Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2017.263, AG.2019.126
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.263

URTEIL

vom 12. Dezember 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. November 2017

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste 1993 im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter aus seiner Heimat im Familiennachzug in die Schweiz und erhielt in der Folge im Kanton Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Mai 2007 wurde der Rekurrent wegen Raubes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und daraufhin vom Migrationsamt mit Schreiben vom 6. September 2007 ausländerrechtlich verwarnt und auf die im Wiederholungsfall drohende Wegweisung aus der Schweiz hingewiesen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012 wurde der Rekurrent im abgekürzten Verfahren des bewaffneten Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Mai 2007 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.

Nach erfolgter Abklärung der Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Juli 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Dieses sistierte das Rekursverfahren mit Zwischenentscheid vom 10. September 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Rekurrenten zwischenzeitlich gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens. Nachdem der Rekurrent am 8. November 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, das Revisionsgesuch vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Mai 2014 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. November 2014 ebenfalls abgewiesen worden waren, bestätigte das JSD die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 8. November 2017 (Ziff. 1). Das im Rekursverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung hiess das JSD gut (Ziff. 2).

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 20. November 2017 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 27. November 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen hat. Mit seiner Rekursbegründung vom 19. Januar 2018 beantragt der Rekurrent, den angefochtenen Entscheid in Ziff. 1 aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung C nicht zu widerrufen sowie seinen bestehenden Ausländerausweis C vom 21. Juli 2015 mit Wirkung bis am 20. Juli 2020 vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei die ganze Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er die Durchführung einer Parteiverhandlung sowie die Anhörung seiner Freundin und Verlobten B____ als Zeugin bzw. Auskunftsperson vor Gericht. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgewiesen. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 12. Februar 2018 unter Erneuerung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung genommen, nachdem er den verfügten Kostenvorschuss zwischenzeitlich geleistet hatte. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierauf hat der Rekurrent am 18. Mai 2018 repliziert. Mit Eingaben vom 13. April 2018, 28. Mai 2018 und 1. Juni 2018 hat er verschiedene Noven eingereicht. Schliesslich hat er mit Eingabe vom 28. November 2018 aufforderungsgemäss aktuelle Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sind Frau B____ und Frau C____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin befragt worden. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. November 2017 sowie den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen).

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff. sowie 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2). Dieses Erfordernis und damit der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012, mit dem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist, grundsätzlich erfüllt.

2.2 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an der bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Bestreitung der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden zur Last gelegten Straftaten fest (Rekursbegründung, Ziff. 20 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 4), sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich an rechtskräftige Strafurteile gebunden. Die Rüge einer falschen strafrichterlichen Beurteilung der Sache in einem rechtskräftigen Entscheid ist daher im migrationsrechtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 und 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht verwies dabei auf seine Praxis zur Bindung im strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren an die strafrechtliche Beurteilung. Demgemäss darf im verwaltungsrechtlichen Verfahren von der strafrichterlichen Beurteilung des Sachverhalts nur dann abgewichen werden, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. [= Praxis 2013 Nr. 83]; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Vorliegend hat der Rekurrent gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012 ein Revisionsverfahren eingeleitet (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5). Er hat dabei geltend gemacht, dass er in jenem Strafverfahren unter massivem Druck des Staatsanwalts, seines damaligen amtlichen Verteidigers sowie des Mitbeschuldigten und falschen Versprechungen ein falsches Geständnis abgelegt habe. Dazu erwog das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 8. Mai 2014, dass Revisionsgesuche nicht mit tatsächlichen Behauptungen begründet werden könnten, die noch gar nicht erstellt seien. Ein strafrechtlich relevantes Druckausüben auf den Gesuchsteller, das zu seinem Geständnis geführt hätte, sei weder ersichtlich noch dargetan. Der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO) liege daher nicht vor. Zudem sei auch nicht glaubhaft, dass der Rekurrent das Geständnis unter Druck abgelegt habe. Nach anfänglichem Abstreiten der Tat habe er anlässlich den Einvernahmen vom 11. und 12. Januar 2012 detailliert geschildert, wie es zur Tat gekommen sei. Es sei dabei nicht zu erwarten, dass er seine detaillierten Aussagen zum Tatgeschehen ohne seine Tatbeteiligung hätte zu Protokoll geben können. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht glaubhaft. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie er unter Druck gesetzt worden sein soll. Er hätte auch mehrmals Gelegenheit gehabt, sein Geständnis zu widerrufen. Soweit der Rekurrent die im rechtskräftigen Urteil vorgenommene Würdigung der erhobenen Beweise rüge, stütze er sich nicht auf neue Tatsachen, die nicht bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten. Die Revision diene aber nicht der nachträglichen Korrektur angeblich falscher Beweiswürdigung resp. dem Nachholen allfälliger Versäumnisse im damaligen Verfahren. Daraus folgte die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf eingetreten wurde. Die gegen dieses Revisionsurteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil BGer 6B_616/2014 vom 10. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

