Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2018.140
URTEIL
vom 8. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Juni 2018
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am 18. April 1991 in die Schweiz ein und ist seit dem 11. April 2001 Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 2. April 1994 in die Schweiz ein und erhielt am 6. April 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Das Ehepaar hat zwei volljährige Kinder (Jahrgänge 1995 und 1998).
Mit Schreiben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM, vormals Einwohnerdienste) vom 25. Juni 2001 wurde die Rekurrentin wegen Nichtanzeigens des Stellenwechsels verwarnt. Auf eine Verzeigung wurde wegen des einmaligen Verstosses verzichtet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Oktober 2002 wurde der Rekurrent wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung bedingt und mit einer Probezeit von vier Jahren zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt. Aufgrund des Urteils vom 18. Oktober 2002 und wegen Betreibungen in Höhe von CHF 82'213.15 wurde der Rekurrent mit Schreiben des Bereichs BdM vom 31. Oktober 2002 verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer strafrechtlicher Verfehlungen und Schuldenwirtschaft hingewiesen. Weiter wurden die Rekurrenten mit Schreiben des Bereichs BdM vom 23. April 2004 wegen Verlustscheinen in Höhe von CHF 18'684.70 verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen. Wegen Sozialhilfebezug in Höhe von CHF 22'010.– wurden die Rekurrenten mit Schreiben des Bereichs BdM vom 22. März 2006 ein weiteres Mal verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Sozialhilfeabhängigkeit hingewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2006 wurde der Rekurrent wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 5. März 2007 wurden die Rekurrenten erneut wegen Verlustscheinen in Höhe von CHF 140'060.30 verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen. Infolgedessen wurde der Rekurrentin mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 10 Juni 2008 mitgeteilt, dass ihr wegen ihrer Schulden die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 teilte der Leiter des Amtes für Sozialbeiträge dem JSD mit, dass die Rekurrenten als Mieter einer staatlichen Notwohnung die Mietzins- und Gerichtsschulden in Höhe von CHF 16'532.15 mehrmals versprochen, aber nicht beglichen hätten. Ausserdem sei diese Wohnung in einem desolaten Zustand hinterlassen worden. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 10. März 2010 wurde der Rekurrent wegen Verlustscheinen in Höhe von CHF 131'339.50 verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen. Mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 4. Mai 2011 wurde die Rekurrentin darüber informiert, dass ihr wegen der Schulden ihres Mannes, die ihr zugerechnet würden, keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 26. Februar 2016 wurden die Rekurrenten wegen Verlustscheinen von insgesamt CHF 200'964.30 und offenen Betreibungen in Höhe von CHF 33'173.60 ein weiteres Mal verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Rekurrent zudem mehrmals wegen Verkehrsdelikten, teilweise wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, zu Bussen und Gefängnisstrafen verurteilt.
Mit Schreiben vom 12. September 2017 gewährte der Bereich BdM den beiden Rekurrenten das rechtliche Gehör, weil er in Erwägung zog, wegen ihrer Schuldenwirtschaft die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zu widerrufen sowie die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht zu verlängern und beide aus der Schweiz wegzuweisen. Die Rekurrenten nahmen in ihrem Schreiben vom 22. September 2017 zu ihrer geplanten Wegweisung Stellung. Mit Verfügungen des Bereichs BdM vom 24. November 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen sowie die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht mehr verlängert und wurden beide aus der Schweiz weggewiesen. Gegen die beiden Verfügungen des Bereichs BdM erhoben beide Rekurrenten am 1. Dezember 2017 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD). Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 28. Juni 2018 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. und 30. Juli 2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem die Rekurrenten die Aufhebung des Entscheids vom 28. Juni 2018 sowie der Verfügungen des Bereichs BdM vom 24. November 2017 beantragen. Mit Schreiben vom 14. August 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierten die Rekurrenten mit Eingabe vom 29. Oktober 2018. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 teilte die Rekurrentin, unter Einreichung der entsprechenden Belege, mit, dass sie mittlerweile ihre Schulden und die Steuerforderungen beglichen habe. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. August 2018 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3, VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt seines Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f., mit Hinweisen). Für die Beurteilung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 28. Juni 2018 wie auch weiterer, vor dem 1. Januar 2019 eingetretener, migrationsrechtlich relevanter Sachverhalte kommt somit das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Die im Verlauf des Verfahrens – insbesondere die per 1. Januar 2019 – in Kraft getretenen Änderungen des AuG (neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) finden somit keine Anwendung auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren.
