Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.225
URTEIL
vom 9. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 29. Oktober 2013
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
A_____ wird seit Januar 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 5. November 2010 wurden dem Rekurrenten mit Wirkung ab Januar 2011 monatliche Einnahmen im Betrag von CHF 217.70 an die Unterstützungsleistung angerechnet. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 11. April 2013 stellte die Sozialhilfe die Unterstützung sodann mit der Begründung ein, beim Rekurrenten sei von nicht deklarierten Einnahmen in unbekannter Höhe auszugehen, weshalb erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Dieses entzog dem Rekurs auf Antrag der Sozialhilfe mit Zwischenentscheid vom 29. Oktober 2013 die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 23. November 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren beantragt. Gleichzeitig machte er Angaben zu seiner aktuellen Bedarfs- und Einkommenssituation. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 die kostenfällige Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Das WSU verweist dabei auf die Abrechnungsverfügung der Sozialhilfe vom 20. Dezember 2013, mit der diese die Unterstützung des Rekurrenten rückwirkend per anfangs Dezember 2013 wieder aufgenommen hat, da der Rekurrent mit seiner Eingabe und den Belegen im vorliegenden Rekursverfahren die Zweifel an seiner Bedürftigkeit habe ausräumen können. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Januar 2014 replicando vernehmen. Mit Entscheid vom 23. April 2014 wies das WSU den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. April 2013 in der Sache ab, soweit dieser nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden konnte.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. Juli 2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG unterliegen Zwischenentscheide nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts stellt der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz regelmässig einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar (vgl. dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 485). Dem entspricht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches muss für die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelten (statt vieler: VGE VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 1.3; VD.2012.117 vom 26. September 2012; VD.2011.182 vom 28. November 2011).
1.3 Vorliegend ist die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung von der Sozialhilfe aber in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben worden. Gemäss der Abrechnungsverfügung vom 20. Dezember 2013 leistet die Sozialhilfe nun wieder, rückwirkend ab Dezember 2013, Unterstützung im entsprechend verfügten Umfang. Damit ist die Verfügung, deren Wirkung mit dem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren gehemmt werden sollte, weggefallen, bevor sich der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung vom 29. Oktober 2013 überhaupt hat auswirken können. Der Rekurrent hat daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung seines vorliegenden Rekurses. Das Verfahren ist daher aufgrund des nachträglich weggefallenen Rechtsschutzinteresses infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
1.4 Soweit der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 20. Januar 2014 eine angebliche Kürzung seiner Unterstützung im Januar 2014 rügt, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Rekursverfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Mit Bezug auf die Kosten des Verfahrens weist die Vorinstanz darauf hin, dass eine Wiedererwägung der im vorinstanzlichen Rekursverfahren angefochtenen Einstellungsverfügung erst aufgrund der im vorliegenden Verfahren offen gelegten finanziellen Verhältnisse durch den Rekurrenten möglich gewesen sei. Sie beantragt gestützt darauf, die Verfahrenskosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese Überlegung mag mit Bezug auf das vorinstanzliche materielle Rekursverfahren durchaus Gewicht haben. Im vorliegenden Rekursverfahren, das einzig den Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung zum Gegenstand hatte, rechtfertigt es sich aber, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.