Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2017.8
URTEIL
Vom 20. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 28. November 2016
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ wird seit November 2010 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Am 29. Juli 2015 reichte A____ der Sozialhilfe Kontoauszüge für den Zeitraum vom
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. Dezember 2016 und 15. Dezember 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ (Rekurrent) und seine Mutter B____ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 11. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).
Vorliegend wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 28. März 2017 den Rekurrenten auf die Möglichkeit hin, die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung innert Frist bis zum 10. April 2017, nicht erstreckbar, zu verlangen, ansonsten er auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte. Davon machte der Rekurrent keinen Gebrauch, weshalb der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg erging.
2.1 Aus der in § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) verankerten Subsidiarität der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung vorgeht. Demgemäss hat nach § 19 Abs. 1 SHG derjenige, der durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Dabei ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgte, wobei ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass auch eine gutgläubige Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011 bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4). Somit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 148).
2.2 Der Rekurrent bestreitet die Rückerstattungspflicht mit dem Argument, er habe die Zuwendung von CHF 8‘800.– nicht von der Sozialhilfe, sondern von seiner Mutter erhalten und für erforderliche Ausgaben verwendet. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass die Sozialhilfe nicht das Geld seiner Mutter, sondern ihre eigenen Leistungen zurückfordert. Diese hat sie im Umfang von CHF 8‘800.– zu Unrecht erbracht, weil der Rekurrent das von seiner Mutter erhaltene Geld nach dem Subsidiaritätsprinzip für seinen notwendigen Lebensunterhalt anstatt für nicht lebensnotwendige Auslagen hätte verwenden müssen und diese Leistungen dem Rekurrenten deshalb bei pflichtgemässer Meldung angerechnet worden wären. Der Rekurrent hat diese von der Sozialhilfe ohne Rechtsgrund ausgerichteten Leistungen im Sinne der obigen Erwägung (E. 2.1) auch dann zurückzuerstatten, wenn ihm mangels Urteilsfähigkeit (act. 4, Beilage 6, Arztzeugnis vom 1. Juli 2016) keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Ob die Vorinstanz eine dem Rekurrenten zurechenbare Meldepflichtverletzung zu Recht bejaht hat, kann demnach offen bleiben.
Die Höhe der Rückerstatzungsforderung wird vom Rekurrenten nicht beanstandet, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Hingegen bestreitet der Rekurrent die Zinspflicht von 5 %. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss § 20 SHG ist die Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab deren Bezug zu verzinsen, wobei der Zinssatz vom Departement festgelegt wird. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das Departement in Ziff. 16 URL den Zinssatz für Rückforderungen auf 5 % festgesetzt. Der anwendbare Zinssatz entspricht dem in Art. 104 Abs. 1 OR formellgesetzlich festgesetzten Verzugszinssatz von 5 %, welcher im Verwaltungsrecht auch bei fehlender Anordnung als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes analoge Anwendung findet (BGer 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 191 und N 756 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 26 ATSG N 38 m.H.; VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016 E. 7.2).
Nach dem hievor Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Der dagegen erhobene Rekurs ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.