Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2014.13, AG.2014.324
Entscheidungsdatum
23.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2014.13

URTEIL

vom 23. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Dezember 2013

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der brasilianische Staatsangehörige A_____, geboren am [...], reiste am 14. Februar 2004 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter B_____. Diese war bereits im Jahre 1999 in die Schweiz eingereist, wo sie im Kanton Bern aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach dem Ableben ihres Ehemannes am 5. August 2002 wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 27. Mai 2003 heiratete B_____ einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen, aufgrund dessen sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Am 7. Juli 2006 verstarb der zweite Ehemann von B_____, woraufhin der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) die Berechtigung des weiteren Aufenthalts von B_____ und ihres Sohnes prüfte. Mit Schreiben vom 30. November 2006 erteilte der Bereich BdM A_____ eine Verwarnung wegen fortgesetzten Sozialhilfebezugs in der Höhe von insgesamt CHF 28'208.15. Nach Ablaufen seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung kündigte der Bereich BdM mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 A_____ an, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da beabsichtigt werde, seine Mutter aus der Schweiz wegzuweisen, weshalb sein Aufenthaltszweck zum Verbleib bei seiner Mutter nicht mehr gegeben sei. Aufgrund seiner zwischenzeitlichen Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen wurde A_____ jedoch am 11. September 2008 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.

Im Zuge eines Gesuchs vom 8. Oktober 2012 um Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung ergab sich, dass A_____ inzwischen geschieden war. Der Bereich BdM gewährte ihm daraufhin am 26. April 2013 das rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Nach Eingang der Stellungnahme von A_____ lehnte der Bereich BdM die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2013 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 ab.

Hiergegen hat A_____ am 13. Dezember 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 2. Januar 2014 beantragt er die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Anweisung des Bereichs BdM, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit seiner Rekursantwort vom 13. Februar 2014 die Abweisung des Rekurses. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 16. Januar 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).

Der Rekurrent macht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowohl gestützt auf lit. a wie auch auf lit. b von Art. 50 Abs. 1 AuG geltend. Nach der Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Rekurrent räumt zwar ein, dass das Zusammenleben mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und damit die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb sich kein "direkter" Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Ehe nach der genannten Gesetzesbestimmung ergebe (Rz. 10 der Rekursbegründung). Er hält dem angefochtenen Entscheid indessen entgegen, unberücksichtigt gelassen zu haben, dass ihm für die Dauer von 3 Jahren vor seiner Ehe eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe seiner Mutter mit einem Schweizer erteilt worden sei. Nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.101) könnten Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung aus den gleichen Gründen wie nach Art. 50 Abs. 1 AuG verlängert werden. Folglich hätte bereits im Jahre 2007 eine rechtliche Grundlage bestanden, ihm die Aufenthaltsbewilligung unabhängig von seiner Ehe zu der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau zu verlängern. Deshalb müsse es auch heute noch möglich sein, die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 77 VZAE zu verlängern (Rz. 11 der Rekursbegründung).

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte im Jahre 2007 nur bejaht werden können, wenn damals schon eine genügend lange Familiengemeinschaft zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter bestanden hätte. Gemäss der Adresshistorie des Rekurrenten (Auszug aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 27. November 2011 [bei den Verfahrensakten]) wohnte der Rekurrent nach seiner Einreise in die Schweiz am 14. Februar 2004 nur bis zum 29. September 2005, mithin bloss für einen Zeitraum von 1 Jahr und 7 ½ Monaten, bei seiner Mutter. Anschliessend war er für 2 Jahre an einer eigenen Adresse gemeldet. Aus heutiger Sicht hätte es damals mangels einer hinreichend langen Familiengemeinschaft an der Voraussetzung für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gefehlt. Im Übrigen hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im angefochtenen Entscheid (E. 15 unter Verweis auf E. 10 und 14) erwogen, dass die Erteilung einer eigenständigen Bewilligung damals auch daran gescheitert wäre, dass nicht von einer erfolgreichen Integration des Rekurrenten hätte gesprochen werden können (vgl. auch Rz. 2 der Rekursantwort). Dem wird vom Rekurrenten nicht mehr widersprochen. Er wendet hiergegen lediglich ein, dass für diese Frage nicht die seinerzeitigen, sondern die heutigen Umstände und Verhältnisse massgebend seien (Rz. 11 der Rekursbegründung). Selbst wenn dies zutreffen würde, so kann vorliegend auch heute nicht von einer anspruchsbegründenden erfolgreichen Integration des Rekurrenten gesprochen werden (dazu nachstehend E. 3.2). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine – vom Rekurrenten wohl als analog verstandene – Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

