Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2017.251
URTEIL
vom 31. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Oktober 2017
betreffend Genehmigung des Berichts der Beiständin
Sachverhalt
A____ und B____ sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (geboren am [...]). Aufgrund eines Elternkonflikts wurde durch die damalige Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) am 11. Mai 2007 im Auftrag des Zivilgerichts eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C____ und dessen Schwester errichtet. Diese wurde von der Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 3. April 2009 in eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen bezüglich des Besuchsrechts gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2013 wurde nach einem langwierigen Scheidungsverfahren die Scheidung von A____ und B____ ausgesprochen und es wurde A____ das Sorgerecht und die Obhut über C____ und dessen Schwester zugeteilt sowie das Besuchsrecht des B____ geregelt. Mit Entscheid vom 11. September 2014 setzte die KESB D____ als Beiständin für C____ ein. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2016 teilte das Zivilgericht in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 und in Bestätigung des im Vorfeld ergangenen vorsorglichen Zivilgerichtsentscheids vom 14. April 2015 B____ die elterliche Sorge über C____ zu und stellte fest, dass dieser unter der Obhut des Vaters stehe, bei dem er auch behördlich angemeldet sei (Ziff. 1). D____ erhielt unter Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB im Rahmen der im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO weiterbestehenden Beistandschaft den Auftrag, „…die Mutter über die Entwicklung des Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden zu halten. Wünscht C____ von sich aus Kontakt mit seiner Mutter, so wird die Beiständin ersucht, den persönlichen Kontakt in geeignetem Rahmen herzustellen“ (Ziff. 2). Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war (AGE ZB.2016.19 vom 21. Juli 2017). In der Folge erstattete die Beiständin der KESB regelmässig schriftlichen Bericht über den Verlauf ihres Auftrages.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 erstattete D____ der KESB Bericht über ihre Tätigkeit als Beiständin von C____ im Zeitraum vom 19. März 2016 bis 27. September 2017. Mit Einzelentscheid vom 6. Oktober 2017 genehmigte die Vorsitzende der Spruchkammer 2 der KESB diesen Bericht und setzte als nächste Berichtsperiode den Zeitraum vom 28. September 2017 bis 08. Februar 2019 fest, wobei der nächste Bericht bis zum 31. März 2019 einzureichen sein wird.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9. November 2017 erhobene und begründete Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, „es sei die Besuchsrechtsbeiständin, Frau D____, wegen begangenen mehreren Offizialdelikten und psychischer Gewalt u.v.m. vom Amt ganz zu entheben. Auf jeden Fall, umgehend vom vorliegenden Fall gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB zu entlassen und einen sofortigen neutralen Besuchsrechtsbeistandswechsel anzuordnen. Dies ev. nach Absprache mit dem weissen Ring, Schweiz“ (Rechtsbegehren [RB] Ziff. 1). Weiter beantragt sie, „es seien jegliche Berichte von D____ von 2013 bis dato, von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls diese abzulehnen (RB Ziff. 2), „es sei die Wohnsituation meines (ihres) Sohnes beim Vater zu überprüfen“ (RB Ziff. 3) und es “sei mit der leiblichen Mutter den sofortigen normalen Umgang mit dem Sohn herzustellen“ (RB Ziff. 4). Weiter verlangt sie, „es sei das gegen den Willen meines (ihres) Sohnes erteilte Sorgerecht, von Neuem in einem rechtmässigem Verfahren zu überprüfen“ (RB Ziff. 5), „es sei eine zeitnahe mündliche faire Gerichtsverhandlung anzusetzen mit RA [...], welcher bereits in den anderen Verfahren die Anwaltsvertretung innehat, anzusetzen mit vorgängiger vollumfänglicher Aktensicht (KJD, KESB, alle Gerichte Basel)“ (RB Ziff. 6), „Alles unter Befreiung der e/o Kosten“ (RB Ziff. 7) und „es sei eine Schadenersatzsumme gemäss Opferhilfegesetz für die erlittenen Familientraumata, verursacht durch Frau D____, zu entsprechen“ (RB Ziff. 8).
