Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2017.49, AG.2018.426
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.49

URTEIL

vom 20. Juni 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Zentralen Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrates

vom 31. Januar 2017

betreffend Ablehnung Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2015 betreffend Überführung der Stelle "Ressortleiter/in C____" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. […]

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrentin) wurde in der Periode von Dezember 2014 bis Januar 2015 darüber informiert, dass der Regierungsrat ihre Stelle „Ressortleiter/in C____“, Stellenbeschreibung Nr. [...] im Rahmen des Projektes Systempflege per

  1. Februar 2015 in die Richtposition 6060.14 in Lohnklasse 14 überführe. In der Folge verlangte die Rekurrentin den Erlass einer Verfügung. Der Zentrale Personaldienst (ZPD) erliess am 1. Februar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates die beantragte Verfügung.

Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 3. März 2016 Einsprache. Am 28. April 2016 nahm die Abteilung Vergütungsmanagement des ZPD Stellung zur Einsprache und beantragte deren Abweisung. Die Rekurrentin nahm mit Schreiben vom 24. August 2016 zum Bericht der Abteilung Vergütungsmanagement Stellung. Darin beantragte sie implizit die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sowie die Überführung der Stelle „Ressortleiter/in C____“ in Lohnklasse 17 (RP 6060.17).

Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 wies der Regierungsrat die Einsprache der Rekurrentin gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 ab, nachdem die paritätische Überführungskommission in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Einsprache empfohlen hatte.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 meldete die Rekurrentin Rekurs gegen den Entscheid an. Am 22. Mai 2017 reichte sie, nun anwaltlich vertreten, die Rekursbegründung ein. Darin wird die vollständige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses P 160397 vom 31. Januar 2017 betreffend Überführung der Stelle „Ressortleiter/in C____“ beantragt. Demgemäss sei die Einreihungsverfügung vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Rekurrentin rückwirkend per Februar 2015 in die Lohnklasse 17 einzureihen, unter o/e Kostenfolge. Mit Rekursantwort vom 15. September 2017 nahm der Regierungsrat vertreten durch den ZPD Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Am 10. Dezember 2017 replizierte die Rekurrentin und hielt dabei an den Rechtsbegehren der Rekursbegründung vom 22. Mai 2017 fest.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Einsprachenentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber resp. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 4 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, vgl. VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3, VD.2010.19 vom 12. April 2011 E. 1.3, VD.2009.722 vom 25. Oktober 2010 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1148).

Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; VGE 700/2002 vom 14. Mai 2003 E. 4b), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrates und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104 m.H.; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212 / VD.2011.213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; vgl. VGE 772 und 773/2008 sowie 603-606/2009 vom 4. August 2009 E. 1.2, in: BJM 2011 S. 162 f.).

1.3 Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, mit Hinweisen, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden (VGE VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185 vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, mit Hinweisen, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, mit Hinweisen, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, mit Hinweis, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet, seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt sowie dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N 22; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz greift die Behörde erst dann auf einschneidendere oder aufwändigere Beweismittel zurück, wenn sich Tatsachen nicht mit anderen Beweismitteln beweisen lassen (Krauskopf/Emmenegger/Babbey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 79).

3.1 Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

3.2 Bei

der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der

Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der

bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber

ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder

durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der

Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung

können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und

Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2017.48 vom

23. März 2018 E. 3.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2, VD.2011.18/VD.2011.19/VD.2011.32

vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.17/VD.2011.31 vom 5. September 2012

  1. 3.2, VD.2011.15/VD.2011.16/VD.2011.21/VD.2011.22 vom 5. September 2012
  2. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung

einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die

Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Im

Übrigen ist der Rekurrentin der Nachweis einer wesentlichen Abweichung der

Stellenbeschreibung von ihrer tatsächlichen Tätigkeit ohnehin nicht gelungen,

wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.1

4.1.1 Die Rekurrentin rügt, im Regierungsratsbeschluss werde auf Seite 2 ausgeführt, dass nach Rücksprache mit der Anstellungsbehörde festgehalten werden könne, der Stellenbeschrieb sei zum Zeitpunkt der Überführung aktuell gewesen. Hierzu halte sie fest, dass allfällige Rückfragen nicht bei der direkten Vorgesetzten und Abteilungsleiterin erfolgt seien, sondern allenfalls beim Steuerverwalter selber. Es werde bezweifelt, dass dieser die genauen Prozesse im Ressort C____ genügend genau kenne, um feststellen zu können, dass alle Aufgaben im Stellenbeschrieb vorhanden seien. Die Rekurrentin rügt in diesem Zusammenhang die unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts.

4.1.2 Gemäss den Angaben des Regierungsrates bestätigte der Leiter der Steuerverwaltung, Steuerverwalter [...], anlässlich einer Sitzung vom 9. September 2016 die Aktualität der Stellenbeschreibung (Rekursantwort Ziff. 3). Die Rekurrentin macht zwar geltend, die Antwort des Steuerverwalters sei nicht dokumentiert worden (Replik Ziff. 5 S. 6). Dies stellt jedoch keinen Grund dar, an der Richtigkeit der Angaben des Regierungsrates zu zweifeln. Zudem werden diese durch die von der Rekurrentin eingereichte E-Mail des Steuerverwalters vom 26. Juli 2016 (act. 12/1) bestätigt. Gemäss dieser ist der Steuerverwalter „zur Ansicht gelangt, dass die neu eingereichten StEB’s keine neuen StEB’s sind, sondern Erklärungen zu den damals beurteilten. Nach Rücksprache mit B____ bitte ich aber, noch einmal überprüfen zu lassen, ob der Schwierigkeitsgrad bei der Arbeit der [...] korrekt beurteilt worden ist.“ Somit ist die Stellenbeschreibung gemäss den Angaben des Leiters der Steuerverwaltung korrekt sowie aktuell und hat dieser nur um eine Überprüfung der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auf der Grundlage der bestehenden Stellenbeschreibung gebeten. Die Zweifel der Rekurrentin, dass der Leiter der Steuerverwaltung die genauen Prozesse im Ressort C____ genügend genau kenne, um feststellen zu können, dass alle Aufgaben in der Stellenbeschreibung der Leiterin dieses Ressorts der Steuerverwaltung enthalten sind (Rekursbegründung Ziff. 4; Replik Ziff. 3 S. 4 und Ziff. 5 S. 6), sind unbegründet. Vor allem aber wurde die Stellenbeschreibung (act. 8/4) von der Leiterin der Abteilung Dienste und Steuerbezug B____ unterzeichnet. Bei ihr handelt es sich um die Linienvorgesetzte der Rekurrentin und um die Person, die gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin die Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellenbeschreibung beurteilen kann (vgl. Rekursbegründung Ziff. 9-11 und 19; Replik Ziff. 3). Der Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei der Anstellungsbehörde zur Frage, ob dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss eine Rücksprache mit der Anstellungsbehörde zugrunde lag (Rekursbegründung Ziff. 4), ist abzuweisen, weil der Sachverhalt diesbezüglich bereits hinreichend geklärt ist (vgl. dazu oben E. 2).

4.1.3 Die Rekurrentin macht geltend, die Leiterin der Abteilung Dienste und Steuerbezug und direkte Vorgesetzte der Rekurrentin B____ sei in die Stellenzuordnung nicht involviert gewesen, sei mit der Zuordnung der Stelle nicht einverstanden gewesen, habe in einem Gespräch mit dem ZPD und dem Steuerverwalter versucht, diese auf die offensichtlich unkorrekte Beurteilung der Komplexität im Ressort C____ aufmerksam zu machen und habe nach Bekanntgabe der Zuordnung beim Dezentralen Personaldienst angefragt, ob sie auch im Namen der Rekurrentin Einsprache erheben dürfe (Replik Ziff. 3 S. 4). Ob diese Behauptungen zutreffen oder nicht, ist nicht rechtserheblich. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei B____ abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2).

4.1.4 In der Einsprache vom 10. Februar 2016 findet sich folgende Einleitung: „Wie bereits erwähnt, bin ich der Meinung, dass bei der Überführung der Stelle Ressortleiter/in C____ die Komplexität und die Schwierigkeit dieser Funktion nicht korrekt erfasst und die Stelle folglich nicht korrekt überführt wurde. Auch wenn die einzelnen Aufgaben im Stellenbeschrieb enthalten sind, sagt dies noch wenig über die Komplexität eben jener Aufgaben aus. Darum möchte ich als erstes nochmals die Funktion Ressortleiter/in C____ vorstellen, bevor ich auf die einzelnen Punkte der Verfügung näher eingehe.“ Die Ausführungen zur Funktion der Ressortleiter/in C____ finden sich unter der Überschrift „Aufgaben der Ressortleiter/in C____“ (act. 8/8 S. 1 f.). Damit hat die Rekurrentin zugestanden, dass in der Stellenbeschreibung alle wesentlichen Aufgaben enthalten sind.

4.2 In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 macht die Rekurrentin zwar geltend, die Stellenbeschreibung sei unrichtig und unvollständig (act. 8/3 S. 1 f.). Abgesehen von den angeblich ungenügenden minimalen Anforderungen an die Stelleninhaberin beanstandet sie konkret aber nur, dass das notwendige Wissen über alle Fachbereiche der Steuerverwaltung in der Stellenbeschreibung nicht erwähnt werde (act. 8/8 S. 2 und 5 f.).

