Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2013.224, AG.2014.521
Entscheidungsdatum
20.08.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2013.224

URTEIL

  1. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. H. Wohlfahrt, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis R. Schwaninger

Beteiligte

A_____ Rekurrent

c/o B_____, [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 5. September 2013

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung

Sachverhalt

Der jordanische Staatsangehörige A_____ (im Folgenden: Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] die schweizerische Staatsangehörige C_____, geboren am [...]. Er erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Mit Verfügung vom 15. September 2010 hat das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Die Ehefrau ist am [...] 2013 aufgrund eines Krebsleidens verstorben.

Bereits vor ihrem Ableben ordnete der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 25. September 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten an und wies den Rekurrenten aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 5. September 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. September, 4. Oktober und 20. November 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf die Wegweisung beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 13. März 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Mai 2014 repliziert. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 hat er seine Replik mit der Einreichung von Beilagen ergänzt.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 9. Dezember 2013 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG, SG 153.100) und den § 10 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den fristgerecht erhobenen und begründeten Rekurs ist deshalb einzutreten. Inwieweit die mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (datiert vom 2. Mai 2014) und vom 26. Mai 2014 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Replik eingereichten Unterlagen – es handelt sich um ein Schreiben der Organisation D_____, eine Bestätigung des Schwagers B_____ und das Testament der Ehefrau – in formeller Hinsicht noch zu beachten sind, kann offenbleiben, da sie für den Ausgang des Verfahrens im Ergebnis nicht relevant sind beziehungsweise sich insbesondere nicht für den Standpunkt des Rekurrenten heranziehen lassen (vgl. E. 2.1.4).

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

Mit dem Tod der Ehefrau des Rekurrenten ist dessen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG unbestrittenermassen erloschen. Dieser Anspruch besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft aber dann weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2.1 Ein fortdauernder Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt zunächst eine Ehegemeinschaft von einer Dauer über mindestens drei Jahre voraus.

2.1.1 Ein drei Jahre dauernder Bestand der Ehe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Eheleute während dieser Zeit in der Schweiz im Rahmen einer tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung zusammengelebt haben und ein gegenseitiger Ehewille bestanden hat. Bei getrennten Wohnorten der Ehegatten kann vom Fortbestand der ehelichen Beziehung nach Art. 49 AuG nur ausgegangen werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Bei der Abklärung des für die Begründung getrennter Wohnorte relevanten Sachverhalts trifft den Betroffenen eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f). Wer sich somit auf Art. 49 AuG beruft, muss mit geeigneten Belegen – soweit möglich – nachweisen, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGer 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2; BGer 2C_672/2012 vom 26. Februar 2013 E. 2.2; BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Gleichzeitig müssen aber auch die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2). Massgebend für den Fortbestand einer Ehegemeinschaft ist das weitere Vorhandensein des Ehewillens. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie sich allerdings veranlasst sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3).

2.1.2 Familiäre Probleme mögen für eine Trennung nur vorübergehend einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG zu bilden (BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3). Bei einer zweijährigen Trennung nach familiären Problemen zwischen den Ehegatten spricht das Bundesgericht von einer Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.2). Das System des Ausländerrechts ist nicht auf das Getrenntleben ausländischer Ehegatten während längerer Zeit ausgelegt (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6). Nach einer längeren Dauer getrennter Wohnorte erhöhen sich daher die Anforderungen an den Beweis für den Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft (BGer 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4). Nach einer Trennung von sechs bis zwölf Monaten muss aufgrund der ehelichen Kontakte eruiert werden, ob der Wille zur Ehe bei den Ehegatten noch vorhanden ist (Amstutz, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 21).

