Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2013.150, AG.2014.120
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2013.150

URTEIL

Vom 13. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody

Beteiligte

A_____ Rekurrent

c/o Anstalten Witzwil, 3236 Gampelen

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. April 2013

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der türkische Staatangehörige A_____ wurde 1983 in der Schweiz geboren. Nach einem Aufenthalt bei Verwandten in der Türkei von 1995 bis 1999 kehrte er in die Schweiz zurück. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

A_____ wurde nach seiner Rückkehr in die Schweiz mehrfach strafrechtlich verurteilt. Zunächst verurteilte ihn das Jugendstrafgericht Basel-Stadt am 24. Januar 2001 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raubes und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Am 2. April 2003 sprach ihn dasselbe Gericht des Raubes schuldig und ordnete mit dem Entscheid eine Einschliessungsstrafe von drei Monaten an. Es folgte ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2011 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gefährdung des Lebens und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. In teilweiser Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Solothurn vom 15. Juni 2010 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A_____ zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und 15 Tagen. Hinzu kommen insgesamt 22 strafrechtliche Verurteilungen im Zeitraum vom 17. März 2004 bis 31. März 2010 zu Bussen und in einem Fall zu einer bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Dem Vollzug der Jugendstrafe in den Arbeitserziehungsanstalten Arxhof und Uitikon entzog sich A_____ zweimal durch Flucht. Weiter musste er in den Zeiträumen vom November 2004 bis September 2007, Juli 2009 bis April 2010 und Januar 2011 bis April 2012 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und einer Verschuldung im Betrag von CHF 46'677.20 verwarnte ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 11. November 2009. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A_____ mit Verfügung vom 10. Mai 2012 und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 12. April 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. April und 4. Juli 2013 erhobene und begründete Rekurs von A_____ an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Diesem Antrag hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. Juli 2013 stattgegeben. Den Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. Juli 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, nachdem es bereits mit Eingabe vom 26. August 2013 dem Gericht Kenntnis von einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 26. Juli 2013 gegeben hat, mit dem der Rekurrent wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt worden ist. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Februar 2013 sowie aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).

Die Vorinstanz

hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gestützt. Danach kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Als

längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede

Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe

zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31

  1. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2
  2. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis

ist vorliegend aufgrund der mit Urteilen des Amtsgerichts [...] und des

Obergerichts des Kantons [...] vom 15. Juni 2010 resp. 24. August 2011

erfolgten Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten

und 15 Tagen offensichtlich erfüllt, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten

wird.

3.1 Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dies wird vom Rekurrenten bestritten.

3.1.1 Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung

sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während

diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit

sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen

(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377

  1. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011
  2. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013
  3. 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E.

3.1.1; Zünd/Hugi Yar,

Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, EuGRZ

2013, S. 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto

strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung

zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die

Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom

6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem

Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung

möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521

E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer

Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009

vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013

E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die

Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen

Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33

ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383, 135 II 110 E. 2.1 S.

112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar

2013 E. 3.1.1).

3.1.2 Gemäss einer Empfehlung des Europarats sollen Ausländer und Ausländerinnen, die im Aufenthaltsstaat geboren worden sind, nicht weggewiesen werden. Diese Empfehlung ist für die Mitgliedstaaten aber nicht verbindlich. Art. 121 Abs. 3-6 BV kann entnommen werden, dass ein solcher allgemeiner Grundsatz vom Verfassungsgeber bewusst nicht in das schweizerische Recht übernommen worden ist. Der EGMR hat wiederholt entschieden, dass ein solches Recht von ausländischen Personen der sogenannt zweiten Generation auch nicht aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi vs. Deutschland vom 13. Oktober 2011 Nr. 41548/06 § 54; BGer 2C_267/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.1; Zünd/Hugi Yar, EuGRZ 2013 13). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 12 Abs. 4 des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) verankerten Recht auf Einreise ins eigene Land (BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 122 II 433 E. 3c S. 442 ff. und die Rechtsprechung des UN-Ausschusses für Menschenrechte).