4.3 In der Replik behauptet die Rekurrentin, in der Rekursbegründung (act. 11 Ziff. 9) habe sie bereits geltend gemacht, die submissionsgerechte Anschaffung innerhalb des Ressorts C____, die Bearbeitung von Spezialfällen innerhalb des Sachgebiets C____ und die Abklärung der Steuerpflicht aufgrund von unklaren Steuerausscheidungen seien „so nicht im Stellenbeschrieb enthalten“ und gemäss Bewertungslogik somit auch nicht in die Bewertung eingeflossen (Replik Ziff. 5 S. 5 f.). Diese Behauptungen sind unrichtig. Der Detaillierungsgrad der Beschreibung der Aufgaben soll der Organisation zweckdienlich sein. Teilaufgaben/Tätigkeiten, die logisch aus einer Aufgabe ableitbar sind bzw. zwingend zu einer Rollenausübung gehören, sind in der Stellenbeschreibung nicht aufzuzählen (Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2 vom 23. September 2016, S. 5 und 15; vgl. Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.2 S. 2). Gemäss der Stellenbeschreibung besteht der generelle Auftrag der Stelleninhaberin in der fachlichen, personellen und administrativen Leitung des Ressorts C____ mit dem Ziel, unter anderem die notwendige Infrastruktur inklusive der rechtzeitigen Beschaffung der benötigten Betriebsmittel sicherzustellen (act. 8/4 Ziff. 4). Damit gehört die Sicherstellung der submissionsgerechten Beschaffung zu den in der Stellenbeschreibung erwähnten Aufgaben der Rekurrentin, wie diese in der Rekursbegründung selbst behauptet (vgl. Rekursbegründung Ziff. 9) und der Regierungsrat in seiner Rekursantwort anerkennt (vgl. Rekursantwort Ziff. 6 S. 8). Ob diese Aufgabe auch von den Inhabern der Stellen, die derjenigen der Rekurrentin direkt unterstellt sind, wahrgenommen wird, ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht von wesentlicher Bedeutung und kann deshalb offen bleiben. Die Bearbeitung von Spezialfällen im Sachgebiet der C____ wird in der Stellenbeschreibung zwar nicht explizit genannt, wird aber als Teil der Aufgaben im Rahmen der Führungsfunktion sowie der damit einhergehenden Verantwortung für das Ressort C____ vorausgesetzt und ist somit auch in die Bewertung eingeflossen, wie im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 richtig festgehalten worden ist (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 7). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff. 9 S. 6 f.) steht dies nicht im Widerspruch zur Feststellung des Regierungsrates, es sei zwar richtig, dass die Rekurrentin für die Sicherstellung der rechtzeitigen Erledigung aller Aufgaben ihres Ressorts besorgt sei, ihre Aufgabe sei es jedoch nicht, die Aufgaben zu erledigen, sondern ihr obliege die Überprüfung der Rechtzeitigkeit und somit die Führungsaufgabe (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 6 f.). Diese Erwägung bezieht sich offensichtlich auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung und schliesst keineswegs aus, dass Spezialfälle von der Rekurrentin selber bearbeitet werden.

4.4 In der Rekursbegründung behauptet die Rekurrentin, es gebe viele Anfragen ausserkantonaler Steuerverwaltungen betreffend Steuerpflichten, die fast ausschliesslich von der Rekurrentin bearbeitet würden. Zudem landeten alle unklaren Steuerausscheidungsfälle, bei denen zuerst die Steuerpflicht geklärt werden müsse, bei ihr (Rekursbegründung Ziff. 10). Der Regierungsrat behauptet, die Bearbeitung von Anfragen betreffend Steuerpflichten werde vom Teamleiter [...] wahrgenommen (Rekursantwort Ziff. 7 S. 10 f.). Der vom Regierungsrat als Beweis angeführten Stellenbeschreibung Teamleiter/in [...] (act. 10/5) ist dies jedoch nicht zu entnehmen. Gemäss der Rekurrentin befindet sich auf den Wegzugsmeldungen, die an die anderen kantonalen Steuerbehörden versendet werden, ihre Telefonnummer (Replik Ziff. 9 S. 11). Dies wird durch eine Wegzugsmeldung von Oktober 2017 (act. 12/4) bestätigt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin Anfragen ausserkantonaler Steuerverwaltungen betreffend Steuerpflichten behandelt. Gemäss der Arbeitsanweisung Verarbeiten und Überprüfen Steuerausscheidungen müssen unklare Fälle immer vom Veranlager oder der Ressortleiterin und damit der Rekurrentin abgeklärt werden (act. 12/5 S. 1). Wenn die Person nicht im NEST verzeichnet ist und das Nettoeinkommen weniger als CHF 20‘000.– beträgt, ist die Steuerausscheidung der Ressortleiterin zu übergeben. Diese entscheidet nach Rücksprache mit [...], ob eine Adressabklärung durchgeführt werden muss. Alle unklaren Fälle, bei denen keine PersID vorhanden sind, sind ebenfalls an die Ressortleiterin weiterzuleiten (act. 12/5 S. 6). Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin unklare Ausscheidungsfälle, bei denen zuerst die Steuerpflicht geklärt werden muss, bearbeitet. Insoweit sind die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich. Der Beweisantrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei B____ (Rekursbegründung Ziff. 10) ist deshalb abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2). Diese in der Stellenbeschreibung nicht ausdrücklich genannten Aufgaben werden wie die Bearbeitung von Spezialfällen als Teil der Aufgaben im Rahmen der Führungsfunktion und der damit einhergehenden Verantwortung für das Ressort C____ vorausgesetzt, wie die Rekurrentin in der Rekursbegründung selber geltend gemacht hat (Rekursbegründung Ziff. 10 S. 7 f. und Ziff. 17 S. 12). Damit ist die Stellenbeschreibung auch insoweit nicht unvollständig.

4.5 In der Einsprache vom 10. Februar 2016 und in der Replik macht die Rekurrentin geltend, die Stelleninhaberin sei für die Sicherstellung der fachlichen Korrektheit der Verarbeitungen des Fachbereichs in NEST und allen eingesetzten Applika-tionen verantwortlich (act. 8/8 S. 1; Replik Ziff. 5 S. 6). Diese Aufgabe wird in der Stellenbeschreibung zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie gehört jedoch zur in der Stellenbeschreibung erwähnten Aufgabe „Überwachen der termingerechten sowie formell und materiell korrekten Erfassung der Daten der steuerpflichtigen Personen“ (act. 8/4 Ziff. 5a). Damit ist die Stellenbeschreibung insoweit nicht unvollständig.

4.6 In ihrer Einsprache vom 10. Februar 2016 bringt die Rekurrentin vor, sie verbringe einen grossen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Mitarbeit bei oder der Leitung von Projekten. Betreffend Projekte nennt sie jedoch nur eine einzige Leitungsfunktion, nämlich die Leitung des Einführungsprojekts im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit dem interkantonalen Projekt Refactoring NEST. Bezüglich des interkantonalen Projekts ist die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben nur Kernteammitglied. Gemäss den Angaben der Rekurrentin haben die im Rahmen des Teilprojekts Steuerpflichten des Projekts Refactoring NEST geprüften Standardisierungen grosse Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Veranlager oder Sachbearbeiter Quellensteuer. Insofern sei es ihre Aufgabe, im Einführungsprojekt sicherzustellen, dass die anderen Fachbereiche trotz der vorgenommenen Änderungen noch korrekt arbeiten könnten und die vorgenommenen Änderungen genügend kommuniziert sowie geschult werden. Da auch die Kirchen die Software benutzten, müsse sichergestellt werden, dass deren Anliegen im Projekt mit einflössen. Dass sie gegenüber Mitarbeitenden des von ihr geleiteten Einführungsprojekts Weisungsbefugnis habe, behauptet die Rekurrentin in ihrer Einsprache nicht (act. 8/8 S. 1 f.). Durch die mit der Replik eingereichte Präsentation (act. 12/3) ist erstellt, dass die Rekurrentin das Projekt Einführung Refactoring Steuerpflichten BS leitet. Selbst unter der Annahme, dass auch die weiteren Angaben der Rekurrentin zu diesem Projekt zutreffend sind, müsste sie die Interessen der anderen Fachbereiche im Einführungsprojekt aber nicht selber vertreten, sondern höchstens koordinieren und allenfalls gewichten. Gemäss der erwähnten Präsentation (act. 12/3) sind die Abteilungen Spezialsteuern und Natürliche Personen, das Ressort Quellensteuer und die Kirchen in einem Ringteam durch eigene Mitarbeitende vertreten. In der Stellenbeschreibung sind nur Aufgaben aufzuführen, die regelmässig wahrzunehmen oder wesentlich sind (vgl. Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2, 23. September 2016, S. 4 und 16). Die Rubrik Leiten von Gremien ist nur auszufüllen, wenn regelmässig die Leitung von Besprechungen, Kommissionen, allenfalls Projektsitzungen etc. wahrzunehmen ist (vgl. Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2, 23. September 2016, S. 18). Die einmalige Leitung eines blossen kantonalen Einführungsprojekts ist deshalb in der Stellenbeschreibung nicht zu erwähnen. Damit ist diese insoweit nicht unvollständig.

