VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 21 5
2 - betreffend Abstrakte Normenkontrolle (Teilrevision Reglement für das Befahren von Feld-, Flur-, Forst- und Alpstrassen)
3 - I. Sachverhalt: 1.An der Gemeindeversammlung vom 13. September 2021 in C._____ genehmigten die Stimmberechtigten mit 22 gegen 1 Stimmen die Teilrevision des Reglements für das Befahren der Feld-, Flur-, Forst- und Alpstrassen vom 3. Oktober 2007. Im Wesentlichen wurde mit dieser Teilrevision die Winteröffnung der Feldstrasse E._____ für einen definierten Nutzerkreis – teils mit zeitlicher Einschränkung, teils ohne solche Einschränkung – erlaubt; dabei bleibt die ganzjährige Offenhaltung der Strasse unter dem Vorbehalt, dass die Naturgefahrensituation (im Winter insbesondere die Lawinensituation) dies erlaubt, möglich. Ausserdem wurde für die schneefreie Zeit und mit zeitlicher Einschränkung die Möglichkeit für Bus- und Taxibetriebe für die Beförderung von Gästen bei grösseren Anlässen eine Fahrbewilligung zu erlangen, eingeführt. Gestrichen wurde hingegen die Möglichkeit einer Fahrbewilligung für übernachtende Gäste des Gasthauses P.. 2.Gegen diesen Beschluss erhoben A. und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind in der Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nicht stimmberechtigt, jedoch sind sie Grundeigentümer im F.. Die vom Entscheid betroffene Feldstrasse E. führt auf einer Strecke von rund 2 km über ihre Grundstücke (Parzellen G._____ und H., C.). Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie sich nicht über die beschlossene Revision äussern konnten. Weiter sei für den Erlass der Regelung keine gesetzliche Grundlage gegeben und die Teilrevision verletze die Eigentumsgarantie. Eine Winteröffnung der Feldstrasse E._____ liege zudem nicht im öffentlichen Interesse und diese sei auch hinsichtlich der Lawinensituation problematisch. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen
4 - Beschlusses der Gemeindeversammlung und die ersatzlose Streichung der Art. 3 lit. b und d sowie Art. 3a des Reglements für das Befahren der Feld-, Flur-, Forst- und Alpstrassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.Vor Einreichen ihrer Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, dass die D._____ AG in das Verfahren beizuladen sei, zumal die strittige Winteröffnung dieser Strasse für das Bahnunternehmen von grosser Relevanz sei. Diesem Antrag gab der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 17. November 2021 statt. 4.Am 3. Dezember 2021 befürwortete die D._____ AG eine Offenhaltung der Feldstrasse E., weil ihr dies deutliche Vorteile bringen würde, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsarbeiten, Schneeräumung sowie Störungsbehebungen. 5.Gleichentags stellten die Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, dass das Institut für Schnee- und Lawinenforschung (nachfolgend SLF) sowie der WWF Graubünden in das Verfahren beizuladen seien. Ersteres sei aufgrund der Lawinengefährdung beizuladen, Letzterer aufgrund der zusätzlichen Belastung für Wildtiere, welche die strittige Winteröffnung der Feldstrasse E. mit sich bringen würde. 6.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom
5 - Lawinen-Detektionsanlage eines der am besten überwachten lawinengefährdeten Täler Graubündens. Weil die Strasse auch nicht in einer Wildruhezone liege, stehe auch dieser Aspekt einer Offenhaltung nicht entgegen. 7.Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab, da im Falle einer Gutheissung der Beschwerde keine Nachteile, die nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr gutgemacht werden können, ersichtlich seien. Ausserdem wurde auf die Beiladung des SLF verzichtet, da das Institut bereits am 19. November 2018 einen Bericht zur Vereinbarkeit der Lawinensituation mit einer Winteröffnung der Feldstrasse E._____ auf Anfrage der Gemeinde erstellte. Der WWF Graubünden sei ebenfalls nicht beizuladen, da durch die strittige Massnahme keine Wildruhezonen berührt seien. 8.Mit Replik vom 25. Januar 2022 hielten die Beschwerdeführer an den Ausführungen in den vorherigen Schriften fest und vertieften ihre Begründungen. 9.Ebenfalls hielt die Beschwerdegegnerin mit der am 9. März 2022 eingereichten Duplik an den vorherigen Begründungen fest und führte ihre Argumente näher aus. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten, sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht (Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden (Art. 55 Abs. 3 KV). In Art. 57 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) werden diese Verfassungsbestimmungen konkretisiert und das Verfahren für die Verfassungsbeschwerde geregelt. Als Verfassungsgericht beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen rechtssetzende Erlasse, soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist (Art. 57 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRG). Bei Beschwerden gegen rechtssetzende Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b VRG. Anfechtungsobjekt bildet die Teilrevision vom