3.2 Daraus folgt, dass zunächst das sich aus der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren ist. Das dem Strafurteil zugrunde liegende Verschulden bildet auch den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).

3.2.1 Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, hat das Obergericht des Kantons Solothurn in seinem Urteil vom 24. August 2011 das Verschulden des Rekurrenten als schwer beurteilt. Mit dem Verkauf von 34 kg Hanfblüten mit einem illegalen THC Gehalt, wodurch ein Umsatz von rund CHF 357'000.– und ein Gewinn von total CHF 8'400.– erzielt worden waren, hatte der Rekurrent eine mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Verschuldensmässig im Vordergrund stand aber ein Unfall vom 1. April 2005, den der Rekurrent nach einer eigentlichen Horrorfahrt im Geschwindigkeitsrausch verursacht hatte. Ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein und über Fahrpraxis zu verfügen, war er bei seiner ersten Autofahrt überhaupt mit einem leistungsstarken Auto auf der Autobahn mit rund 200 km/h „in unverantwortlicher Art und Weise“ und einer „extrem gefährlichen und risikobehafteten Fahrweise“ aus „Spass an der Geschwindigkeit“ gerast, hatte rechts überholt und war mehrfach zu nahe auf Fahrzeuge vor ihm aufgefahren. Dabei war er mit dem Heck eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs kollidiert, worauf beide Autos ins Schleudern und von der Fahrbahn geraten waren. Dabei hatten zwei Insassen des gerammten Fahrzeugs mit einem schweren Schädelhirntrauma resp. grossflächigen Verbrennungen dritten Grades lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Ein weiterer Insasse dieses Fahrzeuges hatte eine Verletzung der Halswirbelsäule, Prellungen und eine Rippenfraktur erlitten, während seine Mitfahrerin eine Hirnerschütterung davon getragen hatte. Nach dem Unfall hatte sich der Rekurrent einer polizeilichen Kontrolle entzogen. Dies führte zu seiner Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Im Rahmen seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung war beim Rekurrenten aufgrund seiner erhöhten Aggressivität, seiner hohen Selbstbezogenheit, dem Fehlen von Schuldgefühlen und Reue, seiner Selbstüberschätzung und seinem Ausgeliefertsein gegenüber Stimmungsschwankungen und innerer Unruhe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Der Rekurrent erfülle die Kriterien eines „Psychopathen“ im Sinne Hares, welche ein sehr hohes Mass für Straftaten und speziell für Gewalthandlungen aufwiesen. Eine Einsicht in seine erhebliche Persönlichkeitsstörung und seine Drogenproblematik bestehe beim Rekurrenten nicht. Die Störung sei nicht behandelbar. Es müsse ihm eine sehr ungünstige Legalprognose gestellt werden. Dissoziale Persönlichkeitsstörungen seien kaum behandelbar. Beim Rekurrenten kämen noch seine mangelnde Selbsteinsicht und sein fehlender Behandlungswunsch dazu. Seine Auseinandersetzungsbereitschaft und Introspektionsfähigkeit seien mangelhaft, und auch in der aktuellen Begutachtung habe er sich in hohem Masse unkooperativ gezeigt. Nach einem Therapieaufenthalt in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel nahm er weitere Termine unentschuldigt nicht wahr. Das Obergericht resümierte, dass der Rekurrent aus nichtigstem Anlass Menschen in Lebensgefahr gebracht und schwer verletzt habe. Er habe ein belastetes Vorleben und keine echte Einsicht.

3.2.2 Mit Bezug auf die Behandelbarkeit des Rekurrenten hat das Obergericht zu Recht auf gescheiterte Versuche verwiesen, aufgrund von Jugendstrafen in einem stationären Rahmen positiven Einfluss auf ihn zu nehmen.