4.7 In der Replik behauptet die Rekurrentin erstmals, dem Dokument Betriebs- und Changeorganisation der Steuerverwaltungs-Anwendungen (Regelung der Zuständigkeiten; act. 12/2) sei zu entnehmen, dass sie bei Änderungen zahlreicher Informatikanwendungen als potentielle Projektleiterin vorgesehen sei (Replik Ziff. 7 S. 7 f.). Bei dieser Behauptung und diesem Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven, weil die anwaltlich vertretene Rekurrentin Anlass gehabt hätte, sie spätestens mit der Rekursbegründung vorzubringen. Im Übrigen könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das gelegentliche Leiten von Projekten wäre in der Stellenbeschreibung nicht aufzuführen. Zudem ist die Leitung von Projekten keineswegs notwendigerweise eine konzeptionelle Tätigkeit. Charakteristika dispositiver Tätigkeiten sind Vorgabe eines losen Rahmens mit klaren Zielen, Problemlösung nach definierten Richtlinien oder generellen Zielen (beispielshafte Problemlösungen bzw. gängige Praxis), Lösungsweg durch Beispiele bekannt (analoge Vorgehensweise möglich) und teilweise individuelle Bearbeitung von Aufgaben. Charakteristika konzeptioneller Tätigkeiten sind Vorgabe von strategischen, qualitativen Zielen, wobei Ziele und Rahmenbedingungen auch häufig selbst erarbeitet werden müssen, Problemlösungen weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit teilweise bekanntem Methodenspektrum, Lösungsweg weitgehend nach freiem Ermessen und sehr individuelle Bearbeitung von Aufgaben (Zentraler Personaldienst, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 6). Die Rekurrentin legte nicht dar, dass die von ihr behaupteten Projektleitungen die Charakteristika einer konzeptionellen Tätigkeit erfüllen. Dies kann auch dem eingereichten Dokument (act. 12/2) nicht entnommen werden.

4.8 In der Replik behauptet die Rekurrentin zum ersten Mal, bei den von ihr geleiteten Projekten komme ihr gegenüber den Projektmitarbeitenden Weisungsbefugnis zu (Replik Ziff. 9 S. 11 und Ziff. 12 S. 14). Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Zudem bleibt die Rekurrentin dafür jeglichen Beweis schuldig. Weisungsbefugnisse gegenüber den Projektmitarbeitenden sind mit der Leitung eines Projekts auch nicht notwendigerweise verbunden. Damit ist die Stellenbeschreibung auch insoweit nicht unvollständig.

4.9

4.9.1 Unter dem Titel minimale Anforderungen an die Stelleninhaberin werden in der Stellenbeschreibung als Grundausbildung/Diplom ein eidgenössischer Fachausweis in Betriebswirtschaft wie ein eidgenössischer Fachausweis Führungsfachleute, ein eidgenössischer Fachausweis HR Fachleute oder ein eidgenössischer Fachausweis Marketing Fachleute und als Zusatzausbildung der SSK Grundkurs gefordert (act. 8/4 Ziff. 10).

4.9.2 Ursprünglich war in der Stellenbeschreibung ein Universitäts-Master als Mindestanforderung vorgesehen (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 10). Die Personalabteilung war der Auffassung, dies sei zu hoch und es könne höchstens ein Fachhochschul-Bachelor verlangt werden. Die Dienststelle bemerkte dazu, ein Fachhochschul-Master in Wirtschaftswissenschaften sei aufgrund des heterogenen Aufgabengebiets, der Komplexität der [...] (Steuerpflichten) und der komplexen Informatiksysteme im Bereich [...] und [...] erforderlich (act. 12/9). In der definitiven Stellenbeschreibung wird schliesslich nur ein eidgenössischer Fachausweis in Betriebswirtschaft verlangt. Die Rekurrentin behauptet, der eidgenössische Fachausweis HR Fachleute und der eidgenössische Fachausweis Marketing Fachleute befähigten nicht zur Ausübung der Funktion (Einsprache vom 10. Februar 2016 S. 4 act. 8/8). Eine Begründung dafür bleibt sie jedoch schuldig. Zudem behauptet sie nicht, dass auch der eidgenössische Fachausweis Führungsfachleute nicht zur Ausübung der Funktion befähige. Sie macht bloss geltend, dass ein (Fach-)Hochschulabschluss aufgrund der Komplexität und der Aufgabenvielfalt angebracht sei (vgl. Fakultative Stellungnahme vom 24. August 2016 S. 5; Replik Ziff. 5 S. 6 und Ziff. 12 S. 14). Schliesslich beruft sich die Rekurrentin darauf, dass in der Stellenbeschreibung des ihr unterstellten Teamleiters [...] höhere Anforderungen an das Wissen gestellt würden als in ihrer Stellenbeschreibung. Die Abteilung Vergütungsmanagement erklärte in ihrem Bericht vom 28. Juni 2016, die Plausibilität der Mindestanforderungen an das Wissen sei nochmals eingehend geprüft worden. Eine Prüfung unter der Prämisse, dass die Mindestanforderungen an das Wissen einen Universitäts-Master in Wirtschaft beinhalte, habe ergeben, dass dieses Ausbildungsniveau weit über den Anforderungen und Aufgaben der Stellenbeschreibung liege und nicht verhältnismässig sei. Die in der Stellenbeschreibung hinterlegten Mindestanforderungen an das Wissen entsprächen dem Niveau der Anforderungen sowie Aufgaben und die Stellenbeschreibung bilde die Mindestanforderungen an das Wissen angemessen ab (act. 8/9 S. 2). Als minimale Ausbildungsanforderungen sind in der Stellenbeschreibung die Mindestanforderungen aufzuführen, die zur Ausübung der Stelle notwendig sind. Dabei ist das Niveau der minimalen Ausbildung zu wählen, die zwingend für die Erfüllung der Aufgaben notwendig ist (Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2 vom 23. September 2016, S. 18). Die Abteilung Vergütungsmanagement stellte fest, der in der Stellenbeschreibung verlangte eidgenössische Fachausweis in Betriebswirtschaft liege auf dem Niveau der Höheren Fachprüfung (HFP) und die Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprächen insgesamt den Anforderungen der Modellumschreibung 6060.13 (act. 8/9 S. 7). Diese Feststellung ist unrichtig. Die Titel Führungsfachmann bzw. Führungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis, HR-Fachmann bzw. HR-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis und Marketingfachfrau bzw. Marketingfachmann mit eidgenössischem Fachausweis werden beim Bestehen von Berufsprüfungen verliehen (Prüfungsordnung über die Berufsprüfung zum Führungsfachmann und zur Führungsfachfrau; Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau; Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Marketingfachleute). Berufsprüfungen ermöglichen Berufsleuten eine erste fachliche Vertiefung und Spezialisierung nach der beruflichen Grundbildung in einem Beruf. Der Fachausweis ist in der Regel eine Zulassungsbedingung für eine höhere Fachprüfung. Höhere Fachprüfungen qualifizieren Berufsleute als Expertinnen und Experten in ihrem Berufsfeld und bereiten sie auf das Leiten eines Unternehmens vor. Wenn in einem Berufsfeld sowohl eine Berufs- als auch eine höhere Fachprüfung existieren, entspricht die höhere Fachprüfung einem höheren Anforderungsniveau (https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/allgemeine-informationen-ep.html). Die Modellumschreibung 6060.13 sieht eine Ausbildung auf Niveau Höhere Fachschule (HF)/Höhere Fachprüfung (HFP) vor. Damit entspricht der in der Stellenausschreibung verlangte eidgenössische Fachausweis in Betriebswirtschaft nicht ganz den Anforderungen der Modellumschreibung, wie der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 und in seiner Rekursantwort zutreffend festgestellt hat (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 9; Rekursantwort Ziff. 9 S. 13 f.). Es erstaunt, dass die Abteilung Vergütungsmanagement unter diesen Umständen zum Schluss gelangt ist, die Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprächen insgesamt den Anforderungen der Modellumschreibung 6060.13. Dies genügt jedoch nicht, um ernsthafte Zweifel an ihrer Einschätzung zu begründen, die Stellenbeschreibung sei hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung korrekt. Die Rekurrentin begründet nicht, weshalb für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Stelle zwingend eine höhere Ausbildung erforderlich sein sollte, sondern begnügt sich mit einem pauschalen Verweis auf die Komplexität und Aufgabenvielfalt. Im Übrigen behauptet sie nicht, dass ein Fachhochschulabschluss zwingend notwendig sei. Aus dem Umstand, dass in der Stellenbeschreibung Teamleiter/in [...] als minimale Grundausbildung/Diplom Höhere Fachschule in Wirtschaftswissenschaften verlangt wird (act. 10/5 Ziff. 10.1), kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die in dieser Stellenbeschreibung geforderte Ausbildung ist nach Einschätzung der Abteilung Vergütungsmanagement sowie des Regierungsrates zu hoch und die Stellenbeschreibung wird entsprechend angepasst (Bericht vom 28. Juni 2018 act. 8/9 S. 2; Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 10). Das Verwaltungsgericht entschied zwar, dass die im Einspracheentscheid angeordnete Anpassung der Stellenbeschreibung bei der Einreihung der Stelle Teamleiter/in [...] nicht berücksichtigt werden könne, hielt die Auffassung des Regierungsrates betreffend die minimalen Ausbildungsvoraussetzungen inhaltlich aber für korrekt (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.5.4). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Stellenbeschreibung hinsichtlich der Minimalen Anforderungen an die Grundausbildung/das Diplom richtig ist. Eine wesentliche Unrichtigkeit hat die Rekurrentin diesbezüglich nicht nachgewiesen.