2.1.3 Mit Verfügung vom 15. September 2010 wurde der Ehefrau auf ihr Gesuch hin vorsorglich das Getrenntleben bewilligt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 gab die Ehefrau des Rekurrenten an, dass sie seit dem 15. August 2011 von ihm getrennt lebe. Die Trennung sei wegen „zu viel Nähe“ erfolgt. Der Kontakt werde aber durch seine vielen Besuche bei ihr fortgesetzt. Sie stelle sich vorläufig so auch ihre Zukunft vor. Sie beabsichtige nicht, ihre Ehe scheiden zu lassen, da sie den Rekurrenten möge. Mit Schreiben vom 28. Juli 2012 begründete der Rekurrent seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung mit einem Konflikt zwischen ihm und seinem Schwager. Er sei ausgezogen, weil seine Frau zwischen den Fronten gestanden sei und darunter gelitten habe. Nach sechs Monaten habe sich der Schwager aber für sein Verhalten entschuldigt, wodurch seine Frau auch die Freude wieder erlangt habe. Die Beziehung zu ihr sei „zur Zeit besser als je zuvor“. Er sei zurzeit auf Wohnungs- und Arbeitssuche und versuche, die Aufnahmeprüfung an der Universität zu bestehen. Sein Schwager habe ihm versprochen, ihn dabei zu unterstützen. Die Ehefrau gab in einem Schreiben vom 10. August 2012 an, dass die Beziehung zu ihrem Ehemann trotz der gerichtlichen Trennung inzwischen tiefer geworden sei und sie sich besser verständen als je zuvor. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 gab sie an, dass ihre Beziehung zum Rekurrenten seit einem Jahr besser sei als je zuvor, da sie sich in diesem Jahr „ganz nah gekommen seien“. Er umsorge sie „regelrecht mit allem“, was sie brauche. Er fahre sie zu ihren Therapien und nach Hause, kaufe zwei Mal pro Woche für sie ein und bereite ihr fast jeden Tag alle Mahlzeiten, vor allem das Mittagessen. Er fahre sie ein bis zwei Mal die Woche in der Stadt spazieren und halte ihren Haushalt „vorbildlich intakt“. Sie vertraue ihm alles an, da er ein sehr zuverlässiger Mensch geworden sei. Sie liebten sich und freuten sich auf jede Stunde, die sie gemeinsam verbringen könnten. Diese Sorge für die schwer kranke Ehefrau bestätigten auch der Schwager B_____ mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 und 22. Januar 2013, der Schwager E_____ und F_____ mit Schreiben vom 22. Januar 2013, der Seelsorger der Ehefrau, Pfarrer G_____ mit Schreiben vom 22. Januar 2013 sowie die behandelnden Ärzte PD Dr. H_____ und I_____ mit Schreiben vom 21. beziehungsweise 22. Januar 2013.

2.1.4 Damit steht fest, dass die Ehegatten bis zum Tod der Ehefrau eine Beziehung gepflegt haben und der Rekurrent sich ihrer Pflege und Unterstützung angenommen hat. Diesen fortgesetzten engen Kontakt zwischen den Ehegatten hat die Vorinstanz denn auch ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz verneint aber den Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft. Die Ehegatten hätten die eheliche Wohngemeinschaft auch nach nachgewiesener Besserung des Verhältnisses zum Schwager nicht mehr aufgenommen. Der Rekurrent sei erst einige Monate nach dem Tod wieder in der zuvor mit der Ehefrau bewohnten Liegenschaft am [...] eingezogen.

Dieser Feststellung widerspricht der Rekurrent erst mit seiner Replik. Darin macht er geltend, dass es sich bei seiner Adresse an der [...]strasse lediglich um eine Postadresse und nicht um einen „Wohnplatz“ gehandelt habe. Damit setzt er sich aber in Widerspruch zu seinen früheren Angaben im vorliegenden Verfahren. In seinem Schreiben vom 29. April 2013 führte er aus, dass er auf „Wohnungs- bzw. auf Arbeitssuche“ sei. Ähnliches lässt sich den nachgereichten Unterlagen entnehmen. Aus der Arbeitsbestätigung der Organisation D_____ mit Schreiben des Rekurrenten vom 6. Mai 2014 ergibt sich ausserdem, dass er zwei Personen bei sich in der Wohnung aufgenommen hat. Ein in den Akten vorliegender befristeter Mietvertrag zwischen dem Rekurrenten und B_____ wurde am 8. März 2013 mit einer festen Laufzeit von Februar bis Mai 2013 abgeschlossen. Bei den Einwohnerdiensten war der Rekurrent sogar erst ab dem 16. April 2013 wieder am [...] gemeldet. Dem Rekurrenten ist im Weiteren die Darstellung der Situation durch seine verstorbene Ehefrau entgegenzuhalten, die ihr Verhältnis zum Rekurrenten nach der gerichtlichen Bewilligung des Getrenntlebens eingehend beschrieben, aber in keiner Weise von der Wiederaufnahme einer Wohngemeinschaft berichtet hat. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegatten nach der gerichtlich genehmigten Trennung getrennt gelebt haben.