9 - ein generelles Fahrverbot herrschte bereits unter der ursprünglichen Fassung des Reglements für das Befahren von Feld-, Flur-, Forst- und Alpstrassen der Gemeinde C._____ vom 3. Oktober 2007 (Art. 1, Bg- act. 4). Gemäss Art. 13 des Reglements wurde die Genehmigung durch das DJSG für die ursprüngliche Fassung des Reglements eingeholt. Mit der Teilrevision wurde die Offenhaltung der Feldstrasse E._____ im Winter beschlossen und der Kreis der Nutzer, die eine Fahrbewilligung erhalten können, angepasst. Es wurde keine neue Verkehrsanordnung beschlossen bzw. es wurde keine Verkehrsanordnung aufgehoben, da das Fahrverbot sowohl im Sommer als auch im Winter weiterhin bestehen wird. Die bestehende und bereits genehmigte Signalisation ist nicht anzupassen, daher konnte die Gemeinde auf ein Mitwirkungsverfahren i.S.v. Art. 7 Abs. 2 EGzSVG verzichten und die Genehmigung durch die Kantonspolizei war für die Teilrevision nicht erneut notwendig. Daher ist die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 57 Abs. 2 VRG zulässig. 3.Bei der abstrakten Normenkontrolle wird ein Gesetz ohne Zusammenhang mit einem Anwendungsakt (d.h. abstrakt) auf seine Rechtmässigkeit geprüft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 1929b). Das Verwaltungsgericht kann als Verfassungsgericht einen von einer Privatperson angefochtenen Erlass auf die Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie wegen des Verstosses gegen den Grundsatz des Vorrangs von übergeordnetem Recht hin überprüfen (Art. 59 lit. a VRG). Gerügt werden kann indes nicht die Verletzung irgendwelcher Bestimmungen der Kantons- und der Bundesverfassung, sondern lediglich jener verfassungsmässigen Rechte, welche dem Bürger einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern sollen. Im Vordergrund stehen dabei die Rechtsgleichheit, der Schutz vor
10 - Willkür, die Eigentumsgarantie, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Schutz vor unzulässigen Einschränkungen von Grundrechten (vgl. PVG 2005 Nr. 3 E.1d; SCHMID in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER UND PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur 2006, Art. 55 Rz. 49 ff.). Nicht gerügt werden kann demgegenüber etwa eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) statuierten Verfassungsgrundsatzes, wonach jegliches staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, zumal sich daraus keine verfassungsmässigen Rechte für das Individuum ableiten lassen (VGU U 14 9 vom 24. November 2015 E.1.d). Als Beschwerdegründe können auch Verletzungen der Autonomie der Gemeinden, der Regionen oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen geltend gemacht werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b VRG). Dabei ist zu beachten, dass den kommunalen Behörden aufgrund der Gemeindeautonomie (Art. 65 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BV) ein gewisses Ermessen in Bezug auf die Rechtsetzung zukommt. In der Rechtsetzung sind Gemeinden autonom, wenn sie zum Erlass eigener Rechtserlasse ermächtigt und verpflichtet sind und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung enthält. Den Gemeinden verbleibt so eine erhebliche Entscheidungsfreiheit (TOLLER, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER UND PARTNER [Hrsg.], a.a.O., Art. 65 Rz. 14; vgl. auch BGE 147 I 136 E.2.1 und 122 I 279 E.8b). Überdies können im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht generell Verletzungen von Bundesrecht oder allgemein übergeordnetem Recht gerügt werden. Hierzu ist vielmehr das ordentliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vorgesehen. Der Beschwerdegrund des Vorrangs von übergeordnetem Recht ist nämlich im Sinne der Stufenordnung des Rechts zu verstehen, deren Einhaltung als verfassungsmässiges Recht des Bürgers anerkannt wird, und gilt im vorliegenden Kontext etwa als verletzt, wenn eine Verwaltungsinstanz das
