Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, V 2015 4
Entscheidungsdatum
31.05.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 15 4

  1. Kammer als Verfassungsgericht VorsitzAudétat RichterInStecher, Moser AktuarGross URTEIL vom 31. Mai 2016 in der Streitsache A., und acht Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Stimmrechtsbeschwerde
  • 2 - 1.Am 1. Oktober 2015 fand eine Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ statt. Beschluss zu fassen war unter anderem über das Geschäft 'Baurechtsvertrag mit B._____ SA und Option für C._____ AG im "D._____"' (Traktandum 3). In der Botschaft zu diesem Traktandum stellte der Gemeindevorstand zunächst die beiden Firmen vor und die beabsich- tigte Nutzung der Baurechtsfläche. Weiter informierte der Gemeindeprä- sident die Stimmberechtigten darüber, dass bei der Umsetzung dieser Absichten ein Ausbau der bestehenden Erschliessungsanlagen erforder- lich werde und er stellte deshalb ein Grobausbaukonzept - gestützt auf den aus dem Jahr 2010 stammenden, rechtskräftigen Erschliessungsplan

  • vor. Dieser Ausbau würde zudem eine Erschliessung mit Wasser- und Kanalisationsleitungen und der Elektrizitätsversorgung beinhalten. Die Gemeinde liess eine Gesamtkostenschätzung für die Erschliessungsan- lagen für die vollständige Überbauung des gesamten in diesem Gebiet liegenden Industrielandes (ca. 30'000 m 2 ) erstellen; gestützt darauf legte sie den Perimeterbeitrag auf Fr. 10/m 2 fest und die öffentliche Interessenz auf 50%. 2.Anlässlich der Gemeindeversammlung, an der 154 Stimmbürgerinnen und Stimmbürger teilnahmen, führte der Gemeindepräsident unter Traktand- um 3 aus, was bereits in der Botschaft stand. Speziell erläuterte er das Erschliessungskonzept und zeigte auf, welche Ausbauten der Erschlies- sungsanlagen notwendig würden, sollte dem Baurechtsvertrag zugestimmt werden. Weiter erläuterte der Gemeindepräsident die wesentlichen Be- standteile des Baurechtsvertrags und wies auf die positiven Auswirkungen der geplanten Ansiedlung hin, bevor er schliesslich den Antrag gemäss Traktandenliste und Botschaft, welcher auch – wie schon die geplante Er- schliessung – auf eine Leinwand projiziert wurde. Konkret beantragte der Gemeindevorstand der Gemeindeversammlung die Erteilung des Bau- rechts an die B._____ SA für eine Baulandparzelle im "D._____" mit einer