4.9.3 Die Rekurrentin macht geltend, in der Stellenbeschreibung müsste zwingend der SSK Kurs 1 als Mindestanforderung verlangt werden, weil der SSK Grundkurs nicht ausreiche, um das für die Funktion notwendige Steuerwissen zu erlangen (Stellungnahme vom 24. August 2016 act. 8/3 S. 6). Beim Teilprojekt Steuerpflichten des Projekts Refactoring NEST gehe es darum, die Logik der bestehenden Steuerpflichtenlösung komplett zu überarbeiten und auf mögliche Standardisierungen zu prüfen. Um an der Neukonzeption einer solchen Logik mitarbeiten zu können, benötige die Stelleninhaberin fundiertes Steuerwissen, das über das im SSK Grundkurs Gelehrte hinausgehe. Zudem beschäftige sich die Stelleninhaberin in der Regel mit den komplexen Fällen, die das Verständnis der normalen Sachbearbeiter klar überschritten. Es mache deshalb Sinn, von der Ressortleiter/in C____ ein tieferes Wissen zu verlangen als von den Sachbearbeitern, bei denen der SSK Grundkurs ebenfalls als Zusatzausbildung verlangt werde (Einsprache vom 10. Februar 2016 act. 8/8 S. 2). Insbesondere kläre die Stelleninhaberin die Steuerpflicht von Personen ab, von denen die Steuerverwaltung eine Steuerausscheidung erhalte und die noch nicht im Steuerregister geführt werden. Dazu müsse sie zwingend Kenntnisse davon haben, wie eine solche Steuerausscheidung aufgebaut ist. Dieses Wissen werde im SSK Kurs 1, aber nicht im SSK Grundkurs gelehrt (Rekursbegründung Ziff. 17 S. 12). Die Abteilung Vergütungsmanagement hielt in ihrem Bericht vom 28. Juni 2016 fest, gemäss Auskunft könne das von der Rekurrentin geltend gemachte fundierte Wissen und Steuerwissen bezüglich der Steuerpflichten über alle Fachbereiche der Steuerverwaltung nicht über einen weiteren SSK Kurs vermittelt werden. Die Kenntnisse zu den Steuerpflichten könnten nur über Erfahrungen erworben werden (act. 8/9 S. 2). Als Zusatzausbildung sind in der Stellenbeschreibung solche zu nennen, die allenfalls für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich sind (Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2 23. September 2016, S. 18). Dabei geht es nur um das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten, die zur Ausübung der Stelle systematisch erworben werden müssen (vgl. Zentraler Personaldienst, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 14). Die Rekurrentin begründet nicht, weshalb das von ihr erwähnte Wissen zwingend mit einer systematischen Weiterbildung wie dem SSK Kurs 1 erworben werden müsste und weshalb es nicht genügen sollte, dass sich die Stelleninhaberin das betreffende Wissen durch Erfahrung angeeignet hat. Damit ist nicht zu beanstanden, dass als zwingende Zusatzausbildung in der Stellenbeschreibung nur der SSK Grundkurs genannt wird. Eine wesentliche Unrichtigkeit hat die Rekurrentin auch diesbezüglich nicht nachgewiesen.

  1. Im Folgenden ist auf der Grundlage der gültigen Stellenbeschreibung zu prüfen, ob der Regierungsrat die Stelle „Ressortleiter/in C____“ zu Recht der Richtposition 6060.14 zugeordnet hat.

5.1 Gemäss den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Selbständigkeit setzt die Stelle „Ressortleiter/in C____“ die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum voraus (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 5). In den Erwägungen zur Unterkompetenz Flexibilität wird im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 festgestellt, in der Führung seien auch die Fachverantwortung und die damit zusammenhängende Mitarbeit in verschiedenen Projekten und der daraus resultierenden Prozessgestaltung enthalten. Die dabei entstehenden neuen Herausforderungen aufgrund von bisher nicht vorkommenden Problemlösungen seien bei der Stellenbewertung berücksichtigt worden (act. 1 E. 2.4 S. 6). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff. 8 S. 5) kann daraus für die Unterkompetenz Selbständigkeit nicht abgeleitet werden, die Tätigkeiten der Stelleninhaberin seien nicht bloss dispositiv, sondern teilweise konzeptionell. Herausforderungen durch bisher nicht vorkommende Problemlösungen schliessen eine dispositive Tätigkeit nicht aus. Eine solche liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Problemlösung analog zu bekannten beispielhaften Problemlösungen erfolgen kann. Eine konzeptionelle Tätigkeit setzte hingegen voraus, dass die Problemlösung weitgehend nach eigenem Ermessen der Stelleninhaber bzw. mit teilweise bekanntem Methodenspektrum erfolgte (vgl. Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 6). Dass dies der Fall wäre, ist vom Regierungsrat nicht festgestellt worden. Auch die weiteren Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen.

5.2 Bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität stellte der Regierungsrat fest, dass die Stelle „Ressortleiter/in C____“ die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln verlange (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 5). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist, gehören die Sicherstellung der submissionsgerechten Beschaffung und die Bearbeitung von Spezialfällen im Sachgebiet der C____ zu den in der Stellenbeschreibung erwähnten Aufgaben der Rekurrentin (oben E. 4.3). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, die Feststellung, sie bearbeite Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten, relativ hohem Bekanntheitsgrad und normalen zeitlichen Wechseln, sei unrichtig. In der Replik behauptet die Rekurrentin, das Trouble Shooting sei von immer grösserer Wichtigkeit. Im Ereignisfall gelte es zu improvisieren, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Gerade in einigen Bereichen innerhalb des Ressorts C____ müsse teilweise alles stehen und liegen gelassen werden, damit der Betrieb aufrechterhalten werden könne. Da die Rekurrentin in vielen Projekten gleichzeitig tätig sei, könne es gerade im Zusammenspiel mit der Sicherstellung des Betriebs sehr oft zu hektischen Situationen kommen (Replik Ziff. 8 S. 9). Diese durch nichts belegten Behauptungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des Regierungsrates, bei der Stelle der Rekurrentin sei von normalen zeitlichen Wechseln auszugehen, in Frage zu stellen. In der Stellenbeschreibung des der Rekurrentin unterstellten Teamleiters [...] (act. 10/4) wird unter den funktionsnotwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften die hohe Kompetenz im Umgang mit ungeplanten Ereignissen (z.B. Störungen) genannt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Replik Ziff. 8 S. 9) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass von ungeplanten Ereignissen, mit denen sich der Teamleiter [...] auseinanderzusetzen hat, regelmässig auch dessen Vorgesetzte betroffen wäre. Auch die weiteren Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. In Ziff. 9 der Rekursbegründung werden keine rechtserheblichen bestrittenen Tatsachen behauptet. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf eine amtliche Erkundigung bei B____ abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2).

5.3 Gemäss den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit erfordert die Stelle „Ressortleiter/in C____“ die Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 7). Die Rekurrentin macht zu Recht geltend, dass sie Anfragen ausserkantonaler Steuerverwaltungen betreffend Steuerpflichten und unklare Ausscheidungsfälle, bei denen zuerst die Steuerpflicht geklärt werden muss, selber bearbeitet (vgl. oben E. 4.4). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, die Feststellung, sie übermittle mehrheitlich anspruchsvolle Inhalte mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität, sei unrichtig. Gemäss der Rekursantwort des Regierungsrates ist die Mitarbeit in überkantonalen Arbeitsgruppen in die Bewertung eingeflossen, allerdings nicht im Rahmen der Kommunikationsfähigkeit, sondern im Rahmen der Kooperations- und Teamfähigkeit (Rekursantwort Ziff. 7 S. 10 f.). Diese Stellungnahme ist nicht nachvollziehbar. Im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 wird in den Erwägungen zur Kommunikationsfähigkeit festgestellt, auch die von der Rekurrentin im Rahmen ihres Auftrags wahrzunehmende Mitarbeit in den überkantonalen Arbeitsgruppen sei in die Bewertung eingeflossen (act. 1 E. 2.4 S. 7). Die Vertretung des Kantons Basel-Stadt in überkantonalen Arbeitsgruppen und Gremien für spezielle NEST-Fragestellungen ist eine in der Stellenbeschreibung ausdrücklich erwähnte spezielle Aufgabe der Stelleninhaberin. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die dafür erforderlichen Kommunikationsfähigkeiten bei der Stellenbewertung ausser Acht zu lassen. Die Berücksichtigung dieser Fähigkeiten führt jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit der Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität wird berücksichtigt, dass bei der Kommunikation teilweise schwierige Botschaften mit sensitivem Charakter und Inhalte mit gewissem Abstraktionsgrad zu übermitteln sind, ein gewisses Mass an Diplomatie gefragt ist sowie unterschiedliche Ziel- und Anspruchsgruppen beteiligt sind (vgl. Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 9 f.). Dass die Kommunikation in den überkantonalen Arbeitsgruppen darüber hinausginge, ist nicht erstellt. Auch die weiteren Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen.