2.1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügen für den Beweis des Fortbestands einer Ehegemeinschaft bei getrennten Wohnorten freundschaftliche Kontakte auch dann nicht, wenn sie wöchentlich mehrfach erfolgen (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3; BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6; BGer 2C_285/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.22; BGer C_278/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und 4.3). Aufgrund der fortgeschrittenen Krankheit und der daraus folgenden, beschränkten Belastbarkeit der Ehefrau einerseits und dem damals stark belasteten Verhältnis des Schwagers B_____ zum Rekurrenten, der im gleichen Haus mit seiner Schwester wohnte (vgl. dazu Schreiben B_____ vom 25. Dezember 2012), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegatten trotz ihrer fortbestehenden und vertieften Beziehung die Wohngemeinschaft nicht mehr aufgenommen haben (vgl. oben E. 2.1.4). Gleichwohl hat der Rekurrent in der Pflege und Betreuung seiner Ehefrau grosse Bemühungen an den Tag gelegt, die sowohl von Familienmitgliedern als auch von mehreren Drittpersonen bestätigt wurden (vgl. oben E. 2.1.3). Somit ist belegt, dass die Kontakte deutlich häufiger als nur wöchentlich stattfanden und von mehr als rein freundschaftlicher Natur waren. Darin ist vielmehr die Leistung von Treue und Beistand in der ehelichen Gemeinschaft zu erblicken. Die Beziehung ging also über die vom Bundesgericht genannten rein freundschaftlichen Kontakte hinaus. Zudem erklärt die Situation der erkrankten Ehefrau und des Konflikts mit dem Schwager, warum die Ehegatten weiterhin getrennte Wohnungen unterhielten. Es ist deshalb von einer fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft bis zum Tod der Ehefrau am [...] 2013 auszugehen. Damit ist die gesetzliche Mindestdauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG im vorliegenden Fall erfüllt.

2.2 Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben der Mindestdauer der ehelichen Gemeinschaft auch den Beleg einer erfolgreichen Integration in der Schweiz voraus.

2.2.1 Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VintA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1; BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3).

2.2.2 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt, dass der Rekurrent die deutsche Sprache beherrscht und daher sprachlich integriert ist. Die Vorinstanz hat aber zu Recht festgestellt, dass dem Rekurrenten mit Bezug auf die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung sowie in wirtschaftlicher Hinsicht eine erfolgreiche Integration abgesprochen werden muss.

2.2.2.1 Der Rekurrent ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits vor seiner Einreise hier in die Schweiz zum Verbleib bei seiner nun verstorbenen Ehefrau wurde er vom Polizeigericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. August 2001 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von CHF 500.­– verurteilt. Massgebend erscheint aber vor allem, dass der Rekurrent auch während der Dauer seiner Ehe mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2012 wurde er wegen mehrfacher Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.­– und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Der selbst Betäubungsmittel konsumierende Rekurrent wurde am 3. Januar und 6. Januar 2012 beim Verkauf von Kokain im Umfeld der Kontakt- und Anlaufstellen [...] und [...]strasse angetroffen. Am 9. Januar 2012 wurde er ebenfalls angehalten, als er wiederum beim Verkauf von Konsumportionen mit Kokain beobachtet wurde. Unbeeindruckt von seinen früheren Verurteilungen und den damaligen Anhaltungen wurde er am 4. April 2012 erneut beim Verkauf von Kokain und im Besitz von insgesamt 15 Minigrip mit gesamthaft 6 Gramm Kokain angetroffen und mit Strafbefehl vom 22. Mai 2012 wegen Vergehen und mehrfacher Übertretungen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer wiederum unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Schliesslich wurde er am 29. August 2012 von der Polizei beim Erwerb eines halben „Zapfens“ Kokain zum Preis von CHF 300.– bei einem Dealer angehalten.

