Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2017.270, AG.2018.515
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.270

URTEIL

vom 18. Juli 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 10. Oktober 2017

betreffend Erlass einer Rückerstattungsforderung

(Verfügung vom 1. November 2016)

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit bis zur Einstellung der Leistungen per 15. Oktober 2014 durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Zuvor bezog sie zusammen mit ihrer Mutter Leistungen der Sozialhilfe. Nach der Beendigung der B____-Schule in Basel Ende Juni 2013 absolvierte die Rekurrentin vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 ein Praktikum im Kindergarten C____. Anlässlich einer Vorsprache bei der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 informierte sie die zuständige Sachbearbeiterin darüber, händigte ihr Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2013 aus und stellte einen Antrag an die Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS), ihr den Praktikumslohn nicht an die Unterstützungsleistungen anzurechnen. Dieser Antrag wurde von der EFKOS mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 abgewiesen.

Am 20. August 2014 erliess die Sozialhilfe aufgrund des Praktikumseinkommens, welches die Rekurrentin in den Monaten August und September 2013 erzielte und der Sozialhilfe erst nachträglich mitteilte, eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1’592.40 zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 19. August 2014 in der Höhe von CHF 73.65 sowie Zinsen auf dem gesamten Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum, soweit nicht monatlich Rückzahlungen im Betrag von mindestens CHF 100.– erfolgen würden. Zudem wurde ihr die Verrechnung eines angemessenen Betrages der Rückforderung mit Leistungen einer allfälligen weiteren Unterstützung in Aussicht gestellt. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 17. März 2015 ohne Erhebung von Kosten ab.

In teilweiser Gutheissung ihres Rekurses gegen den Entscheid des WSU vom 17. März 2015 hob das Verwaltungsgericht diesen mit Urteil VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Festsetzung der Rückforderung sowie des Zinses an die Sozialhilfe zurück. Den Erwägungen des Entscheids konnte entnommen werden, dass der Betrag des Rückerstattungsanspruchs dabei um den monatlichen Freibetrag, also um CHF 530.80, zu reduzieren ist. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. In der Folge kürzte die Sozialhilfe die Rückerstattungsforderung mit neuer Verfügung vom 14. Dezember 2015 um den genannten Betrag auf CHF 1’061.60 zuzüglich Zins. Gleichzeitig reduzierte es die Zinsforderung entsprechend. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das WSU mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ohne Erhebung von Kosten nicht ein und wies das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat auch das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2016.62 vom 30. September 2016 nicht ein, wobei die Kosten des Verfahrens zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gingen.

In der Folge beantragte die Rekurrentin bei der Sozialhilfe und beim WSU den Erlass der Rückerstattungsforderung. Dieses Erlassgesuch wies die Sozialhilfe mit Verfügung vom 1. November 2016 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 ohne Kosten zu erheben ab, soweit es darauf eintrat. Auch der gestellte Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. Oktober und 13. November 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass der Forderung von CHF 1’061.60 zuzüglich des aufgelaufenen Zinses von CHF 119.–. Weiter beantragt sie die Bewilligung des Kostenerlasses „für die Verfahrenskosten und die ihr aus dem Verfahren entstandenen Anwaltskosten“.

Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Dezem­ber 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 bewilligte dessen Instruktionsrichter der Rekurrentin die beantragte unentgeltliche Prozessführung. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. März 2018.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2). Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. De­zember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).

Vorliegend hat die anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin auf die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2018, worin ihr Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik oder zum Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung gesetzt worden ist, mit der Einreichung einer Replik implizit auf eine Verhandlung verzichtet. Damit kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).

2.1 In formeller Hinsicht lässt die Rekurrentin replicando ausführen, die von Mitarbeitenden der Rechtsabteilung der Vorinstanz verfasste Vernehmlassung sei vom Vorsteher des Departements nicht unterzeichnet worden. Richtigerweise hätte zudem nicht dem Departement, sondern der Sozialhilfe Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden müssen. Sie gehe daher davon aus, dass die Eingabe der Gegenpartei ungültig sei.