2.4 Auch wenn im Strafverfahren nicht alle Aspekte umfassend geprüft worden sind, welche der Rekurrent im Revisionsverfahren vorgebracht hat, so sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im migrationsrechtlichen Verfahren nicht gegeben. Es darf dabei darauf hingewiesen werden, dass dem Rekurrenten im Strafverfahren die möglichen migrationsrechtlichen Konsequenzen bekannt waren, führte er doch damals aus, alles zu bereuen, aber in der Schweiz bleiben zu wollen, da er in seiner Heimat niemanden habe (Revisionsurteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2014 E. 2.1.3 S. 6). Trotz Kenntnis dieser Konsequenzen hat er seine unwiderrufliche Zustimmung zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens auf der Grundlage seines Geständnisses abgegeben. Anhaltspunkte für ein offensichtlich falsches Geständnis liegen dabei, wie vom Revisionsgericht festgestellt, keine vor. Im Übrigen kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 ff.).

2.5 Daraus folgt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).

3.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132 [= Praxis 2014 Nr. 1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 145 E. 2.4 f. S. 149 ff. und 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2 sowie VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.1, jeweils mit Hinweisen). Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2 und 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2).

3.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (angefochtener Entscheid, E. 10), ist beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2 und VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2).

3.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent zweimal wegen im Erwachsenenalter verübten Raubdelikten zu Freiheitsstrafen von insgesamt 3 Jahren Dauer verurteilt worden ist (dazu und zum Nachfolgenden angefochtener Entscheid, E. 10). Insbesondere die Tatausführung des am 10. Februar 2009 begangenen Raubüberfalls zeuge in bedenklicher Weise von mangelndem Respekt vor der körperlichen und psychischen Integrität der Mitmenschen und der Rechtsordnung. Das betagte Opfer sei in den eigenen vier Wänden unter Androhung von Waffengewalt in Todesangst versetzt und zur Öffnung seiner Tresore genötigt worden. Wie sich dem Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. Februar 2012 entnehmen lässt, hat der Rekurrent mit einem ebenfalls vorbestraften Kollegen am Vortat gezielt Objekte für einen Einbruch ausgekundschaftet. Am Folgetag nahm der Rekurrent eine Plastikpistole mit, die von einer echten Schusswaffe kaum zu unterscheiden war. So drangen sie gewaltsam in das Haus des Opfers ein, zwangen die betagte Frau mit vorgehaltener Pistole in die Knie und zur Herausgabe von Wertsachen und des Tresorschlüssels. Während der Rekurrent die unter Todesangst leidende Frau bewachte, durchsuchte sein Kollege deren Haus. Schliesslich wurde das Opfer ins Badzimmer geführt, wo ihm für den Fall, dass es nicht ruhig bleibe, die Rückkehr in den nächsten 24 Stunden angedroht wurde. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich das Opfer darauf notfallmässig in Spitalpflege habe begeben müssen und in der Folge während längerer Zeit an psychischen Problemen gelitten habe, welche unter anderem auch einen Wohnortwechsel notwendig gemacht hätten. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent diese Tat bloss zwei Jahre nach seiner ersten Verurteilung wegen Raubes und damit noch innerhalb der Probezeit verübt habe. Die im Nachgang zur ersten Verurteilung erteilte fremdenpolizeiliche Verwarnung durch das Migrationsamt vom 6. September 2007 habe ihn offensichtlich nicht nachhaltig beeindrucken können.