  • 3 - Fläche von ca. 5'000 m 2 mit Option auf Erweiterung der Baurechtsfläche für die Firma C._____ AG um weitere ca. 10'000 m 2 . 3.Im Rahmen der Diskussion der Vorlage meldete sich u.a. A._____ zu Wort und stellte den Antrag, der Ansiedlung der Firma sei zuzustimmen, die Erschliessung sei aber entlang des Rheins über das Areal der E._____ zu realisieren. Der Gemeindepräsident erklärte daraufhin, dass nur die von der Gemeinde vorgeschlagene Erschliessung in Frage kom- me. Der Gemeindepräsident liess in der Folge über den Antrag des Ge- meindevorstandes abstimmen betreffend Erteilung des Baurechts. Diesem Antrag wurde mit 88 Ja-Stimmen zugestimmt. 4.A._____ und acht Mitbeteiligte (Beschwerdeführer) reichten darauf am 10. Oktober eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Darin beantragten sie folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2015 betreffend Baurechtsvergabe an die B._____ SA und die C._____ AG sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass durch die Gemeindeversammlung am 1. Oktober 2015 kein Beschluss über die Krediterteilung für die Erschliessung des In- dustriegebietes „D._____“ gefasst worden sei.
  3. Ein allfälliger Beschluss über eine Krediterteilung für die Erschliessung des Industriegebietes „D._____“ sei aufzuheben.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde. Sie begründen die Beschwerde damit, dass ein Beschluss über die Kredit- vergabe für die Erschliessung weder traktandiert noch gefasst worden sei, die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe wegen des kon- fusen Vorgehens des Gemeindepräsidenten an der Gemeindeversamm- lung vom 1. Oktober 2015 nicht mehr möglich gewesen sei und die Nein- Stimmen bei der Abstimmung zwingend hätten ermittelt werden müssen.
  • 4 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- getreten werden könne. Sowohl der Botschaft als auch den Erläuterungen des Gemeindepräsidenten anlässlich der Gemeindeversammlung am
  1. Oktober 2015 sei zu entnehmen gewesen, dass es sich bei den Aus- führungen zum Erschliessungskonzept um eine Vorinformation über die zu erwartenden Folgekosten der Baurechtsvergabe handelte. Sowohl aus der Traktandenliste als auch aus dem Antrag habe sich eindeutig erge- ben, dass anlässlich der Gemeindeversammlung nicht über einen Kredit- beschluss über die Erschliessung zu befinden war. Ein solcher sollte näm- lich erst anlässlich der Budgetversammlung im Dezember gefasst wer- den. Weiter hätten die Stimmberechtigten der Baurechtsvergabe aus- drücklich zugestimmt; selbst die Beschwerdeführer hätten sich anlässlich der Gemeindeversammlung für die Annahme ausgesprochen, weshalb die Stimmrechtsbeschwerde gar keinen Sinn ergebe. 6.In ihrer Replik vom 27. November 2015 änderten die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren insofern ab, als sie beantragten, im Entscheid sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin anerkannt habe, dass die Gemeindeversammlung am 1. Oktober 2015 keinen Beschluss über die Krediterteilung für die Erschliessung des Industrielandes „D._____“ ge- fasst habe. Im Weiteren vertieften sie ihre Argumentation. 7.Auch die Beschwerdegegnerin vertiefe in ihrer Duplik vom 12. Dezember 2015 ihre Standpunkte. Eine Anerkennung eines Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer bestreitet sie. Vielmehr liege eine Beschwerderedukti- on vor, wobei die Beschwerdeführer aber von Beginn weg kein rechtlich schützenswertes Interesse an diesen Rechtsbegehren gehabt hätten. 8.Am 15. Dezember 2015 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht eine detaillierte Honorarnote zukommen. Aus dieser ergibt
  • 5 - sich ein Aufwand von 18.15 h à Fr. 250.-- zzgl. Barauslagen von Fr. 465.-- und MWST, total ausmachend Fr. 5'402.70. 9.Mit Schreiben vom 18. April 2016 reichte die Beschwerdegegnerin einen Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2015 be- treffend Genehmigung des Budgets 2016 mitsamt Investitionsrechnung 2016 nach. Dort sei ein Betrag in der Höhe von Fr. 600'000.-- für die Strassenerschliessung in der Industriezone „D.“ bewilligt worden. Im Weiteren sei gegen das Baugesuch für den Neubau Hallen- und Büro- gebäude auf Parzelle Nr. 930 keine Einsprache eingegangen. Die Bau- bewilligung sei mangels Unterzeichnung des Baurechtsvertrages noch nicht erlassen worden. Mangels Antrags auf Erlass der aufschiebenden Wirkung behalte sich die Beschwerdegegnerin vor, den Baurechtsvertrag in den nächsten Tagen zu unterzeichnen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 1. Oktober 2015, worin die betreffende Gemeinde (Beschwerdegeg- nerin) über das Traktandum 3 (Antrag Vorstand: Erteilung des Baurechts an die B. SA für eine Baulandparzelle im "D." mit einer Fläche von ca. 5'000 m 2 mit Option auf Erweiterung der Baurechtsfläche für die Firma C. AG um weitere ca. 10'000 m 2 ) – nach Diskussion in der Versammlung und Wortmeldung des A._____ (einer der insgesamt 9 Beschwerdeführer) betreffend Gebietserschliessung entlang des Rheins – abstimmen liess und dabei das Abstimmungsergebnis mit 88 Ja-Stimmen zu 49 Nein-Stimmen (Votum A._____) bei 154 anwesenden Stimmberech-

  • 6 - tigen protokollierte, was während der Gemeindeversammlung am 1. Okto- ber 2015 zur Annahme des Antrags unter Traktandum 3 betreffend Bau- rechtserteilung im "D." führte. Beschwerdegegenstand bildet hier der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr konfuses Verhalten im Abstimmungsprozedere unter Traktandum 3 den freien Wählerwillen verfälscht und missachtet habe, indem sie die Frage der "Baurechtserteilung" mit der "Erschliessung" in unzulässiger Art und Weise verknüpft habe und über das Votum (den Antrag) des Be- schwerdeführers A. nicht korrekt gesondert abgestimmt worden sei (mit Angabe der Ja- und der Nein-Stimmen [inkl. allfälliger Enthaltungen]). Dieser Mangel im Abstimmungsprozedere treffe sowohl auf Traktandum 3 als auch auf die Behandlung des Votums/Antrags des Beschwerdeführers A._____ und seiner gleichgesinnten Streitgenossen betreffend Erschlies- sung (inkl. zugehöriger 'Kreditfreigabe' und anderer 'Linienführung/Rhein') zu.