2.2 Darin kann der Rekurrentin offensichtlich nicht gefolgt werden. Die anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin verkennt, dass gemäss § 23 Abs. 2 VRPG der Vor­instanz Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben ist. Weiter scheint sie zu übersehen, dass es dem Departementsvorsteher gemäss § 31 Abs. 1 lit. k OG obliegt, die Unterschriftenberechtigung innerhalb des Departements zu ordnen. Es ist nicht erkennbar, warum die Co-Leiterin des departementalen Rechtsdienstes und ihr Mitarbeiter nicht berechtigt sein sollten, die dem Departement obliegende Vernehmlassung zu verfassen und zu unterzeichnen.

2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die weitschweifigen Ausführungen der Rekurrentin zu ihrer persönlichen Geschichte bis zum Antritt des Praktikums, dessen Lohnzahlung Grundlage der vorliegend streitgegenständlichen Rückforderung bildet. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zur später erfolgten Einstellung der Unterstützung während ihrer Ausbildung in Elementarpädagogik / Kindergartenstufe an der D____. Dies war Gegenstand anderer Verfahren und hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun.

3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass der mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe im Betrag von CHF 1’061.60 zuzüglich Zins im Betrag von CHF 119.– für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 13. Dezember 2015. Es steht fest, dass die Rekurrentin ab August 2013 einen Praktikumslohn bezog, der als Einkommen an die Sozialhilfe anzurechnen ist und grundsätzlich der Rückerstattungspflicht nach § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) unterliegt. Aufgrund der zeitlichen Abläufe, welche die Gebotenheit eines rascheren Handelns der Rekurrentin in ihrer konkreten Ausbildungssituation zweifelhaft erscheinen lassen, stellt sich die Frage des Erlasses der Rückerstattungsforderung. Ein gänzlicher oder teilweiser Erlass kann auf entsprechendes Gesuch hin gemäss § 19 Abs. 2 SHG dann erfolgen, wenn die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen ist und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde.

3.2 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die Rekurrentin die Voraussetzung der Gutgläubigkeit beim Bezug der Unterstützungsleistungen für die Monate August und September 2013 erfüllt.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann vom guten Glauben einer Person nach Lehre und Rechtsprechung ausgegangen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der unrechtmässigen Handlung bzw. Unterlassung in entschuldbarer Weise in einer falschen Vorstellung über den Sachverhalt befunden hat. Gutgläubigkeit bedeutet somit das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz rechtswidrigen Verhaltens. Die Person darf – um gutgläubig zu sein – trotz gebotener Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen sein, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen. Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit ist dabei ein objektiver Massstab anzusetzen: Massgebend ist die Aufmerksamkeit eines „Durchschnittsmenschen“ (VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 3.2, VD.2016.141 vom 14. März 2017 E. 4.1). Massgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des guten Glaubens ist nach § 19 Abs. 2 SHG der Bezug der zu Unrecht ausbezahlten Unterstützungsleistungen.

3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die Rekurrentin habe gemäss der Darstellung der Sozialhilfe dieser erst am 8. Oktober 2013 mitgeteilt, dass sie im August ein bezahltes Praktikum begonnen habe. Dass eine Meldung der bezahlten Praktikumstätigkeit bereits vor dem 8. Oktober 2013 an die Sozialhilfe erfolgt wäre, sei nicht nachgewiesen, wie auch das Appellationsgericht Basel-Stadt in einem früheren Urteil betreffend die Rückforderung der Praktikumslöhne festgestellt habe (VGE VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2). Deshalb hätten die erzielten Lohneinnahmen der Monate August und September 2013 nicht an die Unterstützungsleistungen der Monate September und Oktober 2013 angerechnet werden können. Diese verspätete Mitteilung stelle eine Verletzung der sozialhilferechtlichen Meldepflicht dar, deren Kenntnisnahme sie mehrfach unterschriftlich bestätigt habe. Deshalb müsse bei ihrem unrechtmässigen Sozialhilfebezug von einem Unrechtsbewusstsein ausgegangen werden. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Auszahlungen der Unterstützungsleistungen im August und September 2013 für die Monate September und Oktober 2013. Es sei daher von einer verspäteten Meldung auszugehen. Selbst wenn gemäss ihrer Darstellung ihre Mutter das Anliegen einer Nichtanrechnung des Praktikumslohns bereits am 19. September 2013 telefonisch bei der Sozialhilfe deponiert haben sollte, wäre sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Unterstützungsleistungen für den Monat Oktober Ende September 2013 nicht gutgläubig gewesen. Da sie einen Antrag auf Nichtanrechnung der Praktikumslöhne gestellt und in der Folge einen Termin für dessen Besprechung vereinbart habe, habe sie gerade nicht davon ausgehen können, dass keine Anrechnung erfolgen werde. Auch wenn die Sachbearbeiterin anlässlich der Vorsprache vom 8. Oktober 2013 zwar „viel Verständnis für das Anliegen“ gezeigt haben sollte, habe sie der Rekurrentin auch mitgeteilt, das Anliegen mit der vorgesetzten Behörde besprechen zu wollen. Somit habe der Rekurrentin klar sein müssen, dass ihr Antrag nach wie vor in der Schwebe stand, und sie hätte die Lohneinnahmen nicht verbrauchen dürfen.

