Der Rekurrent war seit seiner Einreise in die Schweiz zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die mit der Verfügung vom 3. Oktober 2016 erfolgte Nichtverlängerung der ihm am 15. Februar 2010 erteilten Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht auf die erstmals in seinem Verfahren gestellten Anträge auf Erteilung bzw. Belassung einer Niederlassungsbewilligung nicht eintreten kann. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent auch nicht ansatzweise ausführt, weshalb ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zukommen soll.

4.1

4.1.1 Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent gestützt auf Art. 43 und Art. 50 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend (Rekursbegründung, Rz. 18 ff.).

4.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dieser Anspruch dauert nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

4.1.3 Wie das JSD zu Recht erwogen hat, ist die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Den Akten kann nicht entnommen werden und es wird vom Rekurrent auch nicht geltend gemacht, dass sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Daraus folgt, dass Art. 50 Abs. 1 AuG nicht zur Anwendung kommen kann und vom JSD deshalb zu Recht nicht zur Anwendung gebracht worden ist.

4.2

4.2.1 Das JSD führte zutreffend aus, dass dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung vielmehr auf der Grundlage von Art. 44 AuG erteilt worden ist. Danach konnte ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden war und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen waren. Mit der Scheidung seiner Ehe ist dieser Anspruch weggefallen.

4.2.2 Wie das JSD weiter zutreffend erwogen hat, kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft indes gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäss dieser Bestimmung entsprechen damit inhaltlich jenen von Art. 50 Abs. 1 AuG, der die nacheheliche Bewilligungsverlängerung für die nachgezogenen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen (Art. 42 AuG) und von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AuG) regelt. Im Unterschied zu Art. 50 AuG vermittelt Art. 77 Abs. 1 VZAE aber selbst bei Erfüllung der aufgezählten Bedingungen keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligungsverlängerung (vgl. BGer 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2). Zur Konkretisierung der Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann aber die Rechtsprechung zu Art. 50 AuG analoge Anwendung finden.

4.2.3

4.2.3.1 Das JSD erwog, eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE falle von vornherein ausser Betracht, da die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft im eigentlichen Sinne spätestens nach zwei Jahren und elf Monaten beendet worden sei (angefochtener Entscheid, E. 13). Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, die Ehegemeinschaft habe über drei Jahre bestanden (Rekursbegründung, Rz. 20). Sowohl das JSD wie auch der Rekurrent berufen sich dabei auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau.

4.2.3.2 Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.2.1, VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Daher ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117 f.). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens aber nicht (mehr) beabsichtigt, so werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (BGer 2C_671/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.1, 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4, 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6).

4.2.3.3 Unbestritten ist, dass der Rekurrent am 11. Februar 2010 zu seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen ist und bis zum 12. Oktober 2013 in der gleichen Wohnung mit ihr gelebt hat. Auf entsprechende Befragung gab die geschiedene Ehefrau mit Eingabe vom 14. November 2013 dem Migrationsamt an, der eheliche Terror sei ab November bzw. Dezember 2012 intensiver geworden. Am 12. Oktober 2013 sei der Rekurrent aus ihrer Wohnung ausgezogen. Seit Januar 2013 hätten sie davor aber bereits getrennt in separaten Zimmern zusammen gelebt. Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau bei ihrer Befragung anlässlich der polizeilichen Requisition vom 22. Oktober 2013. Damals gab die Ehefrau an, sie hätte sich „vor ca. einem halben Jahr“ von ihrem Ehemann getrennt. Von da an habe er im Wohnzimmer und sie mit ihrer Tochter im Schlafzimmer geschlafen. Es sei daher von einer Trennung ab ungefähr 22. April 2013 auszugehen.