  1. a)In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Verfassungsbeschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie in Wah- len und Abstimmungen ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden berechtigt ist, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimm- berechtigt ist sowie durch den angefochtenen Beschluss berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 59 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde einerseits Ver- letzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht (lit. a) sowie ande- rerseits die Verletzung der Autonomie der Gemeinden (lit. b) geltend ge- macht werden. Nach Art. 60 Abs. 2 VRG beträgt die (Anfechtungs-) Frist bei Stimm-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden zehn Tage, wobei laut Abs. 3 bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme gilt. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist
  • 7 - diese für den Fristbeginn massgebend. Im konkreten Fall ist erstellt, dass der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss bei keiner anderen Instanz als dem kantonalen Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorgelegt werden kann (Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG) und es sich dabei verwaltungsin- tern um einen endgültigen Entscheid der Gemeinde/Beschwerdegegnerin nach Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG handelt. Weiter ist hinreichend belegt, dass alle Beschwerdeführer (vgl. Anschrift im Urteilsrubrum) im betreffenden Abstimmungskreis stimmberechtigt sind, was selbst von der Beschwerde- gegnerin nicht angezweifelt wurde. Überdies könnten die Beschwerdefüh- rer durch das strittige Abstimmungstraktandum 3 nachteilig berührt sein, zumal ausdrücklich eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen und politi- schen Rechte gerügt wird. Weiter ist aktenkundig, dass die 10-tägige An- fechtungsfrist ab dem Versammlungsdatum am 1. Oktober 2015 mit der Einreichung der Stimmrechtsbeschwerde am 10. Oktober 2015 eingehal- ten wurde und demzufolge die formellen Voraussetzungen für die Behand- lung der Beschwerde allesamt erfüllt wurden. Auf die Stimmrechtsbe- schwerde ist deshalb einzutreten. b)Verfahrensrechtich sei einzig noch klargestellt, dass die Beschwerdefüh- rer in der Stimmrechtsbeschwerde andere Rechtsbegehren stellten als in der Replik vom 27. November 2015. In Erstgenannter wurde in Ziff. 2 des Begehrens die Feststellung beantragt, dass kein Beschluss über die Kre- diterteilung für die Erschliessung des Industriegebiets "D._____" gefasst worden sei, sowie in Ziff. 3 ergänzend beantragt, ein allfälliger Beschluss darüber wäre aufzuheben. In der Replik wurde hingegen unter Ziff. 2 des Rechtsbegehrens die Feststellung beantragt, dass die Ziff. 2 im Begehren der Stimmrechtsbeschwerde vom 10. Oktober 2015 von der Beschwerde- gegnerin anerkannt worden sei. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Abänderung der ursprünglichen Rechtsbegehren (Ziff. 2 u. 3) auf das neu modifizierte Rechtsbegehren (Ziff. 2) sowohl qualitativ als auch quantitativ klar als Beschwerdereduktion zu werten. Eine Anerkennung des Feststel-

  • 8 - lungsbegehrens der Beschwerdeführer in der zwischenzeitlich erstellten Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 der Beschwerdegegnerin vermag das Gericht nirgends zu erkennen. Wie sich nachfolgend – in den materi- ellen Erwägungen – zeigen wird, war es nie die Absicht der Beschwerde- gegnerin, an der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2015 über einen Kredit für die umstrittene Erschliessungsanlage abzustimmen. Eine sol- che Abstimmung wäre zudem von Beginn weg ungültig gewesen, da eine Kreditposition gar nicht traktandiert war. Das reduzierte Rechtsbegehren war somit - wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik zu Recht ausführt – unnötig. Die ursprünglichen Rechtsbegehren (Ziff. 2 u.3) sind demzufolge untergegangen und auf das diese ersetzende Begehren (neu Ziff. 2) in der Replik ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