Mit Verfügung vom 13. November 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB und holte deren Vorakten ein. Das darauf von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter, Dr. Stephan Wullschleger, wurde vom Dreiergericht des Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 19. April 2018 (VGE DG.2018.2) kostenfällig abgewiesen.
Zwischenzeitlich wurde mit Entscheid der KESB vom 25. Januar 2018 ein Wechsel der Person für die Beistandschaft für C____ angeordnet, nachdem D____ aufgrund ihres Ausscheidens aus den Diensten des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) per Ende Januar 2018 darum ersucht hatte. Gleichzeitig wurde der Bericht über den Verlauf der Beistandschaft für den Zeitraum vom 28. September 2017 bis 5. Januar 2018 genehmigt. Mit Entscheid der KESB vom 28. Juni 2018 wurde erneut ein Wechsel der Person der Beistandschaft für C____ angeordnet und der von der zwischenzeitlich als Beistand amtenden Person erstellten Bericht für den Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis 7. Juni 2018 genehmigt.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte finden sich, sofern für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dazu
gehört auch die Genehmigung eines Berichts eines Beistands (vgl. Vogel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 16 m. H. auf BGE 113 II 232 E. 2a
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 3000 f. m.w.H.; VGE VD. 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG findet in Verfahren, welche Streitigkeiten über sogenannte zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der EMRK betreffen, eine Verhandlung statt, wenn die Parteien nicht darauf verzichten (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2014.181 vom 30. März 2015 E. 1.3, VD.2014.50 vom 6. August 2014 E. 1.3). Eine Streitigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Verfahren für die Rechte der Parteien unmittelbar entscheidend ist (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage 2016, § 24 N 15). Wie noch auszuführen sein wird, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie gar nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB betrifft (s. unten Ziff. 1.6). Im vorliegenden Verfahren sind daher einzig Eintretens- und damit formelle Rechtsfragen zu entscheiden, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und stattdessen auf der Grundlage der Akten entschieden werden kann (BGer 6B_520/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2 m.H. auf EMRKE i.S. Jussila vs. Finnland du 23 novembre 2006, Recueil CourEDH 2006-XIV S. 43 § 41).
1.4.2 Findet keine Verhandlung statt, so besteht auch keine Grundlage zum Beizug eines Rechtsvertreters. Ein solcher ist grundsätzlich von der Partei selber beizuziehen. Vorliegend besteht aber nach erfolgter Beschwerdebegründung durch die Beschwerdeführerin selber und dem Verzicht auf einen weiteren Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer Verhandlung kein Anlass mehr für dessen Beiordnung. Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB sind Beschwerden innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen zu begründen (Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450b N 20). Eine fehlende Begründung kann nicht mehr nachgeholt werden. Daraus folgt, dass kein Anlass mehr für die Ermöglichung einer Vertretung der Beschwerdeführerin besteht. Schliesslich könnte eine solche aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (s. unten Ziff. 2) insbesondere auch nicht als unentgeltliche Verbeiständung beigeordnet werden.
1.5
1.5.1 Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Kindes, für das eine Beistandschaft errichtet worden ist, gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter der Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerde gegen den Entscheid befugt, mit dem ein Bericht des Beistands genehmigt worden ist.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdebefugnis eines schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren bedarf. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz. 1925, 1931). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292 f.; vgl. auch BJM 2005 S. 265 ff.; VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012 E. 1.1, VD.2011.201 vom 11. September 2012; jeweils mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447; VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2, vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
1.5.2 Wie die KESB dem Gericht angezeigt hat, hat sie mit Entscheid vom 25. Januar 2018 auf Antrag der bisherigen Beiständin einen Wechsel der Beistandsperson vorgenommen, da diese den Kinder- und Jugenddienst (KJD) per Ende Januar 2018 verlassen hat. Zwischenzeitlich ist ein weiterer Wechsel der Beistandsperson erfolgt (s. auch oben Sachverhalt). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin ein aktuelles Interessen an der Beurteilung ihres Rechtsbegehrens Ziff. 1 fehlt. Ohnehin war die Einsetzung von D____ nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, mit dem deren Bericht vom 27. September 2017 genehmigt worden ist (s. Ausführungen zum Streitgegenstand unten Ziff. 1.6.1). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.6