5.4 Zur Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit stellte der Regierungsrat fest, die Stellenbeschreibung lasse auf eine Zusammenarbeit mit der Bearbeitung von Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten schliessen (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 7 f.). Im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 ist festgestellt worden, die Interaktion der Rekurrentin erfolge durch die Mitarbeit in diversen Arbeitsgruppen, durch Anfragen aus den Fachabteilungen sowie durch die Zusammenarbeit innerhalb des Ressorts C____ (act. 1 E. 2.4 S. 8). Die Rekurrentin macht geltend, weil in dieser Aufzählung die Interaktionen mit anderen Dienststellen oder Departementen wie beispielsweise den Zentralen Informatikdiensten, dem Amt für Sozialbeiträge und den Einwohnerdiensten fehlten, sei davon auszugehen, dass die Schlussfolgerungen des Regierungsrates auf einer falschen Grundlage beruhten und deshalb unrichtig seien (Rekursbegründung Ziff. 11 S. 8). Diese Rüge ist unbegründet. Dass die Rekurrentin mit den erwähnten Stellen zusammenarbeitet ist unbestritten (vgl. Rekursantwort Ziff. 8 S. 12). Der Beweisantrag auf eine amtliche Erkundigung bei B____ (Rekursbegründung Ziff. 11 S. 8) ist deshalb abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2). In der Stellenbeschreibung werden die regelmässige Zusammenarbeit mit anderen Ämtern sowie die Mitarbeit in diversen Gremien erwähnt (act. 8/4 Ziff. 9.1 f.). Die von der Rekurrentin erwähnte Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten, dem Amt für Sozialbeiträge und den Einwohnerdiensten ist darunter zu subsumieren (Rekursantwort Ziff. 8 S. 12). Sie ergibt sich damit aus der Stellenbeschreibung. Im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 ist zunächst festgestellt worden, die Stellenbeschreibung lasse auf eine Zusammenarbeit mit der Bearbeitung von Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten schliessen. Die eingangs erwähnte Feststellung findet sich erst als Entgegnung auf die Rüge der Rekurrentin, sie vertrete in verschiedenen Arbeitsgruppen innerhalb und ausserhalb der Steuerverwaltung die Interessen ihres Fachbereichs bzw. ihrer Abteilung oder sogar diejenigen des Kantons (act. 1 E. 2.4 S. 7 f.). Aus dem Umstand, dass in dieser Feststellung gewisse Stellen, mit denen die Stelleninhaberin gemäss Stellenbeschreibung zusammenarbeitet, nicht erwähnt werden, kann deshalb nicht geschlossen werden, der Regierungsrat habe diese nicht berücksichtigt. Im Übrigen kann aus der Zusammenarbeit der Stelleninhaberin mit den Zentralen Informatikdiensten, dem Amt für Sozialbeiträge und den Einwohnerdiensten ohnehin nicht geschlossen werden, dass die Feststellung, die Bearbeitung von Problemstellungen erfolge in kleineren Gruppen mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten unrichtig sei. Die Rekurrentin macht geltend, im Refactoring Teilprojekt Steuerpflichten habe sie als Mitglied des Kernteams auch betreffend die Regelung der Quellensteuerpflichten die Interessen des Kantons Basel-Stadt vertreten. Da die Bedeutung der Quellensteuer in den beteiligten Kantonen sehr unterschiedlich sei, sei deren Bereitschaft, Mittel für die Abbildung der Quellensteuerpflichten einzusetzen, sehr unterschiedlich gewesen (vgl. Stellungnahme vom 24. August 2016 S. 4 f.; Rekursbegründung Ziff. 12 S. 12). Auch unter der Annahme, dass diese Darstellung korrekt ist und die in der Arbeitsgruppe vertretenen Kantone in einzelnen Fällen unterschiedliche Interessen haben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihre Interessen und Standpunkte nicht mehrheitlich ähnlich sind. Auch die weiteren Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen.

5.5 Gemäss dem angefochtenen Entscheid umfasst die Stelle „Ressortleiter/in C____“ die personelle und fachliche Führung einer kleineren bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf unterer bis mittlerer Ebene sowie eine einfache Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit kleinerer Interessenvielfalt (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 9). Diese Feststellungen werden von der Rekurrentin nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 13 S. 12; Replik Ziff. 11 S. 13).

5.6 Bezüglich der Unterkompetenz Wissen werden in der Stellenbeschreibung als Grundausbildung/Diplom ein eidgenössischer Fachausweis in Betriebswirtschaft wie ein eidgenössischer Fachausweis Führungsfachleute, ein eidgenössischer Fachausweis HR Fachleute oder ein eidgenössischer Fachausweis Marketing Fachleute und als Zusatzausbildung der SSK Grundkurs gefordert (act. 8/4 Ziff. 10). Damit erfüllt die Stellenbeschreibung die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.13 an das Unterkriterium Ausbildung, Zusatzwissen der Unterkompetenz Wissen der Kompetenz Fachkompetenz nicht, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.9). Welche Kompetenzen, Unterkompetenzen und Unterkriterien eine Modellumschreibung enthält, ist dem Dokument Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung des Zentralen Personaldienstes zu entnehmen (Zentraler Personaldienst, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 5). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Stelle trotz teilweiser Nichterfüllung der Anforderungen der Modellumschreibung der Richtposition 6060.13 zugeordnet hat. Im Basler Lohnsystem wird in der Regel jede zweite Richtposition modellhaft in einer sog. Modellumschreibung umschrieben. Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5; vgl. VGE VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1). Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modell­umschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es gemäss mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modell­umschreibung vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Keines dieser Urteile betraf die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette. Aus der erwähnten Praxis des Verwaltungsgerichts kann deshalb nicht geschlossen werden, dass auch die Zuordnung auf die unterste Richtposition einer Funktionskette ausgeschlossen ist, wenn die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung nicht vollumfänglich erfüllt sind. Andernfalls wäre es in Ausnahmefällen unmöglich, die Stelle einer Richtposition der passenden Funktionskette zuzuordnen. Das Gleiche gilt für die Erwägung im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 betreffend die Richtposition 6060.14, damit eine Zuordnung zu einer nicht umschriebenen Richtposition erfolgen könne, müsse die tiefere, umschriebene Richtposition vollumfänglich erfüllt und betreffend einzelne Kriterien klar übertroffen werden (act. 1 E. 2.4 S. 4). Im Übrigen könnte die Rekurrentin auch aus der Auffassung, für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten in jedem Fall alle Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung vollumfänglich erfüllt sein, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Ansicht könnte aus der Tatsache, dass die Anforderungen der Stellenbeschreibung an eine Kompetenz, eine Unterkompetenz oder ein Unterkriterium diejenigen der Modellumschreibung unterschreiten, entgegen der Auffassung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15 S. 11; Replik Ziff. 2 S. 2 f. und Ziff. 12 S. 13 f.) nicht geschlossen werden, die Stellenbeschreibung sei unrichtig und die diesbezüglichen Anforderungen der Stellenbeschreibung müssten erhöht werden. Die Stelle wäre vielmehr einer tieferen Richtposition zuzuordnen.

5.7 Gemäss den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt die Stelle „Ressortleiter/in C____“ erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Sachbereiche sowie erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 10 f.). Die in der Rekursbegründung erwähnten Kenntnisse (Rekursbegründung Ziff. 19 S. 13) wurden vom Regierungsrat entgegen der Behauptung der Rekurrentin offensichtlich berücksichtigt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie diese über erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs hinausgehen sollten. Die Rekurrentin behauptet, für Projekte wie die Ablösung der Datenmarktschnittstelle und die Umstellung auf den eCH-Standard sei vertieftes Wissen über die Abläufe bei den Einwohnerdiensten nötig. Dazwischen stehe zudem noch der Datenmarkt. Mit dessen Betreiberin, den Zentralen Informatikdiensten, müssten die neuen Abläufe und Prozesse koordiniert und definiert werden (Rekursbegründung Ziff. 19 S. 13). Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, wäre daraus nicht zu schliessen, dass die Anforderungen der Stelle an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe diejenigen der Modellumschreibung 6060.13 überträfen. Auch wenn betreffend einzelne Themen erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe anderer Dienststellen erforderlich sein sollten, können die erhöhten Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend bloss bezüglich einer Dienststelle erforderlich sein. Jedenfalls erfüllen die von der Rekurrentin behaupteten Tatsachen die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.15, die erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines ganzen Departements/Betriebs verlangt, klarerweise nicht. Da die in Ziff. 19 der Rekursbegründung behaupteten Tatsachen somit nicht rechtserheblich sind, ist der Beweisantrag auf eine amtliche Erkundigung bei B____ abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2).