11 - kantonale Recht in einem Bereich anwendet, in welchem der Kanton gar nicht zuständig ist, oder wenn sie fälschlicherweise Bundesrecht statt des eigentlich massgebenden kantonalen Rechts anwendet (vgl. PVG 2005 Nr. 1 E.2a mit Verweis auf die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Totalrevision der Kantonsverfassung vom 15. Januar 2002, Heft Nr. 10/2001-2002 S. 524 f. sowie SCHMID, a.a.O., Art. 55 Rz. 52 ff.). 4.1.Einleitend machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihr rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei, da sie in Bezug auf die Teilrevision des Reglements für das Befahren von Feld-, Flur-, Forst- und Alpstrassen vorgängig nicht angehört worden seien und somit ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt worden sei (Rechtsschriften, act. A1 S. 5 und act. A6 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wendet diesbezüglich ein, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12 - Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1007). In casu hat die Beschwerdegegnerin die Stimmberechtigten am 2. September 2021 persönlich und mittels der offiziellen Publikationsorgane (I., Website der Gemeinde, Schwarzes Brett) zur Gemeindeversammlung vom 13. September 2021 eingeladen und in diesem Zusammenhang wurde auch die Traktandenliste veröffentlicht (Bg-act. 9). Da die Beschwerdeführer in der Gemeinde C. nicht stimmberechtigt sind, erhielten sie keine persönliche Einladung zur Gemeindeversammlung. Die Versammlung war aber auf der von überall her aufrufbaren Website der Gemeinde C._____ angekündigt; als Grundeigentümer in der Gemeinde C._____ ist es den Beschwerdeführern möglich und auch zumutbar, sich über die Website über Aktualitäten in der Gemeinde C._____ wie etwa bevorstehende Gemeindeversammlungen inkl. deren Traktanden zu orientieren (vgl. VGU V 19 4 E.3.3). Ausserdem haben hier die Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von der Teilrevision erlangt und mit Schreiben vom 8. September 2021 dazu auch Stellung genommen. Daher ist in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden, es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.1.Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Gemeinde gar nicht befugt war, über die Offenhaltung der Feldstrasse E._____ im Winter zu entscheiden. Indem die Kompetenz der Gemeinde, in diesem Zusammenhang gesetzgeberisch tätig zu werden, bestritten wird, wird die Verletzung von übergeordnetem Recht i.S.v. Art. 59 lit. a VRG gerügt (vgl. oben E.3). Zu eruieren ist insbesondere, ob die Gemeinde im Einklang mit dem übergeordneten Recht über den Spielraum verfügte, das Reglement zu erlassen. 5.2.Beim streitgegenständlichen Reglement handelt es sich um Verkehrseinschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung sind die Kantone befugt, Fahrverbote,
13 - Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs für bestimmte Strassen zu erlassen. Sie können diese Kompetenz an die Gemeinden übertragen. Der Kanton Graubünden hat mit Art. 7 Abs. 1 EGzSVG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Befugnis zum Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs auf Gemeindestrassen auf die Gemeinden übertragen. Die Gemeinde ist daher für öffentliche Strassen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und Art. 7 Abs. 1 EGzSVG zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen befugt. 5.3.Zunächst ist somit zu klären, ob die Feldstrasse E._____ im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes – also strassenverkehrsrechtlich – als öffentlich zu qualifizieren ist (Art. 1 Abs. 1 SVG). Nach Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelungsverordnung (VRV; SR 741.11) sind Strassen öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Ob eine Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, ist nicht entscheidend; ebenso kommt es nicht darauf an, ob eine Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist (vgl. BGE 104 IV 105 E.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E.1.4.2, 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 E.1.1; WALDMANN/KRAEMER, IN: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 1 Rz. 19). Massgebend ist vielmehr, dass die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht. Auch die Tatsache, dass eine Strasse nur für gewisse Verkehrsarten oder -zwecke offensteht, vermag am öffentlichen Charakter eines Weges nichts zu ändern (BGE 104 IV 105 E.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 E.1.4.2, 6B_847/2011 vom 21. August 2012 E.2.). Der Strassenbegriff des Strassenverkehrsgesetzes umfasst damit die rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Strassen und deckt sich nicht mit dem Begriff der öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch nach der
