Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.99
URTEIL
vom 21. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrentin 1
[...]
B_____ Rekurrent 2
[...]
gegen
Leitung Volksschulen
Leimenstrasse 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 24. Februar 2014
betreffend zusätzliche Unterstützung für die Schulung von
C_____
Sachverhalt
C_____, geboren am [...], ist die Tochter von A_____ und B_____ (Rekurrenten). Sie besuchte im Schuljahr 2012/2013 die zweite Klasse der Orientierungsschule (OS) [...] in Riehen, wo ihr Mobbing und Schikanen von Seiten der Mitschülerinnen und Mitschüler widerfuhren. Aus Angst vor solchen Übergriffen und wegen Unterforderung im Unterricht weigerte sich C_____ ab dem 11. Juni 2013 nach somatischen Reaktionen auf die Belastungssituation, den Schulunterricht in der OS [...] weiter zu besuchen. Auf Anmeldung der Eltern absolvierte sie vom 17. bis 21. Juni 2013 eine Schnupperwoche im Progymnasium [...] der Privatschule X. Die Schulleitung der OS [...] stellte mit Eingabe vom 18. Juni 2013 einen Antrag auf Einleitung eines Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD). Gleichzeitig beantragte sie der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung (FZU) verstärkte Massnahmen für C_____. Auf der Grundlage des Berichts des SPD vom 4. Juli 2013 lehnte der Leiter Volksschulen mit Verfügung vom 29. Juli 2013 verstärkte Massnahmen für C_____ ab und stellte fest, dass sie im Rahmen der Angebote der Volksschulen oder der Gymnasien ausreichend gefördert werden könne. Die Eltern meldeten ihre Tochter am 2. August 2013 gleichwohl an der Privatschule X an, wo sie das Schuljahr 2013/2014 in der dritten Klasse des Progymnasiums [...] absolvierte. Gegen die Verfügung erhoben die Eltern Rekurs an das Erziehungsdepartement (ED), welcher mit Entscheid vom 24. Februar 2014 kostenfällig abgewiesen worden ist.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. März und 28. April 2014 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit diesem Rekurs beantragen sie die kosten- und entschädigungsfällige Qualifikation des Zwischenjahres 2013/2014 in der dritten Klasse des Progymnasiums [...] der Privatschule X als verstärkte Massnahme gemäss § 11 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV, SG 412.750) sowie die Übernahme der Kosten von CHF 24‘500.– durch den Kanton. Eventualiter machen sie geltend, dass die Kosten für den einjährigen Besuch der Privatschule „wegen Geltendmachung des Vertrauens auf behördliche Zusicherungen“ geschuldet seien. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 25. September 2014 repliziert. Mit Eingabe vom 4. November 2014 hat das Erziehungsdepartement eine Stellungnahme des Leiters Schulkreis III vom 30. Oktober 2014 „im Sinne einer Ergänzung“ eingereicht. Dazu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 28. November 2014 wiederum Stellung bezogen.
Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung in einer Beratung des Gerichts ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. Mai 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und §§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
1.2 Die Rekurrenten sind als unterhaltspflichtige Eltern des betroffenen Kindes von den vorinstanzlichen Entscheiden berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 1.2). Auf ihren Rekurs ist einzutreten (§ 13 Abs. 1 VRPG).
1.3 Das Departement reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 eine Stellungnahme von D_____, Leiter Schulkreis III der Volksschulen, „zu Aussagen“ der Rekurrenten in ihrer vorinstanzlichen Rekursbegründung vom 28. September 2013 ein.
1.3.1 Es erstaunt und verwundert, dass das Departement erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren den mit den Rekurrenten bei der Bewältigung der schulischen Krise ihrer Tochter hauptsächlich befassten Mitarbeiter selber Stellung zu deren Behauptungen und Rügen nehmen lässt. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit diese Eingabe überhaupt noch berücksichtigt werden kann. Wie mit aller Deutlichkeit zu konstatieren ist, gebietet die Untersuchungsmaxime die umfassende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 180 f.). Dazu gehört aufgrund der entsprechenden Behauptungen der Rekurrenten auch die Klärung des Sachverhalts durch die Befragung des zuständigen Mitarbeiters. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb dieser seinen Bericht mit den beigelegten Notizen und Auszügen aus seinem Emailverkehr erst rund dreizehn Monate nach Einreichung der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren verfasst hat und das Departement diesen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren hat einreichen können. Dies gilt umsomehr, als er entsprechende Angaben offenbar gegenüber der Volksschulleitung schon früher gemacht hat (vgl. Beilage 11 zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, Aktenbeilage 5).