1.6.1 Weiter ist eine Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).
1.6.2 Nicht Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsentscheids der KESB sind frühere, von D____ im Rahmen der Ausübung ihrer Beistandschaft für C____ erstatteten Berichte sowie diese genehmigende Verfügungen der KESB. Daraus folgt, dass auch auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.6.3 Gleiches gilt für die Anträge, die Wohnsituation von C____ bei dessen Vater und das Sorgerecht über C____ zu überprüfen (RB Ziff. 3 und 5). Weder die Betreuungssituation beim Vater noch das Sorgerecht waren Gegenstand der eingerichteten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, weshalb sich weder der genehmigte Bericht noch der angefochtene Genehmigungsentscheid der KESB damit zu befassen hatte. Die Anträge finden daher keine Grundlage im Streitgegenstand des Verfahrens, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 5 der Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann.
1.6.4
1.6.4.1 Als auf den Gegenstand des genehmigten Berichts bezogen könnte einzig das Rechtsbegehren Ziff. 4 qualifiziert werden. Damit verlangt die Beschwerdeführerin, „es sei mit der leiblichen Mutter den sofortigen normalen Umgang mit dem Sohn herzustellen“. Mit dieser Formulierung des Rechtsbegehrens wendet sie sich allerdings nicht gegen den Inhalt des genehmigten Berichts, sondern gegen die im Urteilsänderungsverfahren vom Zivilgericht mit Entscheid vom 8. April 2016 vorgenommene und vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 21. Juli 2017 bestätigte Regelung ihres persönlichen Kontakts mit ihrem Sohn. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, den genehmigten Bericht diesbezüglich substantiiert anzufechten. Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB hat die Beschwerde führende Person ihre Beschwerde schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Botschaft wird zum Erfordernis der Schriftlichkeit und Begründung ausgeführt, bei Laienbeschwerden dürften in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden; es sei ausreichend, wenn das Schreiben unterzeichnet sei, daraus das Anfechtungsobjekt ersichtlich werde und hervorgehe, warum die betroffene urteilsfähige Person mit der getroffenen Regelung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Diese Prinzipien wurden von Lehre und Rechtsprechung übernommen (statt vieler: Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31 m.w.H.; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin bezogen auf den genannten Antrag allein geltend, „wie die Definition des Auftrages rezitiert, ist eine Besuchsrechtsbeistandschaft für den ordentlichen Umgang mit beiden Elternteilen beauftragt. Frau D____ hat diesen Auftrag nie erfüllt“. Damit fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Bericht. Auch auf dieses Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.
1.6.4.2 Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ist nicht erkennbar, weshalb der Bericht von D____ von der KESB nicht hätte genehmigt werden dürfen. Gemäss Art. 411 ZGB erstattet ein Beistand der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der verbeiständeten Person und die Ausübung der Beistandschaft. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die KESB diesen Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft dabei nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. Die Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB und die Kontrolle gemäss Art. 415 ZGB bilden dabei ein Steuerungsinstrument, welches der KESB eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers, eine allfällige Anpassung der Massnahme oder einen Wechsel der Beistandsperson, eine Standortbestimmung für die verbeiständete Person selbst wie auch eine Beurteilung der Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme erlauben soll (Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 411 N 1; Vogel, a.a.O., Art. 415 N 5; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 411 ZGB N 4; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 7.25). Über den Umfang und Detaillierungsgrad des verlangten Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Er richtet sich nach der konkreten Situation und der Art der Beistandschaft. Er hat jene Informationen aus dem Lebensbereich der von der Beistandschaft betroffenen Familie zu enthalten, welche die KESB für die Sicherstellung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht benötigt. Es ist dabei im Umfang der für den jeweiligen Beistandsauftrag notwendigen Auskunft über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes, dessen schulische Ausbildung sowie die Beziehungen zu seinen Eltern und seinem sozialen Umfeld zu geben. Nicht erforderlich ist eine lückenlose, „rapportähnliche“ Berichterstattung oder die Anfügung sämtlicher Aktennotizen der Berichtsperiode (Affolter, a.a.O., Art. 411 N 5 f.; Vogel, a.a.O., Art. 415 N 10; Häfeli, a.a.O., Art. 411 ZGB N 8 ff.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz.7.26). Mit der Genehmigung dieser Berichte hat die KESB die Übereinstimmung der Amtsführung mit dem erteilten Auftrag zu prüfen und die sachgerechte Ausführung des Mandats zu kontrollieren. Mit einer erteilten Genehmigung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Betreuung des Mandats durch den eingesetzten Beistand als richtig befindet (Vogel, a.a.O., Art. 415 N 11). Soweit aufgrund des Berichts von der KESB weitere Massnahmen zu treffen sind, kann dies mit einem separaten Entscheid erfolgen (Vogel, a.a.O., Art. 415 N 15, VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1).