  1. a)Ausgangspunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung der Stimmrechts- beschwerde müssen hier die einschlägigen Verfassungs- und Gesetzes- bestimmungen auf Stufe Bund und Kanton sein, die im Einzelnen wie folgt lauten und durch die höchstrichterliche sowie kantonale Rechtsprechung noch partiell konkretisiert sowie inhaltlich ergänzt bzw. erweitert wurden: Art. 34 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Art. 10 KV (Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100) 1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimm- recht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Kreis- und Gemeindeversammlungen. 2 Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unver- fälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten. Art. 32 GPR (Gesetz über die politischen Rechte im Kanton GR; BR 150.100) [Zum Prozedere: Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse] Zu ermitteln sind: a) die Zahl der Stimmberechtigten;
  • 9 -
    1. die Zahl der Stimmenden (eingegangene Wahl- oder Stimmzettel)
    2. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel;
    3. bei Sachabstimmungen: Die Zahl der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen
    sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage; e) bei Wahlen: [...] Art. 25 GVU (Verfassung der Gemeinde X._____; RB 100.100) - Organe Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Gemeinde- organ. Die ordentlichen Organe der Gemeinde sind:
  1. die Urnengemeinde;
  2. die Gemeindeversammlung;
  3. der Gemeindevorstand [...] Art. 28 GVU – Befugnisse der Gemeindeversammlung Der Gemeindeversammlung stehende folgende Befugnisse zu:
  4. die Vornahme der Wahlen;
  5. endgültige Entscheidungsbefugnisse (über Sachgeschäfte); [...] Art. 30 Ziff. 5 GVU – Endgültige Entscheidungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über:
  6. die Ermächtigung zum Kauf und Verkauf [...] von Grundstücken, zur Einräumung von Grunddienstbarkeiten [...] sowie zur Verleihung von Sondernutzungsrechten (also inkl. "Baurechtserteilung/-vergabe"). Art. 36 GVU – Abstimmungsmodus Abstimmungen werden durch Handmehr vorgenommen, sofern nicht der Gemeindevorstand oder ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangen. Bei der Abstimmung durch Handmehr entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei der schriftlichen Abstimmung sowie bei der Urnenabstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. b)In seiner gefestigten Rechtsprechung zu 'Stimmrechtsbeschwerden' hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass Art. 34 Abs. 1 BV die politischen Rechte auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise gewährleistet und die wesentlichen Grundzüge der
  • 10 - demokratischen Partizipation im Allgemeinen ordnet. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifi- schen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (vgl. BGE 140 I 394 E.8.2, 138 I 189 E.2.1 m.w.H.). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt dem Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stim- me zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit ge- währleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimation di- rektdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Ausein- andersetzung. Bestandteil der Wahl- und Abstimmungsfreiheit bildet der Grundsatz der Einheit der Materie. Dieser Grundsatz verlangt, dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien, die keinen inneren sachlichen Zusammenhang aufweisen, nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, die die Stimmbe- rechtigten in eine Zwangslage versetzen und ihnen keine freie Wahl zwi- schen den einzelnen Teilen belassen. Wird der Grundsatz missachtet, können die Stimmbürger ihre Auffassung nicht ihrem Willen gemäss zum Ausdruck bringen: Entweder müssen sie der Gesamtvorlage zustimmen, obschon sie einen oder gewisse Teile missbilligen, oder sie müssen die Vorlage ablehnen, obwohl sie den andern oder andere Teile befürworten (BGE 130 I 185 E.3, 129 I 366 E.2.1). Der Grundsatz der Einheit der Ma- terie ist bei allen Vorlagen zu beachten, die den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet werden. Er ist jedoch entsprechend der Art der Vorlage differenziert zu gewichten und belässt den Behörden bei der Handhabung unterschiedlicher Kriterien einen weiten Spielraum (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2014 vom 23. Juni 2015 E.5.2

  • 11 - sowie Urteil 1C_297/2015 vom 29. September 2015 E.4.3). Des Weiteren wird in Art. 34 Abs. 2 BV eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Diese unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verun- möglichen. Behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungs- botschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ableh- nung empfohlen wird, sind unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungs- freiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflich- tet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zur objektiven Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Er- fordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmbürgern eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, son- dern lediglich ungenau oder unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwäh- nen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Ent- scheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (so Bun- desgerichtsurteil 1C_501/2014 vom 23. Juni 2015 E.6.2.1 m.w.H.; ferner zur Rechtslehre: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 45 Rz 1387-1396, S. 440-445; JÖRG MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in