1.3.2 Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. Während dieses müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien „die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen“. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei nur noch echte Noven vortragen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 307). Dies muss aus Gründen der prozessualen Gleichbehandlung auch für die Vorinstanz gelten, der nach § 23 Abs. 2 VRPG grundsätzlich Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben ist. Daraus folgt, dass die Eingabe des Departements vom 4. November 2014 grundsätzlich verspätet ist.
Zu beachten ist aber, dass die Rekurrenten die Darstellungen des Schulkreisleiters III in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 in ihrer Eingabe vom 28. November 2014 im Wesentlichen anerkennen resp. nicht bestreiten. Es kann daher trotz der verspäteten Einreichung der Erklärung in analoger Anwendung von § 18 in fine VRPG auf die eingereichten Unterlagen abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als damit Feststellungen, die bereits mit der Stellungnahme der Leiterin Zusätzliche Unterstützung vom 4. November 2013 (vgl. Beilage 11 zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, Aktenbeilage 5) gemacht worden sind, bestätigt werden.
Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, ist unbestritten, dass die Tochter der Rekurrenten eine überdurchschnittlich begabte und interessierte Schülerin ist, deren Leistungen gemäss der Abklärung durch den SPD im Bereich der Hochbegabung liegen. Unbestritten ist weiter, dass der Tochter der Rekurrenten im Schuljahr 2013/2014 der Besuch der OS [...] in Riehen nicht mehr zugemutet werden konnte. Es musste ihrem Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und 62 Abs. 2 BV sowie § 11 Abs. 1 lit. n und § 19 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) daher in jenem Schuljahr unter Berücksichtigung ihrer überduchschnittlichen Begabung in Form eines Neubeginns an einer anderen Schule und in einem nicht vorbelasteten sozialen Umfeld entsprochen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob dies in Form der Schulung der Tochter der Rekurrenten in der Privatschule X zu erfolgen hatte und der Kanton daher die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat.
3.1 Gemäss Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht, auf den Art. 19 BV einen verfassungsrechtlichen Anspruch verschafft. Den Kantonen kommt bei der Regelung der Anforderungen an einen „ausreichenden“ obligatorischen Grundschulunterricht ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 130 I 352 E. 3.2 S. 354; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für „den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten“ (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f.; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f.; 129 I 12 E. 6.4 S.20; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2). Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2; 2C_446/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 5.4). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei – wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen – auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 129 I 12 E. 6.4 S. 20; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19 und 62 BV weder ein Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein allgemeiner Anspruch auf staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule abgeleitet werden kann (vgl. auch VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2; VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.1; 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.1; 645/2002 vom 26. Februar 2003 E. 3).
3.2 In rechtlicher Hinsicht berufen sich die Rekurrenten zur Begründung ihres Anspruchs auf Schulung ihrer Tochter in einer Privatschule primär auf die §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 lit. c SPV. Schülerinnen und Schüler haben einen besonderen Bildungsbedarf, wenn sie mit dem Grundangebot der Schule nicht ausreichend gefördert werden können (§ 2 Abs. 1 SPV). Ein solcher besonderer Bildungsbedarf kann sich gemäss § 2 Abs. 2 SPV auch aufgrund besonderer Leistungsfähigkeit des Kindes ergeben. Diesem besonderen Bildungsbedarf soll zunächst mit den Förderangeboten im Rahmen der Regelschulen entsprochen werden (§ 63b des Schulgesetzes [SchulG, SG 410.100], § 4 ff. SPV). Wo solche nicht genügen, ist dem besonderen Bildungsbedarf mit sogenannten verstärkten Massnahmen gemäss den §§ 9 ff. SPV Rechnung zu tragen. Solche verstärkten Massnahmen erfolgen grundsätzlich in einem integrativen Rahmen in der Regelklasse. Schülerinnen und Schüler, die verstärkte Massnahmen benötigen, können in begründeten Fällen aber auch separativ geschult werden (§ 64 Abs. 1 SchulG, § 11 Abs. 1 und 2 SPV). Diese (separative) Schulung erfolgt in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in nichtstaatlichen Sonderschulen oder in Privatschulen, sofern kein ausreichendes Angebot an staatlichen Schulen oder nichtstaatlichen Sonderschulen besteht (§ 13 SPV). Über Art und Umfang der verstärkten Massnahmen entscheidet die Volksschulleitung auf Antrag der Schulleitung und aufgrund der Empfehlung einer Abklärungsstelle (§ 64 Abs. 2 SchulG).
