VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 13 6
2 - 1.Im Jahr 1983 erwarb die Gemeinde X._____ sämtliche Aktien der B._____ und übertrug die Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aktio- närsrechte der eigens zu diesem Zweck geschaffenen Kommission. An- lässlich der Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 entschieden die Stimmberechtigten der Gemeinde X., die Aktien der B. der C._____ AG zu verkaufen. Gegen diesen Beschluss der Gemeindever- sammlung erhoben D._____ und 13 Mitbeteiligte am 16. April 2012 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat auf diese Beschwerde mit Urteil V 12 6 vom 20. Oktober 2012 infolge Ab- laufs der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein. Die dagegen eingereich- te Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bun- desgericht mit Urteil 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 ab. 2.Im Mai 2012 wählten die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ an- lässlich der ordentlichen Erneuerungswahlen A._____ in die Kommission. In dieser Funktion nahm A._____ an der Generalversammlung der B._____ vom 26. Oktober 2012 teil. Anlässlich dieser Versammlung nah- men die Mitglieder der Kommission das Protokoll der letzten, ausseror- dentlichen Generalversammlung vom 13. Januar 2012 unter Zustimmung zu einem Korrekturantrag einstimmig an. Zum Geschäftsbericht und der Jahresrechnung 2011/2012 der B._____ stellte A._____ verschiedene Fragen. Anschliessend wurden der Jahresbericht und das Jahresergebnis 2011/2012 der B._____ mit zehn zu einer Stimme bei einer Enthaltung genehmigt. In Bezug auf die Verwendung des Bilanzgewinnes beantragte A._____ eine Dividendenausschüttung im Betrag von Fr. 250'000.-- an die Gemeinde X._____. Dieser Antrag wurde mit zehn zu zwei Stimmen ab- gelehnt. Mit demselben Stimmenverhältnis wurde daraufhin über die Ver- wendung des Gewinnes entschieden und den Mitgliedern des Verwal- tungsrates sowie der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2011/2012 Entlastung erteilt.
3 - 3.Mit Schreiben vom 28. November 2012 orientierte A._____ den Gemein- derat der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Gemeinderat) über die Gene- ralversammlung der B._____ und die dort von ihm gestellten Fragen, wel- che der Verwaltungsrat der B._____ nach seiner Ansicht nicht oder unbe- friedigend beantwortet habe. Deshalb ersuchte er den Gemeinderat, bei einem neutralen, ausserkantonalen und anerkannten Unternehmen (Vor- schlag: Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredite) eine Unterneh- mensbewertung (Due Diligence) in Auftrag zu geben, die das Vermögen der B._____ bewerte und sich zur Auflösung allfälliger, stiller Reserven äussere. Im Weiteren seien ihm die von den Verwaltungsratsmitgliedern der B._____ bezogenen Entschädigungen und allfällige Leistungsbezüge weiterer Personen bekanntzugeben. Schliesslich sei der Verwaltungsrat der B._____ anzuweisen, die Kommission schriftlich über die Abrechnung des von der Gemeindeversammlung für die Investorensuche gewährten Darlehens in der Höhe von Fr. 500'000.-- zu informieren. Soweit der Ge- meinderat den entsprechenden Anträgen nicht stattgebe, ersuche er um Erlass eines schriftlich begründeten Entscheids bis längstens zum
6 - Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, wiederholt Anträge gestellt zu haben, welche der Gemeinde- rat nicht beantwortet habe. Dadurch habe der Gemeinderat eine eklatan- te Rechtsverzögerung und vor allem eine Rechtsverweigerung began- gen. Nach dem rechtlich umstrittenen Verkauf der Aktien an die C._____ AG und nach der Wahl von neuen Mitgliedern in den Verwaltungsrat der B._____ hätte eine intensive Aktivität bezüglich der Vermögensverhält- nisse der B._____ begonnen, welche eine zuverlässige Einschätzung der Vermögensverhältnisse der B._____ erschwert habe. Nach den Erkennt- nissen des Beschwerdeführers und von Sachverständigen seien grosse Verluste für die Gemeinde X._____ zu befürchten, weil diese ein an sich gesundes Unternehmen ohne genaue Kenntnis der tatsächlichen Ver- mögensverhältnisse aus politischen und persönlichen Gründen der Mehrheit der verantwortlichen Mitglieder des Gemeinderats und der Kommission weit unter Marktwert verkauft habe. Nur durch die begehrten Informationen unter gleichzeitiger richterlicher Verpflichtung des Ge- meinderats, die massgeblichen Vermögensverhältnisse durch den Bei- zug eines auswärtigen, neutralen Sachverständigen abklären zu lassen, werde es möglich, Klarheit über das diffuse und fragwürdige Finanzgeba- ren des ehemaligen Verwaltungsrats der B._____ zu erlangen. 9.Die Gemeinde X._____ beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Okto- ber 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Aktio- närsrechte der Gemeinde X._____ an der B._____ habe die Kommission wahrgenommen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen wür- den deshalb nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen, weshalb deren allfällige unzureichende Beantwortung die politischen Rechte der in der Gemeinde X._____ stimm- und wahlberechtigten Per- sonen nicht berühren würde. Der in der Gemeinde X._____ stimmberech-
