VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 13 6
4.In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Gemeinderat A._____ am 10. Dezember 2012 mit, es bestünde, nachdem sich die Revisionsstelle zum Jahresabschluss geäussert habe, kein Anlass, an den von der Kommission getroffenen Entscheidungen zu zweifeln und zusätzliche Prüfungen zu veranlassen. Es liege an der Kommission allenfalls näheren Aufschluss über die Geschäftstätigkeit der B._____ einzuholen. Hinsichtlich des von A._____ erwähnten Darlehens über Fr. 500'000.--
4 - hielt der Gemeinderat fest, ein solches Darlehen sei an der erwähnten Generalversammlung nicht zugesprochen worden. Ein Kredit in dieser Grössenordnung sei seinerzeit für die Erstellung eines Masterplanes gewährt worden. Ein Kredit für die Investorensuche in viel geringer Höhe sei nach Kenntnis des Gemeinderates sodann viel früher, d.h. vor dem Bau des Projekts, gewährt worden. Der erhobene Vorwurf, die Gemeinde X._____ sei beim Verkauf der Aktien über den Tisch gezogen worden, sei unberechtigt und könne nicht nachvollzogen werden. 5.Gleichentags wandte sich A._____ abermals an den Gemeinderat, mit der Bitte, ihm die begehrten Informationen zu erteilen und die gewünschten Anordnungen zu treffen. Ausserdem ersuchte er um Aushändigung einer Kopie des mit der C._____ AG geschlossenen Vertrags über den Verkauf der Aktien. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilte er dem Gemeinderat ferner mit, mit den erhaltenen Informationen nicht zufrieden zu sein, weshalb er an den gestellten Begehren festhalte. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 wandte sich A._____ wiederum an den Gemeinderat und ersuchte diesen, seine bisherige Haltung zu überdenken und seine Anträge zu prüfen. Hinsichtlich des angesprochenen Planungskredits von Fr. 500'000.-- führte er erläuternd aus, dieses Informationsbegehren beziehe sich auf den der B._____ anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. April 2000 zugesprochenen Kredit in der Höhe von Fr. 500'000.--. Für den Fall, dass der Gemeinderat seinen Fragen und Anträgen nicht entspräche, verlange er einen begründeten Entscheid. Mit E-Mail vom 23. Januar 2013 erneuerte er diese Begehren und beantragte wiederum ausdrücklich den Erlass eines begründeten Entscheids. 6.Mit E-Mail vom 31. Januar 2013 teilte der Gemeindepräsident, A._____ daraufhin mit, der Gemeinderat sei der Auffassung die gestellten Fragen
5 - mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 beantwortet zu haben. Zudem seien die darin geäusserten Bedenken ja mittlerweile Teil der Beschwerde an das Bundesgericht. Auch deshalb sei es dem Gemeinderat verwehrt, dazu Stellung zu nehmen. Im Weiteren habe er der Geschäftsprüfungskommission in dieser Angelegenheit am
7 - Kommission wahrgenommen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen würden deshalb nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen, weshalb deren allfällige unzureichende Beantwortung die politischen Rechte der in der Gemeinde X._____ stimm- und wahlberechtigten Personen nicht berühren würde. Der in der Gemeinde X._____ stimmberechtigte Beschwerdeführer hätte ausserdem kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung und Beantwortung der gestellten Begehren. Deshalb sei er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Gleich sei zu entscheiden, soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation mit seiner Funktion als Mitglied der Kommission begründe. Sollte das Verwaltungsgericht diese Auffassung wider Erwarten nicht teilen, sei zu beachten, dass die Geschäftsprüfungskommission wohl die Tätigkeit der Kommission, nicht jedoch jene des Verwaltungsrats der B._____ zu überwachen habe. Die vom Beschwerdeführer begehrten, detaillierten Abklärungen könne der Gemeinderat folglich nicht einholen. Da ein Handeln unter diesen Umständen nicht zulässig gewesen sei, sei der Gemeinderat nicht berechtigt gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Für die Behandlung der eventualiter gestellten Aufsichtsbeschwerde sei sodann die Regierung und nicht das Verwaltungsgericht zuständig, weshalb auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei. 10.In der Replik vom 11. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Ergänzend führte er aus, schon aufgrund des Grundrechts auf Informationsfreiheit, das nicht zuletzt der politischen und demokratischen Willensbildung diene, bestehe ein Anspruch auf eine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Informationsrechts. Soweit die Gemeinde X._____ die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen nicht habe erteilen wollen, wäre sie deshalb verpflichtet gewesen, dem
8 - Beschwerdeführer diese Auffassung in Form eines anfechtbaren Entscheids mitzuteilen. Die Beschwerde erweise sich folglich als begründet. 11.In der Duplik vom 25. November 2013 erneuerte die Gemeinde ihre Anträge. Im Übrigen wies sie darauf hin, zwischenzeitlich sei die gegen den Verkauf der Aktien der B._____ erhobene Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen worden. Damit stehe nunmehr fest, dass die Gemeinde seit dem 26. November 2012 nicht mehr Eigentümerin der Aktien sei und damit den Verwaltungsrat der B._____ nicht mehr zu überwachen habe. Auch vor diesem Hintergrund sei höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
b)Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (vgl. VGU A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines
11 - materiellen Strukturelemente eines Entscheides erfüllt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 3; MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N. 24). Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob ein individuell konkreter Verwaltungsakt vorliegt, der in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts in verbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten einer Person begründet, aufhebt, ändert oder deren Bestand oder Nichtbestand feststellt (vgl. statt vieler: VGU U 12 56 vom 27. Mai 2014 E.2a, U 13 84 vom 13. November 2013 E.2b). Weist ein konkreter Rechtsanwendungsakt diese materiellen Kriterien auf, liegt grundsätzlich ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 49 lit. a VRG vor. Dies gilt selbst dann, wenn sich dieser als formell fehlerhaft erweist, weil er nicht (ausreichend) begründet ist, kein Dispositiv aufweist oder den Verfahrensparteien nicht schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. zu diesen formellen Anforderungen: Art. 22 und Art. 23 VRG). Anders verhält es sich nur, wenn dem interessierenden Rechtsanwendungsakt derart gravierende Mängel anhaften, dass er nach der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Evidenztheorie als nichtig anzusehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der festgestellte Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit des Rechtsanwendungsakts nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab krasse Verfahrensfehler oder die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E.3.1, 133 II 366 E.3.1, 132 II 342 E.2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 13 ff.; THOMAS FLÜCKIGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 7 N. 41, je m.w.H.).
12 - c)Die E-Mail vom 31. Januar 2013 gibt, obgleich sie vom Gemeindepräsidenten stammt, die Auffassung des Gemeinderats wieder ("Der Gemeinderat ist der Meinung mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 deine Fragen beantwortet zu haben"). Inhaltlich nimmt sie Bezug auf die vom Beschwerdeführer in den Schreiben vom 28. November 2012,
13 - Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz gelangen, ansonsten er sein Beschwerderecht verwirkt (vgl. E.1b hiervor). Diese Rechtsmittelfrist entspricht nach Praxis und Lehre prinzipiell der gesetzlichen. Abweichungen davon sind mit Blick auf eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung denkbar und hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (BOSSHARD/BERTSCHI, VRG-Kommentar, § 19 N. 46; Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1310). Das Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt neben der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist, die zur Anwendung gelangt, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (Art. 22 Abs. 1 VRG). Bei Rechtsverweigerungs- sowie Rechtsverzögerungsbeschwerden erscheint es angezeigt, von dieser Rechtsmittelfrist auszugehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die für die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde massgebliche Rechtsmittelfrist am Tag nach Erhalt der E-Mails vom 31. Januar 2013 zu laufen begann (Art. 7 Abs. 1 VRG) und, unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 3 VRG, zwei Monate später endete. e)Wann der Beschwerdeführer die E-Mail vom 31. Januar 2013 erhielt, ist nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass er sich unter Bezugnahme auf die fragliche Mitteilung am 7. Februar 2013 an den Gemeinderat wandte. Er musste die fragliche E-Mail also spätestens am 7. Februar 2013 empfangen haben. Demzufolge begann die zweimonatige Rechtsmittelfrist am 8. Februar 2013 zu laufen und endete am 8. April 2013 (Montag). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Rechtsverweigerung erst am 23. August 2013 und damit rund vier Monate später beim Verwaltungsgericht eingereicht. Darauf kann daher infolge Ablaufs der massgeblichen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden. Bei
14 - diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt wären. 3.Der Beschwerdeführer hat in Verbindung mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde in Form eines Eventualantrags überdies eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 8 hiervor, Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsfunktion der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die ihr unmittelbar oder mittelbar untergeordneten Behörden ableitet (BERTSCHI, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 61). Sie erlaubt es, die Oberbehörde zu einer Überprüfung des Handelns der unteren Behörde zu veranlassen. Die Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden folgt aus der Zuständigkeit zur Aufsicht. Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) und Art. 95 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) die Regierung und nicht das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Weiterleitung der fraglichen Eingabe an die Regierung erweist sich im Übrigen als entbehrlich, da dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf die Weiterleitung der nicht fristgebundenen Aufsichtsbeschwerde kein Nachteil erwächst (KASPAR PLÜSS, VRG-Kommentar, § 5 N. 48). 4.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass auf die vorliegende Beschwerde weder in ihrer Form als Rechtsverweigerungs- noch als Aufsichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Gemeinde X._____, die
15 - in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.1'302.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Juli 2015 nicht eingetreten (1C_605/2014).