Daraus hat die Vorinstanz zu Recht auf ein schwerwiegendes migrationsrechtliches Verschulden und ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung geschlossen. Dies wird insoweit vom Rekurrenten, abgesehen von seiner generellen Bestreitung der von ihm im Strafverfahren zunächst zugestandenen Tatbeteiligung, denn zu Recht auch nicht bestritten. Sowohl die Rückfälligkeit wie auch die Art des delinquenten Verhaltens des Rekurrenten sind daher geeignet, eine grosse – weit über das Vermögen betroffener Personen hinausgehende – Gefahr für höchste Rechtsgüter der hiesigen Gesellschaft wie etwa Leib und Leben zu begründen. Zudem ist zu beachten, dass Einbruchsdelikte Anlasstat für den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV bilden, woraus ein erhebliches öffentliches Interesse an deren präventiven Verhinderung durch die Wegweisung von entsprechend delinquenten, ausländischen Personen folgt.

3.2.2 Mit seinem Rekurs relativiert der Rekurrent das durch diese Gefahr begründete öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Er macht geltend, dass seit dem Jahr 2012 bis heute gegen ihn keine Strafverfahren mehr eingeleitet oder Strafentscheide eröffnet worden seien (Rekursbegründung, Ziff. 16). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, relativiert sich die Aussagekraft dieses Wohlverhaltens aber (angefochtener Entscheid, E. 12). Bis November 2013 befand sich der Rekurrent im Strafvollzug. Nach seiner bedingten Entlassung stand er unter Beobachtung der Strafvollzugsbehörde und der Bewährungshilfe. Darüber hinaus musste er bis zum Ablauf der ihm auferlegten Probezeit bei einem Rückfall mit Vollstreckung der bedingt erlassenen Strafe rechnen. Schliesslich wurde dem Rekurrenten bereits im Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung entzogen. Er befand sich daher sowohl unter strafrechtlicher Beobachtung wie auch unter starkem migrationsrechtlichem Druck. Dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht deshalb bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1 und 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.2).

Die Vorinstanz hat zudem erwogen, dass vergleichsweise wenig Reue beim Rekurrenten erkennbar sei (angefochtener Entscheid, E. 12). Aufgrund des angestrengten Revisionsverfahrens sei das jenem Verfahren zugrunde liegende Delikt zudem von der Deliktsbearbeitung mit der Bewährungshilfe ausgeschlossen gewesen. Es könne daher insgesamt nur schwerlich abgeschätzt werden, ob das neuerdings deliktfreie Leben des Rekurrenten verfahrensmotiviert sei oder ihm tatsächlich ein echter Willen zur Veränderung seiner Lebensumstände zugrunde liege. Schliesslich werde der Rekurrent in einem Führungsbericht des Bezirksgerichts Zurzach vom Juli 2012 als leicht beeinflussbare Person beschrieben. Seine Freundin möge zwar eine gewisse stabilisierende Wirkung auf ihn haben. Ein erneut schlechter Einfluss von seinem früheren problematischen Kollegenkreis könne daher nicht ausgeschlossen werden. Praxisgemäss könne dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Rekurrenten unter diesen Voraussetzungen keine überwiegende Bedeutung beigemessen werden beziehungsweise liessen sich daraus nur bedingt Rückschlüsse auf eine günstige Zukunftsprognose ableiten (BGer 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2 und 2C_352/2013 vom 11. November 2013 E. 2.5).

3.2.3 Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend erwogen hat, kann im Rahmen der Interessenabwägung ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3 und 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5; VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.2 und VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5). Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen, sie vermögen für sich allein aber nicht den Ausschlag in der Abwägung zu geben. Zudem sind die Ausländerbehörden an die Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223; BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3 und VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.2.2.1, jeweils mit Hinweisen).

3.3 Insgesamt besteht aufgrund der Delinquenz des Rekurrenten daher ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.

4.1 Der Rekurrent ist 1993 im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier seit nunmehr über 25 Jahren. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der frühen Einreise stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 5.1). Dies wurde von der Vorinstanz denn auch zu Recht anerkannt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 14).