Bereits mit Entscheid des Jugendstrafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2001 wurde der Rekurrent des mehrfachen Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Dem Schuldspruch lagen zwei Raubüberfälle im März und April 2000 sowie zwei im Mai und September 2000 begangene gewalttätige Übergriffe auf Jugendliche zugrunde. Bei diesen Übergriffen hatte der Rekurrent einem anderen, wehrlosen Jugendlichen mit einem Schlagring derart heftig gegen den Kopf geschlagen, dass dieser aus vier Wunden seitlich direkt ober- und unterhalb des linken Auges zu bluten begonnen hatte. Einem anderen Jugendlichen hatte er einen Schlag aufs Auge, einen Kniestich in die Rippen und schliesslich mehrere Fusstritte verabreicht, als das Opfer wehrlos am Boden gelegen war. Das Jugendstrafgericht erkannte, dass die begangenen Straftaten sowohl im Hinblick auf das damalige Alter des Rekurrenten wie auch auf seine Vorgehensweise verschuldensmässig schwer wogen. Hinter seiner Unbeherrschtheit verberge sich ein beachtliches Mass an Uneinsichtigkeit, zumal er während des hängigen Strafverfahrens und mehrtägiger Untersuchungshaft weiter delinquiert habe. Dem Strafurteil kann auch ein in weiteren Fällen manifestiertes aggressives Verhalten entnommen werden, welches einen Schulausschluss und eine ambulant angelaufene Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Universitätsklinik Basel zur Folge hatte. Hinter seinem Verhalten stünden eine ausprägte Selbstwert- und Aggressionsproblematik, ein enormes Geltungsbedürfnis und ein extrem starkes Dominanzstreben, welche mit einer überhöhten Selbsteinschätzung sowie Mangel an Frustrationstoleranz und Selbststeuerungsfähigkeit einhergingen. Dies habe dazu geführt, dass er seine Ansprüche rücksichtslos mit Gewalt durchzusetzen suche.

In der Folge entzog sich der Rekurrent dem Massnahmevollzug im Arxhof durch Flucht. Auch aus der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon entwich er. Dabei beging er im Juni 2001 einen Raub, indem er in einer Gaststätte einer Serviceangestellten das Portemonnaie entriss und den ihn an der Flucht hindernden Wirt gewalttätig zur Seite stiess. Mit Urteil des Jugendstrafgerichts vom 2. April 2003 wurde er deswegen zu einer Einschliessungsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht stellte dabei einen krassen Mangel an Einsicht fest, nachdem er nur wenige Monate nach seiner ersten Sanktionierung im selben Stil weiterdelinquiert hatte. Er habe sich bei seinem Tatvorgehen hartnäckig und unverfroren gezeigt. Trotz Geständnis sei unklar, inwieweit er wirklich Einsicht in das Unrecht seines Tuns habe gewinnen können. Ein in jenem Verfahren ebenfalls angeklagter Vorwurf der Körperverletzung, begangen durch einen „auf Kurve“ verübten Kopfstoss gegen die Schläfe seines Opfers, konnte infolge des Rückzugs des Strafantrages nicht beurteilt werden. Wie das Jugendstrafgericht festgestellt hat, habe der Rekurrent diesen Rückzug ausschliesslich der Initiative seiner Verteidigerin zu verdanken, zumal er sich nie beim Opfer entschuldigt habe.

3.2.3 Mit Urteil vom 15. Dezember 2005 wurde der Rekurrent vom Strafgerichtspräsidenten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Beschimpfung zu 14 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilt, weil er zwei ihn kontrollierende Bahnpolizisten mit schwersten Schimpfwörtern betitelt und sie damit bedroht hatte, sie in ihrer Freizeit blutig schlagen und ihre Frauen und Mütter in ihrer Anwesenheit vergewaltigen zu wollen. Mit Bezug auf einen weiteren Vorfall, bei dem er einen Kondukteur nach Anklage wiederum übel beschimpft und ihm ins Gesicht gespuckt hatte, war erneut ein Rückzug des Strafantrages erfolgt.

