Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2017.253, AG.2018.433
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.253

URTEIL

vom 18. Juni 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph Spenlé

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Sozialhilfe Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Gemeinderats Riehen vom 24. Oktober 2017

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrentin) wurde vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2017 von der Sozialhilfe Riehen (nachfolgend Sozialhilfe) finanziell unterstützt. Anlässlich einer Besprechung vom 5. Mai 2017 teilte die Sozialhilfe der Rekurrentin mit, aufgrund einer Anfrage der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 10. April 2017 sei zu Tage getreten, dass die Rekurrentin seit Unterstützungsbeginn bei fünf Arbeitgebern gearbeitet, diese Tätigkeiten der Sozialhilfe jedoch nicht mitgeteilt habe. Der Auszug aus dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse weise für den fraglichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen von CHF 10‘265.90 aus. Die Sozialhilfe forderte die Rekurrentin anlässlich dieser Besprechung sowie mit zwei Schreiben vom 16. Mai 2017 sowie vom 24. Mai 2017 zunächst erfolglos zur Einreichung sämtlicher Arbeitsverträge, Lohnbelege und Kontoauszüge seit Juni 2009 auf. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 reichte die Rekurrentin Lohnabrechnungen für Januar bis April 2015 ein. Sie meldete sich zugleich per 30. Juni 2017 von der Sozialhilfe ab und begründete dies mit einem Vermögensanfall zufolge Erbschaft. Die Rekurrentin hatte es bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen, die Sozialhilfe über das Ableben ihres Vaters am 17. Juli 2016 sowie den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensanfall in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 forderte die Sozialhilfe die Rekurrentin auf, das Erbschaftsinventar im Nachlass ihres Vaters einzureichen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 übergab die Rekurrentin die Erbschaftssteuerveranlagung, wonach die Rekurrentin CHF 72‘971.40 und ihre zwei Kinder je CHF 5‘000.– erbten. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse forderte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 18. Juli 2017 Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 34‘757.70 zurück. Im Umfang von CHF 21‘471.10 betreffend den Zeitraum August 2016 bis Mai 2017 wurde die Rückforderung mit dem Erbanfall per 17. Juli 2016 und der ab diesem Zeitpunkt weggefallenen Bedürftigkeit begründet. Im Umfang von CHF 6‘500.30 begründete die Sozialhilfe ihre Rückforderung betreffend den Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2016 mit dem erheblichen Vermögensanfall zufolge Erbschaft sowie im Umfang von CHF 6‘786.30 betreffend den Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2016 mit dem nicht deklarierten Erwerbseinkommen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung legte die Rekurrentin am 27. Juli 2017 Rekurs beim Gemeinderat Riehen ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 hiess dieser den Rekurs teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag um die mit dem erheblichen Vermögensanfall begründeten CHF 6‘500.30 auf CHF 28‘257.40. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Entscheid ging der Rekurrentin am 26. Oktober 2017 zu.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 6. November 2017 beim Gemeinderat Riehen erhobene und begründete Rekurs, den dieser am 8. November 2017 an den Regierungsrat weiterleitete und mit dem die in diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Rekurrentin die „Korrektur der Verfügung“, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie den „Erlass der Rückforderung aufgrund grosser Härte“ beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. November 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter wies mit begründeter Verfügung vom 21. November 2017 den Antrag, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Zugleich wurde die Rekurrentin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis zum 12. Dezember 2017 aufgefordert, widrigenfalls der Rekurs als dahingefallen zu betrachten wäre. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 beantragte die nun anwaltlich vertretene Rekurrentin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und damit auch den Verzicht auf den verfügten Kostenvorschuss, eventualiter die Gewährung einer angemessenen Fristerstreckung für die Leistung des Kostenvorschusses. Der Verfahrensleiter forderte die Rekurrentin mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 zur Ergänzung ihres Kostenerlassgesuchs auf unter einstweiliger Aufhebung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Innert gesetzter Frist ergänzte die Rekurrentin am 3. Januar 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde der Rekurrentin mit Wirkung ab dem 12. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und demzufolge auf die Festsetzung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Die Gemeinde Riehen schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 auf eine kostenfällige Abweisung des Rekurses und stellte den Beweisantrag, die Rekurrentin sei zur Edition der Kontoauszüge sämtlicher Konti zu verpflichten. Mit begründeter Verfügung vom 8. Februar 2018 setzte der Verfahrensleiter der Rekurrentin Frist zur Nachreichung von Auszügen eines bei der B____ gehaltenen Kontos; im Übrigen wurde der Editionsantrag abgewiesen. Zugleich wurde der Rekurrentin das Replikrecht gewährt bzw. diese aufgefordert, sich zur Frage der Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu äussern. Innert Frist ging kein entsprechender Antrag der Rekurrentin ein. Replicando beantragt die Rekurrentin mit Eingabe vom 11. April 2018, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und die Rückforderungssumme auf CHF 6‘786.30 zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 17. November 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Funktional zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, was sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