4.2

4.2.1 Trotz dieser langen Anwesenheit ist dem Rekurrenten nach Auffassung der Vorinstanz bloss eine "durchzogene" Integration gelungen (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 16). Die Vorinstanz hat dabei zur Begründung auf die wiederholte schwere Delinquenz verwiesen. Sie hat jedoch anerkannt, dass der Rekurrent aus gesellschaftlicher Sicht angemessen in der Schweiz integriert sei. Da er grösstenteils in Basel aufgewachsen sei, dürfte er in der Region einen grossen Bekanntenkreis haben. Durch seine hier lebenden Eltern und Brüder und seine Schweizer Verlobte B____ verfüge er über ein intaktes soziales Umfeld. Zudem seien als weitere Bezugspersonen eine Tante, eine Freundin und die Familie seiner Verlobten bekannt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer begründe dieses Umfeld wie auch seine Sprachkompetenz aber keine besondere Integrationsleistung. Das Umfeld habe ihn zudem auch nicht von der Delinquenz abgehalten, wobei er seine Verlobte und deren Freundin damals noch nicht gekannt habe. Im damaligen Zeitpunkt habe er sich aber in kriminellen Kreisen mit offenbar bandenähnlichen Strukturen bewegt. Dabei müsse offen gelassen werden, inwiefern er sich von seinen früheren Kollegen distanziert hat. In beruflicher Hinsicht verfüge er über keine abgeschlossene Ausbildung. Eine 2008 begonnene Lehre zum Lüftungsanlagenbauer und –monteur habe er wegen gesundheitlichen Problemen abgebrochen. Darauf sei er zunächst arbeitslos gewesen und habe später gelegentlich in verschiedenen Branchen als ungelernter Hilfsarbeiter gearbeitet. Seit 2015 arbeite er als Chauffeur für Zügelarbeiten bei der Firma D____, wobei er nach anfänglichem Vollzeitpensum, zwischenzeitlich auf Abruf und seit 2017 mit einem garantierten Pensum von 50% zu einem Nettolohn von knapp CHF 1'900.– arbeite. Er verfüge somit nur über geringe berufliche Qualifikationen und habe es bis heute nicht geschafft hat, sich mit einer gewissen Kontinuität in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Mit dem erzielten Nettolohn könne er seinen Lebensunterhalt kaum allein bestreiten und sei auf Unterstützung von Drittpersonen wie seine Freundin, bei der er sich offenbar mittlerweile hauptsächlich aufhält, angewiesen. Es sei ihm zwar anzurechnen, dass er seit seiner Haftentlassung stets um Erwerbstätigkeit bemüht gewesen sei, bisher keine Sozialleistungen in Anspruch habe nehmen müssen und ihm die eingereichten Arbeitszeugnisse gute Leistungen attestierten. Schliesslich habe er unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens stehend seine Schulden, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Verlustscheine von CHF 5'400.85 umfassten hätten, bis auf eine zu Buche stehende Betreibung im Umfang von CHF 1'852.15 abbezahlt. Diese als durchzogen zu bezeichnende Integration vermöge daher kein überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zu begründen.

