Aktenzeichen: VD.2014.247
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Der Präsident
Bäumleingasse 1 4051 Basel
[…] Internet www.gerichte.bs.ch
Basel, 26. Januar 2015
A___ c/a einen Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 3. September 2014
In vorstehender Sache ist folgende Verfügung ergangen:
://: Die Eingaben des Rekurrenten sowie einer interessierten Drittperson werden zu den Akten genommen.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
Begründung:
Mit Verfügung vom 27. November 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten eine erstreckbare Frist bis zum 16. November 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses im obgenannten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Gleichzeitig wurde der Rekurrent explizit darauf hingewiesen, dass der Rekurs bei nicht fristgerecht erfolgender Leistung des Kostenvorschusses „gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde“. Da der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden ist, schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren in Anwendung von § 30 Abs. 2 VRPG ab.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 ersuchte der Rekurrent darauf, das Verfahren auf Grund der verspäteten Zahlung nicht einzustellen. Damit wird in der Sache um die Wiederherstellung der versäumten Kostenvorschussfrist ersucht.
Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (vgl. VGE VG.2014.1 vom 16. Juni 2014, E. 3.1, VD.2013.103 vom 19. August 2013, E. 1.2 m.w.H.). Daraus folgt die Zuständigkeit des Instruktionsrichters zur Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs, mit dem die Aufhebung des instruktionsrichterlichen Abschreibungsbeschlusses beantragt wird.
Das VRPG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts zieht dieses für die Frage einer Wiedereinsetzung die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei (VGE VG.2014.1 vom 16. Juni 2014 E. 3.3, VD 2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Demgemäss setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1653). Die Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist eine Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2, m.w.H.).
Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 271 S. 273). Ein Verschulden der Rechtsvertretung einer Partei wird dieser wie eigenes Verschulden angerechnet (VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2, 671/2004 vom 26. Juli 2004 E. 4b; VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 271 S. 273; VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 2c, in: BJM 2004 48 S. 51; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 435 ff., 450). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG resp. zum inhaltlich übereinstimmenden Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (resp. Art. 35 des früheren Bundesrechtspflegegesetzes, OG) wird auch das Verschulden von anderen beigezogenen Hilfspersonen der gesuchstellenden Person zugerechnet. Das Verhalten einer Hilfsperson, deren sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht bedient, ist ihr bzw. dem Anwalt gemäss Art. 101 OR ohne Exkulpationsmöglichkeit wie ein eigenes zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff.; jeweils mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 25. März 2013 mit verschiedenen Hinweisen auf die eigene Praxis ausgeführt : „[U]ne restitution de délai n'entre pas en considération quand le retard dans le versement de l'avance de frais est le fait d'un auxiliaire qui ne peut pas se prévaloir lui-même d'un empêchement non fautif, quand bien même cet auxiliaire aurait reçu des instructions claires et que la partie ou le mandataire aurait satisfait à son devoir de diligence." (BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3, m.w.H.). Auch im Entscheid 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich eine Prozesspartei der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen vermag, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3.).
Der Rekurrent macht aber geltend, die Folgen einer Säumnis sei seinen Organen nicht bewusst gewesen. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten. Die Kostenvorschussverfügung enthielt einen klaren Hinweis auf das Dahinfallen des Rekurses im Säumnisfalle. Deshalb kann den Rekurrenten auch der Hinweis auf eine angeblich abweichende Rechtslage in Deutschland nicht zu entlasten, zumal der Rekurrent im Schreiben vom 23. Dezember 2014 darauf hinweist, dem für ihn handelnden Organ sei bewusst, „dass es erhebliche Unterschiede zwischen deutschem und Schweizer Recht geben“ könne und „gewisse Verfahrensabläufe vollkommen verschieden behandelt“ würden. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent auch noch darauf hinweist, dass er sich durch „eine Beraterin in der Schweiz“ beraten lasse, „der das Problem auch vollkommen bewusst“ gewesen sei.
Weiter macht der Rekurrent eine Verhinderung seiner Organe geltend. Irrelevant erscheint dabei zunächst der Hinweis auf die mehrmonatige geschäftliche Abwesenheit des „2. Vorstands“, da diese Verhinderung voraussehbar gewesen ist und der Verein daher bereits früher entsprechend hätte disponieren können. Weiter macht der Rekurrent geltend, die Vorstandsmitglieder seien aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage gewesen, die Überweisung in die Schweiz persönlich auf der Bank in die Wege zu leiten. Er habe daher eine Person mit einem Schweizer Konto gesucht, die aber „durch reinen Zufall nicht genug Geld auf dem Schweizer Konto“ gehabt habe. Die Person habe daher den nächsten Zahlungseingang abwarten wollen. Daraus folgt, dass der Hilfsperson ihre temporäre Unfähigkeit, die fristgerechte Zahlung in die Wege zu leiten bewusst gewesen ist. Trotzdem hat weder sie noch der Verein gehandelt. Das entsprechende Verschulden der Hilfsperson ist nach dem Gesagten dem Rekurrenten anzurechnen. Schliesslich weist der Rekurrent auch darauf hin, dass die Beraterin des Vereins in der Schweiz die Zahlung schliesslich nach Ablauf der Frist habe leisten können. Weiter schreibt er, dass zwei Vorstandsmitglieder in der Schweiz arbeiten. Daraus folgt, dass genügend Möglichkeiten zur rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses bestanden hätten. Dies gilt umso mehr, als der Verein sich die Frist hätte erstrecken lassen können, worauf er mit der Verfügung vom 27. November 2014 ebenfalls hingewiesen worden ist.
Daraus folgt, dass nicht von einer unverschuldeten Säumnis gesprochen werden kann. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher abzuweisen.
sig. Dr. Stephan Wullschleger
Appellationsgericht Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.