3.1 Der Rekurrent stützt seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung insbesondere auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht nach Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Als wichtiger persönlicher Grund gilt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift namentlich, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Weitere mögliche Anwendungsfälle bilden nach der Praxis des Bundesgerichts (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.4 m.w.H.). Nach seiner gesetzgeberischen Konzeption soll Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermeiden (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. und 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Diese Bestimmung soll nicht bloss, d.h. voraussetzungslos, die Grundlage des Anwesenheitsanspruchs nach Art. 42 AuG nach deren Wegfallen infolge Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ersetzen. Sie setzt vielmehr einen persönlichen, nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus. Entsprechend verlangt das Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff. und BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2010.71 vom 15. Juni 2010).

3.2 Der Rekurrent verweist auf seine sehr gute Integration. Er lebe seit rund zehn Jahren in der Schweiz und habe hier sein ganzes bisheriges Leben als Erwachsener verbracht. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und verfüge über zahlreiche Freunde in der Schweiz, mit welchen er sich tagtäglich auf Schweizerdeutsch unterhalte. Die vergangene Sozialhilfeunterstützung zeige zwar, dass bei der beruflichen Integration gewisse Schwierigkeiten bestanden hätten, welche jedoch bereits seit über zwei Jahren überwunden seien. Vergangene Schwierigkeiten der Integration ins Wirtschaftsleben könnten für die vorliegende Beurteilung nicht von Relevanz sein. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass er sich seit Februar 2011 konstant mit seiner beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren könne, so dass er nicht mehr unterstützungsbedürftig sei. Aufgrund seiner verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in den letzten drei Jahren könne heute von einer durchaus gelungenen beruflichen Integration gesprochen werden (Rz. 14 der Rekursbegründung).

Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung vermag der Rekurrent keine besonderen Integrationserfolge aufzuweisen, die ihm einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumen könnten. Allein schon bei seiner beruflichen Integration kommen gewisse Zweifel auf. Zwar spricht der Rekurrent von einer Festanstellung im Restaurant [...] in Basel seit Februar 2013. Diesbezügliche Belege (z.B. Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigung, Lohnabrechnungen) bleibt er wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 10 des angefochtenen Entscheids) auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht schuldig. Dass er – dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren – nunmehr um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, weist nicht darauf hin, dass es ihm nachhaltig gelungen ist, die für seinen Lebensunterhalt notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Immerhin scheint er keine weiteren Unterstützungen durch die Sozialhilfe erhalten zu haben. Zugute zu halten ist dem Rekurrenten, dass er sich um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht hat. Was seine soziale Integration angeht, bleibt es bei der blossen Behauptung, zahlreiche Freunde hier zu haben. Die Nationalität dieser Freunde oder deren Namen gibt er nicht bekannt. Mitgliedschaften in Vereinen oder Engagements in hiesigen Institutionen sind ebenso wenig dargetan, so dass nicht von einer besonders zu beachtenden gesellschaftlichen oder kulturellen Integration gesprochen werden kann. Insgesamt geht die sprachliche, berufliche und soziale Integration des Rekurrenten nicht über das hinaus, was von einem Ausländer erwartet werden darf, der vor zehn Jahren in jugendlichem Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist. Selbst wenn man infolge des längeren Zeitablaufs von seiner früheren strafrechtlichen Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen à CHF 20.–, bedingt, sowie einer Busse von CHF 200.– (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2007) und seiner länger zurückliegenden Sozialhilfebedürftigkeit absieht, würde dies nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügen, um einen schwerwiegenden Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen, auf welchen gestützt die Verlängerung der Aufenthaltbewilligung erteilt werden könnte (statt vieler BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2 und 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Wie oben unter E. 3.1 ausgeführt, setzt der persönliche, nacheheliche Härtefall aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Solche schwerwiegende Folgen macht der Rekurrent nicht geltend. Insbesondere muss er bei einer Wegweisung aus der Schweiz keine Familienangehörige (Kinder, Verwandte) hier zurücklassen (vgl. BGer 2C_782/2011 vom 3. November 2011 E. 2.2.2). Seine Mutter und Schwester wie auch weitere Verwandte leben in Brasilien.