4.2.2 Bezüglich seiner finanziellen und beruflichen Situation weist der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung darauf hin, dass er in den Jahren 2016 und 2017 neben seiner Arbeitstätigkeit Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen und so auf ein monatliches Einkommen zwischen CHF 3'800.– und 4'300.– gekommen sei (Rekursbegründung, Ziff. 12 ff.). Mittlerweile habe er auch die verbliebene Betreibungsforderung im Betrag von CHF 1'850.– befriedigt (Rekursbegründung, Ziff. 15) und sei nun ohne neue Betreibungen und Verlustscheine (Replik, Ziff. 14). Mit seiner Noveneingabe vom 13. April 2018 bringt der Rekurrent vor, am 16. Februar 2018 mit einem Geschäftskollegen eine eigene Firma, die E____, gegründet zu haben. Gemäss den Erklärung seines Mitgesellschafters F____ vom 30. April 2018 soll mit dieser Firma nach dem Erhalt des ersten Auftrages am 27. März 2018 ein monatlicher Umsatz von knapp CHF 13'000.– erzielt worden sein (Replikbeilage 37). Mit Noveneingabe vom 28. Mai 2018 hat der Rekurrent einen Arbeitsvertrag mit der G____ vom 25. Mai 2018 ins Recht gelegt, aus welchem eine Festanstellung ab 15. Mai 2018 zu einem Monatslohn von brutto CHF 5'250.– hervorgeht. Auf die Hauptverhandlung hin hat er Lohnabrechnungen der G____ für die Monate Juni bis und mit November 2018 sowie Kontoauszüge von [...] für den betreffenden Zeitraum eingereicht, aus denen entsprechende Zahlungseingänge hervorgehen (Beilagen zur Eingabe vom 28. November 2018). Mit dieser Festanstellung – die Arbeitgeberin scheint mit den Leistungen des Rekurrent zufrieden zu sein und ihn weiterhin beschäftigen zu wollen (vgl. Zwischen-Arbeitszeugnis der G____ vom 8. Oktober 2018 [Beilage 53 zur Eingabe vom 28. November 2018]) – erzielt der Rekurrent nun ein regelmässiges Einkommen in existensichernder Höhe von netto monatlich rund CHF 4'700.– (ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns). Nicht berücksichtigt werden kann die Gründung einer eigenen Transportfirma. Denn wie der Rekurrent an der heutigen Hauptverhandlung bestätigt hat, erlaubt ihm das 100 %-Arbeitspensum bei der G____ keine Tätigkeit für die E____. Abgesehen davon zeichnet F____ als Geschäftsführer der Gesellschaft, und wird der erworbene Betonmischer von einem angestellten Fahrer gesteuert. Da sich die Firma ohnehin erst im Aufbau befindet, können zum heutigen Zeitpunkt keine Aussagen darüber gemacht werden, inwiefern aus dieser Gesellschaftsbeteiligung Einkünfte in nennenswerter Höhe zu erwarten sind. Nachdem der Rekurrent noch anfangs Jahr bei der Firma D____ nur als freier Mitarbeiter auf Abruf tätig war und ausserdem bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse die letzten entschädigungsberechtigten Taggelder bezogen hatte (dazu Eingabe des Rekurrenten vom 12. Februar 2018 mit den entsprechenden Belegen), vermag der Rekurrent neuerdings ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Damit ist es ihm gelungen, sich eine berufliche und wirtschaftliche Existenz zu sichern. Positiv ist auch zu vermerken, dass seine Schuldensituation bereinigt scheint. Offene Betreibungen und Verlustscheine sind jedenfalls nicht bekannt (Betreibungsregisterauszug vom 17. Mai 2018 [Replikbeilage 42]). An der heutigen Hauptverhandlung hat der Rekurrent angegeben, von seiner Verlobten für die Gründung der E____ einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 65'000.– als Darlehen erhalten zu haben, das er ihr nur zurückzugeben habe, wenn es gut laufe (Protokoll zur Hauptverhandlung [Protokoll], S. 2). B____ hat diese Angaben indirekt bestätigt, indem sie dieses Geld als Investition in das Geschäft des Rekurrenten bezeichnet hat (Protokoll, S. 4 und 5). Insofern erscheint der Rekurrent inzwischen nicht nur beruflich, sondern auch wirtschaftlich als integriert.

4.3 In persönlicher Hinsicht begründet der Rekurrent sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auf familiäre Beziehungen und eine besonders intensive Bindung gesellschaftlicher und beruflicher Natur, welche einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens wie auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen würden (Rekursbegründung, Ziff. 29 ff.).

4.3.1

4.3.1.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht aufgrund seines Schweizer Bürgerrechts, einer Niederlassungsbewilligung oder einer auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhenden Aufenthaltsbewilligung und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b/aa S. 382 und 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und dadurch auch auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.). Dabei bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwar in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fallen in den Schutzbereich der genannten Bestimmung jedoch auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148); entscheidend ist insofern die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. In diesem Sinne ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einem kinderlosen Konbubinat ein Bewilligungsanspruch, wenn eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Massgebliche Kriterien bilden insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, Natur und Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung (BGer 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; vgl. zu den genannten Kriterien auch BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).