Hinzu kommt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2011, mit dem er wegen Drohung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– verurteilt wurde. Diese Strafe wurde mit dem Strafbefehl vom 26. Januar 2012 für vollziehbar erklärt.

Wie aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 28. Juli 2012 hervorgeht, fehlt dem Rekurrenten für diese Straftaten weitgehend das Unrechtsbewusstsein. So bestreitet er, dass es sich dabei um kriminelle Taten gehandelt habe, mit denen er andere gefährdet oder ihnen geschadet haben könnte. Er bestreitet sogar die rechtskräftig festgestellte Weitergabe von Minigrips an Dritte. Aus dem Schreiben der Ehefrau vom 10. August 2012 geht auch hervor, dass er seine Taten und Verurteilungen vor seiner Ehefrau geheim zu halten vermochte, berichtete diese doch davon, dass er „schon seit längerer Zeit die Finger von jeglichen Drogen gelassen“ habe. Dies relativiert die Tragweite seiner Behauptung, seit Ende November 2012 nicht mehr mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Im Weiteren liegt erst für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Bestätigung des Zentrums für Suchtmedizin vor, dass aufgrund von Urinproben kein Kokain- oder sonstiger Drogenkonsum festgestellt werden konnte. Für frühere Zeiträume liegen keine entsprechenden Testresultate vor, weshalb die längere Dauer der Suchtfreiheit nicht belegt werden kann. Somit ist dieses Vorbringen als verfahrensmotiviertes Verhalten zu betrachten.

2.2.2.2 Überdies ist dem Rekurrenten bisher keine berufliche Integration in der Schweiz gelungen. So muss er seit dem 1. Mai 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seine Unterstützungsbedürftigkeit begründet der Rekurrent mit der Betreuung seiner verstorbenen Ehefrau. Er bezieht sich dabei auf die entsprechenden Bestätigungen seiner beiden Schwäger B_____ und E_____ sowie PD Dr. H_____ vom 22. Januar 2013.

Selbst wenn für diese Zeit von einer beschränkten Vermittelbarkeit ausgegangen würde, muss festgestellt werden, dass der Rekurrent auch für die Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau weder eine Integration in den Arbeitsmarkt noch genügende Bemühungen für eine solche nachzuweisen vermag. So wurde er mit Unterstützung der Sozialhilfe am 31. Juni 2013 an die Organisation D_____ vermittelt, brach seinen Einsatz aber bereits am 10. Juli 2013 ab. Mit der Replik reicht er dazu einen Kurzbericht von Herrn J_____ vom Zentrum für Suchtmedizin vom 5. Mai 2014 ein. Darin wird ausgeführt, dass der Rekurrent in jenem Zeitraum eine lang andauernde, schwierige Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Beherbergung von straffälligen beziehungsweise flüchtigen Personen in seiner Wohnung erlebt habe, weshalb die Arbeitsintegration im Ristorante [...] habe abgebrochen werden müssen. Diese Begründung vermag aber nicht zu überzeugen. Weshalb es dem Rekurrenten aufgrund von Problemen mit Wohnungspartnern nicht möglich gewesen sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist unerfindlich. Mit seiner Rekursbegründung kündigte er zwar an, „in den nächsten Wochen eine Arbeitstätigkeit“ aufzunehmen, über die er die Rechtsmittelinstanz umgehend informieren werde. Eine solche Information erreichte das Verwaltungsgericht in der Folge aber nicht. Erst mit der Replik macht der Rekurrent geltend „in der nächsten Woche mit ziemlicher Sicherheit einen neuen Arbeitsvertrag (70%)“ abzuschliessen. Dazu steht die replicando eingereichte Bestätigung von Herrn J_____ vom Zentrum für Suchtmedizin vom 5. Mai 2014 entgegen, worin bloss von einem „voraussichtlich ab Mai 2014“ beginnenden dreimonatigen Arbeitseinsatz mit dem Ziel, einen „Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu finden“, die Rede ist. Jedenfalls ist damit erstellt, dass sich der nach eigenen Angaben gesunde und keine Betäubungsmittel konsumierende Rekurrent bis heute sich nicht hat erwerblich integrieren können.