3.4 Dem hält die Rekurrentin mit ihrem vorliegenden Rekurs entgegen, es sei ihr Anliegen gewesen, den zwischen Schule und den zwei Vorpraktika erzielten Praktikumslohn zusätzlich zur bisherigen Unterstützung durch die Sozialhilfe selber verwenden zu dürfen, um sich den Kauf qualifizierter Textilien und Schuhe, auswärtiges Essen, die Kosten des Schulweges und die Anschaffung von Literatur und Musik-CDs leisten zu können, wie dies auch anderen jungen Frauen möglich gewesen sei. Sie habe daher ihre Mutter gebeten, einen Besprechungstermin mit der Sozialhilfe zur Besprechung dieses Anliegens zu vereinbaren. Entsprechend habe ihre Mutter in der Folge am 19. September 2013 Kontakt mit der Sozialhilfe aufgenommen. Aufgrund der aktuellen Belastung der zuständigen Sozialarbeiterin hätten sie und ihre Mutter erst am 8. Oktober 2013 empfangen werden können. Sie habe darauf ihr Anliegen mit einem Schreiben vom 25. September 2013 der Sozialhilfe mitgeteilt, sei aber auf den Termin vom 8. Oktober 2013 verwiesen worden. Sie habe daher nie die Absicht gehabt, der Sozialhilfe den Beginn des Praktikums Mitte August 2013 und die schriftliche Bestätigung der Vertragsbedingungen vom 13. September 2013 zu verheimlichen oder zu verzögern, auch wenn die schriftlichen Unterlagen vom 13. September 2013 erst am 8. Oktober 2013 in der anberaumten Besprechung hätten zur Verfügung gestellt werden können. Anlässlich der Besprechung habe die zuständige Sachbearbeiterin darauf aufmerksam gemacht, dass sie selber nicht die Kompetenz habe, dem Anliegen der Rekurrentin und ihrer Mutter zu entsprechen, sondern dass sie das Anliegen mit ihren Vorgesetzten besprechen und die Rekurrentin und ihre Mutter entsprechend orientieren werde, sobald deren Stellungnahme vorliege.