5.8 Zusammenfassend entsprechen die Anforderungen der Stelle „Ressortleiter/in C____“ damit bezüglich dreier Unterkompetenzen (Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit) denjenigen der Modellumschreibung 6060.13 und bezüglich dreier Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Führung, Führungsunterstützung) denjenigen der Modellumschreibung 6060.15. Hinsichtlich einer Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfüllt die Stelle vollumfänglich die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.13 und teilweise diejenigen der Modellumschreibung 6060.15. Betreffend eine Unterkompetenz (Wissen) entsprechen die Anforderungen der Stelle nicht vollumfänglich den Anforderungen der Modelumschreibung 6060.13 (vgl. dazu oben E. 5.6). Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz, die Stelle entspreche insgesamt den Anforderungen der Richtposition 6060.14 (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 12), nicht zu beanstanden.

6.1

6.1.1 In Bezug auf die Quervergleichsstelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. B“ moniert die Rekurrentin die Einreihung in die gleiche Lohnklasse bzw. eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Betreffend die Kriterien Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führung sowie Kenntnisse und Fertigkeiten seien die Anforderungen der Stelle „Ressortleiter/in C____“ höher als diejenigen der Quervergleichsstelle. Die vermeintlich tiefere Komplexität der Stelle der Rekurrentin gegenüber derjenigen des Veranlagungsexperten sei nicht nachvollziehbar. Zwar sei korrekt, dass der Veranlager mehr Fachwissen bezüglich der Veranlagung benötige. Dieses beschränke sich aber auf die Veranlagung. Zudem habe er die Möglichkeit, nach Beispielen und Anweisungen zu arbeiten, was die Ressortleiter/in C____ nicht könne. Durch die Fachverantwortung würden immer wieder neue Herausforderungen aufgrund von bisher nicht vorkommenden Problemlösungen entstehen. Die Gleichbehandlung dieser beiden Stellen sei schlicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr müsste die Ressortleiter/in C____ einige Lohnklassen höher eingereiht sein.

6.1.2 In der Rekursantwort (Ziff. 11.1) führt der Regierungsrat dazu aus, dass die Quervergleichsstelle unlimitierte finanzielle Kompetenzen und Verfügungsbefugnis im Steuerveranlagungsverfahren sowie die Prüfungsbefugnis der eingereihten Steuererklärungen inklusive Durchführung von Beweismittelverfahren und Verhandlungen mit Steuerpflichtigen und deren Vertretern habe. Die Quervergleichsstelle sei verantwortlich für die termingerechte, formell und materiell korrekte Steuerveranlagung der ihr zugeteilten Steuerfälle von Unselbständigerwerbenden sowie Rentnerinnen und Rentnern der Veranlagungskategorie B. Sie gewährleiste die korrekte Domizilzuweisung für die interkantonalen sowie internationalen Steuerausscheidungen, erstelle Verfügungen betreffend Steuerpflicht, bearbeite Einsprachen und Rekurse mit Berichterstattung / Antragstellung via Gruppen- und Abteilungsleitung zu Handen des Rechtsdienstes, gebe Stellungnahmen zu Revisionsbegehren ab und setze Ordnungsbussen und Gebühren fest. Die Quervergleichsstelle bearbeite dabei Fälle von sehr hohem Einkommen bzw. Expatriates-Fälle sowie interkantonale Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen mit anspruchsvollen Fragestellungen des internationalen Steuerrechts. Aus den erforderlichen funktionsnotwendigen Fähigkeiten wie Entscheidungsfähigkeit, hohes Mass an Selbständigkeit bei der Bearbeitung der eigenen Veranlagungszuteilung, Verhandlungsgeschick, Umgang mit schwieriger Kundschaft, Zahlenflair, rasche Auffassungsgabe sowie gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise würden sich zudem hohe Anforderungen an die Selbständigkeit ergeben. Die Flexibilität sei bei beiden Stellen gleich zu beurteilen. Der Aufgabenwechsel sei bei der Stelle „Ressortleiter/in C____“ in der Regel planbar, ebenso wie bei der Quervergleichsstelle. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit sei festzuhalten, dass die Inhabenden der Quervergleichsstelle Auskünfte an Steuerpflichtige bzw. deren Vertreter, andere Dienststellen und Behörden erteilten, Einsprachen, Rekurse und Berichte erstellten bzw. den erforderlichen Antrag dazu stellten. Die Inhabenden der Quervergleichsstelle kommunizierten zudem persönlich, telefonisch und schriftlich in unterschiedlichsten Steuerangelegenheiten mit steuerpflichtigen Personen, Treuhändern, Anwälten, Firmen und verschiedensten Behörden. Durch den persönlichen Kontakt mit steuerpflichtigen Personen komme es immer wieder zu Anfeindungen bis zu Ehrverletzungen und Drohungen. Die Kommunikationsfähigkeit der Quervergleichsstelle sei folglich anspruchsvoller als diejenige der r Stelle der Rekurrentin, auch in Bezug auf den sensitiven Charakter der Botschaften und die Heterogenität des Empfängerkreises. Während sich bei der Stelle der Rekurrentin bezüglich der Kooperations- und Teamfähigkeit bei der organisationsübergreifenden Zusammenarbeit mehrheitlich ähnliche Interessen und Standpunkte gegenüberstünden, würden bei den von den Inhabenden der Quervergleichsstelle zu führenden Verhandlungen mit Treuhändern, Anwälten, Firmen und verschiedensten Behörden überwiegend unterschiedliche Interessen und Standpunkte vertreten. Bei beiden Stellen würden Problemstellungen bearbeitet, jedoch seien die Interessen und Standpunkte bei der Quervergleichsstelle deutlich vielfältiger als bei der Stelle der Rekurrentin. Der Rekurrentin obliege die fachliche, personelle und administrative Leitung des Ressorts C____ mit dem Ziel, die korrekte und rechtzeitige Aufgabenerfüllung der Teams [...], [...] und [...] sowie die notwendige Infrastruktur inklusive der rechtzeitigen Beschaffung der benötigten Betriebsmittel sicherzustellen. Die eigentliche fachliche Bearbeitung der Fälle (Steuererhebung) finde somit nicht im Ressort C____, sondern in den dafür vorgesehenen, spezialisierten Abteilungen statt. Damit gingen die Aufgaben der Rekurrentin inhaltlich weniger in die Tiefe als diejenigen eines Steuerveranlagungsexperten. Dies spiegle sich auch in den Lohnklassen der direkt unterstellten Mitarbeitenden der Rekurrentin wider. Diese seien in den Lohnklassen 10 bis 12 eingereiht. Das Anforderungsprofil der Stellen ohne Führungsaufgabe, die den Teamleitungen im Ressort C____ unterstellt seien, liege zwischen den Lohnklassen 5 und 9. Weiter entsprächen die minimalen Anforderungen an das Wissen bei der Quervergleichsstelle insgesamt dem Niveau der Berufsprüfung, mit den geforderten Zusatzausbildungen überstiegen sie diese. Die geforderte Ausbildung stehe dabei im Verhältnis zu den genannten Aufgaben und der Verfügungsbefugnis. Bezogen auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse seien die Anforderungen der Quervergleichsstelle ebenfalls höher.

6.1.3 In der Replik (S. 15 ff.) führt die Rekurrentin ergänzend aus, dass der Veranlagungsexperte Selbständigerwerbende Kat. B gemäss Stellenbeschreibung für die termingerechte, formelle und materielle Steuerveranlagung zuständig sei. Er nehme somit ausschliesslich repetitive Aufgaben wahr und müsse nicht wie die Rekurrentin zwischen den Aufgabengebieten wechseln. Im Gegensatz zur Rekurrentin seien seine Aufgaben planbar, da er in der Regel seine Veranlagungspendenzen abarbeite. Hingegen müsse die Rekurrentin sicherstellen, dass der Betrieb aufrechterhalten bleibe, weshalb teilweise schnelles Handeln notwendig sei. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit vergesse der ZPD zu erwähnen, dass in der Stellenbeschreibung der Stelle der Rekurrentin als funktionsnotwendige Fähigkeit der Umgang mit schwieriger/gefährlicher Kundschaft genannt werde. Folglich komme es auch im Aufgabengebiet der Rekurrentin zu Anfeindungen und Ehrverletzungen. Der ZPD führe weiter aus, dass die eigentliche fachliche Bearbeitung der Fälle in den dafür vorgesehenen, spezialisierten Veranlagungsabteilungen stattfinde. Die Rekurrentin bringt vor, dass unklar sei, was der ZPD damit sagen wolle. Die anderen Abteilungen seien deswegen nicht weniger spezialisiert, sondern deckten andere Fachgebiete ab. Dass der Stellenbeschrieb der Rekurrentin in diesem Punkt Mängel aufweise, habe bereits hinlänglich nachgewiesen worden können. Weiter vergesse der ZPD in seinem Vergleich zu erwähnen, dass dem Veranlagungsexperten keine Mitarbeitenden unterstellt seien sowie dass dieser auch nicht in Projekten oder Arbeitsgruppen mitarbeite oder diese leite.