3.3 Zusammenfassend folgt daraus, dass ein Anspruch auf staatliche Finanzierung der Schulung eines Kindes an einer Privatschule nur dann besteht, wenn an den staatlichen Schulen selber eine ausreichende, seinen individuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende Schulausbildung nicht möglich ist. Aufgrund der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelung ist daher die Feststellung der Vorinstanz, eine separative Förderung an einer Sonder- oder Privatschule komme nur als ultima ratio in Betracht, nicht zu beanstanden. Dabei richtet sich der Entscheid, welche Schule für ein Kind mit besonderem Bildungsbedarf in Frage kommt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wird, im Rahmen des effektiv Möglichen nach dem Kindeswohl. Diesem muss aber wiederum in angemessenem und ausreichendem Masse entsprochen werden (Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht von Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 50).
Es stellt sich daher die Frage, ob für die Tochter der Rekurrenten neben ihrer Schulung in der Privatschule X auch andere, alternative Angebote an staatlichen Schulen zur Verfügung gestanden wären.
4.1 Mit der Vorinstanz hat die Beantwortung dieser Frage auf der Grundlage des Berichts des SPD vom 4. Juli 2013 zu erfolgen. Darin wird die Tochter der Rekurrenten als aktives, aufgestelltes und interessiertes Mädchen mit einem überdurchschnittlichen kognitiven Potenzial, das sie schulisch auch umzusetzen wisse, beschrieben. Sie verfüge über eine gute Konzentrationsfähigkeit und eine altersentsprechende Ausdauer. Sie könne sich wehren und entsprechende Strategien erwerben, fühle sich aus Sicht der Schule aber auch rasch angegriffen. Sie habe ein grosses Sensorium für unfaires Verhalten ihr und anderen gegenüber. Sie befinde sich aufgrund von Mobbinghandlungen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler wie auch ihrer individuellen Prädisposition sowie früherer Erfahrungen in einer Krise, die sich in Gefühlen von Besorgnis und Bedrängnis ausdrücke sowie psychosomatische Reaktionen wie Bauchweh, Übelkeit und Schlafstörungen hervorgerufen habe. Die Krise habe sich aber auf ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit nicht negativ ausgewirkt. Sie habe das Potential, das zu einer gezielten Begabtenförderung berechtige. Es sei wichtig, dass diese Begabung durch ein anforderungsreiches schulisches Umfeld unterstützt werde. Es sei für ihre schulische Laufbahn wichtig, dass sie in ein Umfeld komme, in das sie und ihre Eltern Vertrauen hätten bzw. gewinnen könnten. Dazu gehöre, dass in der Klasse kein Mobbing stattfinde und das Lehrpersonenteam die Bereitschaft und Erfahrung habe, mit möglichen Mobbingsituationen oder anderen schwierigen Klassendynamiken umzugehen. Als empfohlene Massnahme wird die Schulung des Kindes in einer sozial stabilen, tragfähigen und ruhigen Klasse mit anderen leistungsorientierten, interessierten Schülerinnen und Schülern sowie die Begabungsförderung genannt.
4.2 Vor diesem Hintergrund sind die verschiedenen, von den Vorinstanzen ins Auge gefassten Alternativen für die Tochter der Rekurrenten zu prüfen.
4.2.1 Geprüft wurde ein vorzeitiger Übertritt in ein Gymnasium. Damit hätte die Schülerin die dritte OS-Klasse übersprungen. Die Vorinstanzen hielten dafür, dass sie aufgrund der Gesamtumstände diesen Schritt hätte wagen können.
Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Im Bericht des SPD wird die Option des Überspringens der 3. OS als „sehr schwierig beurteilbar“ eingeschätzt. Die Schülerin verfüge zwar über ein sehr hohes Potenzial, zeige sehr gute schulische Leistungen und sei daher sicher eine zukünftige Gymnasiastin. Auch die Motivation und die Bereitschaft, den fehlenden Lernstoff aufzuarbeiten, seien vorhanden. Es erscheine aber zumindest fraglich, ob das Aufarbeiten des fehlenden Lernstoffes aktuell in vernünftiger Zeitspanne realisiert werden könne und ob am Gymnasium genügend Zeit und allfällige Unterstützung dafür vorhanden wären. Schliesslich gab der SPD zu bedenken, dass C_____ in Folge einer vorzeitigen Einschulung schon jünger als ihre jetzigen Mitschülerinnen und Mitschüler sei sowie bei einem früheren Übertritt in ein Gymnasium sogar zwei Jahre jünger wäre. Auch wenn im Bericht schliesslich gleichwohl der Übertritt ins Gymnasium als mögliches Schulangebot unterbreitet worden ist, so folgt aus der gesamten Abklärung, dass dieses „Wagnis“ nicht als ausreichendes Angebot verstanden werden kann, soweit es von der Schülerin und den Eltern nicht selber explizit gewünscht wird. Der deutliche Altersunterschied einerseits und das aufgrund individueller Prädispositionen sowie früherer Erfahrungen konstatierte Sensorium des Kindes für unfaires Verhalten ihr und anderen gegenüber andererseits führen zu Zweifeln, ob die Anforderungen an eine sozial stabile, tragfähige Klasse, in welcher sie nicht ausgegrenzt wird, im Rahmen eines vorzeitigen Übertritts ans Gymnasium hätten erfüllt werden können. Hinzu kommt das vom SPD festgestellte Risiko, dass es ihr nicht gelingen könnte, den ihr fehlenden Schulstoff aufzuholen. Es drohe ihr damit die Relegation im Gymnasium. Dies konnte ihr mit Blick auf ihre bis anhin krisenbelastete schulische Karriere nicht zugemutet werden.
4.2.2 Damit bleibt als weitere Alternative für ihre Schulung der Wechsel an eine andere OS zu prüfen. Diese Variante wurde im Bericht des SPD an erster Stelle genannt. Gegen diese Lösung machen die Rekurrenten geltend, eine experimentelle Lösung an einem anderen Standort mit einer anderen Schulleitung sei am 29. Juli 2013 nicht mehr zumutbar gewesen. Soweit die Vorinstanzen auf die Möglichkeiten eines Wechsels an das weit entfernte Kaltbrunnen-Schulhaus im Schulkreis Grossbasel-West oder die Angebote im Kleinbasel verwiesen hätten, handle es sich dabei nicht um eine sorgfältige Evaluation. Die Angebote seien aufgrund des seelisch und körperlich destabilisierten Zustandes ihrer Tochter gar nicht realisierbar gewesen. Experimente seien in diesem Stadium nicht mehr zumutbar gewesen, da nur noch zwei Wochen Sommerferien übrig blieben, während deren der Schulkreisleiter III teilweise ferienabwesend gewesen sei.