1.2.1 Streitgegenstand ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505, mit Hinweisen). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4).

1.2.2 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm, a.a.O., S. 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Jedenfalls bei juristischen Laien sind an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1). Bei Personen ohne juristische Fachkenntnisse können sich die Anträge aus den gesamten Ausführungen ergeben (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1). Aus der Begründung muss hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Auch diesbezüglich ist bei Rekursen nicht juristisch vertretener Laien kein strenger Massstab anzulegen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1). Erst in der Replik vorgebrachte oder geänderte Anträge sind unbeachtlich (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 505).

1.2.3 Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).

1.2.4 Die zulässigen Rekursgründe nennt § 8 VRPG. Demnach überprüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.2.5 Artikel 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185 vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.3

1.3.1 In ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin die mit Erwerbseinkommen begründete Rückerstattungsforderung im Umfang von CHF 6‘786.30 und macht geltend, die mit der Erbschaft begründete Rückerstattungsforderung könne höchstens CHF 17‘000.– betragen. Zudem beantragt sie den Erlass der mit der Erbschaft und dem Vermögensanfall begründeten Rückerstattungsforderung, eventualiter sei ihr für die Rückerstattung eine Ratenzahlung zu gewähren (Rekurs vom 29. Oktober 2017 S. 1-3). Damit beantragt sie in ihrem Rekurs sinngemäss die Reduktion des im angefochtenen Entscheid auf CHF 28‘257.40 festgesetzten Betrags der Rückerstattungsforderung auf CHF 23‘786.30 (CHF 6‘786.30 + CHF 17‘000.–) sowie den Erlass der Rückerstattungsforderung im Umfang von CHF 17‘000.–. In ihrer Replik beantragt sie demgegenüber die Reduktion des Betrags der Rückerstattungsforderung auf CHF 6‘786.30, wobei aus der Begründung hervorgeht, dass für CHF 691.05 des zu reduzierenden Betrags um Erlass ersucht wird. Soweit dieser Antrag über die mit dem Rekurs sinngemäss gestellten Anträge hinausgeht, ist er gemäss den vorstehenden Ausführungen unbeachtlich und ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist er in diesem Umfang auch unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

1.3.2 Die Frage des Erlasses der mit der Erbschaft begründeten Rückerstattungsforderung ist nicht Gegenstand der Verfügung der Sozialhilfe vom 18. Juli 2017, und der Gemeinderat Riehen hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Diese Frage kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob diese Rückerstattung für die Rekurrentin eine grosse Härte bedeuten würde oder nicht. Sobald das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Rekurrentin bei der Sozialhilfe ein Gesuch um Erlass der entsprechenden Rückerstattungsforderung stellen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Erlass der Rückerstattungsforderung in analoger Anwendung von § 19 Abs. 2 SHG auch bei rechtmässig bezogenen Leistungen möglich ist (VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3.3). Auch für die Frage einer allfälligen (Teil-) Stundung des Rückerstattungsbetrags ist die Sozialhilfe zuständig.

1.3.3 Im Übrigen ist auf den ansonsten form- und fristgerechten Rekurs einzutreten.

1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen fallen unter diesen Begriff, soweit das anwendbare Recht darauf einen Rechtsanspruch verleiht (BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3). Der Instruktionsrichter gewährte der Rekurrentin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 das Replikrecht und wies sie zugleich auf die Möglichkeit hin, innert Frist bis zum 23. Februar 2018 eine öffentliche Verhandlung zu verlangen, ansonsten von einem Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung ausgegangen und der Entscheid nach Eingang einer allfälligen Replik auf dem Zirkulationsweg gefällt werde. Innert Frist ging kein entsprechender Antrag der Rekurrentin ein, weshalb das vorliegende Urteil wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg ergeht.

