Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2018.166, AG.2019.339
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2018.166

URTEIL

vom 3. Mai 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats

vom 17. September 2018

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (BdM) verfügte am 11. September 2017 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung von A____ (Rekurrent) aus der Schweiz. Da der Aufenthalt des Rekurrenten zu dieser Zeit wie schon zuvor unbekannt war, wurde die Verfügung am 13. September 2017 im Kantonsblatt veröffentlicht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2018 focht der Rekurrent die Verfügung beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) an, worauf dieses aufgrund verspäteter Eingabe mit Entscheid vom 7. August 2018 nicht auf den Rekurs eintrat. Auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt aufgrund Fristsäumnis mit Entscheid vom 17. September 2018 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 24. September 2018 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Am 19. Oktober 2018 reichte er eine Rekursbegründung ein. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts zog die Akten des Regierungsrats bei und verzichtete zunächst auf die Einholung einer Vernehmlassung. Am 15. Januar 2019 ging beim Verwaltungsgericht ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 10. Januar 2019 ein, mit dem für den Rekurrenten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden war. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts setzte der Beiständin eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Eingabe. Innert erstreckter Frist erklärte die Beiständin mit Eingabe vom 7. März 2019, dass sich die gesundheitliche Situation des Rekurrenten aufgrund eines Schlaganfalls erheblich verändert habe, weshalb sie beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch stellen werde, damit der Sachverhalt neu beurteilt werden könne. Zudem leitete sie dem Gericht ein Schreiben des Rekurrenten vom 3. März 2019 weiter. Mit Verfügung vom 12. März 2019 bot der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Regierungsrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zum Rekurs und insbesondere zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD vom 7. August 2018. Mit Eingabe vom 14. März 2019 verzichtete der Regierungsrat auf eine Stellungnahme. Die Einzelheiten des Standpunkts des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide des Regierungsrats kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] und § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsurteils herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).

1.3 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Gemäss § 16 VRPG ist der Rekurs binnen zehn Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich anzumelden und spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen.

2.1 Fraglich erscheint, ob der Rekurrent seinen Rekurs mit den Eingaben vom 24. September 2018 bzw. 19. Oktober 2018 hinreichend begründet hat. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat ein Rekurs die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das Rügeprinzip (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447, 504; VGE VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Begründung des Rekurses keine strengen Massstäbe angesetzt, wobei jedoch auch hier nur auf solche Punkte eingetreten wird, welche Verfahrensgegenstand bilden (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, mit Hinweisen; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

2.2 Der Regierungsrat trat auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD nicht ein. Er begründete dies damit, dass die Frist zum Einreichen der Rekursanmeldung beim Regierungsrat spätestens am 20. August 2018 abgelaufen sei. Die Rekursanmeldung sei jedoch erst am 24. August 2018 zu Handen des Regierungsrats der Schweizerischen Post übergeben worden und damit verspätet erfolgt (angefochtener Entscheid, E. 4).

2.3 Der Rekurrent erwähnt in der Rekursanmeldung vom 24. September 2018 und in der Rekursbegründung vom 19. Oktober 2018 insbesondere seinen Werdegang und betont seine gelungene Integration in der Schweiz sowie seinen Willen, mehr Arbeit zu finden. Damit möchte er seine beiden Kinder mit schweizerischer Staatsbürgerschaft besser unterstützen können, die auf ihn angewiesen seien. Dazu müsste aber seine abgelaufene Bewilligung erneuert werden, da er ohne Bewilligung keine Arbeit finde. Es sei aufgrund der späten Zustellung der Unterlagen des Migrationsamts von Beginn an ein „Durcheinander“ gewesen. Zudem sei der vom Migrationsamt genannte Schuldenbetrag in Höhe von CHF 70'000.– falsch, da er während der letzten vier Jahre durch seine Lohnpfändung einen Grossteil davon beglichen habe. Um dies zu belegen, reichte der Rekurrent mehrere Abrechnungsnachweise der Arbeitslosenversicherung sowie seinen Lebenslauf als Beilagen ein.

2.4 Weder in der Rekursanmeldung noch in der Rekursbegründung setzt sich der Rekurrent inhaltlich mit der Begründung des Nichteintretensentscheids des Regierungsrats auseinander. Die vorgebrachten Argumente betreffen die Frage, ob seine Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen und er zu Recht aus der Schweiz weggewiesen worden ist. Dies ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage, ob der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. September 2018 zu Recht wegen verspäteter Rekursanmeldung nicht auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 7. August 2018 eingetreten ist. Sollte die Begründung, alles sei von Beginn an ein „Durcheinander“ gewesen, auch auf das vorliegende Verfahren bezogen und als Erklärung für die Fristsäumnis gedacht worden sein, so ist auch diese Argumentation unzureichend, da sie sich in keiner Weise mit der Begründung des Entscheids des Regierungsrats auseinandersetzt. Aus diesem Grund sind selbst die Anforderungen an die Begründung für einen Laienrekurs nicht erfüllt. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Rekurs abzuweisen, weil die Begründung des angefochtenen Entscheids in jeder Hinsicht richtig ist.