Auch Bemühungen für die Aufnahme an der Universität, welche seiner verstorbenen Ehefrau und deren Familie wichtig waren, weist der Rekurrent nicht nach. In seinen Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren ist von entsprechenden Plänen keine Rede mehr.

Schliesslich weist der Rekurrent eine erhebliche Verschuldung in gegenüber den Vorjahren unverminderter Höhe auf. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 29. April 2014 sind gegen ihn seit Februar 2010 insgesamt zwölf Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 18'564.95 erhoben worden. Davon ist eine Betreibung im Betrag von CHF 412.15 erloschen, und in acht Fällen mussten Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 9'881.80 ausgestellt werden. Auffällig erscheint dabei insbesondere, dass der Rekurrent regelmässig von seiner Krankenkasse für die Grundversicherung hat betrieben werden müssen, obwohl deren Kosten von der Sozialhilfe gedeckt werden und der Rekurrent die entsprechenden Mittel somit zur Verfügung haben musste. Offenbar war es ihm nicht möglich, mit den beschränkten ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu haushalten. Soweit der Rekurrent dem entgegenhält, als Alleinerbe seiner Ehefrau diese Schulden zurückzahlen zu können, so belegt er auch über ein Jahr nach dem Ableben seiner Ehefrau keine diesbezüglichen Bemühungen und dies entgegen seiner Ankündigung, dem Gericht entsprechende Bestätigungen zukommen zu lassen.

2.2.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz einen Anspruch des Rekurrenten auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration zu Recht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verneint hat.

2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2.3.1 Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG bezwecken die Regelung von Fällen, bei denen wie vorliegend kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht, sei es wegen der nicht ausreichenden Dauer des Aufenthalts in der Schweiz während der Ehe oder wegen der nicht ausreichenden Integration, wobei für die ausländische Person aufgrund der gesamten Umstände nach Auflösung der Familiengemeinschaft aber ein Härtefall vorliegt (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 394 f., in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 12; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Diesbezüglich ist die persönliche Situation der betroffenen Person ausschlaggebend und nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik der Kantone. Folglich geht es bloss darum, den unbestimmten Rechtsbegriff «wichtige persönliche Gründe» auf den Einzelfall anzuwenden, in Berücksichtigung, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz verleiht (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 395, in: Pra 2013 Nr. 2 S.10, S.12; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGE 137 II 1 E. 3 S. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen).

Wie das Bundesgericht festgehalten hat, bildet der Tod des Ehegatten, von dem das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person abhängt, über die in Art. 50 Abs. 2 AuG vom Gesetzgeber exemplarisch genannten Fälle hinaus einen Umstand, bei dessen Vorliegen ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz geboten sein kann (BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 395, in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 12; BGE 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349, 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der Tod des Ehegatten stellt aber keinen Grund dar, der zwingend zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG führt. Zu prüfen ist vielmehr aufgrund der Umstände des Einzelfalles, ob ein Härtefall vorliegt. Im Einzelnen sind insbesondere aufgrund der gesamten Umstände vor und während der Ehe bis zu deren Auflösung durch Tod wie auch der Lebenssituation der ausländischen Person nach dem Tod ihres Ehegatten der wirkliche Wille der Ehegatten, die Intensität ihrer Beziehung und die Auswirkungen, die der Tod des schweizerischen Ehegatten auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person hat, zu beurteilen (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396, in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 13; BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., BGE 137 II 1 E. 4 S. 7 ff.). Diesbezüglich hat das Bundesgericht kürzlich erkannt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Ehebande normalerweise so eng und intensiv sind, dass der Tod des Ehegatten eines der einschneidendsten Ereignisse im Leben des anderen Ehegatten ist und sich umso schwerwiegender und ernsthafter auswirkt, wenn dieser in einem migrationsrechtlichen Zusammenhang steht. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung deshalb dahingehend präzisiert, dass eine Vermutung bestehe, der Tod des schweizerischen Ehegatten stelle einen wichtigen persönlichen Grund dar, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt des andern Ehegatten in der Schweiz erforderlich macht, ohne dass im Weiteren zu untersuchen ist, ob dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Vermutung kann aber unter Hinweis auf besondere Umstände des Einzelfalls, welche Zweifel an den Heiratsgründen und der Tiefe der Beziehung zwischen den Ehegatten aufkommen lassen, widerlegt werden. Dazu könnten die Behörden aufzeigen, dass besondere Umstände an der Echtheit der ehelichen Beziehung zwischen den Ehegatten zweifeln lassen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn eine ausländische Person einen schweizerischen Ehegatten heiratet, von dem sie weiss, dass er schwer krank ist und nur noch kurz zu leben hat, um sich dann missbräuchlich auf die Todesfolgen zu berufen, oder wenn die ausländische Person vor dem Todesfall ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet hat, oder auch, wenn die ausländische Person ihren schweizerischen Ehegatten vor dem Tod verlassen hat, was nahelegt, dass im Zeitpunkt des Todes keine Ehegemeinschaft mehr bestanden hat (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396, in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 13).