  • 12 - der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 611, 615 und 623 ff.). Im Lichte der soeben erwähnten Rechtsprechung und Lehre gilt es auch im konkreten Fall zu entschieden, ob die in der Stimmrechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (Verletzung des Gebots der Einheit der Materie, irreführen- de Behördeninformation vor Stimmabgabe der Stimmberechtigten, un- zulässige Ermittlung der Stimmabgaben sowie zulässiger Abstimmungs- gegenstand 'Erschliessungskredit') eine Aufhebung und Annullation des angefochten Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 1. Oktober 2015 tatsächlich rechtfertigen würden, wobei das Gericht aber zunächst noch eine allgemeine Vorbemerkung (E.3c) für angezeigt hält und sich am Schluss (E.3h) auch noch kurz zur Verwertbarkeit und Tauglichkeit der anlässlich der Gemeindeversammlung (ohne spezielle Genehmigung) er- stellten Tonbandaufnahme als Beweismittel für die Ausführungen des Versammlungsleiters im Zuge der bestehenden Rechtsordnung äussern wird. c)Als Vorbemerkung erachtet es das Gericht für sinnvoll und zweckmässig, zuerst klarzustellen, dass die ganze Angelegenheit bezüglich angeblicher 'Vermischung' des unter Traktandum 3 angeführten Sachgeschäfts (Bau- rechtserteilung/-vergabe) einerseits und der Finanzierung der dafür erfor- derlichen Erschliessungsanlagen bzw. einer besseren/vorteilhafteren In- dustriezonenerschliessung entlang des Rheins andererseits auf einem of- fensichtlichen Missverständnis der Beschwerdeführer beruht. Sie glauben offenbar, dass sie mit der Zustimmung zum Baurechtsvertrag gleichzeitig auch über die von der Beschwerdegegnerin geplante Erschliessung mit- samt deren Kosten befunden haben. Dem ist aber selbstverständlich nicht so. An der betreffenden Gemeindeversammlung erteilten die anwesenden Stimmberechtigten (154 Personen) ihre Zustimmung mehrheitlich (88 Ja- Stimmen) einzig dem traktandierten Sachgeschäft betreffend 'Baurechts- vergabe'. Über eine Erschliessung bzw. eine Erschliessungsvariante und deren Finanzierung (mittels Kreditbudget) hätte von Beginn weg an dieser

  • 13 - Versammlung gar nicht gültig abgestimmt werden können, da diese Punk- te vorgängig überhaupt nicht traktandiert und deshalb auch nicht zur Be- schlussfassung vorbereitet waren. Selbst wenn die Behauptung zu treffen sollte, dass der Versammlungsleiter am besagten Abend mit seinem Ver- halten nicht zur Klarheit des eigentlichen Abstimmungsgegenstands unter Traktandum 3 beigetragen hat, so ändert dies nach Ansicht des streitbe- rufenen Gerichts nichts daran, dass über den Antrag betreffend Baurecht- serteilung/-vergabe korrekt und aussagekräftig abgestimmt worden war. d)Zur Rüge der Verletzung der Einheit der Materie führen die Beschwerde- führer im Wesentlichen an, dass die Erschliessung von Industrieland und die Vergabe von Baurechten zwei völlig verschiedene Geschäfte darstell- ten. Man könne deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Zustimmung zur Baurechtsvergabe automatisch auch diejenige zur Erschliessung mit- umfasse. Die beiden Sachgeschäfte müssten zwingend separat behan- delt und zur Abstimmung gebracht werden. Ausserdem handle es sich bei den beiden Baurechtsnehmerinnen (B._____ SA und die C._____ AG) um zwei verschiedene juristische Personen, weshalb die Beschwerde- gegnerin auch in zwei Schritten über die jeweilige Baurechtsvergabe hätte abstimmen lassen müssen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zum Vorwurf der Verletzung der Einheit der Materie überhaupt nicht. Nach Rechtsauffassung des streitberufenen Gerichts unterliegen die Be- schwerdeführer demselben Irrtum, wie er bereits in E.3c unter der Rubrik "Vorbemerkung" dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin wollte gar nie über die Erschliessung abstimmen, sondern nur darüber informieren (vgl. nachfolgend E.3f). Insofern ist auch diese Rüge mit der Beschussfassung am 16. Dezember 2015 gegenstandslos geworden, zumindest bezüglich des (vermeintlichen) Kreditgeschäftes. Was den Gesichtspunkt der zwei Rechtssubjekte in Sachen Baurechtsvergabe betrifft, so vermag das Ge- richt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keinerlei Probleme zu entde-