3.1 In der Rekursanmeldung vom 24. September 2018 schreibt der Rekurrent, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr als nötig sei. Welchen Stand des Verfahrens er damit meint, bleibt unklar.

Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristversäumnis im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1 und VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2 und VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Häfelin/Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 24 VwVG N 10, mit Hinweisen).

3.2 Bereits das JSD wies mit Entscheid vom 7. August 2018 ein Gesuch des Rekurrenten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung des BdM vom 11. September 2017 ab. Somit kann aus dem Gesuch des Rekurrenten auf die Rüge geschlossen werden, das JSD habe mit Entscheid vom 7. August 2018 zu Unrecht sein damaliges Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Darauf kann nicht eingetreten werden, weil der Regierungsrat aufgrund Fristsäumnis nicht auf den Rekurs gegen den Entscheid des JSD eingetreten ist und die Frage, ob das JSD das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen hat, nicht Gegenstand des mit dem vorliegenden Rekurs angefochtenen Entscheids bildet.

3.3 Allenfalls kann das Vorbringen auch als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist für die Anmeldung des Rekurses beim Regierungsrat verstanden werden.

Für die Beurteilung der Wiedereinsetzung ist grundsätzlich die Instanz zuständig, bei der die entsprechende Frist verpasst worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Regierungsrat. Von einer Überweisung an die Vorinstanz kann jedoch abgesehen werden, weil diese die Gelegenheit gehabt hat, zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Stellung zu nehmen, und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht erfüllt sind. Der Rekurrent behauptete weder in der Rekursbegründung an den Regierungsrat vom 24. August 2018 noch in der Rekursanmeldung vom 24. September 2018 beim Verwaltungsgericht noch in der Rekursbegründung vom 19. Oktober 2018 eine Tatsache, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde.

Mit dem Entscheid der KESB vom 10. Januar 2019 wurden der Beiständin gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) unter anderem die Aufgaben übertragen, den Rekurrenten bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten sowie ihn im Rechtsverkehr allgemein zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere in Bezug auf das Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung. Die Unterstützung und Vertretung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten beinhaltet dabei unter anderem, dem Rekurrenten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post und (Sozial-)Versicherungen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (Entscheid der KESB, Ziff. 3c).

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt einen Schwächezustand voraus und ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 390 ZGB N 2). Für den Fall, dass der Zustand des Rekurrenten im August 2018 vergleichbar gewesen wäre mit demjenigen im Januar 2019 spräche der Entscheid der KESB vom 10. Januar 2019 deshalb dafür, dass er möglicherweise durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD vom 7. August 2018 abgehalten worden ist. Dafür, dass der Rekurrent bereits im August 2018 an einem entsprechenden Schwächezustand gelitten hat, fehlt aber jeglicher Hinweis. Im Übrigen könnte selbst aus dem Umstand, dass der Rekurrent in Bezug auf das ausländerrechtliche Verfahren der Unterstützung und Vertretung durch eine Beiständin bedarf, nicht unabhängig von den konkreten Umständen abgeleitet werden, eine einfache Prozesshandlung wie die Anmeldung eines Rekurses wäre ihm bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. Da weder der Rekurrent noch seine Beiständin Angaben zu den Gründen des Versäumnisses des Rekurrenten gemacht haben, wäre ein unverschuldetes Hindernis selbst dann nicht glaubhaft, wenn der Rekurrent bereits im August 2018 an einem Schwächezustand gelitten hätte. Entsprechend macht die Beiständin in ihrer Eingabe vom 8. März 2019 nicht geltend, die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen den Entscheid des JSD vom 7. August 2018 sei wiederherzustellen, sondern kündigt ein Wiedererwägungsgesuch an das Migrationsamt wegen veränderter tatsächlicher Umstände an. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auch unter Berücksichtigung des Entscheids der KESB offensichtlich nicht erfüllt.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgelegt (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, z.H. Beiständin

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

11

BGG

i.V.m

  • § 10 i.V.m
  • Art. 394 i.V.m

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 30 VRPG

VwVG

  • Art. 24 VwVG

ZGB

  • Art. 390 ZGB

Gerichtsentscheide

2