6.1.4 Den sorgfältigen Ausführungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.5, S. 12; Rekursantwort Ziff. 11.1, S. 17 ff.) kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Einwände der Rekurrentin sind nicht geeignet, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, kommt es bei der Stelle der Rekurrentin bloss zu normalen zeitlichen Wechseln (vgl. oben E. 5.2). Damit sind auch die Aufgaben der Rekurrentin planbar. Als funktionsnotwendige Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften werden in der Stellenbeschreibung der Stelle „Ressortleiter/in C____“ unter anderem Umgang mit schwieriger/gefährlicher Kundschaft und in der Stellenbeschreibung der Stelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. B“ unter anderem Umgang mit schwieriger Kundschaft genannt (act. 8/4 Ziff. 11.2 und act. 8/11 Ziff. 11.2). Unter den spezifischen physischen und psychischen Belastungen / Anforderungen / Gefahren werden hingegen nur in der Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle vorkommende Anfeindungen bis zu Ehrverletzungen und Drohungen von steuerpflichtigen Personen erwähnt (act. 8/11 Ziff. 12.2). Daraus ist zu schliessen, dass gemäss den für den Quervergleich massgebenden Stellenbeschreibungen die psychischen Beanspruchungen insoweit bei der Quervergleichsstelle zumindest höher sind als bei derjenigen der Rekurrentin. Dass die Stellenbeschreibung der Stelle der Rekurrentin entgegen deren Auffassung keine wesentlichen Mängel aufweist, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben E. 4). Unter Verweis auf die Ausführungen des Regierungsrates ist somit festzustellen, dass die Einreihung der Stellen „Ressortleiter/in C____“ und „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. B“ in die gleiche Lohnklasse nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst.

6.2

6.2.1 In Bezug auf den Quervergleich mit der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ moniert die Rekurrentin, dass diese der Lohnklasse 16 zugeordnet sei, obwohl es sich hier nur um eine Co-Ressortleitung handle. Sie bringt vor, dass die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit sowie Kenntnisse und Fertigkeiten bei ihrer Stelle höher seien als bei der Quervergleichsstelle. Gemäss Regierungsratsbeschluss liege die Begründung für die höhere Lohnklasse des Co-Ressortleiters Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ) darin, dass diesem Mitarbeiter bis Lohnklasse 15 unterstellt seien. Diese Tatsache alleine könne aus Sicht der Rekurrentin noch keine Rechtfertigung für zwei Lohnklassen Unterschied sein. Sie sei vielleicht ein Indiz dafür, dass die fachliche Komplexität im Ressort Steuerbezug und kantonales Inkasso höher sei. Vorausgesetzt diese Annahme wäre korrekt, so würde dies in erster Linie auf den Fachbereich Rechtsinkasso zutreffen. Hier habe der Co-Ressortleiter Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ) aber keine Fachverantwortung. Zudem werde bedingt durch die Co-Ressortleitung die Funktion durch zwei Personen ausgeführt, welche folglich die Verantwortung teilen könnten und somit auch die Möglichkeit hätten, sich untereinander abzusprechen.

6.2.2 Der Regierungsrat führt in der Rekursantwort aus, der generelle Auftrag der Quervergleichsstelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell und administrativ)“ bestehe in der personellen und administrativen Leitung des Ressorts Steuerbezug und kantonales Inkasso mit dem Ziel, kantonale Forderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und internen Weisungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, des wirtschaftlichen Nutzens und des Rechtsgleichheitsgebots mit selbständiger Entscheidungsbefugnis über die Art und Weise des Vorgehens zu beziehen. Die Quervergleichsstelle trage die abschliessende Verantwortung insbesondere für die Organisation, Koordination und Überwachung der Aufgaben von unterstellten Mitarbeitenden, das Planen, Einleiten und Überwachen von Prozessen, das Einbringen von Fachwissen und Entwicklungsbedarf in die Fachgruppe NEST sowie die Überprüfung von Neuentwicklungen anderer Kantone auf ihren Nutzen und die Umsetzbarkeit in die bestehenden Prozesse in Zusammenarbeit mit der bzw. dem Fachvertreter/in Steuerbezug und kantonales Inkasso. Dabei würden nicht nur Steuerthemen im Rahmen des Inkasso bearbeitet, sondern die ganze Breite der verschiedensten Inkassovorgänge des Kantons Basel-Stadt. Die Aufgaben bewegten sich folglich auf kantonaler Ebene sowie in einem juristisch anspruchsvollen Kontext. Zudem umfasse die Quervergleichsstelle im Gegensatz zur Stelle der Rekurrentin grössere finanzielle Kompetenzen (CHF 100‘000.– gegenüber CHF 10‘000.–) und Verfügungskompetenz gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern im Aufgabenbereich Steuerbezug und kantonales Inkasso. Die Aufgaben dieser Stellen seien nicht auf zwei Stellen verteilt, vielmehr habe jede der beiden Co-Leitungen eine eigene Stellenbeschreibung mit eigenem Aufgabengebiet und Verantwortung. Die Selbständigkeit der Quervergleichsstelle und der Stelle der Rekurrentin würden als gleichwertig beurteilt. Durch die Themen Steuerbezug und kantonales Inkasso sei das Anforderungsportfolio der Quervergleichsstelle sowohl in der Aufgabenbreite als auch in der Aufgabentiefe deutlich anspruchsvoller als dasjenige der Stelle der Rekurrentin. Es handle sich um die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln. Dies führe bei der Flexibilität zu einer deutlich höheren Einreihung. Bezüglich der Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit führt der Regierungsrat aus, dass der Quervergleichsstelle die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Homogenität obliege. Damit sei bei der Quervergleichsstelle die geforderte Kommunikationsfähigkeit erheblich grösser als bei der Stelle der Rekurrentin. Die Quervergleichsstelle arbeite regelmässig mit kantonalen Behörden oder Anstalten, Betreibungs- und Konkursämtern, der Ombudsstelle, Sanierungsstellen, Schuldnerinnen bzw. Schuldnern und deren Vertretung sowie Gerichten zusammen. Des Weiteren beinhalte die Quervergleichsstelle die Mitarbeit in der NEST Power-User Sitzung, in der Fachgruppe Telefonie, bei Projekten und in der Sicherheitsgruppe. Dabei handle es sich bei den Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung um die Bearbeitung von Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten. Damit sei die bei der Quervergleichsstelle geforderte Kooperations- und Teamfähigkeit deutlich höher zu gewichten als bei der Stelle der Rekurrentin. Die der Quervergleichsstelle unterstellten Stellen seien in den Lohnklassen 12 bis 15 eingereiht. Mit 15 bzw. 22 Mitarbeitenden habe die Quervergleichsstelle erheblich mehr unterstellte Mitarbeitende als die Rekurrentin mit 3 direkt unterstellten Mitarbeitenden, welche in den Lohnklassen 10 bis 12 eingereiht seien. Die Anforderungen an die Kompetenz Führung seien bei der Quervergleichsstelle damit deutlich höher. Bezüglich der Kompetenz Wissen überstiegen die Anforderungen der Quervergleichsstelle diejenigen der Rekurrentin erheblich, weil gemäss Stellenbeschreibung des Quervergleichs ein Fachhochschul-Master in Wirtschaftswissenschaften sowie der SSK Grundkurs Voraussetzung seien. Auf das Vorbringen der Rekurrentin, die Ausbildung der Quervergleichsstelle sei nicht niveauentsprechend, entgegnet der Regierungsrat, dass es nicht Aufgabe der Rekurrentin sei, andere Stellenbeschreibungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. In Bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten würden bei der Quervergleichsstelle wie bei der Stelle der Rekurrentin erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse innerhalb mehrerer Sachbereiche gefordert. Kenntnisse der Prozesse und Abläufe seien bei beiden Stellen vorwiegend innerhalb der Dienststelle erforderlich. Die Quervergleichsstelle verlange jedoch erhebliche und damit höhere Kenntnisse als diejenige der Rekurrentin. Zusammenfassend seien die Aufgaben der Quervergleichsstelle fachlich wesentlich umfassender und deckten nicht nur das Thema Steuern, sondern auch die Thematik Inkasso auf kantonaler Ebene ab. Im Verhältnis dazu seien die Anforderungen an die Stelle der Rekurrentin mit ihrem auf die Steuerpflichten und die [...] beschränkten Aufgabengebiet deutlich weniger anspruchsvoll. Daher sei die im Vergleich zur Stelle der Rekurrentin zwei Lohnklassen höhere Einreihung der Quervergleichsstelle in Lohnklasse 16 korrekt.

6.2.3 In der Replik bringt die Rekurrentin ergänzend zur Rekursbegründung vor, dass sie in Bezug auf das Vorbringen des ZPD „das Aufgabengebiet befinde sich zudem in einem juristisch anspruchsvollen Kontext“, klarstellen möchte, dass der Co-Ressortleiter Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ) sich gar nicht in diesem Kontext bewege, da die Stelle keine fachliche Verantwortung innehabe. Vielmehr mache er genau das, was der ZPD immer bei der Stelle Ressortleiter/in C____ behaupte, er sei für die Disposition des Personals zuständig. Die Rekurrentin würde gerne im Weiteren klarstellen, dass sich die beiden Co-Ressortleiter die Verantwortung teilten und zudem immer eine zweite Person vorhanden sei, mit welcher man sich austauschen und beraten könne. Bei der Ressortleiter/in C____ fehle dies. Auch dieser Umstand scheine nicht in die Bewertung eingeflossen zu sein.