2.3.2 Vorliegend haben die Ehegatten ihre Beziehung im Wissen um die todbringende Krankheit der Ehefrau wiederum intensiviert, nachdem sie sich zuvor getrennt haben. Seit ungefähr einem Jahr vor ihrem Tode am [...] 2013 näherten sie sich wieder an. Inwieweit sich der Rekurrent vor diesem Hintergrund auf den Tod seiner aus wichtigem Grund von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu berufen vermag, kann aber letztlich offen bleiben. Selbst wenn nämlich die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltsanspruch gegeben sind, ist es den Behörden unbenommen, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund anderer konkreter Umstände zu verweigern (strafrechtliche Verurteilungen, Sozialhilfeabhängigkeit usw.), die nach der allgemeinen Ermessensausübung im Sinne von Art. 96 AuG dazu führen würden, dass ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz abzulehnen wäre (BGE 138 II 393 E. 3.4 S. 396 f., in: Pra 2013 Nr. 2 S. 10, S. 13 f.). Dies hat die Vorinstanz unter Berufung auf die mehrjährige Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit, die gleichzeitige Verschuldung und die strafrechtlichen Verurteilungen des Rekurrenten angenommen. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt. Auch wenn der Rekurrent durch die Pflege seiner Ehefrau in Anspruch genommen worden ist, was auch vom familiären und ärztlichen Umfeld bestätigt worden ist (vgl. oben E. 2.1.3), so ist gleichwohl nicht ersichtlich, warum diese Pflege jeglicher existenzerhaltender Erwerbstätigkeit entgegengestanden wäre. Solches wird vom Rekurrenten denn auch durch nichts belegt. Zudem hat der Rekurrent auch nach dem Tod seiner Ehefrau keine Bemühungen zur beruflichen Integration nachgewiesen. Trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe hat der Rekurrent gleichzeitig erhebliche Betreibungen im Betrag von über CHF 18'000.– auflaufen lassen, wobei es sich dabei insbesondere mit Bezug auf die Krankenkassenkosten um Schulden handelte, die ihm von der Sozialhilfe vergütet worden sind. Es kann offen bleiben, ob der Rekurrent damit nicht sogar den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG erfüllt, welcher nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG den Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 AuG überhaupt erlöschen liesse. Der heute 56-jährige Rekurrent hat sich seit seinem Eheschluss mit seiner verstorbenen Ehefrau am [...] bis zur Wegweisung mit Verfügung vom 25. September 2012 bloss vier Jahre in der Schweiz aufgehalten. Er ist somit bis zu seinem Alter von 50 Jahren weitgehend in Jordanien sozialisiert und integriert worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass seine Wiedereingliederung in seiner Heimat ernstlich gefährdet wäre (vgl. auch BGer 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.3.2 zu Jordanien). Dabei dürfte dem Rekurrenten auch der während seinem Aufenthalt in der Schweiz erfolgte weitere Erwerb der deutschen Sprache von Vorteil gereichen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der fortgesetzten Straffälligkeit des Rekurrenten bestehen jedenfalls genügend gewichtige Umstände, die es den Vorinstanzen erlaubten, dem Rekurrenten in Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 96 AuG die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.

2.4 Daraus folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist.

Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis R. Schwaninger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 30 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 49 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 54 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

VintA

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

17