14 - öffentlich-rechtlichen Terminologie (Urteil des Bundesgerichts 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E.2 m.w.H.). Unter den strassenverkehrsrechtlichen Begriff der öffentlichen Strasse fällt auch die Feldstrasse E._____, da diese für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Dass sie einem Fahrverbot untersteht und teilweise über private Grundstücke verläuft, spricht nach dem Ausgeführten nicht gegen die Qualifikation als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. 5.4.Wohl können funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG auf allen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung öffentlichen Strassen verfügt werden, unabhängig von der jeweiligen Eigentümerschaft. Zu berücksichtigen ist demgegenüber auch der Grundsatz, wonach das Gemeinwesen privates Areal nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln darf, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechtes) erlangt hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E.4.3.2, 2A.194/2006 vom
16 - Beschwerdeführer nichts, wonach sie bzw. ihr Vater und Rechtsvorgänger im Verfahren U 00 119 nicht Partei gewesen sei, weshalb das Urteil ihnen gegenüber keine Bindungswirkung habe, denn bei der Frage, ob die jahrzehntelange stillschweigende Duldung einer Widmung zum Gemeingebrauch gleichkommt, durfte auf die äusseren Umstände abgestellt werden. Von dieser Qualifikation abzuweichen besteht heute – über 20 Jahre später – kein Anlass. Die Feldstrasse E._____ dient unbestrittenermassen seit ihrer Entstehung der Erschliessung der F._____ und wird seither von der Allgemeinheit benutzt. Ausserdem ist sie im generellen Erschliessungsplan als Land- und Forstwirtschaftsweg im Sinne von Art. 46 des kommunalen Baugesetzes eingetragen und die Gemeinde hat in Bezug auf die Strasse unwidersprochen mehrere Reglemente erlassen (Bg-act. 4, 15 und 16) sowie Gebühren für ihre Benutzung erhoben. Weiter wurde der Unterhalt der Strasse unbestritten stets vollumfänglich von der Gemeinde getragen mit Ausnahme der letzten paar Jahre, in welchen der Strassenunterhalt aufgrund des Baus des Q._____ von der R._____ übernommen wurde (vgl. act. A4 S. 7). Betrachtet man die Gesamtheit der Umstände ist somit davon auszugehen, dass die jeweiligen Grundstückeigentümer der Parzellen G._____ und H._____ sowie die D._____ AG als Eigentümerin der Parzelle J._____ und die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Parzellen K., L., M., N. und O._____ seit jeher den Gemeingebrauch der Feldstrasse E._____ bewusst geduldet haben und somit ist die Strasse als öffentlich zu qualifizieren, auch wenn keine formelle Widmung erfolgt ist. 5.6.Hierzu wenden die Beschwerdeführer aber ein, dass sowohl sie als auch ihr Rechtsvorgänger sich stets gegen eine Winteröffnung gewehrt haben und dass von einem jahrelangen, widerspruchslosen Gebrauch maximal im Hinblick auf die Benützung der Strasse im Sommer die Rede sein kann
17 - (vgl. Bf-act. 6, 8 und 9). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine öffentliche Strasse handelt, die Eigentümer kein Recht mehr haben, den Gemeingebrauch zu beschränken oder aufzuheben und die Gemeinde dafür zuständig ist, allfällige Verkehrsbeschränkungen zu erlassen. Der Eigentümer einer im Sinne des Strassenrechts öffentlichen Strasse hat keine Möglichkeit, die Öffentlichkeit der Strasse wieder aufzuheben, vielmehr kann dies nur durch eine behördliche Aufhebungserklärung, und zwar die Entwidmung, erfolgen (PVG 1994 Nr. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2233). Die vorherig geltende Wintersperre war vor allem aus Sicherheits- und Kostengründen in Kraft, da aufgrund der damals herrschenden Lawinensituation die Sicherheit nicht genügend gewährleistet war (VGU U 00 119 E.3c, vgl. auch unten E.8.9.3). Aus dem Entscheid VGU U 00 119 E.2b ist implizit zu entnehmen, dass die Gemeinde C._____ über eine allfällige Winteröffnung der Feldstrasse E._____ entscheiden konnte. Gemäss dem Reglement für das Befahren der Feldstrasse E._____ vom
18 - Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde, also es wird vorgesehen, dass die Gemeinde weiterführende Regelungen erlassen kann. Die Gemeinde hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzung der Strasse für andere Benutzer ermöglicht. Ausserdem werden nach Art. 95 Abs. 1 BauG die Verkehrsanlagen für den Verkehr offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht und die Baubehörde bezeichnet die Strassen, Wege und Plätze, die jeweils im Winter von Schnee zu räumen sind, also ist die Winteröffnung von Feldstrassen nicht von vornherein ausgeschlossen. In grundsätzlicher Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass eine öffentliche Strasse öffentlich bleibt, auch wenn sie aufgrund von klimatischen Bedingungen, Naturgefahren etc. vorübergehend bzw. saisonal gesperrt werden muss. Nach dem Ausgeführten hält das Gericht fest, dass die Gemeinde die ganzjährige Nutzung der Strasse regeln kann und somit die Zuständigkeit nicht auf die schneefreie Zeit beschränkt ist. Ob die Gemeinde die Beschwerdeführer für die Nutzung ihres Grundeigentums (weiterhin) zu entschädigen hat oder nicht, kann hier offen bleiben, zumal die Beschwerdeführer keine dahingehenden Anträge gestellt haben. 