  • 14 - cken. Der Antrag für die Baurechtsvergabe ist gemäss Traktandum 3 von Beginn weg zweiteilig ("... mit Option auf Erweiterung der Baurechtsfläche für die Firma C._____ AG um weitere ca. 10'000 m 2 "). Es wäre den Stimm- bürgerinnen und Stimmbürgern – also auch den anwesenden Beschwer- deführern – unbenommen gewesen, einen Antrag zu stellen auf separate Abstimmung über den Baurechtsvertrag zu Gunsten der B._____ SA und der Option zu Gunsten der C._____ AG. Dies wurde aber unterlassen, weshalb die Beschlussfassung gemäss Antrag der Beschwerdegegnerin rechtsgültig zu Stande gekommen ist. Diese Rüge ist infolge eigener Ein- flussmöglichkeit der Beschwerdeführer für einen zweigeteilten Abstim- mungsvorgang daher klar unbegründet und inhaltlich abzuweisen. e)Zur Ermittlung der Stimmabgabe und dem konkret angewandten Berech- nungsmodus bemängeln die Beschwerdeführer, dass eine differenzierte Stimmabgabe gar nicht möglich gewesen sei, weshalb der Beschluss be- treffend Baurechtsvergabe aufgehoben werden müsse. Der Beschwerde- führer A._____ habe noch während der Versammlung beantragt, dass über die Erschliessung und die Baurechtsvergabe getrennt abzustimmen sei. Der Gemeindepräsident und Versammlungsleiter habe diesen Antrag dann jedoch "ad absurdum" geführt und über die Baurechtsvergabe ohne Erschliessung abstimmen lassen. Er habe wörtlich ausgeführt: "Wer dem Vorschlag des Gemeindevorstandes zustimmen möchte, dass man den Baurechtsvertrag mit B._____ eingehen soll, soll dies mit Handaufheben bestätigen." Über den Kredit für die Erschliessung hätte in der Folge zwin- gend abgestimmt werden müssen, soweit dies aufgrund der unzureichen- den Traktandierung überhaupt möglich gewesen wäre. Danach sei in der Gemeindeversammlung bloss noch gefragt worden, wer dem Antrag des Beschwerdeführers A._____ zustimmen möchte, wobei bei beiden Fragen ausschliesslich die Ja-Stimmen gezählt worden seien (Antrag unter Trak- tandum 3: 88 Ja-Stimmen; Antrag A._____ 49 Ja-Stimmen), nicht aber eine korrekte Gegenüberstellung mit den jeweiligen Nein-Stimmen erfolgt

  • 15 - sei. Die Anträge seien somit vermischt und (im Versammlungsprotokoll später) mit einem einzigen Abstimmungsresultat von 88:49 Stimmen wie- dergegeben worden. Damit sei der Anspruch auf ein unverfälschtes Ab- stimmungsverfahren verletzt worden, was zur Beschlussaufhebung führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der traktan- dierte, klar formulierte Antrag des Gemeindevorstandes für alle Anwesen- den gut sichtbar gewesen sei, und eine Mehrheit von 88 der 154 anwe- senden Stimmberechtigten diesem Antrag zugestimmt hätte. Damit sei der Antrag zur Baurechtsvergabe angenommen worden. Alle Votanten – auch der Beschwerdeführer A._____ – hätten sich für die Annahme des Baurechtsvertrages ausgesprochen. Die umstrittene Frage der Linien- führung der Erschliessung betreffe den Entscheid über die Zustimmung zum Baurechtsvertrag nicht. Es spreche nichts gegen die Rechtmässig- keit des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Baurechts- vergabe, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschluss aufgeho- ben werden solle. Für das Gericht steht aufgrund der Akten fest, dass der die Versammlung leitende Gemeindepräsident unverändert über den Antrag des Gemeinde- vorstandes – so wie er in der Traktandenliste, in der Abstimmungsbot- schaft sowie im Saal via Projektion dargestellt bzw. abgebildet war – ab- stimmen liess und dabei 88 von 154 Stimmberechtigten – also 57 % aller anwesenden Stimmberechtigten – dem unmissverständlichen Antrag un- ter Traktandum 3 zustimmten. Dies ist die absolute Mehrheit (vgl. Art. 36 GVU zum Abstimmungsmodus bei Handmehr ohne Auszählung der Ge- gen- bzw. Nein-Stimmen). Über was danach abgestimmt worden ist, kann nicht mehr mit letzter Gewissheit oder Zuverlässigkeit eruiert werden, was für das vorliegende Verfahren aber auch nicht von fallentscheidender Be- deutung ist. Wie bereits unter E.3c (Vorbemerkung) dargetan, hätte unter Traktandum 3 weder über die Linienführung der Erschliessung entlang des Rheins noch über die Kosten hierfür rechtsgültig – mangels frist- und