3.2.4 Schliesslich wurde der Rekurrent mit Strafbefehl vom 26. Juli 2013 wegen Drohung per SMS gegenüber der Mutter seines Sohnes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt. Dabei wurde mit dem Strafbefehl auch berücksichtigt, dass der Rekurrent seinem Opfer schon Ende Januar 2013 per SMS gedroht und dieses nach einer früheren Anzeige spitalreif geschlagen hatte, worauf es die Anzeige zurückgezogen hatte.

3.2.5 Hinzu kommen insgesamt 22 Verurteilungen zu Bussen im Zeitraum vom 17. März 2004 bis zum 31. März 2010 wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Diensterschwerung, Übertretung des Hundegesetzes und der Hundeverordnung und Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Zu berücksichtigen ist weiter auch, dass der Rekurrent der Aufforderung zum Haftantritt seiner mehrjährigen Freiheitsstrafe am 9. April 2013 keine Folge geleistet hatte und mit Haftbefehl ausgeschrieben werden musste. Er trat die Strafe in der Folge erst am 6. Mai 2013 an. Auch zwei Vorführbefehlen der Aargauer Behörden im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Drohung leistete er im April 2013 unentschuldigt keine Folge.

3.2.6 Diese Verurteilungen zeigen das Bild einer Delinquenz, welche von grosser Unbelehrbarkeit, Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit des Rekurrenten für sein Umfeld zeugt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann keine Verhaltensänderung erwartet werden, nachdem eine solche trotz einer Vielzahl von Verurteilungen und des Vollzugs von Strafen und Massnahmen bisher nicht eingetreten ist. Unzutreffend ist auch, dass der Rekurrent sich seit der Begehung der schwerwiegendsten Tat nichts mehr Erwähnenswertes habe zuschulden kommen lassen, wie er ausführen lässt. Mit der Drohung gegenüber der Mutter seines Kindes hat der Rekurrent erst kürzlich, unmittelbar vor dem Antritt seiner Freiheitsstrafe und während des laufenden Wegweisungsverfahrens, unter Beweis gestellt, dass er weiterhin bereit ist, rücksichtslos seine eigenen Interessen durchzusetzen. In diesem Zusammenhang darf auch berücksichtigt werden, dass die Mutter des gemeinsamen Sohnes im Zusammenhang mit den Abklärungen bezüglich der ihr gegenüber begangenen Drohung von mehrfacher Gewalt bis hin zum Rippenbruch in den Jahren 2003 bis 2007 gesprochen hat. Aufgrund der damit verbundenen Angst vor weiterer Gewalt mied sie bisher Besuche in Basel konsequent. Auch wenn der Rekurrent weitere gravierende Gewaltausbrüche offenbar vermeiden konnte, so belegt die von den solothurnischen Strafbehörden eingeholte forensisch-psychiatrische Begutachtung dennoch eindrücklich das diesbezüglich von ihm ausgehende Gefahrenpotential. Diesbezüglich ergibt sich aus dem zusammen mit der Rekursbegründung eingereichten Bericht von Dr. B_____, bei dem sich der Rekurrent in Behandlung befunden hat, nichts anderes. Einerseits hat sich diese Behandlung nicht auf die bei ihm diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörungen, sondern auf eine depressive Störung bezogen. Dem Bericht vom 12. Februar 2012 kann zudem in keiner Weise entnommen werden, in welchem Rahmen und mit welcher Compliance die Behandlung bei Dr. B_____ durchgeführt wurde, handelt es sich dabei doch in erster Linie um ein Bestätigung zur Abwendung des damals bevorstehenden Haftantritts.

3.3 Das durch diese Delinquenz und Gefährlichkeit begründete öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten wird durch seine fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration und seine erhebliche Verschuldung weiter akzentuiert. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermochte der Rekurrent in der Schweiz nach einem auf seiner Aggressivität beruhenden Schulausschluss weder einen regulären Schulabschluss noch später eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Er war nur unregelmässig arbeitstätig, musste im Zeitraum von November 2004 bis April 2012 während 61 Monaten von der Sozialhilfe unterstützt werden und häufte bei einem im Jahr 2010 erzielten Jahreslohn von knapp CHF 30'000.– per 9. April 2013 27 Betreibungen über CHF 83'467.15 und 28 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 92'611.15 an.