6.2.4 Die Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet, die Korrektheit der Ausführungen des Regierungsrates in Zweifel zu ziehen. Der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ obliegt zwar nur die personelle und administrative Führung der unterstellten Personen. Nicht nur die fachliche, sondern auch die personelle und administrative Führung ist bei Mitarbeitenden der Lohnklassen 12 bis 15 anspruchsvoller als bei solchen mit den Lohnklassen 10 bis 12. Zudem obliegt das Anleiten, Schulen und Kontrollieren der unterstellten Personen auch der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ) (act. 8/12 Ziff. 5). Schliesslich sind der Quervergleichsstelle deutlich mehr Stellen direkt unterstellt (14.5 bei der Quervergleichsstelle gegenüber 3 bei der Stelle der Rekurrentin). Der Umstand, dass die fachliche Führung der unterstellten Personen der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (fachlich)“ obliegt, ändert nichts daran, dass die Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ in ihrem Aufgabenbereich die abschliessende Verantwortung trägt. Auch wenn das kantonale Inkasso nur den Bezug rechtskräftig beurteilter Forderungen betrifft, benötigt die Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ Kenntnisse der betroffenen Rechtsgebiete. Beispielsweise gelten für die unterschiedlichen Forderungen unterschiedliche Verjährungs- oder Verwirkungsfristen. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Quervergleichsstelle sowohl in der Aufgabenbreite als auch in der Aufgabentiefe deutlich anspruchsvoller als die Stelle der Rekurrentin erscheint. Insbesondere trägt die Quervergleichsstelle höhere Verantwortung, hat klar grössere finanzielle Kompetenzen und ist bezüglich der Anforderungen an Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit sowie Wissen deutlich anspruchsvoller als die Stelle der Rekurrentin. Unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Regierungsrates (Rekursantwort Ziff. 11.1, S. 17 ff.) ist somit festzustellen, dass zwischen der Stelle der Rekurrentin und der Quervergleichsstelle wesentliche Unterschiede bestehen, welche die Differenz von zwei Lohnklassen rechtfertigen. Die Ungleichbehandlung verletzt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb nicht.

6.3

6.3.1 Die Rekurrentin bringt in Bezug auf den Quervergleich mit der Stelle „Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ vor, gemäss Regierungsratsbeschluss werde der Unterschied von zwei Lohnklassen zwischen den beiden Funktionen damit begründet, dass die Quervergleichsstelle zusätzlich Revisorenaufgaben und die fachliche Betreuung eines Revisoren-Veranlagungsprogramms innehabe. Nach der Stellenbeschreibung sei dies so richtig, gemäss Fussnote belaufe sich die Aufgabe momentan allerdings auf 0 %, d.h. sie werde nicht wahrgenommen. Weiter werde die höhere Einstufung mit der Leitung des gesamten IT-Bereichs der Abteilung Juristische Personen begründet. Es sei jedoch festzuhalten, dass für die IT der gesamten Steuerverwaltung das Ressort Informatik Dienste zuständig sei. Bei genauer Betrachtung der Stellenbeschreibung werde deutlich, dass die Aufgaben wenig mit IT zu tun hätten, sondern Aufgaben seien, die für den Bereich Natürliche Personen im Ressort C____ angesiedelt seien. Grundsätzlich wäre eine höhere Einstufung gerechtfertigt, wenn tatsächlich Revisorenaufgaben wahrgenommen würden, was jedoch de facto nicht der Fall sei. Bezüglich der übrigen Aufgaben sei die Ressortleitung C____ aufgrund der höheren Komplexität höher zu gewichten.

6.3.2 Der Regierungsrat führt in seiner Stellungnahme aus, die Stellenbeschreibung „Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ beinhalte die Veranlagungs- und Revisionstätigkeit mit einem Umfang von 0-20 %. In der Fussnote dazu werde ausgeführt, dass die Veranlagungstätigkeit infolge des vollen Arbeitsprogramms des Stelleninhabers – er arbeite in einem 80 %-Pensum – in den Hintergrund habe treten müssen. Das werde auch noch so bleiben, zumindest bis der neue NEST-Ziffernkatalog für die Abteilung Juristische Personen eingeführt sei. Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich damit lediglich, dass diese Aufgabe nicht im vollen Umfang wahrgenommen werde. Die Aufgaben würden gemäss Stellenbeschreibung aufgeteilt in die Veranlagungs- und Revisionstätigkeit sowie in die Leitung des Bereichs Informatik-Applikationen der Abteilung Juristische Personen. Damit handle es sich um eine Revisoren-Stelle, welche sich aufgrund des nicht vergleichbaren Aufgabenportfolios nicht als Quervergleich zur Stelle der Rekurrentin eigne.

6.3.3 In der Replik ergänzt die Rekurrentin ihre Rekursbegründung dahingehend, dass sie klarstellen möchte, dass der Leiter Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen entgegen den Ausführungen des ZPD nicht für die gesamte IT der Abteilung Juristische Personen zuständig sei. Er trage zwar die Fachverantwortung für Teile von NEST wie auch die Rekurrentin dies tue, aber eben nicht mehr. Weitere IT sei im Gegensatz zum Aufgabenbereich der Rekurrentin auch nicht vorhanden. Hier sei die Komplexität durch die Vielzahl der vorhandenen IT-Anwendungen im Ressort C____ um einiges höher. Aus Sicht der Rekurrentin scheine es, dass der Passus mit der Veranlagungstätigkeit rein aus lohntechnischen Gründen in der Stellenbeschreibung aufgeführt sei, obwohl keine Revisorentätigkeit ausgeübt werde.

6.3.4 Auch bezüglich dieses Quervergleichs kann den Ausführungen des Regierungsrates gefolgt werden (Rekursanwort Ziff. 11.3). Der generelle Auftrag der Stelle „Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ besteht in der fachlichen Betreuung eines Revisoren-Veranlagungsprogramms von rund 100 bedeutenden Gesellschaften (Grosschemie, Grossbanken, Grossverteiler, Spezialfälle) sowie der Leitung des gesamten IT-Bereichs der Abteilung Juristische Personen (act. 8/13 Ziff. 4). Die Aufgaben werden in Veranlagungs- und Revisionstätigkeit sowie Leitung des Bereichs Informatik-Applikationen der Abteilung Juristische Personen aufgeteilt. Nur die Veranlagungs- nicht aber die Revisionstätigkeit hat gemäss der Anmerkung in der Stellenbeschreibung in den Hintergrund treten müssen (act. 8/13 Ziff. 5). Insbesondere die Feststellung, die Stelle „Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ eigne sich aufgrund des unterschiedlichen Aufgabenportfolios nicht für einen Vergleich mit derjenigen der Rekurrentin, ist deshalb nicht zu beanstanden. Gestützt auf die gültigen und massgebenden Stellenbeschreibungen ist die Einreihung der Stelle „Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ zwei Lohnklassen über der Stelle der Rekurrentin sachlich gerechtfertigt und die unterschiedliche Einreihung mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar.

6.4

6.4.1 Zu den departementsübergreifenden Quervergleichen führt die Rekurrentin in der Replik aus, dass sie die in der Rekursantwort aufgeführten Stellen aus dem WSU und JSD nicht einzuordnen vermöge. Wie ausgeführt bestünden jedoch innerhalb der Steuerverwaltung genügend Möglichkeiten, um Quervergleiche anzustellen, so dass ein departementsübergreifender Vergleich nicht angezeigt sei. Inhaltlich äussert sich die Rekurrentin zu den Ausführungen des Regierungsrates nicht (vgl. Replik Ziff. 17).

6.4.2 Die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition ist anhand von abteilungsübergreifenden Quervergleichen innerhalb der Verwaltung zu überprüfen (Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 19 und 22; vgl. § 5 LG). Diese Überprüfung dient der Sicherstellung des Grundsatzes gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit (Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 22). Im Hinblick auf diesen Zweck ist es sachgerecht, für den Quervergleich auch Stellen aus anderen Departementen heranzuziehen. Dafür sind die vom Regierungsrat berücksichtigten Stellen entgegen der unsubstanziierten Rüge der Rekurrentin sehr wohl geeignet. Der Einwand, die Rekurrentin vermöge die aufgeführten Stellen aus dem WSU und JSD nicht einzuordnen, ist unbehelflich. Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen und nicht anhand der faktischen Tätigkeit der Stelleninhaber vorzunehmen. Die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen wurden der Rekurrentin mit der Vernehmlassung des Regierungsrates zugestellt. Trotzdem verzichtete sie darauf, sich in der Replik dazu zu äussern. Unter diesen Umständen kann bezüglich der departementsübergreifenden Quervergleiche ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.5 S. 13 f.) verwiesen werden (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.4).

Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die im Rahmen des Projektes Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle „Ressortleiter/in C____“ in die Lohnklasse 14 nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘100.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Zentraler Personaldienst

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

11

BGG

BV

des

  • Art. 82 des

LG

  • § 5 LG

OG

  • § 43 OG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 18 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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