  • 16 - formgerechter Traktandierung – abgestimmt werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 12 5 vom 21. Februar 2012 E.2 [mit Hinweis auf PVG 2006 Nr. 1] sowie E.3). Eine mangelhafte Willensbildung der Stimmberechtigten ist für das streitberufene Gericht deshalb nicht ersichtlich, zumal sich auch die Antragssteller unisono (ein- hellig/übereinstimmend) für die Annahme des Baurechtsvertrages ausge- sprochen hatten. Es war somit den Stimmberechtigten hinreichend klar, dass sie über die Vergabe eines Baurechtsvertrages abgestimmt haben. Was in der Folge in der Versammlung geschah (Wortmeldungen A._____ und Voten einzelner Versammlungsteilnehmer), ist für die Willensbildung betreffend Baurechtsvertrag hingegen völlig unerheblich. Das Hauptbe- gehren der Beschwerdeführer (Ziff. 1 gemäss Beschwerde und Replik), wonach der Beschuss der Gemeindeversammlung betreffend Baurechts- vergabe aufzuheben sei, ist deshalb ebenfalls klarerweise abzuweisen. f)Die Beschwerdeführer argumentieren zu Gunsten ihres Standpunkts wei- ter, dass sich die Beschwerdegegnerin eine irreführende bzw. unzulässi- ge und falsche Behördeninformation an der Gemeindeversammlung habe zu Schulden kommen lassen. Anlässlich der Einzonung des kommunalen Industrielandes im Jahr 2010 sei nämlich ausdrücklich eine Erschliessung entlang des Rheins und nicht entlang des Hofes von einem Mitbeteiligten Beschwerdeführer gewünscht und auch bestätigt worden. Aus diesem Grund sei dann auch eigens eine Erschliessungsstrasse entlang des Rheins in den Generellen Erschliessungsplan (GEP) aufgenommen wor- den. Die Beschwerdegegnerin verweist ihrerseits in diesem Zusammen- hang auf den Regierungsbeschluss vom 21. Juni 2011 (vgl. RB Protokoll Nr. 560), in welchem die Ortsplanung der Beschwerdegegnerin mit Aufla- gen und Anweisungen genehmigt wurde. In Bezug auf den GEP erfolgte unter anderem die Auflage, wonach das neu eingezonte Industrieland im Gebiet "D._____" flächensparend und sukzessive von Norden nach Sü- den zu überbauen sei (vgl. RB Protokoll-Dispositiv Ziff. 3 lit. a, S. 16).

  • 17 - Das Gericht ist diesbezüglich zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerde- gegnerin – lediglich dem Genehmigungsbeschluss der Regierung für die Überbauung des Industrieareals folgend – damit nur weisungsgemäss die Erschliessung von Norden nach Süden vornimmt. Sie stützt sich bei ihrem Erschliessungskonzept demnach auf sachliche und vernünftige Gründe, unabhängig von allfälligen Problemen mit der Gasleitung oder dem Heli- port, welchen daher im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter nachge- gangen werden muss. Die Beschwerdeführer stossen damit auch mit die- sem Einwand ins Leere, da dieser für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des hier allein zur Diskussion stehenden Traktandums 3 unerheblich ist. g)Im Übrigen sei noch festgehalten, dass die Beschwerdeführer bezüglich "Erschliessungskredits" in ihrer Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 2) be- antragen, es sei festzustellen, dass die Gemeindeversammlung keinen Beschluss über die Krediterteilung für die Erschliessung des Industriege- bietes "D._____" gefasst habe. Im Rechtsbegehren Ziff. 3 beantragen sie die Aufhebung eines allfälligen Beschlusses über eine solche Kreditertei- lung. Sie begründen ihre Anträge damit, dass keine Beschlussfassung über einen Kredit zur Erstellung und zum Betrieb von Erschliessungsan- lagen traktandiert worden sei. Entsprechend sei eine Abstimmung über den notwendigen Kredit auch unterblieben. Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 (vgl. im Sach- verhalt Ziff. 5), dass an der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2015 unter dem strittigen Traktandum 3 kein Kreditbeschluss gefasst wurde. Ein solcher sei auch gar nicht geplant gewesen, weil über die Kreditver- gabe für Erschliessungen immer jeweils erst Ende Jahr im Rahmen der Budgetberatungen für das folgende Jahr befunden werde. Die Beschwer- degegnerin habe daher lediglich darüber informiert, dass die Erteilung des Baurechts Erschliessungskosten nach sich ziehen würde und habe diese im Rahmen einer Grobeinschätzung auch beziffert. Darauf reduzierten

  • 18 - (und ersetzten) die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren (vgl. Ziff. 2 Replik), indem sie neu beantragten, es sei im Entscheid festzuhalten, dass die Gemeinde das ursprüngliche Rechtsbegehren (Ziff. 2 Beschwer- de) in ihrer Vernehmlassung anerkannt habe. In ihrer Duplik stellte die Beschwerdegegnerin sodann eine Reduktion der ursprünglichen Begeh- ren (Fallenlassen der Ziff. 2 u. 3) fest, bestritt aber eine Anerkennung ei- nes (angeblichen) Erschliessungskredits: Vielmehr habe gemäss Be- schwerdegegnerin von Anfang an nie Anlass bestanden, überhaupt sol- che Rechtsbegehren zu stellen. Nach Auffassung des Gerichts erscheint die Sach- und Rechtslage in die- ser Beziehung klar. An der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2015 war einzig über die Vergabe des Baurechts (Baurechtserteilung) zu befin- den, nicht jedoch über die Erschliessung oder deren Finanzierung. Die In- formation über die Erschliessung und den Kreditrahmen der zu erwarten- den Kosten erfolgte einzig der Vollständigkeit und damit der Transparenz halber. Indem die Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2015 das Budget 2016 mitsamt Investitionsrechnung bewilligte – in der Investitions- rechnung 2016 war dort ein Kredit für die Erschliessung der Industriezone "D._____" in der Höhe von Fr. 600'000.-- enthalten – wurde dem Ansin- nen des Gemeindevorstandes (der Beschwerdegegnerin) 'grünes Licht' für eine entsprechende Erschliessung bzw. den erforderlichen Strassenaus- bau von Norden nach Süden im fraglichen Industriegebiet erteilt. Gegen diesen (Kreditbudget-) Beschluss der Gemeindeversammlung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Das Rechtsbegehren (Ziff. 2 in Beschwerde) wäre somit vom Gericht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden, wenn es die Beschwerdeführer nicht selbst vorher fallen gelassen hätten (so Replik – Modifikation/Neues Rechtsbegehren in Ziff. 2; vgl. zum Gan- zen unter formellen Aspekten auch E.2b, hiervor). Es bleibt damit im kon- kreten Fall bezüglich "Erschliessungskredits" bloss noch das abgeänderte Rechtsbegehren (Ziff. 2 in Replik) als unbegründet und bei einer materiel-