3.4 Zu prüfen ist daher, ob dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag.

3.4.1 Da der Rekurrent hier geboren worden ist, wiegt sein Interesse an einem weiteren Verbleib ebenfalls schwer. Zu beachten ist aber, dass der Rekurrent vom 10. Juli 1995 bis zum 27. Dezember 1999 und damit rund viereinhalb prägende Jahre der Adoleszenz vor dem 12. Geburtstag bis nach der Vollendung des 16. Lebensjahres bei Verwandten in seiner Heimat Türkei verbracht hat. Er ist damit nicht nur aufgrund seines türkischstämmigen familiären Umfelds, sondern auch aufgrund seines eigenen Erlebens in prägenden Jugendjahren mit dem Leben und dem Alltag in der Türkei vertraut. Diese Beziehung hat er auch weiterhin im Rahmen von Ferienreisen gepflegt (vgl. Schreiben des Rekurrenten an das Migrationsamt Basel-Stadt vom 11. Februar 2011 sowie 12. Februar 2012). Unbestritten ist, dass Türkisch die Muttersprache des Rekurrenten ist, er sich in seiner Heimat also mühelos verständigen kann. Es kann daher festgestellt werden, dass ihm auf dieser Grundlage eher kleinere Hindernisse entgegenstehen, als sie Personen sonst antreffen, die in ein Land auswandern, in dem sie bisher nie gelebt haben.

3.4.2 Tragende Kontakte zu wichtigen Bezugspersonen in der Schweiz macht der Rekurrent kaum geltend. Er bezieht sich zwar auf seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis, ohne diesen aber weiter zu substantiieren. Auch das vom Rekurrenten geltend gemachte hier lebende familiäre Umfeld bleibt grösstenteils unbekannt. Diesbezüglich sind nach dem Tod seines Vaters nur die Beziehungen zu seiner Mutter und zu seinem Sohn bekannt. Unbestritten ist aber in beiden Fällen, dass diese familiären Kontakte nicht den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK geniessen. Ein solcher fehlt in Bezug auf seine Mutter einerseits mangels eines schutzwürdigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dieser und dem volljährigen Rekurrenten. In Bezug auf seinen Sohn macht der Rekurrent selber keine stabile, gelebte Beziehung geltend. Gemäss seinen Ausführungen im Schreiben vom 20. Februar 2012 an das Migrationsamt Basel-Stadt liebe er seinen Sohn über alles und „pflege den Kontakt so gut wie möglich“. Wie der Rekurrent weiter im Verfahren ausgeführt hat, gestalte sich dieser Kontakt „nicht nur einfach“ und finde im Wesentlichen mittels Telefon oder über Skype statt. Soweit im Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 19. Februar 2013 ausgeführt wird, dass der Rekurrent seinen Sohn aktuell zweimal im Monat am Wohnort seiner Ex-Freundin in […] sehe, kann darauf nicht abgestellt werden, zumal der Rekurrent selber einen solchen regelmässigen Besuchskontakt im vorliegenden Verfahren gar nicht geltend macht. Zudem zahlt er auch keine Beiträge an den Unterhalt seines Sohnes. Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Rekurrent gegenüber den Behörden zunächst gar nicht erwähnt habe, dass er einen Sohn habe, bis er schliesslich explizit auf diesen angesprochen worden sei. Die Vorinstanz hat gleichwohl berücksichtigt, dass den Rekurrenten angesichts dieser Beziehungen die Wegweisung aus der Schweiz hart treffe. Gerade die Pflege der bisher vornehmlich per Telefon und Skype gepflegten Beziehung zu seinem Sohn ist ihm in diesem Rahmen aber auch von der Türkei aus ohne weiteres möglich.