Damit steht fest, dass die Ehegatten ihre Familiengemeinschaft bereits vor dem Auszug des Rekurrenten aus der Wohnung aufgegeben haben. Es besteht entgegen der Auffassung des Rekurrenten kein Anlass, für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer räumlichen Trennung innerhalb der Wohnung nicht auf die klaren Angaben der geschiedenen Ehefrau in ihrer migrationsamtlichen Befragung abzustellen. Diese widerspricht denn auch der vageren Zeitangabe gegenüber der Polizei nicht. Der Rekurrent substantiiert in keiner Weise, wie das Familienleben in den Monaten Januar und Februar des Jahres 2013 noch gemeinsam fortgesetzt worden wäre. Berücksichtigt werden darf zudem, dass bereits zuvor mehrere Requisitionen der Polizei durch die geschiedene Ehefrau wegen häuslicher Gewalt belegt sind. Bereits anlässlich der Requisition vom 9. April 2011 gab der Rekurrent dabei selber an, seine Gefühle für seine Frau seien weg, er wolle am liebsten in den Kosovo zurückkehren. In der Folge kam es zu weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen. Auch mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 gab der Rekurrent selber gegenüber dem Bereich BdM an, seine Ehe habe „nur kurz gehalten“. Dies belegt eine deutlich vor dem endgültigen Auszug des Rekurrenten erfolgte Aufgabe des Familienlebens.

4.2.3.4 Wie das JSD zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid, E. 13, 32), erfüllt der Rekurrent im Übrigen auch die Voraussetzung einer erfolgreichen Integration nicht. Eine solche liegt gemäss der Konkretisierung des analog anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205; in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in Konkretisierung von Art. 4 AuG namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Daraus folgt e contrario, dass eine erfolgreiche Integration dann fraglich erscheint, wenn diese Voraussetzungen im Einzelfall von einer ausländischen Person nicht erfüllt werden (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3, 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1, 2C_ 1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2, 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f. sowie Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31, 75 f.). Auch wenn für eine erfolgreiche Integration keine lückenlose Erwerbskarriere vorausgesetzt werden kann, erfordert sie dennoch, dass die ausländische Person über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Bedarfs verfügt, nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist und sich nicht verschuldet. Zu prüfen sind dabei die Höhe, die Gründe und die Rückzahlung von Schulden sowie die Entwicklung der Erwerbstätigkeit (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.3, mit Hinweis auf 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3).

Vorliegend ist es dem Rekurrenten seit seiner Einreise vor neun Jahren nicht nachhaltig gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Er musste bis Juli 2017 von der Sozialhilfe mit Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 51ꞌ504.90 unterstützt werden (Stand August 2018; vgl. angefochtener Entscheid, Sachverhalt, Ziff. 24) und verfügt über erhebliche Schulden (Stand August 2018: Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 35'367.50, offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 29'608.80; vgl. angefochtener Entscheid, Sachverhalt, Ziff. 30 und E. 29, 32). Schliesslich wurde er aufgrund der schweren ausgeübten häuslichen Gewalt und weiterer Delikte mit Urteil des Strafgerichts vom 29. Januar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Der Rekurrent unterliess es in der Folge nicht, weiter zu delinquieren, was durch den Strafbefehl vom 13. März 2018 ersichtlich wird. Der Rekurrent wurde mit diesem Strafbefehl der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für den regelmässigen Konsum von Marihuana in der Zeitspanne vom 15. Oktober 2015 bis am 24. Januar 2018 (mit Ausnahme der Zeitspanne vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017, als er sich im Strafvollzug befand) zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.

4.3

4.3.1 Mit dem JSD ist daher zu prüfen, ob der Rekurrent die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE erfüllt. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE). Solche können gemäss Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Solche Gründe macht der Rekurrent nicht substantiiert geltend.

4.3.2 Aufgrund der offenen Formulierung von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE kann aber auch aus anderen Gründen auf einen Härtefall geschlossen werden (BVGer C‑4014/2015 vom 17. Mai 2016 E. 6.2). Zur Begründung eines Härtefalles im Sinne dieser Bestimmung kann sich eine aus dem Ausland nachgezogene Person bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auch auf Beziehungen zu in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen, die nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützt sind, berufen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_635/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1.1). Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96, 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.2, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1, VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).

4.3.3 Wie das JSD erwog (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18), kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2).

Nach der Rechtsprechung kommt ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen einem ausländischen Elternteil und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 ff., 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2). Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6).