4.2.2.1 Somit bestreiten die Rekurrenten im Ergebnis zu Recht nicht mehr generell, dass mit einem Wechsel an eine andere OS eine für ihre Tochter ausreichende und ihren Fähigkeiten sowie ihrer Persönlichkeitsentwicklung entsprechende Schulausbildung im Grundsatz möglich gewesen wäre. Tatsächlich wurde die schulische Krise ihrer Tochter durch die konkrete Klassenkonstellation in der OS [...] begründet. Zudem gehen die Rekurrenten selber davon aus, dass die Situation deshalb eskaliert ist, weil die verantwortlichen Schulorgane in der dortigen Konstellation zu wenig konsequent gegen das Mobbing ihrer Tochter sowie die dafür verantwortlichen Schülerinnen und Schüler eingeschritten seien und sich „massive Versäumnisse“ hätten zu Schulden kommen lassen. Diese Erfahrung kann nicht unbesehen auf alle OS-Standorte übertragen werden. Zunächst ist bereits nicht ganz verständlich, warum die Rekurrenten einen Wechsel an eine andere OS in Riehen in ihrem Verkehr mit den Schulbehörden und den darauf folgenden Rekursverfahren ausgeschlossen haben. Noch mit ihrer vorinstanzlichen Rekursbegründung schreiben die Rekurrenten, dass sie sich „aufgrund der überaus positiven Erfahrungen“, die sie ab Sommer 2010 mit ihrem Sohn E_____ in der OS Hebel hätten machen dürfen, auf den neuen Schulabschnitt ihrer Tochter in der OS gefreut hätten. Warum dieses anfängliche Vertrauen nun weggefallen ist, substanziieren die Rekurrenten im Verfahren nicht. In der vorinstanzlichen Rekursbegründung verweisen sie allein auf den Wunsch ihrer Tochter nach einer Lösung „ausserhalb Riehens“ (Beilage 4 zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, S. 7, Aktenbeilage 5). Die Hinweise auf OS-Angebote in den OS-Schulhäusern Dreirosen, Sandgruben und Thomas Platter-Wettstein sowie an weiteren OS-Standorten qualifizieren die Rekurrenten als nicht sorgfältige Evaluation, sondern als „einfache Aufzählung der OS-Standorte diesseits des Rheins“. Diese hätten ihrer Tochter als „Experimente“ nicht mehr zugemutet werden können. Eine Schulung ihrer Tochter an der OS Kaltbrunnen, für welche der zuständige Schulkreisleiter III einzig „die Hand“ habe „ins Feuer“ legen wollen, lehnen die Rekurrenten aufgrund des weiteren Schulwegs ab.
4.2.2.2 An dieser Argumentation ist zwar zutreffend, dass ein konkretes OS-Schulangebot an einem bestimmten Standort mit umfassender Analyse des dortigen schulischen Umfelds unter Berücksichtigung der besonderen Fähigkeiten der entsprechenden Lehrpersonen einerseits und der jeweiligen Klassenkonstellationen andererseits nicht stattgefunden hat. Eine solche Abklärung erscheint aber aufgrund der Feststellung des SPD, für die Schülerin sei es wichtig, dass sie in eine Klasse komme, in der kein Mobbing stattfinde sowie dass das Lehrpersonenteam die Bereitschaft und die Erfahrung habe, mit möglichen Mobbingsituationen oder anderen schwierigen Klassendynamiken umzugehen, notwendig. Eine erforderliche Erprobung im Sinne eines Hospitiums der Schülerin in einer entsprechenden OS-Klasse konnte vor den Sommerferien 2013 nicht mehr erfolgen. Insoweit kann auch der Rüge der Rekurrenten, ihrer Tochter habe kein Experiment zugemutet werden können, gefolgt werden.