Die Wegweisung des Rekurrenten in seine Heimat erscheint zumutbar. Der Rekurrent legt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht mit keinem Wort dar, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung in Brasilien stark gefährdet sein soll. Er kann sich nicht auf die Rüge beschränken, dass es nicht angehe, einen Härtefall erst dann anzunehmen, wenn nachgewiesen werde, dass die soziale und berufliche Integration nicht mehr gelingen werde, weil ein solcher Beweis gar nicht geführt werden könne (Rz. 13 der Rekursbegründung). Vielmehr wäre es dem Rekurrenten oblegen darzutun, inwiefern die Rückkehr in die Heimat unzumutbar erscheint. Denn bei der Feststellung des härtefallbegründenden Sachverhalts kommt der betroffenen ausländischen Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht zu (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235, 126 II 335 E. 2b/cc S. 342 und 124 II 361 E. 2b S. 365; VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.4.1). Diese resultiert bereits aus der Pflicht der ausländischen Person bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, namentlich auch die erforderlichen Beweismittel einzureichen (Art. 90 lit. b AuG; BGer 2C.759/2010 vom 28. Januar 2011 E. 5.2.2). Mangels gegenteiliger Darlegungen seitens des Rekurrenten ist nicht anzunehmen, dass ihm bei der Rückkehr nach Brasilien, gemessen am Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in ähnlicher Situation, besonders schwerwiegende persönliche Nachteile drohen würden. Wie die Vorinstanz (E. 10 des angefochtenen Entscheids) zu Recht bemerkt hat, verfügt der Rekurrent mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Cousin in Brasilien über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte, welche ihm bei der Reintegration behilflich sein dürften. Er hat Brasilien erst als 18-jähriger Richtung Schweiz verlassen. Er ist demzufolge mit der dortigen Sprache, Kultur und Lebensweise genügend vertraut, auch wenn er die letzten 10 Jahre in der Schweiz verbracht hat. Eine Entwurzelung im Verhältnis zu Brasilien ist rekursweise jedenfalls nicht dargetan. Auch wenn es dem Rekurrenten möglicherweise nicht so einfach fallen wird, sich in Brasilien beruflich zu etablieren, genügt dies nicht, um einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b zu bejahen. Entscheidend kann nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis allein sein, ob die dortige persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Eine besonders starke Gefährdung der Reintegration ist nicht dargetan.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Rekurrenten keine überdurchschnittliche Integration in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz vorliegt. In Würdigung der gesamten Umständen erscheint ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland als zumutbar. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und infolge dessen seine Wegweisung ist verhältnismässig und damit auch rechtens, so dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 VRPG). Mit seinem Rekurs hat er um Kostenerlass ersucht. Dieses Gesuch ist mangels Nachweis seiner Hablosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

11

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 90 AuG

BGG

II

  • Art. 124 II
  • Art. 136 II

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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