3.5 Vorliegend ist belegt, dass die Rekurrentin erst mit Datum vom 10. Septem­ber 2013 einen Arbeitsvertrag für ihr am 1. August 2013 beginnendes Praktikum erhalten hat. Belegt ist weiter, dass sich die Mutter der Rekurrentin kurz darauf am 19. September 2013 mit dem Anliegen der Vereinbarung eines Termins bei der Sozialhilfe gemeldet hat. In der Folge ist nicht erkennbar, dass es aus Gründen in der Person der Rekurrentin oder ihrer Mutter erst am 8. Oktober 2013 zu dieser Besprechung gekommen wäre. Auch wenn die Rekurrentin ihren ersten Lohn Ende August ausbezahlt erhalten haben dürfte, kann aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs nicht von einer Meldepflichtverletzung gesprochen werden. Bevor der Rekurrentin der genaue Betrag der Lohnzahlung bekannt wurde, hätte auch die Sozialhilfe die Unterstützungsleistung nicht anpassen können. Die Rekurrentin ist vielmehr mit der Kontaktnahme innert einer Woche nach Erhalt ihres Arbeitsvertrages und rund drei Wochen nach erfolgter Lohnzahlung ihrer Pflicht zur Meldung von Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen zeitnah nachgekommen, nachdem diese feststanden, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Rekurrentin schon früher genaue Kenntnis über ihren Praktikumslohn erlangt hätte. Zwar hat sich die verzögerte Ausstellung des schriftlichen Arbeitsvertrags für die Rekurrentin insoweit günstig ausgewirkt, als die Sozialhilfeleistungen nicht sofort an das neue Einkommen angepasst, also reduziert werden konnten. Es gibt vorliegend aber keine Anhaltspunkte, dass die Rekurrentin auf den Zeitpunkt der Vertragsausstellung Einfluss gehabt und diesen aus finanziellen Motiven verzögert hätte.

Es stellt sich daher allein die Frage, ob die Rekurrentin sich bösgläubig entreichert hat, indem sie den zusätzlich zu der Sozialhilfeleistung eingenommenen Praktikumslohn für die genannten Zwecke verwendet hat. Bei dieser Prüfung darf berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin von Anfang an das Anliegen an die Sozialhilfe getragen hat, den Praktikumslohn im gesamten Umfang behalten zu dürfen. Auch wenn entgegen der Auffassung der Rekurrentin dem Protokoll der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 nicht entnommen werden kann, dass die zuständige Sachbearbeiterin dieses Anliegen unterstützt hätte, so hat diese nach erfolgter Absprache immerhin einen entsprechenden Antrag bei der EFKOS gestellt. Daraus darf geschlossen werden, dass die Bewilligung des Gesuchs nicht von vornherein aussichtslos erschienen ist. Berücksichtigt man schliesslich noch die spezifische Situation der damals erst knapp volljährigen Rekurrentin, so kann nicht davon gesprochen werden, dass diese mit dem Verbrauch der zusätzlich erworbenen Mittel im Betrag von gut CHF 1’000.– die einem „Durchschnittsmenschen“ gebotene Aufmerksamkeit hat vermissen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann daher der Rekurrentin ihr guter Glaube im damaligen Zeitpunkt nicht abgesprochen werden.

Fehlt es somit der Rekurrentin nicht am guten Glauben, so setzt die Gutheissung ihres Gesuchs weiter voraus, dass die Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeuten würde.

4.1 Die Vorinstanzen haben aufgrund der Verneinung ihres guten Glaubens auf die Prüfung dieser Voraussetzung verzichtet. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Frage im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann oder die Sache zur entsprechenden Prüfung an eine Vorinstanz zurückgewiesen werden muss.

4.2 Erachtet das Verwaltungsgericht einen Rekurs als begründet, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet entweder reformatorisch in der Sache neu oder weist die Sache kassatorisch an die Behörde zu neuem Entscheid auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurück (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG; VGE VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 3, VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.4). Eine Rückweisung erfolgt praxisgemäss regelmässig bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (vgl. VGE VD.2017.124 vom 17. Mai 2018 E. 3.3, VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3.4, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.7, VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungs­prozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 308 f.). Demgegenüber kann das Verwaltungsgericht bei der Aufhebung eines Sachentscheids der Vor­instanz bei liquidem Sachverhalt auch unmittelbar über die Zusprechung einer Leistung entscheiden (VGE VD.2016.251 vom 3. April 2017 E. 3.7, VD.2013.219 vom 11. April 2014 E. 3 und VD.2010.192 vom 27. Januar 2011 E. 3 bezüglich submissionsrechtliche Sachverhalte).