4.2.2.3 Diese Feststellung muss aber vor dem Hintergrund des mit den Rekurrenten koordinierten Vorgehens bewertet werden. Unbestritten ist, dass die Rekurrenten unmittelbar nach der Weigerung ihrer Tochter, weiter die OS [...] zu besuchen, am 11. Juni 2013 den Kontakt mit dem zuständigen Schulkreisleiter III aufgenommen haben. Wie aus der Stellungnahme des Schulkreisleiters III vom 30. Oktober 2014 (Eingabe ED vom 4. November 2014, Aktenbeilage 8) hervorgeht, führte er in der Folge mehrere Gespräche mit dem Rekurrenten 2 zur Situation der Tochter und zu verschiedenen Optionen einer Veränderung der Schulumgebung. Dazu habe auch der Wechsel an eine andere OS-Schule in Riehen und Basel gehört. Diese Option wurde in der Folge von der Rekurrentin 1 in einem Gespräch vom 12. Juni 2013 auf eine OS-Klasse mit erweitertem Musikunterricht, einer Klasse mit normalem Respekt untereinander, einem Lehrpersonenteam, das Führung spürbar wahrnehme und bei Vorkommnissen entsprechend eingreife sowie eine Schulleitung, welche deutlich führe, fokussiert. Bereits am folgenden Tag teilte der Rekurrent 2 dem Schulkreisleiter III aber mit, dass die Familie die Privatschule X besucht habe und von deren Präsentation überzeugt sei. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, „dass keine Suche nach einer anderen 3. OS-Klasse nötig wäre, da sich die Familie für ein Jahr in der Privatschule X entschieden“ habe. Dieser Ablauf wird von den Rekurrenten mit ihrer Eingabe vom 28. November 2014 nur insoweit bestritten, als der definitive Entscheid, ihre Tochter in die Privatschule X zu schicken, erst mit ihrer Anmeldung am 2. August 2013 gefallen sei. Nicht bestritten wird aber, dass sie vor dem Hintergrund der geplanten Schnupperwoche ihrer Tochter in der Privatschule X eine weitere Suche nach konkreten Schulungsangeboten an OS-Schulen im damaligen Zeitpunkt nicht mehr für vordringlich hielten. Dem steht auch die Aktennotiz des Schulkreisleiters III vom 24. Juni 2013 nicht entgegen (Aktenbeilage 9). Daraus geht zwar hervor, dass als Fazit des Telefongesprächs vom gleichen Tag festgestellt worden ist, dass alle Optionen offen behalten werden sollten. Nach dem guten Verlauf der Schnupperwoche in der Privatschule X waren aber weitere konkrete Abklärungen in OS-Klassen kein Thema mehr. Dies verdeutlicht auch die Stellungnahme der Rekurrenten vom 4. Juli 2013 zum SPD-Bericht (vgl. Beilage 5 zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, Aktenbeilage 5), wurde doch bereits im damaligen Zeitpunkt ein Wechsel an einen anderen OS-Standort pauschal als Experiment bezeichnet und verworfen.
4.2.2.4 Daraus folgt, dass aufgrund der Präferierung der Lösung Privatschule X durch die Rekurrenten nähere Abklärungen und Schnupperbesuche der Tochter in OS-Klassen unterblieben sind. Zutreffend ist zwar, dass der Schülerin aufgrund ihrer Krise keine Experimente zugemutet werden sollten. Um ein solches handelte es sich vor der praktischen Erprobung in der Schnupperwoche aber auch bei der eingeschlagenen Lösung in der Privatschule X. Mit diesem eigenen Entscheid haben die Rekurrenten im Ergebnis eine Lösung an einer staatlichen OS ausgeschlossen. Dieses Vorgehen der Rekurrenten kann vor dem Hintergrund der guten Erfahrungen ihres Sohnes E_____ an der OS Hebel, nicht nachvollzogen werden (vgl. E. 4.2.2.1). Im aktuellen Schuljahr weist die OS Hebel bspw. eine Regelklasse und drei Musikklassen aus, wie es von der Rekurrentin 1 für ihre Tochter gewünscht worden ist. Es ist davon auszugehen, dass auch im Schuljahr 2013/14 mehrere Musikklassen in dieser Schule geführt worden sind. Dass keine dieser Klassen die von der Rekurrentin 1 formulierten Kriterien erfüllt hätte, kann nicht vermutet werden. Da die Rekurrenten eine konkrete Suche nach einer OS-Lösung aber explizit nicht mehr gewünscht haben, brauchte sie von den Schulbehörden auch nicht mehr konkret evaluiert werden.
Daraus folgt, dass die Rekurrenten aus der zeitlichen Konstellation nach dem Vorliegen des Berichts des SPD und dem Entscheid des Leiters Volksschule nichts zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten können.