Mit dem vorliegenden Rekurs bezieht sich der Rekurrent nun auch auf seine neue Beziehung, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Auch diesbezüglich kann sich der Rekurrent daher nicht auf Art. 8 EMRK beziehen. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 19. Februar 2013 sieht er seine aktuelle Freundin nur „etwa einmal in der Woche“. Beziehungen zu seinem in Basel lebenden Bruder (vgl. Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 19. Februar 2013) hat der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Einen Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Schwester und deren Familie hat er explizit verneint (Schreiben vom 20. Februar 2012).

3.4.3 Der Rekurrent ist, wie bereits erläutert wurde, beruflich nicht integriert (vgl. oben E. 3.3), wodurch sein Interesse am Verbleib im Land seiner Geburt relativiert wird. Wie dem Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 19. Februar 2013 entnommen werden kann, war er im Berichtszeitpunkt seit anderthalb Jahren arbeitsunfähig. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz läuft derzeit ein IV-Rentenverfahren. Da ihm nach dem Gesagten in der Schweiz persönliche Beziehungen und eine berufliche Integration weitgehend fehlen und ihn somit nach seiner Haftentlassung auch in der Schweiz ein schwieriger Neuanfang erwarten würde, relativieren sich die einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse weiter. Falls ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine IV-Rente zugesprochen werden sollte, wäre er zum vornherein in wirtschaftlicher Hinsicht in seiner Heimat mindestens in gleicher Weise abgesichert wie in der Schweiz, da ihm eine IV-Rente im Falle seiner Ausweisung auch in seine türkische Heimat ausgerichtet werden würde (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sowie Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, SR 0831.109763.1; dazu VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.2, VD.2012.43 vom 12. August 2012 E.5.2).

3.4.4 Schliesslich bestreitet der Rekurrent die Verhältnismässigkeit der Wegweisung unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat er diesbezüglich auf zwei in den Jahren 2010 und 2012 erlittene Spontanpneumothoraces sowie seine psychiatrische Behandlung bei Dr. B_____ verwiesen. Die Vorinstanz erwog dazu, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, dass eine Behandlung des Rekurrenten nur in der Schweiz möglich sei. Unter Hinweis auf eine Auskunft des Bundesamts für Migration führte sie aus, die Gesundheitsversorgung in der Türkei basiere in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern. Die Universitätskliniken könnten alle Erkrankungen behandeln, und staatliche medizinische Dienstleistungen wie die Abgabe von Medikamenten erfolgten relativ grosszügig. Psychiatrische Abteilungen seien stark nachgefragt und gut ausgelastet. Mit der sog. yesil kart hätten auch unversicherte Personen einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen. Ergänzend stehe der kostenpflichtige private Sektor mit modernster Technologie zur Verfügung. Der Rekurrent stamme aus Ankara, wo eine genügende medizinische Versorgung zweifelsohne gewährleistet sei.

Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent zwar erneut auf seine pneumatologische und psychiatrische Behandlung. Er führt aus, dass für März 2013 ein operativer Eingriff auf der Abteilung der Thorax-Chirurgie vorgesehen gewesen sei. Er macht aber weder mit seiner Rekursbegründung vom 4. Juli 2013 noch mit seiner Replik vom 10. Oktober 2013 geltend, dass nach dieser Behandlung weitere Eingriffe und Kontrollen nötig wären, die nicht auch in der Türkei erfolgen könnten. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Rekurrent offenbar trotz einem pneumatologisch empfohlenen absoluten Rauchstopp (vgl. Bericht des Universitätsspitals vom 1. November 2010) weiterhin täglich zwei Päckchen Zigaretten und jeden zweiten Tag einen Joint raucht (Bericht der Psychiatrischen Dienste der [...] Spitäler AG vom 19. Februar 2013). Dieses selbstgefährdende Verhalten wie auch die erfolgte Säumnis bei einem Termin für seine operative Behandlung und seine generell festgestellte unbefriedigende Behandlungscompliance (vgl. Bericht der Psychiatrischen Dienste der [...] Spitäler AG vom 19. Februar 2013, S. 4, 8) relativieren sein Interesse an einer optimalen Gesundheitsvorsorge offensichtlich. Nur mit Bezug auf seine psychiatrische Behandlung begründet der Rekurrent replicando die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Begleitung in der Schweiz damit, dass sein Sohn und dessen Mutter in diese einbezogen werden könnten. Er macht geltend, dass die Kindsmutter nach wie vor eine Beziehung zu ihm wünsche, während er keine gemeinsame Zukunft sehe. Deshalb müssten im psychiatrischen Setting die aus dieser Beziehung stammenden, „nicht verarbeiteten Kränkungen und Verletzungen“, angegangen werden. Allfällige intrakulturelle Beziehungsprobleme müssten immer den Blickwinkel vor Ort miteinbeziehen. Diese Behauptungen stehen in einem auffälligen Kontrast zur Schilderung der Beziehung durch die Kindsmutter in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2013. Damals schilderte sie ihre Angst vor dem als „schizophren“ beschriebenen Rekurrenten. Sie ginge ihm immer aus dem Weg und getraue sich aus Angst vor ihm nicht mehr nach Basel. Sie habe ihren Freundeskreis verloren, weil die meisten Bekannten nichts mehr mir ihr hätten zu tun haben wollen, weil sie wüssten, „wie er tun“ könne. Sie seien seit 10 Jahren getrennt. Von ihrer Seite gäbe es keinen Kontakt. Wie vor diesem Hintergrund ein Einbezug der von ihm traumatisierten Ex-Freundin in die Therapie des Rekurrenten erwartet werden könnte, erscheint schleierhaft.

Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen der Vorinstanz in allen Teilen gefolgt werden (vgl. zur medizinischen Versorgung im psychiatrischen Bereich auch: BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1; sowie zur kostenlosen Gesundheitsversorgung in der Türkei mit der yesil kart: BVGer E_5394/2007 vom 7. Oktober 2011 E. 7.5.4, E-5788/2010 vom 25. Januar 2012 E. 7.4.2.2, D-4290/2006 vom 22. Dezember 2009 E. 11.4.4; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.5).

3.5 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4 seine Praxis zur Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, zusammengefasst. Ergänzend kann dabei auf die Entscheide BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 und 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 sowie auf VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2 verwiesen werden.

Der Umstand, dass der Rekurrent in der Schweiz geboren worden ist und hier den grössten Teil seines bisheriges Leben verbracht hat, spricht zwar grundsätzlich für seinen Verbleib in der Schweiz (BGer 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 7.3.1). Gewicht kommen im vorliegenden Fall aber gerade auch den vom Rekurrenten in der Heimat verbrachten Jahren der Adoleszenz zu. Vor diesem Hintergrund erscheint die persönliche Situation des Rekurrenten durch seine Ausweisung nicht stärker belastet als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen. Im Gegenteil muss festgestellt werden, dass der Rekurrent aufgrund seiner gescheiterten beruflichen Integration und des weitgehenden Fehlens belegter persönlicher Beziehungen und Bindungen in der Schweiz in persönlicher Hinsicht durch die Wegweisung eher geringer belastet wird als andere in der Schweiz geborene und weggewiesene Straftäter (vgl. auch BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 4.3.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013, E. 4.3.4).

3.6 Wägt man diese einander gegenüber stehenden Interessen ab, so überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Daraus folgt, dass die Wegweisung dem Rekurrenten auch unter Berücksichtigung von Art. 96 AuG zugemutet werden kann.

Der Rekurs muss somit abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Erstmals mit seiner Replik hat der Rekurrent im Rahmen der Begründung den Eventualantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gestellt, nachdem er den verfügten Kostenvorschuss noch ohne weiteres geleistet hatte. Da eine Bewilligung eines nachträglich gestellten Antrages aber nur pro futuro gelten könnte und eine Begründung und Dokumentation des Antrages fehlt, ist darauf nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen).

Auf den Antrag auf Gewährung des Kostenerlasses wird nicht eingetreten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Daniela Korody

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

10

AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

OG

  • § 42 OG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 12 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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