4.3.1.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens. Geschützt wird damit auch die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen auf EGMRE i.S. Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998 [153/1996/772/973], § 32; Barbulescu gegen Rumänien vom 5. September 2017 [61496/08], § 70 sowie Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 4. Auflage, 2017, N 7 zu Art. 8 EMRK). Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung nur im Falle besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 und E. 3.2.2 S. 288; BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1 und 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.3 und VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1).

Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu für sich allein nicht (BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.3 und VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; vgl. BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3). Das Bundesgericht lehnte es bislang entgegen der Auffassung namhafter Autoren ab, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (vgl. etwa BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.2 und 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.3.2). Es sei hierüber vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bilde (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). In einem neuen, zur Publikation vorgesehenen Entscheid ist das Bundesgericht nun jedoch zur Erkenntnis gelangt, dass das Element der Aufenthaltsdauer in der Interessenabwägung desto gewichtiger werden, je länger jemand in einem bestimmten Land lebt und die sozialen Beziehungen damit enger werden. Gestützt auf die Empfehlung 2000/15 des Ministerkomitees des Europarats über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwandern sowie auf die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 und 3 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung in der Regel nach zehnjährigem Aufenthalt erteilt werden kann, bzw. von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0), wonach nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt werden kann, hat das Bundesgericht erkannt, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9).

4.3.1.3 Schliesslich ist aber zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Anwesenheitsbewilligung von Ausländern der zweiten Generation nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens betrifft (VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287, Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Vorbem. Art. 42-52 N 48). Einen Bewilligungsanspruch aufgrund dieses kombinierten Schutzbereichs hat das Bundesgericht auch bei Ausländern, die als Erwachsene in die Schweiz eingereist sind, Kinder haben und hier seit rund 20 Jahren und mehr leben, als nicht von vornherein ausgeschlossen erachtet (BGer 2C_251/2017 vom 6. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen und 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.3.1). In einem solchen Fall setzt die Annahme eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine überdurchschnittliche, besondere Integration voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287; vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 und E. 3b S. 440).

4.3.2

4.3.2.1 Mit Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten zu B____ hat die Vorinstanz aufgrund ihrer entsprechenden Bestätigung die Langjährigkeit und Stabilität der bereits im Jahr 2010 begonnen Beziehung mit dem Rekurrenten bejaht (dazu angefochtener Entscheid, E. 21). Fraglich erscheine aber, ob von einer eheähnlichen Beziehung gesprochen werden könne. Auch wenn sich der Rekurrent offenbar grösstenteils an B____ Wohnsitz aufhalte, lebe das Paar nämlich weiterhin nicht offiziell zusammen. Ebenso erscheine eine baldige Heirat und Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft fraglich, sei der entsprechende Wille doch schon im Jahr 2012 behauptet, bisher aber nicht umgesetzt worden. Die Vorinstanz hat es daher offengelassen, ob die Beziehung des Rekurrenten mit seiner Verlobten unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt.