2.1 Das JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und den Grund für die Nichtverlängerung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG primär aufgrund der den Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und ergänzend aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE.
Der Rekurrent sei im Mai 2018 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 146'099.90 und Betreibungen in der Höhe von CHF 115'851.40 verzeichnet und bereits erstmals am 31. Oktober 2002 vom Bereich BdM wegen Betreibungen in der Höhe von 82'213.15 verwarnt worden. Des Weiteren seien die Rekurrenten am 23. April 2004 sowie 5. März 2007 wegen Verlustscheinen in der Höhe von total CHF 158'745.– ein weiteres Mal vom Bereich BdM verwarnt worden. Mit Schreiben vom 10. März 2010 sei der Rekurrent wegen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 131'339.50 erneut verwarnt worden. Eine weitere Verwarnung der beiden Rekurrenten aufgrund von Verlustscheinen in der Höhe von CHF 200'964.30 sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 33'173.60 sei mit Schreiben vom 26. Februar 2016 ergangen. Beide Rekurrenten seien im Rahmen der Verwarnungen jeweils auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Verfügungen des JSD vom 24. November 2017 habe die Höhe der Verlustscheine gegen den Rekurrenten CHF 146'917.35 und jene gegen die Rekurrentin CHF 64'427.50 betragen. Der Rekurrent habe sich trotz zahlreichen migrationsrechtlichen Verwarnungen über die letzten 16 Jahre massiv verschuldet. Die Rekurrenten hätten die migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht ernst genommen und die ihnen gewährten Chancen verpasst. Die von den Rekurrenten vorgebrachte Einsicht, zukünftig alle Rechnungen, insbesondere die Krankenkassenprämien, bezahlen zu wollen, komme sehr spät. Insbesondere sei ein früheres Tätigwerden möglich gewesen und die kontinuierliche Weiterverschuldung sei letztendlich auf den fehlenden Willen und die Ignoranz gegenüber den Informationsschreiben und Verwarnungen zurückzuführen. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG lägen angesichts der hohen und mutwillig entstandenen Schuldensumme weiterhin vor. Der Besuch bei der Schuldenberatungsstelle, die nachweisliche Bezahlung der Krankenkassenprämien im November 2017 sowie die – vermutungsweise geringe – finanzielle Unterstützung durch den Sohn, vermöchten daran nichts zu ändern. Eine baldige Schuldensanierung sei zudem aufgrund der hohen Schuldensumme und des überschaubaren Einkommens der Rekurrenten nicht realistisch. Das Verhalten der Rekurrenten sei in Anbetracht des früheren jahrelangen Untätigbleibens als verfahrensbedingt zu betrachten und vermöge die seit 2002 andauernde und seither zunehmende Verschuldung nicht aufzuwiegen. Die Schulden hätten auch in einer Zeit zugenommen, in welcher der Rekurrent mit seiner Familie Sozialhilfe bezogen habe. Diese Leistungen deckten grundsätzlich nicht nur das Existenzminimum, sondern ermöglichten es den bedürftigen Personen, am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Es wäre den Rekurrenten möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt ohne Eingehung weiterer Schulden zu bestreiten. Die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten sei aus den genannten Gründen gegeben und die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG seien erfüllt (angefochtener Entscheid, S. 6–9).