4.3.4 Das JSD hat nicht geprüft, ob die Tochter des Rekurrenten selber über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. C____ besitzt wie ihre Mutter eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Es stellt sich daher die Frage, ob von einem gefestigten Aufenthaltsrecht ausgegangen werden kann. Aufenthaltsbewilligungen vermitteln nur dann ein solches Anwesenheitsrecht, wenn sie auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhen (BGE 144 I 266 E. 3.3 i.f. S. 273; BGer 2C_194/2019 vom 10. März 2019 E. 2.2). Damit ein Eingriff in das geschützte Familienleben angenommen werden kann, bedarf es des Bestandes eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der betroffenen Familienmitglieder. Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., 126 II 335 E. 2a S. 340, 119 Ib 91 E. 1c S. 94, je mit Hinweisen). Das vom Bundesgericht als Bedingung für die Anerkennung eines Schutzanspruchs aus Art. 8 EMRK verlangte gefestigte Anwesenheitsrecht wird in der Literatur kritisiert (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, BV/EMRK/UNO-KRK, N 13; Caroni/Schreiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 48 f.). Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden. Sowohl die heute 10 1/2-jährige C____ wie auch ihre Mutter, von der sie ihre Aufenthaltsbewilligung ableitet, halten sich bereits seit über zehn Jahren legal in der Schweiz auf. Bei einer zehnjährigen Anwesenheit bedarf es aufgrund der entstandenen sozialen Beziehungen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgericht besonderer Gründe für die Beendigung des Aufenthalts (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 ff.). In diesem Sinne hat das Kind somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und mithin ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.

4.3.5 Das JSD erwog dazu, ein zur Begründung einer engen affektiven Beziehung vorausgesetztes Besuchsrecht sei vorliegend zunächst nicht gegeben gewesen (angefochtener Entscheid, E. 20). Es verwies auf das mit dem Trennungsentscheid vom 11. Dezember 2013 dem Rekurrenten vom Zivilgericht auferlegte Kontaktverbot zu C____ und das ab August 2014 lediglich begleitete und im Umfang von vier Stunden alle zwei Wochen angeordnete Besuchsrecht, das nach heutigem Massstab nicht als übliches Besuchsrecht bezeichnet werden könne. Entsprechend dem von C____ geäusserten Wunsch sei der Besuchskontakt in Absprache mit der Kindsmutter aber bereits ab Juni 2015 ausgedehnt und wöchentlich am Sonntag ausgeübt worden. Auch der Unterbruch während der Dauer des Strafvollzugs reiche dabei nicht aus, um den Aufbau einer affektiven Bindung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter in Abrede stellen zu können (angefochtener Entscheid, E. 21). Gemäss dem Bericht des KJD vom 27. April 2018 habe sich die Kindsmutter im Juli 2017 ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage von Freitagabend bis Sonntagabend, mit oder ohne Übernachtung, und allenfalls mit einem zusätzlichen Tag gewünscht. Demgegenüber habe der Rekurrent aufgrund seiner Arbeitssituation keine geregelten Besuchszeiten anbieten können und spontane Absprachen mit den Grosseltern mütterlicherseits, bei denen sich die Tochter tagsüber meist aufhalte, gewünscht. Übernachtungen habe er aufgrund seiner nicht kindsgerechten Wohnungsverhältnisse abgelehnt. C____ schätze die häufigen Besuche ihres Vaters und wünsche sich, dass er eine grössere Wohnung hätte, damit sie auch dort übernachten könne, und sie gemeinsame Ferien mit ihm verbringen könnte. Auch die Kindsmutter beurteile den Kontakt positiv und halte fest, dass C____ ihren Vater sehr liebe. Es bestehe insgesamt eine sehr starke Bindung zwischen ihm und C____ und sie sehe ihn inzwischen fast jeden zweiten Tag. Ihre Tochter sei glücklich mit dem Rekurrenten. Dies bestätige auch ein undatiertes Schreiben des Kindes selber. Schliesslich habe die Kindsmutter angegeben, der Rekurrent verhalte sich mittlerweile auch ihr gegenüber anständig (angefochtener Entscheid, E. 22). Aufgrund dieser intensivierten Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter bejahte das JSD den Bestand einer besonders engen affektiven Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK (angefochtener Entscheid, E. 23). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, zumal keine neuen Erkenntnisse vorliegen, welche diesbezüglich eine Neubeurteilung erfordern würden.