2.1

2.1.1 Wer bedürftig ist, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe (§ 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Sozialhilferechtlich zählen alle Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (SKOS-Richtlinien 04/05 Kap. E.2.1).

2.1.2 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat gemäss § 19 Abs. 1 SHG den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Dabei ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgt ist, wobei ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn der Sozialhilfebezügerin keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, der vorsieht, dass auch eine gutgläubige Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2017.8 vom 20. April 2017 E. 2.1, VD.2010.216 vom 7. November 2011). Somit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden (VGE VD.2017.8 vom 20. April 2017 E. 2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 148).

2.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Rekurrentin Unterstützungsleistungen von CHF 6‘786.30 nach § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten, weil sie Erwerbseinkommen der Sozialhilfe nicht gemeldet habe (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 3-6). Diese Rückerstattungspflicht wird von der Rekurrentin anerkannt (Rekurs S. 3). Die Vorinstanz erwog, ein Erlass dieser Rückerstattungsforderung gemäss § 19 Abs. 2 SHG komme mangels Gutgläubigkeit der Rekurrentin nicht in Betracht (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 5). Die Rekurrentin beantragt in ihrem Rekurs zunächst zwar ohne weitere Unterscheidung nach dem Grund der Rückerstattungspflicht einen Erlass der Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe. Dieser Antrag scheint sich jedoch nicht auf die mit Erwerbseinkommen begründete Rückerstattungsforderung zu beziehen, wie die weitere Begründung zeigt (vgl. den Wortlaut auf S. 3 des Rekurses: „Ich bin gerne bereit, den Betrag von Fr. 6’xxx zurückzubezahlen, da es das Geld ist, was ich dazuverdient hatte, […].“). Auch in der Replik wird der Betrag von CHF 6‘786.30 ausdrücklich anerkannt und wird der Erlass dieser Rückerstattungsforderung nicht thematisiert (Replik Ziff. 6, 8, 10). Im Übrigen wäre ein diesbezüglicher Antrag auf Erlass der Rückerstattungsforderung offensichtlich unbegründet, weil die Rekurrentin die Feststellung der Vorinstanz, sie sei bei der Verheimlichung ihres Einkommens nicht gutgläubig gewesen, nicht substanziiert bestreitet. Im Umfang von CHF 6‘786.30 ist die Rückerstattungsforderung damit zu bestätigen.

2.3 Bezüglich der mit Empfang einer Erbschaft begründeten Rückerstattungsforderung ist zwischen der Vorinstanz und der Rekurrentin zum einen strittig, ob die zwischen Erbfall und Ablösung von der Sozialhilfe ausgerichteten Unterstützungsleistungen als rechtmässiger oder unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe anzusehen sind. Zum anderen bestehen Unterschiede in der konkreten Berechnung des Rückerstattungsbetrags.

2.3.1 Mit dem Tod ihres Vaters wurde die Rekurrentin zwar zusammen mit den anderen Erben von Gesetzes wegen Miteigentümerin der Erbschaft. Bis zur Erbteilung konnte sie jedoch nicht über die Erbschaft verfügen (vgl. Art. 560 Abs. 1 und 2 sowie Art. 602 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Damit war es ihr während des Bezugs der Sozialhilfe nicht möglich, ihren Lebensbedarf aus der Erbschaft zu bestreiten. Folglich war sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 Ziff. 10) bedürftig und hatte deshalb Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Bezug von Sozialhilfe vom 17. Juli 2016 bis Mai 2017 war damit nicht unrechtmässig. Auch wenn die Rekurrentin den Erbfall der Sozialhilfe gemeldet hätte, hätte diese sie unterstützen müssen, weil die Erbschaft noch nicht verfügbar war.