1.6.4.3 Mit ihrem Bericht erläutert die Beiständin zunächst die schulische und persönliche Entwicklung von C____ sowie seine Beziehung zum Beigeladenen und zur Schwester. Sie weist darauf hin, dass C____ gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 8. April 2016 die Möglichkeit habe, sich an sie zu wenden, wenn er wieder Kontakt zu seiner Mutter wünscht. Von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr habe er im Gespräch auf ihre entsprechende Nachfrage angegeben, weiterhin keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin zu wünschen. Diese habe zwar über Dritte und über sein Mobiltelefon Versuche zur Kontaktaufnahme unternommen, auf die er aber nicht reagiert habe. C____ wisse, dass er sich bei ihr melden könne, wenn er wieder Kontakt zur Beschwerdeführerin wünsche. Diese habe sich in der Berichtsperiode nicht an sie gewandt. Sie nahm in Aussicht, C____ weiterhin zur Verfügung zu stehen, wenn er wünsche, in Kontakt zur Beschwerdeführerin zu treten. Zudem werde sie die Beschwerdeführerin über die Entwicklung von C____ informieren.
1.6.4.4 Dieser Bericht entspricht der Aufgabe der Beiständin und erfüllt alle Anforderungen von Art. 411 ZGB. Weshalb die Feststellung, C____ wolle die Beschwerdeführerin nicht sehen, eine Lüge sein soll, wie die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang ausführt, wird nicht weiter substantiiert und belegt. Hierfür bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Ebenso unbelegt ist der Vorhalt, dass der Wille von C____ von der Beiständin im Zusammenwirken mit Dritten „bandenmässig“ durch „jegliche Manipulationen und Nötigung“ beeinflusst worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin der Beiständin vorwirft, ihrer Informationspflicht gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB nicht nachzukommen, macht sie nicht geltend, dass sie sich entgegen der Feststellung im Bericht der Beiständin jemals für Informationen an sie gewandt hat. Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin gegen D____ erhobenen Anschuldigungen erscheint die Ausführung der Beiständin im Bericht, die Beschwerdeführerin habe sich in der Berichtsperiode nie an sie gewandt, denn auch plausibel. Die Genehmigung des Berichts gemäss Art. 415 ZGB ist nicht zu beanstanden.
1.6.5 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine „Schadenersatzsumme gemäss Opferhilfegesetz für die erlittene Familientraumata, verursacht durch Frau D____“ (RB Ziff. 8). Zuständig für Gesuche nach Entschädigung oder Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz (OHG, SR 312) ist die „zuständige kantonale Behörde“ (Art. 24 OHG). In Basel-Stadt ist dies das Amt für Sozialbeiträge. Eine Entschädigung nach OHG ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und kann dies mangels Zuständigkeit der KESB auch gar nie sein. Auch darauf ist nicht einzutreten.
Nachdem auf die Beschwerde in allen Punkten nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt sie dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– .
Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich aussichtlos. Sie bezieht sich weitgehend gar nicht auf den angefochtenen Entscheid und enthält keine sachbezogene Auseinandersetzung mit diesem. Unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist daher das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Beigeladener
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.