2.2 Die Rekurrenten führen zunächst aus, dass die Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2017 als integraler Bestandteil der vorliegenden Begründung zu behandeln sei. In dieser führen die Rekurrenten aus, dass Ihnen aufgrund der monatlichen Lohnpfändungen nur noch das Existenzminimum zur Verfügung stehe. Für die Krankenkassenprämien hätten die Rekurrenten ab Januar 2018 sodann ein Lastschriftenverfahren eingerichtet. Des Weiteren hätten die Rekurrenten eine Familienberatung in Anspruch genommen, in welcher vereinbart worden sei, dass in Zukunft alle Rechnungen bezahlt würden. Aufgrund dessen werde deutlich, dass sie alles Mögliche unternommen hätten, damit keine neuen Schulden entständen und die bestehenden Schulden abgetragen würden (Rekursbegründung vom 22. Dezember 2017 S. 3 und 4). Darüber hinaus machen die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung vom 30. Juli 2018 geltend, dass sie zwar erhebliche Schulden aufgehäuft hätten, dies sei aber nicht bös- oder mutwillig geschehen. Sie seien in finanziellen Angelegenheiten nicht versiert und hätten sich zu spät professionelle Hilfe gesucht. Die Rekurrenten beziehen sich dabei auf die bestehende Lohnpfändung und bestreiten damit die Mutwilligkeit ihrer Verschuldung. Sie seien bemüht, ihre Schulden zu tilgen und alles zu tun, um zu einem schuldenfreien Leben zurückzufinden. Sie hätten Bemühungen eingeleitet, die Schulden der Rekurrentin über ein privates Darlehen abzulösen. Die Miete sowie die Krankenkassenprämien würden sodann seit Anfang 2018 über einen Dauerauftrag beglichen. Ferner machen die Rekurrenten geltend, dass beide seit langer Zeit in der Schweiz lebten und eine Wegweisung deshalb nicht verhältnismässig sei. Beide seien berufstätig und gut integriert. Insbesondere sei eine Schuldensanierung nur in der Schweiz möglich. Die Verurteilungen des Rekurrenten würden sich im Bagatell-Bereich bewegen und lägen lange zurück. Es sei ein Fehler gewesen, dass die Rekurrenten nicht bereits nach der ersten Verwarnung professionelle Hilfe gesucht hätten (Rekursbegründung vom 30. Juli 2018, S. 3 f.).
2.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzen oder gefährden, stellen in der Regel einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.4 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Liegen solche vor und erweist sich die Nichtverlängerung im Rahmen einer Prüfung nach Art. 96 AuG als verhältnismässig (vgl. Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 33), so erlassen die zuständigen Behörden gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung. Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG handelt es sich folglich – wie vom JSD zutreffend festgestellt – um eine Ermessensbewilligung, soweit die ausländische Person nicht über einen gesetzlichen oder verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Bewilligungsanspruch verfügt (BGer 2C_743/2013 vom 5. September 2013 E. 2; 2C_1114/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2; Zünd/Arquint/Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8.44; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 15, 33). Fehlt ein solcher Anspruch, so bleibt im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum pflichtgemäss und ihr Ermessen mithin rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig ausgeübt hat. Zudem ist das Ermessen bei einer Bewilligungsverlängerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit eingeschränkter als bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, a.a.O., § 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 33 N 7; VGE VD.2012.242 vom 16. September 2013 E. 2.2). Dabei kann sich das Gericht auch an den Kriterien für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE orientieren (VGE VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 2.1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Wird die Niederlassungsbewilligung des originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten widerrufen, so verliert der andere den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 51 AuG N 8 i.V.m. Art. 50 AuG N 7a). Sodann erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG die Ansprüche nach Artikel 43 AuG beim Vorliegen von Widerrufsgründen nach Artikel 62 AuG, wobei die entsprechenden Gründe bei der Person mit dem abgeleiteten Anwesenheitsrecht vorliegen müssen (Spescha, a.a.O., Art. 51 AuG N 8). Gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG liegt ein Widerrufsgrund unter anderem darin, dass die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c). Ein weiterer Widerrufsgrund liegt in der Nichteinhaltung der mit einer Verfügung verbundenen Bedingung (lit. d), wobei hierzu auch die in einer Integrationsvereinbarung festgehaltenen Ziele zählen (vgl. VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.5 Schuldenwirtschaft für sich allein genügt nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1). Zudem ist zu beachten, dass Schuldenwirtschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen vermag, wenn im Sinne erschwerender Merkmale die Verschuldung als selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheint (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10). Wurde die ausländische Person wie vorliegend vorgängig verwarnt, so ist (im Sinne der in E. 2.1 dargelegten Grundsätze) hinsichtlich des Vorwurfs der Schuldenwirtschaft erforderlich, dass auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen mutwillig Schulden gemacht wurden (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, was zur Folge hat, dass – im Vergleich zu früher – weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind, wobei positiv der Abbau vorbestehender Schulden zu würdigen ist, während ein Widerruf zulässig ist, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2).