5.7.Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Feldstrasse E._____ eine öffentliche Strasse ist und die Gemeinde C._____ gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzSVG zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen befugt war. Gemeindeintern ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für den Erlass des Reglements gestützt auf Art. 46 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes i.V.m. Art. 31 der Gemeindeverfassung, wonach die Gemeindeversammlung für den Erlass bzw. die Änderung der Vorschriften über die Benutzung von Wald und Güterstrassen zuständig ist.
19 - 6.Streitig und im Folgenden zu prüfen ist noch die Frage, ob die umstrittene Verkehrsanordnung auch in materieller Hinsicht rechtens ist oder ob diese gegen verfassungsmässige Rechte verstösst. Sollte das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden abstrakten Normenkontrolle zum Ergebnis gelangen, dass der beanstandete Erlass verfassungswidrig und auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, hat es den gesamten Erlass oder einzelne Bestimmungen desselben aufzuheben. Ausnahmsweise kann es auch geboten sein, dass das Verwaltungsgericht die erforderlichen Anordnungen selbst erlässt (Art. 61 VRG; vgl. auch VGU V 14 9 von 24. November 2015 E.2c und SCHMID, a.a.O., Art. 55 Rz. 91 und 97). 7.Insofern dass die Beschwerdeführer die Vereinbarkeit der winterlichen Offenhaltung der Feldstrasse E._____ mit dem generellen Erschliessungsplan bestreiten, machen sie keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts und auch keine Verletzung des Vorrangs von übergeordnetem Recht im Sinne der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend, sondern rügen lediglich eine Verletzung von kantonalem (bzw. kommunalem) Recht, welche im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht vorgebracht werden kann. Daher ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 8.1.Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Offenhaltung der Feldstrasse E._____ im Winter. Für sich genommen ist diese Rüge nicht zu hören, da kein verfassungsmässiges Recht geltend gemacht wird. Insbesondere kann das Fehlen eines öffentlichen Interesses nicht im Rahmen einer Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 BV statuierten Verfassungsgrundsatzes, wonach jegliches staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, geltend gemacht werden, zumal sich daraus keine verfassungsmässigen Rechte für das Individuum ableiten lassen
20 - (vgl. oben E.3 und PVG 2005 Nr. 1 E.2a). Allenfalls kann das Fehlen eines öffentlichen Interesses im Rahmen der Verletzung von einem Grundrecht gerügt werden. Tatsächlich wird von den Beschwerdeführern eingewendet, dass die von der Gemeindeversammlung beschlossene Teilrevision die Eigentumsgarantie verletzt. Hierbei handelt es sich um ein verfassungsmässiges Recht i.S.v. Art. 59 lit. a VRG, sodass ihre Verletzung mittels Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. oben E.3). 8.2.Die in Art. 26 Abs. 1 BV verankerte Eigentumsgarantie schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Sie verbietet alle staatlichen Organe (rechtssetzenden wie rechtsanwendenden), diese Rechte zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Durch die von der Gemeindeversammlung beschlossene Teilrevision wurde die Benutzung der Feldstrasse E., die über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzellen G. und H._____ verläuft, ausgeweitet, indem sowohl die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen an Bus- und Taxibetriebe für die Beförderung von Gästen bei grösseren Anlässen (Hochzeiten, Geburtstage etc.) nach Art. 3 Abs. 3 lit. d des Reglements als auch die Offenhaltung der Feldstrasse E._____ während des Winters (Art. 3a des Reglements) neu vorgesehen werden. Das hat zur Folge, dass die Strasse mehreren Benutzern und für längere Perioden offensteht und somit die Grundeigentümer eine intensivere und längere Nutzung der Strasse zu dulden haben. 8.3.Die umstrittene Winteroffenhaltung bzw. Erweiterung des Benutzerkreises der Feldstrasse E._____ wurde mit der Teilrevision vom 13. September eingeführt und ist im Reglement für das Befahren von Feld-, Flur- Forst- und Alpstrasse der Gemeinde C._____ vom 3. Oktober 2007 vorgesehen.