  • 19 - len Beurteilung als in der Sache haltlos einzustufen, was gleichermassen zur Abweisung der 'Stimmrechtsbeschwerde' vom 10. Oktober 2015 führt. h)Zur Beweissicherung und beantragten Verwertbarkeit der anlässlich der Gemeindeversammlung erstellten 'Urkunde' haben die Beschwerdeführer ein mp4-Audiofile – enthaltend eine Tonbandaufnahme der strittigen Ge- meindeversammlung – beim Gericht eingereicht. Damit wollen sie den ge- nauen Hergang der Diskussion und die tatsächlich gestellten Anträge zu Traktandum 3 dokumentieren. Die Beschwerdegegnerin hält eine solche Aufnahme von Beginn weg für 'rechtswidrig', was sie zu einem unzulässi- gen Beweismittel mache und daher (ungehört) aus dem Recht zu weisen sei. Der Datenschützer des Kantons Graubünden hat sich im Rahmen seines Tätigkeitsberichts 2013 u.a. bereits mit der Frage befasst, ob während einer Gemeindeversammlung von Versammlungsteilnehmern Ton-aufzeichnungen gemacht werden dürften (vgl. Gerichtsbeilage: Amt- licher Tätigkeitsbericht 2013 des kantonalen Datenschützers, S. 22 f.). Der Datenschützer hat darin diese Frage mit überzeugender Begründung bzw. einleuchtenden Argumenten verneint, solange für die Aufnahme we- der eine gesetzliche Grundlage bestehe noch eine explizite Einverständ- niserklärung abgegeben worden sei. Beides ist hier nicht der Fall. Die Tonbandaufnahme dürfte daher im konkreten Fall 'widerrechtlich' erstellt worden sein, weshalb deren Verwertbarkeit als Beweismittel hier zumin- dest sehr fraglich erscheint. Ob die widerrechtliche Aufnahme sogar eine Straftat im Sinne von Art. 179 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) darstellt, kann vorliegend – da ohne Relevanz für die Stimmrechtsbeschwerde – ebenfalls offen gelassen werden, zumal selbst in der Rechtslehre noch nicht restlos geklärt ist, ob eine Gemeindever- sammlung als 'öffentliches Gespräch' gilt (vgl. ANDREAS DONATSCH, Straf- recht III Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 403 m.w.H.). Die Nichtverwertbarkeit der umstrittenen Tonbandaufnahme dürf- te sich also wohl bereits aus dem Daten- und Persönlichkeitsschutz erge-

  • 20 - ben, welches die Speicherung nichtautorisierter Gespräche verbietet. Im Übrigen erweist sich diese Tonbandaufnahme gar nicht als unabdingbar, um den fallrelevanten Sachverhalt zuverlässig feststellen zu können, liegt das massgebliche Protokoll der Gemeindeversammlung samt Abände- rungsantrag des Beschwerdeführers A._____ doch bei den Prozessakten. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig (zu gleichen Teilen) den insgesamt neun Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei diese unter sich nicht solidarisch für das Ganze haften. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichem Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.413.-- zusammenFr.1'413.-- gehen anteilsmässig zu jeweils 1/9 zulasten von A._____ und den acht Mitbeteiligten, – nicht solidarisch haftend untereinander – und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

BV

  • Art. 34 BV

GPR

  • Art. 32 GPR

GVU

  • Art. 25 GVU
  • Art. 28 GVU
  • Art. 30 GVU
  • Art. 36 GVU

KV

  • Art. 10 KV

VRG

  • Art. 57 VRG
  • Art. 59 VRG
  • Art. 60 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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