Bei Aussprechung einer Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG, mit der eine begründete, aber den Umständen nicht angemessene Massnahme angedroht wird, kann die Fortsetzung des fraglichen Verhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Dafür ist aber erforderlich, dass keine wesentliche Besserung eintritt. Es muss somit ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme und der aktuellen Situation angestellt werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend, vermag aber für sich allein die definitive Massnahme nicht zu begründen. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens, wobei für einen Widerruf nach einer Verwarnung neue Verfehlungen hinzugekommen sein müssen, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.6 Das JSD ist von Schulden in der Höhe von über CHF 269'645.– ausgegangen. In dieser Summe sind einzelne Verlustscheinsforderungen allerdings offenbar doppelt berücksichtigt (vgl. dazu VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.2.2.3). Auf der Grundlage des Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszug vom 22. August 2018 (act. 6/4/4) sind von der Summe der Betreibungen im Betrag von CHF 116'997.25 jene Forderungen in Abzug zu bringen, deren Zwangsvollstreckung zu einem Verlustschein geführt haben (Vermerk DV; vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.2.1 und 3.2.2.3). Es handelt sich um einen Betrag von CHF 65'206.85. Weiter in Abzug zu bringen sind die betriebenen Forderungen mit voller Befriedigung nach Verwertung (Vermerk DB) im Betrag von CHF 15'984.70. Mit den ausgewiesenen offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 148'510.60 resultieren Schulden in der Höhe von CHF 184'316.30. Hinzu kommen gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 7. Dezember 2018 (act. 9) noch maximale Verlustscheinschulden der Rekurrentin im Betrag von CHF 3'384.20. Auch diese Schuldensumme ist aber mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz grundsätzlich geeignet, einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz zu begründen. Aus den Akten kann zudem nicht lückenlos entnommen werden, seit wann und in welchen Zeiträumen bei den Rekurrenten Lohnpfändungen vorgenommen worden sind. Zwar ergibt sich aus einer Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 24. März 2004, dass bereits damals ein Abzug „Betreibungsamt“ vorgenommen worden ist. Massgebend erscheint aber, dass bei den Rekurrenten in der Folge nicht nur Schulden für Ausgaben angefallen sind, die nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, wie insbesondere Steuern, sondern insbesondere auch für die Krankenkassenprämie (vgl. Betreibungsregisterauszüge vom 1. April 2008, 23. April 2010, 7. März 2014, 23. März 2015, 23. Februar 2016, 24. Februar 2017, 3. April 2017, 8. September 2017 und 22. August 2018). Diese Schulden fielen auch noch während der Dauer des vorliegenden Verfahrens an. Zudem ist belegt, dass gegen die Rekurrentin vom 1. Januar 2008 bis zum 4. Mai 2010 keine Lohnpfändung bestanden hat (vgl. Auskunft Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom 4. Mai 2010). Auch wenn es den Rekurrenten offenbar zwischenzeitlich gelungen sein mag, ihre Schulden abzubauen und eine neue Verschuldung zu vermeiden (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. März 2012), und ihre Söhne sich derzeit um einen Abbau ihrer Schulden bemühen, gelang es den Rekurrenten offensichtlich weiterhin nicht, mit ihrem Erwerbseinkommen die zu ihrem Existenzbedarf zählenden Kosten zu decken, sodass insbesondere ihre Krankenkassenprämien unbezahlt blieben. Die regelmässigen Nachfragen der Migrationsbehörden, ob die Rekurrenten eine Schuldenberatung aufsuchen würden, verneinten sie einfach und begründeten dies einmal mit angeblich schlechten Erfahrungen (vgl. Bewilligungsverlängerungsüberprüfung vom 11. April 2013). Später verneinten sie einen solchen Besuch ein weiteres Mal (vgl. Aufenthaltsprüfungsantworten vom 27. März 2017). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 machen die Rekurrenten – insbesondere die Rekurrentin – geltend, dass ihre Schulden und die Steuerforderungen bezahlt worden seien. Dies ist den Rekurrenten in der Interessenabwägung zu Gute zu halten. Da aber die Steuer- und Krankenkassenschulden des Ehemanns auch die Ehefrau betreffen (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids), kann nicht von einem gänzlichen Abbau der die Rekurrentin betreffenden Schulden ausgegangen werden. Massgebend ist vielmehr der Umstand, dass die Rekurrenten auch nach mehrfacher Verwarnung ihre Verschuldung in einem Masse haben ansteigen lassen, so dass sie die Schulden heute trotz der Versicherung, alles tun zu wollen, „um zu einem schuldenfreien Leben zurückzufinden“, nicht mehr werden abbauen können.