21 - Da die Strasse als öffentlich im Sinne des Strassenrechts zu qualifizieren ist, war die Gemeinde berechtigt, das Reglement für die Benutzung zu erlassen (siehe oben E.5.1 bis E.5.7). Die Änderung wurde in einem Gesetz im formellen Sinn vorgenommen, sodass eine genügende gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV gegeben ist. 8.4.Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der winterlichen Offenhaltung der Feldstrasse E.: Das allgemeine Interesse an einer touristischen Erschliessung des F. sei bereits mit dem auf der linken Talseite verlaufenden Wanderweg genügend Rechnung getragen und die Mehrkosten, die sich aus der winterlichen Offenhaltung ergeben würden, sprechen ebenfalls dagegen. Insbesondere sei das fehlende Interesse an einer winterlichen Öffnung der Feldstrasse E._____ auch im Urteil des Verwaltungsgerichts U 00 119 bestätigt worden (E.2c). Hierzu wendet die Gemeinde C._____ ein, dass sich die Situation seit dem zitierten Urteil verändert habe. Damals hätten vor allem die Mehrkosten für die Lawinensicherung gegen eine Offenhaltung gesprochen. Da heute das Gebiet neu mit Sprengmasten und einer Lawinen-Detektionsanlage gesichert sei, sei eine Offenhaltung auch bei schwierigen Verhältnissen möglich. 8.5.Touristisch ist das F._____ auch im Winter stark belebt, da mit Winterwanderwegen, Loipen und dem Gasthaus P._____ mehrere Angebote zur Verfügung stehen. Bei allfälligen Ereignissen ist es deshalb wichtig, dass P._____ auch im Winter rasch und effizient von den Blaurichtorganisationen erreicht werden kann, was ansonsten über die anderen Erschliessungsmöglichkeiten – Bahn und Wanderweg – nicht bzw. nur mit mehr Aufwand möglich ist. Weiter wird durch die Offenhaltung der Feldstrasse E._____ der bereits bestehende Verkehr (Motorschlitten und Quads) auf eine Strasse verlagert, die parallel zu der Bahnlinie verläuft, was die andere Talseite spürbar beruhigt. Ausserdem bringt eine
22 - winterliche Offenhaltung auch für die D._____ AG wichtige Vorteile (vgl. act. A5). Insbesondere wird damit die Schneeräumung des Bahnhofareals P._____ erleichtert und im Falle eines Unglückes kann das Q._____ bzw. die Strecke des F._____ einfacher und schneller erreicht werden. Dass ein öffentliches Interesse an der Offenhaltung der Feldstrasse E._____ im Winter besteht, ist somit zu bejahen. 8.6.Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die vorliegend strittige Teilrevision vom
23 - betroffenen Privaten bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614 f.). 8.9.2.Die Regelung betreffend die Erteilung von Fahrbewilligungen ist restriktiv gehalten. Fahrbewilligungen werden gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. d des revidierten Reglements neu an Bus- und Taxibetriebe für die Beförderung von Gästen im Zusammenhang mit grösseren Anlässen und nicht für die Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr erteilt, was vorher nicht vorgesehen war. Gleichzeitig wird aber neu übernachtenden Hotelgästen keine Fahrbewilligung mehr erteilt, sodass die Regelung in dieser Hinsicht restriktiver ausgestaltet ist (Art. 3 Abs. 3 lit. d wurde ersatzlos gestrichen [Bg-act. 12 S. 9]). Für die Zeit der Winteröffnung der Feldstrasse E._____ sind die Regeln noch enger gefasst und Bewilligungen werden zeitlich unbeschränkt nur an den Gastwirt des Gasthauses P., an Fahrzeuge der D. AG und an Berufsleute für den