4.3.6

4.3.6.1 Mit Bezug auf die vorausgesetzte enge wirtschaftliche Beziehung erwog das JSD, dem Rekurrent habe noch mit dem Trennungsentscheid vom 11. Dezember 2013 aufgrund seiner damaligen Unterstützung durch die Sozialhilfe kein Unterhalt zugunsten seiner Tochter auferlegt werden können. Die Bezahlung des mit Scheidungsurteil des kosovarischen Amtsgerichts [...] vom 28. März 2014 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrages von CHF 150.– [recte: 150.– Euro] werde vom Rekurrenten weder belegt noch gar erst dargetan. Stattdessen beziehe er sich auf seine Ausgaben für drei bis vier Mittagessen pro Woche und sonstige regelmässige Ausgaben für Kleider, Freizeitartikel (Fahrrad, Helm) und Freizeitaktivitäten, die er übernehme (angefochtener Entscheid, E. 25; vgl. dazu Schreiben der Kindsmutter vom 30. März 2018, welches der Rekurrent mit Eingabe vom 4. April 2018 dem JSD eingereicht hat).

Mit den Erwägungen des JSD kann eine enge wirtschaftliche Beziehung auch im Falle eines substantiierten und substanziellen Naturalunterhalts in Betracht kommen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.5 S. 35). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung eines Kindes mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.).

Das JSD stellte fest, der Rekurrent unterlasse es, die von ihm als Unterstützungsleistungen ins Feld geführten Naturalleistungen detailliert zu beziffern und zu belegen. Bestätigt würden von der Kindsmutter einzig Essen mit dem Kind an fast jedem zweiten Tag und öfter anfallende Kleiderkäufe. Darin liege zwar eine gewisse finanzielle Entlastung der Kindsmutter sowie eine teilweise Übernahme von Betreuungsaufgaben (angefochtener Entscheid, E. 27). Dies reiche aber für die Begründung einer besonders engen wirtschaftlichen Vater-Tochter-Beziehung nicht aus, da der arbeitsfähige, unterhaltspflichtige Rekurrent nicht alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternehme, um angemessen an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können. Er habe über weite Strecken keine Bemühungen erkennen lassen, etwas an seiner Arbeitslosigkeit und dementsprechend an seinen eingewendeten finanziellen Schwierigkeiten zu ändern. Die zunächst geltend gemachte unbefristete Stelle als Verkäufer bei der Firma [...] mit vollem Pensum habe er nach seiner Haftentlassung nie angetreten. Eine per Juni 2017 angetretene Anstellung bei der [...] als Spezialreiniger im Stundenlohn habe er offenbar bereits im ersten Monat gekündigt, weil er von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden sei. In der Folge habe er sich bei zahlreichen Arbeitsvermittlungsbüros angemeldet und gelegentlich ein Erwerbseinkommen generieren können. Belege für die vorgebrachten Temporärjobs und seine Stellensuchbemühungen bleibe der Rekurrent jedoch ebenso schuldig wie für seine Behauptung einer körperlichen Einschränkung bezüglich physischer Arbeiten. Belegt sei einzig eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zwischen September 2015 und Juli 2016 wegen eines Arbeitsunfalls. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass der Rekurrent im massgeblichen Beurteilungszeitraum alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen habe, um einen erheblicheren Beitrag an den Unterhalt seiner Tochter erwirtschaften zu können. Daran ändere auch der temporäre Einsatzvertrag als Reinigungsmitarbeiter bei der [...] (40-100% ab 30. Juli 2018, maximal befristet auf drei Monate) nicht, welcher am 7. August 2018 eingereicht worden sei, da eine nachhaltige berufliche Etablierung trotz seiner aufgrund der Schulzeit in Deutschland guten sprachlichen Integration weiterhin nicht absehbar sei. Es fehle ihm daher eine enge wirtschaftliche Vater-Kind-Beziehung (angefochtener Entscheid, E. 28).

4.3.6.2 Mit seiner Rekursbegründung beschränkt sich der Rekurrent auf seine Behauptung, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug seinen Lebensunterhalt dauerhaft ohne Beanspruchung der Sozialhilfe bestreiten zu können. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine seit vier Jahren bestehende feste Partnerschaft (Rekursbegründung, Rz. 7, 24; Eingabe vom 17. April 2019). Im Übrigen bezieht er sich auf Angaben im angefochtenen Entscheid sowie den Einsatzvertrag mit der [...] (Rekursbegründung, Rz. 32 f.). Eine weitere Substantiierung dieses Arbeitsverhältnisses wurde mit der Rekursbegründung explizit in Aussicht gestellt, sobald die Rechtsvertretung entsprechend dokumentiert sei. Sie ist in der Folge aber ausgeblieben. Bereits mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 hat der Rekurrent anerkannt, sich nach der Einreise in die Schweiz zunächst nicht um eine berufliche Integration gekümmert zu haben.

Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Art. 90 AuG verpflichtet Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren beteiligte Dritte, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; BGer 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass ihm dies nicht möglich wäre, macht der Rekurrent nicht geltend. Daraus folgt, dass die Betreuungsleistungen allein mit damit verbundenen Auslagen vor dem Hintergrund seiner grundsätzlich bestehenden Leistungsfähigkeit keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter zu begründen vermögen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.4 S. 35).

4.3.7

4.3.7.1 Schliesslich sprach das JSD dem Rekurrenten auch ein tadelloses Verhalten als Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner familiären Beziehung zu seiner Tochter ab (angefochtener Entscheid, E. 29). Aus den Polizeirapporten (vgl. insbesondere Rapport vom 22. Oktober 2013) gehe hervor, dass der Rekurrent seine damalige Ehefrau seit 2009 immer wieder – auch mit Hilfe von Gegenständen – tätlich angegangen sei und verletzt habe. Er habe sie regelmässig beschimpft und nach der Trennung gestalkt. Seine geschiedene Ehefrau habe dabei lange aus Angst auf eine Anzeige verzichtet, da der Rekurrent ihr androhte, ihre ganze Familie zu massakrieren und C____ nach Kosovo zu entführen. Schliesslich sei er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2015 unter anderem wegen dieser Vorfälle der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt worden.

4.3.7.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, die vorgebrachten Behauptungen stützten sich im Wesentlichen auf die Darstellung seiner ehemaligen Ehefrau und seien beweismässig nicht erstellt. Zu berücksichtigen sei auch die „hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung“. Seine Verurteilung habe schliesslich einen Wendepunkt in seinem Leben dargestellt. Seither sei nichts mehr vorgefallen (Rekursbegründung, Rz. 34).

4.3.7.3 Für den Erhalt des Aufenthaltsrechts aufgrund des verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK muss sich die betroffene ausländische Person „hier weitgehend tadellos“ verhalten haben (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Ein tadelloses Verhalten kann einer Person dann attestiert werden, wenn sie hier nicht straffällig geworden ist und sich auch betreibungsrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen (BGE 143 I 21 E. 6.3.4 S. 35). Demgegenüber kann bei der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten „von Vornherein“ nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden (BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 7.1, mit Hinweisen). Dies gilt umsomehr, als ein tadelloses Verhalten bei häuslicher Gewalt mitunter auch dann verneint werden kann, wenn es diesbezüglich nur zu polizeilichen Interventionen und nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150).

Soweit der Rekurrent die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalte mit seinem Rekurs zu bestreiten versucht, muss festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht an das Strafurteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2015 gebunden ist. Die Rüge einer falschen strafrichterlichen Beurteilung der Sache in einem rechtskräftigen Entscheid ist daher im migrationsrechtlichen Verfahren zumindest insoweit grundsätzlich unbeachtlich (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 und 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2; VGE VD.2017.263 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). In betreibungsrechtlicher Hinsicht kommen die vom JSD festgestellten Betreibungen im Umfang von CHF 35ꞌ367.50 und offenen Verlustscheine in der Höhe von CHF 29ꞌ608.80 hinzu. Diesbezüglich macht der Rekurrent allein geltend, sich derzeit darum zu bemühen, dieses Problem mithilfe der Schuldenberatung anzugehen und Lösungsstrategien zu entwickeln (Rekursbegründung, Rz. 38). Mit Schreiben vom 9. April 2019 reichte der Rekurrent einen „Zwischenbericht“ der Budget- und Schuldenberatung [...] in Basel ein. Daraus geht hervor, dass der Rekurrent seit November 2018 mehrere Gespräche mit [...] geführt hat, in welchen er sich hinsichtlich seiner finanziellen Situation und Arbeitssuche habe beraten lassen. Der Rekurrent erhalte immer wieder temporäre Aushilfsjobs. Die Eingabe vom 9. April 2019 ist nicht ausreichend, eine andere Beurteilung zuzulassen, da einerseits nicht nachgewiesen wird, dass mittlerweile Zahlungen zur Tilgung von Betreibungs- oder Verlustscheinsforderungen getätigt worden sind, und andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass die genannten Bemühungen in erster Linie verfahrensbedingt sind.