Weiter ist mit dem JSD festzuhalten, dass die Rekurrenten seit 2001 wiederholt von den Migrationsbehörden mit ihrer Verschuldungssituation konfrontiert worden sind und ihnen deren ausländerrechtliche Konsequenzen mitgeteilt worden sind. 2008 wie auch 2011 wurde der Rekurrentin zudem schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund der Schulden die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne. Den Rekurrenten war somit bewusst, welche migrationsrechtliche Konsequenzen ihre Schuldenwirtschaft nach sich ziehen kann. Wie das JSD zutreffend erwog, wäre ein früheres Tätigwerden möglich gewesen und ist die kontinuierliche Weiterverschuldung auf den fehlenden Willen und die Ignoranz gegenüber den unzähligen Informationsschreiben und Verwarnungen zurückzuführen. Des Weiteren muss den Rekurrenten vorgehalten werden, dass beide erwerbstätig waren und es ihnen möglich gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt ohne Eingehen von (weiteren) Schulden zu bestreiten. Auch während der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe, welche grundsätzlich nicht nur das Existenzminimum decken und folglich die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglichen, wäre es den Rekurrenten möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt ohne Eingehen von weiteren Schulden zu bestreiten. Die Rekurrenten vermögen mit ihren Einwänden und Ausführungen nicht zu belegen, dass die Schuldenwirtschaft nicht mutwillig geschehen ist (vgl. VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 3.2.4). Demzufolge kann nicht von einer blossen Liederlichkeit bezüglich der Schuldenwirtschaft gesprochen werden. Die Rekurrenten haben auch nach Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen weiterhin mutwillig Schulden gemacht. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen der Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE erfüllt sind.
3.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantien von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, mit Hinweisen).
3.2 Das JSD erwog, dass der Rekurrent im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sei und somit die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht habe. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass er sich im Verfügungszeitpunkt seit 26 Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Die Rekurrentin sei im Alter von 19 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Auch sie habe somit die prägenden Jahre ihrer Kindheit nicht in der Schweiz, sondern in der Heimat verbracht. Im Verfügungszeitpunkt habe sie sich ebenfalls bereits 23 Jahre in der Schweiz aufgehalten. Zwar entsprächen 26 bzw. 23 Jahre einer langen Aufenthaltsdauer. Sie vermöchten aber für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Insbesondere könne bei den Rekurrenten aufgrund ihrer Schuldenmacherei trotz langer Aufenthaltsdauer nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden. Nebst der hohen Verschuldung seien ausserdem die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten zu berücksichtigen. Gegen eine gute Integration der Rekurrenten spreche zudem der Umstand, dass beide Rekurrenten als arbeitslos gemeldet gewesen seien und gleichzeitig aber gearbeitet hätten, ohne die öffentliche Arbeitslosenkasse darüber zu informieren. Darüber hinaus hätten die Rekurrenten den Mietzins für ihre Notwohnung nicht bezahlt und diese in einem miserablen Zustand hinterlassen. Den Rekurrenten sei vor allem anzulasten, dass sie sich von den zahlreichen Verwarnungen des Bereichs BdM nicht zu einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation hätten bewegen lassen und diese über die Jahre nicht ernstgenommen hätten. Ihre Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass sie sich selbst durch den Erlass der Wegweisungsverfügung nicht davon hätten abhalten lassen, sich weiter zu verschulden. Die Reintegration der Rekurrenten in ihrer Heimat werde ihnen zwar nicht leicht fallen, doch werde diese insbesondere aufgrund ihres jungen Alters und mit der Unterstützung der dort lebenden Verwandten der Rekurrentin gelingen. Des Weiteren sei der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wegen der Volljährigkeit ihrer Kinder nicht eröffnet. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Rekurrenten wiege aufgrund ihrer massiven Verschuldung schwer. Demgegenüber blieben ihre persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich zurück, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig seien (angefochtener Entscheid, S. 9–11).