Notfalldienst für dringende Reparaturen erteilt. Mit zeitlicher Beschränkung ist die Erteilung von Fahrbewilligungen noch zulässig für Lieferanten, für Berufsleute zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit für die begründete Dauer ihrer Arbeit sowie für die Motorfahrzeuge des Kutschenbetreibers (Art. 3a des Reglements). Insgesamt ist somit festzustellen, dass in der Sommerzeit kein unverhältnismässiger Mehrverkehr zu erwarten ist, da Fahrbewilligungen neu nur im Zusammenhang mit grösseren Anlässen erteilt werden, während gleichzeitig übernachtende Hotelgäste keine Zufahrtmöglichkeit mehr haben. Durch die restriktive Regelung wird auch im Winter dem Anliegen, im Tal möglichst wenig Verkehr zuzulassen,
24 - genügend Rechnung getragen. Die Zumutbarkeit für die Beschwerdeführer, die Winteröffnung der Feldstrasse P./F. zu dulden, ergibt sich zudem auch aus der Tatsache, dass die Strasse bereits über mehrere Jahre im Winter offengehalten wurde, etwa zwischen 1994 und 2000 (vgl. VGU U 00 119 Sachverhalt Ziff. 1) und wiederum im Zusammenhang mit dem Bau des Q._____ ab 2018. 8.9.3.Die Zumutbarkeit der winterlichen Offenhaltung ist auch hinsichtlich der Gefahrensituation gegeben. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich zwar geltend, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGU U 00 119 E.3c und 3d gestützt auf ein Gutachten des Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (nachfolgend SLF) vom Jahr 2000 zum Schluss gekommen sei, dass selbst bei einer sorgfältigen Überwachung, vermehrten Lawinensprengungen und rechtzeitiger und wirksamer Sperrung der auf weiten Bereichen direkt am Hangfuss verlaufenden Strasse, ein Restrisiko für die Benutzer zufolge unerwarteter Abgänge nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. auch Bg-act. 3 S. 21). Abgesehen von den Sprengmasten sei für die Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern die Situation sich verändert habe. Dem ist – wie auch die Gemeinde in der Vernehmlassung ausführt – entgegenzuhalten, dass sich durch die im Jahr 2014 positionierten Sprengmasten die Gefahrensituation wesentlich verbessert hat. Das ist auch der Neubeurteilung des SLF vom 19. Dezember 2018 zu entnehmen (Bg- act. 6). Die Gutachter gehen davon aus, dass die Offenhaltung der Strasse im Winter unter gewisse Bedingungen möglich ist: Es ist die Beurteilung der Lawinensituation während des ganzen Winters notwendig und die Strasse ist zu sperren, falls Lawinen bis auf die Strasse zu erwarten sind (Bg-act. 6 S. 10). Da aufgrund des Betriebs der Bahnlinie die Beurteilung der Lawinensituation ohnehin unabdingbar ist und durch die technischen Massnahmen die Kosten für die Lawinensicherung deutlich gesunken
25 - sind, erweist sich der Aufwand für die Offenhaltung der Strasse als verhältnismässig und auch angesichts der neu gegebenen Gefahrensituation zumutbar. Ausserdem wurde nach der Begutachtung im Jahr 2018 noch eine Lawinendetektionsanlage installiert, sodass von einer zusätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen ist (vgl. Bg-act. 7). 8.10.Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine Verletzung der Eigentumsgarantie gegeben ist, indem die Erweiterung der Offenhaltung bzw. des Benutzerkreises für die Feldstrasse P./F. auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. 9.Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Teilrevision vom