4.3.8 Daraus folgt, dass sich der Rekurrent nicht auf einen Bleibeanspruch aufgrund des Schutzes seines Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK berufen kann.

4.4 Schliesslich erscheint die aufenthaltsbeendende Massnahme entgegen den Vorbringen des Rekurrenten auch nicht als unverhältnismässig.

4.4.1 Nach einer Kindheit und Jugend als Sohn einer albanischstämmigen Familie in Deutschland reiste er im Alter von 16 Jahren mit dieser in seine Heimat Kosovo und lebte dort sieben prägende Jahre seiner Adoleszenz und als junger Erwachsener. Auch im vorliegenden Rekursverfahren substantiiert der Rekurrent nicht, weshalb er gemäss seiner pauschalen Behauptung während seines neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz seinen sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Anschluss im Kosovo verloren haben soll. Wie das JSD zutreffend erwog, reicht dazu die alleinige Tatsache, dass die ausländische Person in ihrer Heimat die dort üblichen Lebensbedingungen vorfinden wird, nicht, dass ihre Wiedereingliederung im Heimatland im Sinne von Art. 77 Abs. 2 VZAE gefährdet wäre. Dies gilt selbst dann nicht, wenn diese Lebensbedingungen weniger vorteilhaft sind als diejenigen, welche sie in der Schweiz geniesst (BGer 2C_1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 5.1, 2C_1258/2012 vom 2. August 2013 E. 5.1). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem festzustellen, dass dem Rekurrenten aufgrund seiner Delinquenz, Verschuldung und Erwerbsbiographie auch in der Schweiz offenbar weder in sozialer, beruflicher noch wirtschaftlicher Hinsicht die Integration gelungen ist. Unbestritten ist weiter, dass er im Kosovo Verwandte hat, die ihn bei seiner Reintegration unterstützen können.

Aufgrund seiner Delinquenz und Verschuldung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Zu beachten ist weiter, dass der Rekurrent mit Bezug auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zudem rückfällig geworden ist (vgl. Strafbefehl vom 13. März 2018). Aus dem Umstand, dass er im Übrigen seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 nicht mehr hat strafrechtlich belangt werden müssen, kann der Rekurrent nichts gegen die starke Gewichtung dieser Delinquenz im Rahmen der Interessenabwägung ableiten. Wie das JSD zutreffend erwog, stellt der Gesichtspunkt der Rückfallgefahr ausländerrechtlich ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kein vorrangiges Kriterium dar. Bei der Gewichtung öffentlicher Sicherheitsinteressen darf auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 137 II 232 E. 5.2.2). Zutreffend erscheint auch der Einwand des JSD, dass der Rekurrent während der letzten Jahre zumeist sowohl unter Beobachtung der Strafvollzugsbehörden (Strafverbüssung, Probezeit bis Januar 2018) wie auch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens gestanden ist (vgl. BGer 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2). Zu beachten ist auch, dass der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten aufgrund der vorliegenden Akten häusliche Gewalt im Sinne einer systematischen Misshandlung in Form von körperlicher Gewalt und Drohung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau mit dem Ziel der Macht- und Kontrollausübung zu Grunde gelegen ist (vgl. dazu BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Weshalb diese systematische Gewaltausübung auf einer „hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung“ beruht haben soll, wird vom Rekurrenten nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich, soweit der Rekurrent damit nicht implizit den von seiner geschiedenen Ehefrau erhobenen Vorwurf bestätigen wollte, sie nur zur Ermöglichung seines Aufenthalts in der Schweiz geheiratet zu haben. Auch wenn ihm die Kindsmutter eine Veränderung im positiven Sinne attestierte (Schreiben vom 6. Dezember 2016), bleibt daher ein hohes Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor einer zukünftigen Gewaltdelinquenz des Rekurrenten.

Weiter besteht auch aufgrund seiner fehlenden beruflichen Integration trotz derzeit nicht bestehender Abhängigkeit von der Sozialhilfe ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Wirtschaftlich wird er offenbar von seiner heutigen Lebenspartnerin unterstützt (vgl. Eingabe vom 17. April 2019), ohne dass er darauf einen Rechtsanspruch hätte.