4.2.2.5 Daran vermag die nicht zu übersehende Zwangslage, in der sich die zu raschem Handeln gezwungenen Rekurrenten befunden haben, nichts zu ändern. Es sprach nichts dagegen, in der verbleibenden Zeit vor oder zumindest neben einem Schnupperbesuch in der Privatschule X auch ein Hospitium in einer vom Schulkreisleiter III evaluierten OS-Klasse vorzusehen. Daran ändert auch das vorherige Verhalten der zuständigen Schulbehörden der OS [...] nichts. Die Lehrpersonen haben im Frühjahr den Vorschlag der Rekurrenten für einen Klassenvertrag aufgenommen und sind zur Einschätzung gelangt, dass sich die Klasse in der Folge beruhigt habe und die Stimmung „recht gut“ geworden sei (SPD-Bericht vom 4. Juli 2013, S. 8, Beilage 2 zur Replik der Rekurrenten vom 25. September 2014, Aktenbeilage 7). Auch die Rekurrenten nennen nur noch einen weiteren Vorfall, welcher dann zur definitiven Weigerung ihrer Tochter, weiter in die Schule zu gehen, geführt hat (Rekursbegründung vom 28. September 2013, Ziff. 11).
4.3 Als Ergebnis ist daraus zu folgern, dass mit einer parallelen Versetzung von C_____ in eine andere OS-Klasse an einem anderen Schulstandort ein ausreichender obligatorischer Grundschulunterricht in einer staatlichen Schule hätte angeboten werden können und die Rekurrenten weder aus ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausreichenden Primarschulunterricht noch aus der SPV einen Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen im Zusammenhang mit der Schulung ihrer Tochter in der Privatschule X während des Schuljahrs 2013/2014 ableiten können.
[…]
5.1 […]
5.2 […]
5.3 […]
Schliesslich machen die Rekurrenten einen Anspruch auf Vergütung ihrer Schulkosten an der Privatschule X aufgrund des Anspruchs auf Schutz ihres entsprechenden Vertrauens geltend.
6.1 Aus dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben fliesst der Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Vertrauen der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3; Zbl. 98 (1997) S. 272 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 626 ff.; Sameli, Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, in: ZSR 96 [1977] II S. 289 ff.; VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.6.2, VD.2012.206 vom 10. April 2013 E. 4.2, VD.2010.132 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2.2).
6.2 Zur Begründung ihres entsprechenden Anspruchs machen die Rekurrenten geltend, der zuständige Schulkreisleiter III habe anlässlich des Telefongesprächs vom 11. Juni 2013 massive Versäumnisse der Volksschule eingestanden, aus denen erst die desolate Situation ihrer Tochter habe entstehen können. Da ihre Tochter Opfer und nicht Täterin sei sowie aufgrund der Tatsache, dass sie sich stets korrekt verhalten hätten, sei eine Kostengutsprache die einzige angemessene Lösung.
Damit verkürzen die Rekurrenten den Sachverhalt gegenüber ihrer eigenen Darstellung in der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beilage 4 zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, Aktenbeilage 5, Ziff. 30 S. 13). Dort ergänzten sie, dass der Schulkreisleiter III aufgrund dieser Einschätzung in Aussicht gestellt habe, „die Abklärung via Schulleitung“ zu veranlassen. Dem entspricht denn auch die Erklärung des Schulkreisleiters III in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2014 (Eingabe ED vom 4. November 2014, Aktenbeilage 8), er habe dem Rekurrenten 2 von Anfang an und ab dem Telefonat vom 11. Juni 2013 dargelegt, dass für eine Finanzierung der Option Privatschule durch den Kanton der Weg über eine standardisierte Abklärung SPD auf Antrag der Schule zu beschreiten sei.
Die Vorinstanz bestreitet deshalb, dass der Schulkreisleiter III eine Kostenübernahme zugesichert habe. Vor diesem beweismässigen Hintergrund ist eine Zusicherung einer Leistung durch den Schulkreisleiter III nicht erstellt. Selbst wenn dieser die wiedergegebene Meinung vertreten haben sollte, so macht der Verweis auf die notwendige Abklärung doch deutlich, dass ein Entscheid über einen entsprechenden Anspruch gerade noch nicht gefallen ist und der fachlichen Abklärung bedarf. Daraus folgt, dass es bereits an einer genügenden Grundlage für einen Anspruch aufgrund von Art. 9 BV fehlt.
Daraus folgt, dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Aufgrund des prozessualen Verhaltens der Vorinstanz, welche wichtige Beweisunterlagen erst mit ihrer Eingabe vom 4. November 2014 ediert hat, rechtfertigt es sich aber, den Rekurrenten trotz ihres vollumfänglichen Unterliegens lediglich eine reduzierte Gebühr von CHF 600.– aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.