2.3.2 Nach der unbestrittenen Darstellung der Rekurrentin hinterliess ihr Vater mehrere Erben, wurde die Erbschaft bis zur Teilung von ihrem Bruder verwaltet und wurde der Erbanteil der Rekurrentin am 18. April 2017 überwiesen (Eingabe vom 3. Januar 2018 S. 2 [Act. 7 des Appellationsgerichts]; vgl. auch Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 7). Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid starb der Vater der Rekurrentin am 17. Juli 2016, meldete die Rekurrentin die Erbschaft der Sozialhilfe nicht, betrug der Erbanteil der Rekurrentin CHF 72‘971.40 und bezog die Rekurrentin zwischen dem Tod ihres Vaters und ihrer Ablösung im Mai 2017 Sozialhilfe im Umfang von CHF 21‘471.10 (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 7 f.). Diese Feststellungen werden von der Rekurrentin im Rekurs nicht bestritten, auch wenn sie in der Begründung ihres Rekurses mit einem Erbanteil von CHF 72‘000.– bzw. CHF 72‘400.– rechnet (Rekurs S. 1 f.). Erst in der Replik macht die Rekurrentin geltend, sie habe zwar netto CHF 72‘477.35 geerbt. Aufgrund von Schulden gegenüber ihrem Bruder seien ihr aber nur CHF 62‘477.35 ausbezahlt worden. Da der Bruder für die Verwaltung der Erbschaft zuständig gewesen sei, habe sie keinen Einfluss auf die Auslösung der Überweisung gehabt. Zum Beweis verweist sie auf den erst lange nach Ablauf der Frist für die Rekursbegründung auf Aufforderung des Verfahrensleiters zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit mit Eingabe vom 3. Januar 2018 eingereichten Auszug ihres Kontos bei der C____ Bank AG für April 2017 und eine mit der Replik eingereichte E-Mail ihres Bruders vom 26. Januar 2018, wobei beim Kontoauszug die dritte Seite fehlt (Replik Ziff. 4). Diese Behauptungen und Beweismittel stellen unzulässige Noven dar. Wenn sich die Rekurrentin darauf hätte berufen wollen, hätte sie auch als juristische Laiin Anlass gehabt, die Behauptungen und Beweismittel bereits mit der Rekursbegründung vorzubringen. Es wäre ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Bestätigung ihres Bruders bereits innert der Frist für die Rekursbegründung erhältlich zu machen. Im Übrigen stehen die neuen Behauptungen in unauflösbarem Widerspruch zu den eigenen Angaben der Rekurrentin im Rekurs. Dort hat sie ausdrücklich festgehalten, „[w]ie Sie ebenfalls richtig erkannt haben, wurde mir lediglich ein Betrag von 72‘000 Franken ausbezahlt“ (Rekurs S. 1), und damit anerkannt, dass ihr fast CHF 10‘000.– mehr als in der Replik behauptet ausbezahlt worden sind. Schliesslich ist die Darstellung in der Bestätigung des Bruders der Rekurrentin mit dem Auszug ihres Kontos kaum in Einklang zu bringen. Gemäss diesem überwies der Bruder der Rekurrentin dieser nur sechs Tage vor der Überweisung des Betrags von CHF 62‘477.35 vom 18. April 2017 am 12. April 2017 CHF 5‘500.– mit der Bezeichnung Darlehen 2. Gemäss der Bestätigung habe der Bruder der Rekurrentin aber ein Darlehen von zwei Mal CHF 5‘000.– gewährt. In ihrer Replik macht die Rekurrentin erstmals geltend, bei der Erbschaft sei vom Betrag von CHF 62‘477.35 auszugehen, weil sie über den Mehrbetrag nie verfügt habe (Replik Ziff. 4). Auch diese auf unzulässige Noven gestützte Rüge ist verspätet und deshalb unbeachtlich. Auszugehen ist daher von einer empfangenen Erbschaft der Rekurrentin von CHF 72‘971.40.