4.3.2.2 Der Rekurrent bezieht sich in seinem Rekurs auf zwei persönliche Erklärungen von B____ vom 28. November 2016 und vom 8. Januar 2018 (Rekursbegründung, Rz 17 f.). Darin erklärt die Verlobte, es sei ihr grosser Wunsch zu heiraten und eine Familie zu gründen. Dies wollten sie aber aus Liebe und nicht wegen eines Verfahrens tun. Zudem habe sie einen grossen Kinderwunsch, wolle aber eigenen Kindern eine sichere Zukunft bieten. Deshalb hätten sie beschlossen, damit zu warten, bis der Rekurrent sicher in der Schweiz bleiben könne (Rekursbeilage 30). Dabei ist nicht zu übersehen, dass die Bestätigung sich inhaltlich nur wenig vom Schreiben von B____ vom 27. Juli 2012 unterscheidet. Bereits damals gab sie an, heiraten zu wollen und sich eine gemeinsame Familie mit Kindern zu wünschen. Gleichwohl sind vom Rekurrenten und seiner Partnerin bis heute diesbezüglich keine entsprechenden Schritte unternommen worden. Die Partner leben weiterhin nicht zusammen und der Rekurrent vermag die behauptete Eheähnlichkeit der Beziehung in keiner Weise zumindest exemplarisch zu konkretisieren. Weitere Konkretisierungen enthalten auch nicht das Schreiben von B____ vom 28. November 2016 sowie der Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 12. Dezember 2014. Auch wenn mit der Vorinstanz ins Auge fällt, dass die Verlobten noch immer keinen Eheschluss vollzogen haben, so kann die Erklärung von B____, diesen Schritt wie auch die Erfüllung des Kinderwunsches erst auf der Basis eines sicheren Bleiberechts des Rekurrenten vollziehen zu wollen, nachvollzogen werden. Nachvollziehbar erscheint auch, dass der Rekurrent wegen des im Kanton Basel-Stadt laufenden Wegweisungsverfahrens davon abgesehen hat, sich nach H____ im Kanton Solothurn umzumelden, dies umso mehr als seine Verlobte nach ihrer beider Aussagen an der heutigen Verhandlung in I____ (Kanton Basel-Landschaft) ein Grundstück erworben hat, wo das Paar ein Haus bauen will (Protokoll, S. 3 und 4), und somit ein weiterer Kantonswechsel anstehen würde.

4.3.3 Andere enge familiäre Beziehung, die der Rekurrent nur bei einem Verbleib in der Schweiz leben könnte, macht er nicht geltend. Gemäss den Ausführungen von B____ soll er Kontakte zu seinen zwei jüngeren Brüdern pflegen (Schreiben vom 28. November 2016). Im Schlussbericht der Bewährungshilfe werden Kontakte mit "seiner Familie, im Besonderen mit einem Cousin" genannt (Bericht vom 12. Dezember 2014). Enge Beziehungen zur eigenen Familie ergeben sich in konkreter Form nicht aus den Akten. Insbesondere besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinen in der Schweiz lebenden Eltern.

4.3.4 Weitere soziale Kontakte ergeben sich, wie namentlich die heutige Zeugenbefragung ergeben hat (Protokoll, S. 5 f.), zu C____, einer engen Freundin von B____, und zu Arbeitskollegen.

4.3.5 Mit Bezug auf den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens sind nach dem Gesagten eine, unterbrochen vom Strafvollzug, während rund sechs Jahren "together apart" gelebte Beziehung des Rekurrenten mit seiner Verlobten und mit Bezug auf die lange Aufenthaltsdauer nur wenig konkrete Privatbeziehungen zu konstatieren. Im Rahmen der Interessenabwägung ist daher von der Beziehung des Rekurrenten zu B____ und einer nun 25-jährigen und mithin langen Aufenthaltsdauer des seit dem Alter von fünf Jahren hier ansässigen Rekurrenten auszugehen.

4.4 Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3) davon ausgegangen werden, dass dem Rekurrenten aufgrund seiner frühen Immigration und seines langen Aufenthalts in der Schweiz eine Rückkehr in den Kosovo zumindest zu Beginn schwer fallen würde. Er kennt seine Heimat zwar aufgrund seines dortigen Aufenthalts während seinen ersten fünf Lebensjahren und gelegentlicher Ferienaufenthalte. Nicht mehr konkret bestritten wird vom Rekurrenten die vorinstanzliche Feststellung, dass er aufgrund seines familiären Umfelds der heimatlichen Sprache mächtig und mit Kultur und Gebräuchen des Kosovos vertraut sein muss. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Wegweisung für den Rekurrenten aufgrund seiner Biographie eine grosse Härte bedeuten würde. Nicht zugemutet werden kann es hingegen der schweizerischen Verlobten des Rekurrenten, ihre Beziehung in dessen Heimat zu leben.