4.4.2 Diesem öffentlichen Interesse steht das Interesse des Rekurrenten am Erhalt seiner Beziehung zu seiner Tochter gegenüber. Diese Beziehung wird auch vom Kind selber sehr geschätzt (vgl. Eingabe der Kindsmutter vom 5. November 2015; Bericht KJD vom 22. Dezember 2016; Bericht KJD 27. April 2018). C____ leide gemäss den Angaben ihrer Mutter unter der Trennung (Schreiben vom 6. Dezember 2016). Immerhin ist der Rekurrent aber nicht bereit, dem Wunsch der Kindsmutter entsprechend seine Tochter regelmässig zu sich zu nehmen. Während er dies früher mit einer „persönlich und gesundheitlich“ schwierigen Situation begründete (vgl. Bericht KJD vom 22. Dezember 2016), führt er nun dafür seine Arbeitssituation ins Feld (Bericht KJD vom 27. April 2018), obwohl er gar keiner geregelten Arbeit nachgeht. Dies relativiert seine Bedeutung für das Kind. Tatsächlich erfolgen die Kontakte jeweils spontan auf vorgängige telefonische Mitteilung (Bericht KJD vom 27. April 2018). Merkwürdig erscheint auch, dass der Rekurrent meint, mit seiner Rekursbegründung die Rolle der Kindsmutter im Leben seiner Tochter herabmindern zu müssen und sie als Vertreterin der Interessen ihrer Tochter diskreditiert (Rekursbegründung, Rz. 15 i.f.). So lässt er ausführen, sie kümmere sich nicht mehr im bisherigen Rahmen um die Tochter. Dies kann dem KJD-Bericht vom 27. April 2018, auf den sich der Rekurrent bezieht, nicht entnommen werden. Daraus geht allein hervor, dass sich die Tochter oft bei den Grosseltern aufhält, zumal die Kindsmutter einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Wenn der Rekurrent selber nicht in der Lage und gewillt ist, die Tochter regelmässig zu betreuen und wirtschaftlich nachhaltig zu unterstützen, ist die Kindsmutter offensichtlich auf diese Drittbetreuung angewiesen, was sie in der Rolle als sorge- und obhutsberechtigte Kindsmutter offensichtlich in keiner Weise zu schmälern vermag. Zu beachten ist auch, dass der Rekurrent bereits bisher einen sehr regen, täglichen telefonischen Kontakt mit seiner Tochter pflegt (Bericht KJD vom 27. April 2018), was ohne weiteres auch aus seiner Heimat möglich wäre (vgl. dazu auch E. 4.4.3 hiernach). Andere besondere, in diesem Verfahren beacht-liche Beziehungen macht der Rekurrent nicht geltend.

4.4.3 Aufgrund der Abwägung dieser sich entgegenstehenden Interessen genügt es daher aufgrund der vorliegenden Umstände, dass der Kontakt des Rekurrenten zu seinem Kind auch nach seiner Wegweisung im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28). An diesem Abwägungsergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das verwaltungsinterne Rekursverfahren 22 Monate gedauert hat. Diese übermässige Verfahrensdauer mindert zwar das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten. Dies führt aber nicht zu einem anderen Ergebnis.

5.1 Schliesslich macht der Rekurrent das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE geltend.

5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art. 30 AuG N 1 ff.; Good/Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 30 AuG N 2). Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) (Art. 31 Abs. 1 VZAE). Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4).

5.3 Im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, aus denen dem Rekurrent nach Art. 77 VZAE die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert bzw. ihm keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, ist auch kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall gegeben. Inwiefern dem Rekurrenten in persönlicher, familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zugemutet werden kann, in den Kosovo zurückzukehren (Rekursbegründung, Rz. 43), wird von ihm nicht substantiiert dargelegt. Die Lebens- und Daseinsbedingungen des Rekurrenten werden durch die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt.

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Zudem hat er seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 4 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 44 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 54 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 11 BV
  • Art. 12 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 36 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

OG

  • § 46 OG

UN

  • Art. 12 UN
  • Art. 16 UN

VIntA

  • Art. 4 VIntA

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

  • Art. 31 VZAE
  • Art. 77 VZAE

Gerichtsentscheide

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