3.3 Die Rekurrenten machen hingegen geltend, dass die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht verhältnismässig sei. Insbesondere könne eine Schuldensanierung nur in der Schweiz gelingen. Ferner seien sie beide erwerbstätig und somit gut in der Schweiz integriert. Die strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten lägen lange zurück und bewegten sich allesamt im Bagatell-Bereich. Es sei zwar ein Fehler, dass sie nicht schon nach der Verwarnung professionelle Hilfe gesucht hätten. Dennoch wiege dieser Fehler nicht so schwer, dass mit einer Wegweisung reagiert werden müsse. Zudem würden die Rekurrenten mit ihren beiden Söhnen zusammenleben. Auch wenn die Söhne bereits volljährig seien, sei das Familienleben zu schützen. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht überprüft, weshalb die Verfügung mangelhaft und somit aufzuheben sei. Insbesondere wiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten respektive an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht besonders schwer. Die Rekurrenten wollten weiterhin zusammen mit ihrer Familie in der Schweiz leben und arbeiten, die Schulden zurückzahlen und zu einem geregelten Leben zurückfinden. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei deshalb unverhältnismässig (Rekursbegründung vom 30. Juli 2018, S. 4).
3.4 Die Rekurrenten berufen sich pauschal auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 13 N 34). Die Rekurrenten begründen ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht. Insbesondere kann dieses auch nicht durch den offenbar von den Söhnen betriebenen Schuldenabbau begründet werden, ist ein solcher doch auch nach einer Rückkehr der Eltern in ihre Heimat weiter möglich und bedarf es dazu des familiären Zusammenlebens nicht. Ausserhalb ihrer familiären Beziehungen konkretisieren die Rekurrenten aber keinerlei besonders nahe Beziehungen zu weiteren, in der Schweiz lebenden Privatpersonen.
3.5 Zu prüfen ist, ob sich die Rekurrenten aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen können. Die Rekurrenten berufen sich pauschal auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Ausserhalb ihrer familiären Beziehungen konkretisieren die Rekurrenten aber keinerlei besonders nahe Beziehungen zu weiteren in der Schweiz lebenden Privatpersonen. Nachdem das Bundesgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein aus einer besonderen Dauer des Aufenthalts einen Bewilligungsanspruch abzuleiten, und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt hat (BGE 144 I 266 S. 273 E. 3.4, BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286, mit Hinweis auf BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), stellt es nunmehr fest, dass aufgrund des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden könne, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings kann es sich im Einzelfall anders verhalten und kann die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 S. 277 ff. E. 3.9).
Da den Rekurrenten eine gelungene Integration gerade in wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen werden muss, hätten die Rekurrenten zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs zum Schutz ihres Privatlebens über ihre Aufenthaltsdauer hinaus besonders enge Bindungen zumindest behaupten müssen. Dies taten sie nicht. Sie genügen daher diesbezüglich ihrer Darlegungslast bezüglich eines Aufenthaltsanspruchs aufgrund eines Rechts auf Schutz ihres Privatlebens nicht (vgl. oben E. 1.3, VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.1).
3.6 Trotz erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz soll die Niederlassungsbewilligung nur dann widerrufen bzw. die Bewilligung nur dann nicht mehr verlängert werden, wenn die aufenthaltsbeendende Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint. Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523, je mit Hinweisen). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
3.7 Das JSD erwog zutreffend, dass eine erfolgreiche Integration der Rekurrenten insbesondere aufgrund ihrer andauernden und hohen Verschuldung verneint werden muss. Über die Verschuldung hinaus fallen auch der Umgang der Rekurrenten mit der ihnen zur Verfügung gestellten Notwohnung, das mitteilungslose Arbeiten bei gleichzeitiger Anmeldung bei der Arbeitslossenkasse sowie die jahrelange Einsichtslosigkeit trotz zahlreichen Verwarnungen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung negativ ins Gewicht. Dabei erscheint insbesondere auch die Verschuldung der Rekurrenten während des Sozialhilfebezugs als belastend. Die Rekurrenten bestreiten ihre Unterstützung durch die Sozialhilfe, wobei diese Behauptung nachweislich aktenwidrig ist. Gemäss den vorliegenden Unterlagen wurde die Familie von November 2003 bis Mai 2006 mit insgesamt CHF 19'958.45 von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (Antrag betreffend Fürsorgeunterstützung vom 1. April 2008, Verwarnung vom 22.März 2006, Kontoauszug der Sozialhilfe vom 2. April 2008). Den Rekurrenten fehlt offensichtlich der Überblick über ihre finanzielle Situation. Der Umstand, dass beide Rekurrenten erwerbstätig sind, reicht mithin nicht aus, um eine gute Integration zu bejahen. Vielmehr erscheint es zusätzlich stossend, dass sich die Rekurrenten trotz Erwerbstätigkeit und Unterstützung durch die Sozialhilfe über die Jahre weiter verschuldet haben. Des Weiteren können die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten bei der Beurteilung der Integration nicht ausser Acht gelassen werden. Anlässlich ihrer Befragung vom 1. April 2008 und 23. April 2010 gaben die Rekurrenten zudem an, dass die Familie der Rekurrentin in der Heimat lebt und beide eine gute Beziehung zu ihrem Herkunftsland pflegen. Beide Rekurrenten befinden sich in einem erwerbsfähigen Alter, sodass sie auch in ihrem Heimatstaat in der Lage sein werden, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihre Kindheit und Jugend verbrachten die Rekurrenten in ihrer Heimat, weshalb sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch immer mit der Sprache und Kultur ihres Herkunftslandes vertraut sein müssten. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Rekurrenten den Kontakt zu ihrem Herkunftsland, insbesondere zur Familie der Rekurrentin, stets aufrechterhalten haben und regelmässig in ihre Heimat gereist sind. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Rekurrenten nicht möglich bzw. zumutbar sein soll, sich in ihrem Herkunftsland zu reintegrieren und das Verhältnis zu ihren beiden volljährigen Söhnen vom Heimatland aus zu pflegen (vgl. VDE.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.2.3 f.)
Wägt man vor diesem Hintergrund nun das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Rekurrenten mit deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ab, so überwiegt das Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Nach den zahlreichen Verwarnungen, welche die Rekurrenten nicht zu einer andauernden Verhaltensänderung haben führen können, und aufgrund der Höhe der Verschuldung erscheint das öffentliche Interesse am Schutz der Rechte potentieller künftiger Gläubiger und am wirtschaftlichen Wohl der Gemeinschaft gewichtig (vgl. BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 6.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, [Nr. 52166/09], § 59). Das Interesse der Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz wiegt trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer aufgrund ihrer getrübten Integration, aufgrund kaum substantiierter enger persönlicher Beziehungen über ihren engsten Familienkreis hinaus und aufgrund der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens mit den beiden volljährigen Söhnen im Ausland nicht besonders schwer. Somit vermögen die privaten Interessen der Rekurrenten das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung nicht zu überwiegen (vgl. VDE.2017.290 vom 15. Januar 2019 E 4.5). Die Vorinstanz erwog somit zu Recht, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Rekurrenten aufgrund ihrer massiven und mutwilligen Verschuldung schwer wiegt und die persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz hingegen deutlich zurückbleiben. Dass die Rekurrenten erst nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und somit erst nach 16 Jahren bemüht sind, ihre Schulden zu tilgen, kann ihnen nicht zugutegehalten werden. Die nun eingeleiteten Bemühungen hätten bereits nach der ersten Verwarnung eingeleitet werden müssen.
Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Aufenthaltsbewilligung als erfüllt anzusehen. Die Wegweisung der Rekurrenten liegt unter den genannten Umständen im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und zumutbar. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und deren Wegweisung aus der Schweiz damit zu Recht verfügt.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). In ihrer Rekursbegründung vom 30. Juli 2018 beantragen die Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
5.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
5.3 Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten in hohem Masse verschuldet sind und ihre Bedürftigkeit bereits aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund der aktuell bestehenden Lohnpfändungen zu bejahen ist. So bleibt zu prüfen, ob die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Die Rekurrenten sind zwar massiv verschuldet und erfüllen damit den Widerrufsgrund des schwerwiegenden bzw. des erheblichen und wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im Rahmen der Interessenabwägung ist den Rekurrenten anzurechnen, dass sie beide schon eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz haben und versuchen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Insbesondere geht es vorliegend um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung der Rekurrenten aus der Schweiz. Aufgrund der Tragweite eines solchen Verfahrens muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Das vorliegende Rekursverfahren kann deshalb im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zur Wahrung ihrer Interessen war ein Rechtsbeistand notwendig. Entsprechend kann der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt werden. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.– gehen infolgedessen zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreter der Rekurrenten macht mit seiner Honorarnote vom 18. Dezember 2018 einen Aufwand von 8,5 Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 48.70, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1'883.35, geltend. Dies erscheint angemessen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Den Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'748.70, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.