Dem sich daraus ergeben Interesse am Verbleib in der Schweiz seht das öffentliche Interesse an der Wegweisung des zweifach wegen Raubes verurteilten Rekurrenten gegenüber. Grundsätzlich besteht dabei nach dem Gesagten ein erhebliches Interesse an der Wegweisung rückfälliger Gewaltverbrecher. Davon abgesehen, erscheint aber das Risiko weiterer Delinquenz des Rekurrenten aufgrund der konkreten Situation seit dem letzten von ihm verübten Raub nicht gewichtig. Es darf dabei berücksichtigt werden, dass die letzte Tat nunmehr bereits neun Jahre zurückliegt und vom Rekurrenten im damaligen Alter von 22 Jahren verübt worden ist. Sein seitheriger Verbleib in der Schweiz liegt zwar wesentlich im von ihm letztlich erfolglos angestrengten strafrechtlichen Revisionsverfahren begründet. Aufgrund der Akten, insbesondere einerseits des Berichts seines damaligen Verteidigers vom 10. Dezember 2012 über die Umstände, wie es zu dem auch in diesem Verfahren grundsätzlich massgebenden Geständnis gekommen ist, und andererseits des belegten Umstands, dass das damalige Opfer in der Fotokonfrontation vom 10. Februar 2009 den Rekurrenten "eindeutig nicht [als] Täter" bezeichnet hat, kann allerdings nicht gesagt werden, dass dieses Verfahren in reiner Verzögerungsabsicht letztlich grundlos angehoben worden wäre. Seither ist keine Delinquenz des Rekurrenten mehr bekannt. Der Rekurrent scheint vielmehr in diesen Jahren aufgrund seiner erst nach erfolgter Delinquenz begonnenen Beziehung zu B____ Halt gefunden zu haben, was heute auch von Frau C____ bezeugt worden ist (Protokoll, S. 5 f.). B____ steht unverändert fest zum Rekurrenten, die Beziehung hat auch die Zeit überstanden, als er seine Gefängnisstrafe abzusitzen hatte. Wie die heutige Befragung ergeben hat, glauben sie beide offensichtlich an eine gemeinsame Zukunft. B____ hat dem Rekurrenten ein grösseres Darlehen gewährt, um eine Transportfirma zu gründen. Sie hat nach ihren eigenen Aussagen in I____ ein Baugrundstück erworben, auf dem ein Haus errichtet werden soll. Dank der im Mai dieses Jahres erfolgten Festanstellung bei der G____ kann nach Jahren prekärer finanzieller Lage nunmehr von einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Rekurrenten gesprochen werden. Schulden bestehen keine mehr. Angesichts der langjährigen festen Beziehung mit seiner Verlobten und der inzwischen auch wirtschaftlich gefestigten Situation erscheint die Gefahr weiterer Vermögens- und Gewaltdelinquenz prognostisch als vermindert.

Wägt man die einander gegenüber stehenden Interessen ab, überwiegen die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Partnerin an dessen Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten ganz leicht. Der Rekurs ist somit gutzuheissen.

Aus dem Gesagten folgt, dass der mit Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 2. Juli 2012 erfolgte Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten in Gutheissung des Rekurses aufgehoben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der vom Rekurrenten erhobene Kostenvorschuss ist ihm dementsprechend zurückzuerstatten. Angesichts dessen, dass der Rekurrent seine wirtschaftliche Existenz erst im Verlaufe des Rekursverfahrens vor Verwaltungsgericht auf gesicherte Grundlage hat stellen können (echtes Novum), was nicht unwesentlich zur Gutheissung seines Rekurses geführt hat, rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren abzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den er nach dessen Abweisung durch den Instruktionsrichter (Verfügung vom 23. Januar 2018) aufrechterhalten hat (Eingabe vom 12. Februar 2018), an der Hauptverhandlung zurückgezogen hat (vgl. handschriftlicher Vermerk im Plädoyer, S. 6). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids des JSD ist nur in Ziff. 1 aufzuheben. Da der Rekurs gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erst aufgrund der jüngsten Entwicklung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gutgeheissen werden kann, besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid des JSD im Kostenpunkt (Ziff. 2 – 4) abzuändern.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 2. Juli 2012 wird in Gutheissung des Rekurses aufgehoben. Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. November 2017 wird in Ziff. 1 aufgehoben und im Übrigen bestätigt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Staatsekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

16

AuG

  • Art. 34 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV
  • Art. 121 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

II

  • Art. 122 II
  • Art. 130 II
  • Art. 135 II

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG

Gerichtsentscheide

41