2.3.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind die zwischen dem Erbfall und der Ablösung von der Sozialhilfe erbrachten Leistungen von CHF 21‘471.10 als Bevorschussung zu betrachten und deshalb vollumfänglich rückerstattungspflichtig (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 8). Da die Erbschaft Vermögen der Rekurrentin darstellt, das gemäss § 5 Abs. 2 lit. a SHG der Sozialhilfe vorgeht, können die Sozialhilfeleistungen seit dem Erbfall tatsächlich als Vorschüsse qualifiziert werden (vgl. VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.3). Dies entspricht auch der Auffassung der Rekurrentin (Replik Ziff. 7). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet dies jedoch nicht, dass die Leistungen in vollem Umfang zurückzuerstatten wären (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 10, Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 Ziff. 10). Die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen infolge eines erheblichen Vermögensanfalls, insbesondere einer Erbschaft, richtet sich nach § 17 Abs. 1 SHG (VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.4.2). Gemäss dieser Bestimmung hat die unterstützte Person die für sich selbst und unmündige Kinder bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens oder des Nachlasses zurückzuerstatten, wenn sie zu erheblichem Vermögen gelangt ist. Der rückerstattungspflichtigen Person ist von diesem Vermögen gemäss Kapitel E.3.1 der SKOS-Richtlinien 12/10 jedoch ein angemessener Betrag von CHF 25‘000.– für eine Einzelperson und CHF 15‘000.– für ein Kind zu belassen (VGE VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1; vgl. VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.3). Dieser beträgt im vorliegenden Fall CHF 55‘000.– (CHF 25‘000.– für die Rekurrentin und CHF 30‘000.– für die beiden bei ihr wohnenden minderjährigen Kinder) (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 10). Folglich hat die Rekurrentin die nach dem Erbgang bezogenen Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von CHF 17‘971.40 zurückzuerstatten (CHF 72‘971.40 – CHF 55‘000.– = CHF 17‘971.40). Die Rekurrentin macht in ihrer Replik ohne Begründung geltend, der gemäss § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstattende Betrag von CHF 6‘786.30 sei vom Vermögensanfall abzuziehen (Replik Ziff. 8). Diese Auffassung entbehrt jeglicher Grundlage. Der Umstand, dass die Rekurrentin durch Verletzung ihrer Meldepflicht unrechtmässig die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe erwirkt hat, kann ihr im Rahmen der Berechnung des gemäss § 17 Abs. 1 SHG zurückzuerstattenden Betrags offensichtlich nicht zum Vorteil gereichen. Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe insgesamt im Umfang von CHF 24‘757.70 zu bestätigen (CHF 6‘786.30

  • CHF 17‘971.40 = CHF 24‘757.70). Die von der Vorinstanz festgestellte Mehrforderung besteht nicht.

Die Kostenregelung folgt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dem Verfahrensausgang. Im angefochtenen Entscheid wurde die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe auf CHF 28‘257.40 festgesetzt. Mit ihrem Rekurs vom 24. Oktober 2017 beantragte die Rekurrentin sinngemäss die Reduktion des Betrags der Rückerstattungsforderung auf CHF 23‘786.30 und den Erlass dieser Forderung im Umfang von CHF 17‘000.–. In ihrer Replik vom 11. April 2018 beantragte sie eine Reduktion des Betrags der Rückerstattungsforderung auf CHF 6‘786.30. Auf diesen Antrag ist zwar nicht einzutreten, soweit er über die mit dem Rekurs sinngemäss gestellten Anträge hinausgeht (vgl. oben E. 1.3.1). Da Nichteintreten grundsätzlich als Unterliegen im Sinn von § 30 Abs. 1 VRPG gilt, ist der mit der Replik gestellte Antrag für die Kostenverteilung trotzdem zu berücksichtigen. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Rückerstattungsforderung auf CHF 24‘757.70 festgesetzt. Damit obsiegt die Rekurrentin im Umfang von 16 % und unterliegt im Umfang von 84 %. Folglich hat sie die Gerichtskosten im abgerundeten Umfang von vier Fünfteln grundsätzlich zu tragen und gegenüber der Gemeinde Riehen im aufgerundeten Umfang von einem Fünftel Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rekurrentin mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 5. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt worden ist, gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ihre durch die reduzierte Parteientschädigung nicht gedeckten angemessenen Bemühungen aus der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand der Parteivertreterin der Rekurrentin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu schätzen. Für die Eingaben vom 12. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 9. März 2018 sowie die Replik vom 11. April 2018 erscheint ein Zeitaufwand von knapp zehn Stunden angemessen. Ein Fünftel davon sind knapp zwei Stunden. Dies ergibt beim für die Parteientschädigung geltenden Stundenansatz von CHF 250.– einschliesslich Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Die restlichen knapp acht Stunden ergeben beim im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.– einschliesslich Auslagen ein Honorar von CHF 1‘600.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe Riehen wird auf CHF 24‘757.70 festgesetzt.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zulasten der Gemeinde Riehen eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST auf CHF 100.– von CHF 8.– und 7,7 % MWST auf CHF 400.– von CHF 30.80, zugesprochen.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Rekurrentin [...] wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘600.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST auf CHF 320.– von CHF 25.60 und 7,7 % MWST auf CHF 1‘280.– von CHF 98.55, ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Gemeinde Riehen, Gemeinderat

Präsidialdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

15

BGG

OG

  • § 42 OG
  • § 46 OG

SHG

  • § 3 SHG
  • § 5 SHG
  • § 17 SHG
  • § 19 SHG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 18 VRPG
  • § 25 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

5