4.3 Die Rekurrentin führt zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen aus, dass sie bis zum Abschluss ihres Studiums an der D____ nach der Einstellung der Unterstützung durch die Sozialhilfe während der Zeit von November 2015 bis August 2016 auf Darlehen ihres Vertreters im Betrag von CHF 6’000.– und in der Folge auf „sie erniedrigende Bettelaktionen bei Freunden und Bekannten“ angewiesen gewesen sei. Replicando erläutert sie, sie arbeite gegenwärtig als Springerin bei der [...] AG durchschnittlich 7 bis 10 Stunden à CHF 22.30 brutto zuzüglich Ferienentschädigung und 13. Monatslohn, erziele dort somit durchschnittlich ein Einkommen von CHF 713.60 pro Monat. Daneben arbeite sie an zwei Morgen im [...], wo sie einen Monatslohn von CHF 640.– erhalte. Daraus folgt, dass die Rekurrentin mit ihrem aktuellen Einkommen kaum ihren eigenen Bedarf zu decken im Stande ist. Sie befindet sich daher weiterhin in einer Notlage. Wie den Akten zudem entnommen werden kann, übersteigen ihre Darlehensschulden bei ihrem Vertreter jene aus der Rückforderung der Sozialhilfe deutlich. Ein Erlass kommt daher möglicherweise auch dem Darlehensgläubiger zu Gute und führt jedenfalls nicht zu einer umfassenden Schuldensanierung der Rekurrentin. Während dies einem Steuererlass entgegenstehen würde (vgl. § 201a Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes [SG 640.100]), fehlt im Sozialhilferecht eine solche Regelung.

Daraus folgt, dass die Verhältnisse vorliegend genügend liquid für einen reformatorischen Entscheid erscheinen, die von den Vorinstanzen nicht beurteilte Härte der Rückforderung für die Rekurrentin zu bejahen und in Gutheissung ihres Rekurses die Verfügung der Sozialhilfe vom 1. November 2016 aufzuheben und der Rekurrentin die mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 festgesetzte Rückforderung zu erlassen ist.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin für das vorliegende und das vor­instanzliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Rekurrentin hat weder im verwaltungsgerichtlichen noch im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Honorarnote ihrer Rechtsvertretung einreichen lassen, so dass der angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Rekurrentin wesentliche Teile der vorinstanzlichen Argumentation wieder aufgenommen hat. Zudem zielen Teile der weitschweifigen Ausführungen wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) an der Sache vorbei. Schliesslich darf in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 291.400) berücksichtigt werden, dass vorliegend ein Streitwert von rund CHF 1’000.–- zu beurteilen war, für den in einem zivilrechtlichen Verfahren ein Grundhonorar von CHF 300.– zur Anwendung käme. Insgesamt erscheint daher für die beiden Eingaben ein Aufwand von knapp 6 Stunden angemessen. Bei einem praxisgemäss zur Anwendung kommenden Überwälzungstarif von CHF 250.– und unter Einschluss der notwendigen Auslagen ergibt sich für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’500.– inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1’000.– und von 7,7 % auf CHF 500.–.

5.3 Als Parteientschädigung für das vorinstanzliche, verwaltungsinterne Rekursverfahren kann einer teilweise oder ganz obsiegenden Rekurspartei gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) ein angemessener Betrag zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonst wie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 220), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff., 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5 Februar 2009 E. 2, 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4).

Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) bewegt sich die Parteientschädigung grundsätzlich im Rahmen von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (Schwank, a.a.O., S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Aufgrund des geringen Streitwerts und der vorläufig offensichtlich nicht bestehenden Vollstreckbarkeit der Rückforderung kann auch in Berücksichtigung der finanziellen Situation der Rekurrentin nicht von einem besonderen Fall gesprochen. Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ist daher auf CHF 850.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, festzulegen (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Sozialhilfe vom 1. November 2016 aufgehoben. Die mit Verfügung der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2015 festgesetzte Rückforderung von CHF 1’061.60 samt Zins wird der Rekurrentin erlassen.

Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zulasten des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt von CHF 1’500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 118.50 (8 % auf CHF 1’000.– sowie 7,7 % auf CHF 500.–), zugesprochen.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird der Rekurrentin zulasten des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eine Parteientschädi­gung von CHF 850.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 68.–, zugesprochen.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

14

BGG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

OG

  • § 31 OG

SHG

  • § 19 SHG

VGG

VGV

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 20 VRPG
  • § 23 VRPG
  • § 25 VRPG

Gerichtsentscheide

8