7 - tigte Beschwerdeführer hätte ausserdem kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung und Beantwortung der gestellten Begehren. Deshalb sei er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Gleich sei zu entscheiden, soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitima- tion mit seiner Funktion als Mitglied der Kommission begründe. Sollte das Verwaltungsgericht diese Auffassung wider Erwarten nicht teilen, sei zu beachten, dass die Geschäftsprüfungskommission wohl die Tätigkeit der Kommission, nicht jedoch jene des Verwaltungsrats der B._____ zu überwachen habe. Die vom Beschwerdeführer begehrten, detaillierten Abklärungen könne der Gemeinderat folglich nicht einholen. Da ein Han- deln unter diesen Umständen nicht zulässig gewesen sei, sei der Ge- meinderat nicht berechtigt gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu er- lassen. Für die Behandlung der eventualiter gestellten Aufsichtsbe- schwerde sei sodann die Regierung und nicht das Verwaltungsgericht zu- ständig, weshalb auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten sei. 10.In der Replik vom 11. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Ergänzend führte er aus, schon aufgrund des Grundrechts auf Informationsfreiheit, das nicht zuletzt der politischen und demokratischen Willensbildung diene, bestehe ein Anspruch auf eine Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Informationsrechts. Soweit die Gemeinde X._____ die vom Be- schwerdeführer gewünschten Informationen nicht habe erteilen wollen, wäre sie deshalb verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer diese Auf- fassung in Form eines anfechtbaren Entscheids mitzuteilen. Die Be- schwerde erweise sich folglich als begründet. 11.In der Duplik vom 25. November 2013 erneuerte die Gemeinde ihre An- träge. Im Übrigen wies sie darauf hin, zwischenzeitlich sei die gegen den
8 - Verkauf der Aktien der B._____ erhobene Stimmrechtsbeschwerde ab- gewiesen worden. Damit stehe nunmehr fest, dass die Gemeinde seit dem 26. November 2012 nicht mehr Eigentümerin der Aktien sei und da- mit den Verwaltungsrat der B._____ nicht mehr zu überwachen habe. Auch vor diesem Hintergrund sei höchst fraglich, ob der Beschwerdefüh- rer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - b)Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein an- fechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwer- den verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweige- rungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden könnte (vgl. VGU A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Ver- fahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansons- ten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwal- tungsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1310; JÜRG BOSSHART/MARTIN BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: VRG-Kommentar], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 46).
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11 - E.2b). Weist ein konkreter Rechtsanwendungsakt diese materiellen Krite- rien auf, liegt grundsätzlich ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 49 lit. a VRG vor. Dies gilt selbst dann, wenn sich dieser als formell fehlerhaft erweist, weil er nicht (ausreichend) begründet ist, kein Disposi- tiv aufweist oder den Verfahrensparteien nicht schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. zu diesen formellen Anforderungen: Art. 22 und Art. 23 VRG). An- ders verhält es sich nur, wenn dem interessierenden Rechtsanwendungs- akt derart gravierende Mängel anhaften, dass er nach der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Evidenztheorie als nichtig anzusehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der festgestellte Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit des Rechtsanwendungsakts nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab krasse Verfahrensfehler oder die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E.3.1, 133 II 366 E.3.1, 132 II 342 E.2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 13 ff.; THOMAS FLÜCKIGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend Praxiskom- mentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 7 N. 41, je m.w.H.). c)Die E-Mail vom 31. Januar 2013 gibt, obgleich sie vom Gemeindepräsi- denten stammt, die Auffassung des Gemeinderats wieder ("Der Gemein- derat ist der Meinung mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 deine Fra- gen beantwortet zu haben"). Inhaltlich nimmt sie Bezug auf die vom Be- schwerdeführer in den Schreiben vom 28. November 2012, 10. Dezember 2012, 12. Dezember 2012 sowie 18. Dezember 2012 und in der E-Mail vom 23. Januar 2013 gestellten Anträge. Diesbezüglich vertritt der Ge- meinderat die Auffassung, diese bereits im Schreiben vom 10. Dezember 2012 geprüft und, soweit möglich, beantwortet zu haben. Allein dieser ob- jektive Wortlaut liesse es durchaus zu, die E-Mail vom 31. Januar 2013
12 - als individuell konkrete Anordnung aufzufassen, die der Gemeinderat in Anwendung von Verwaltungsrecht getroffen hat. Einer solchen Qualifika- tion steht indes entgegen, dass der Gemeinderat diese Auffassung selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten hat. Daraus ist zu folgern, dass er die E-Mail vom 31. Januar 2013 als informelle Äusserung und nicht als Entscheid angesehen hat. Hiermit stimmt überein, dass die fragliche E-Mail nicht als Entscheid bezeichnet ist, kein Dispositiv aufweist und dem Beschwerdeführer lediglich auf elektronischem Weg mitgeteilt wurde. Mit den Verfahrensbeteiligten ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei der E-Mail vom 31. Januar 2013 nicht um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG handelt. d)Die Bedeutung dieser Frage wird im vorliegenden Fall freilich dadurch relativiert, als aus der E-Mail vom 31. Januar 2013 unmissverständlich hervorgeht, dass der Gemeinderat nicht beabsichtigt, über die Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden. Der Adressat einer solchen ex- pliziten Rechtsverweigerung muss, wie vorangehend festgehalten, inner- halb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz gelangen, ansonsten er sein Beschwerderecht verwirkt (vgl. E.1b hiervor). Diese Rechtsmittelfrist entspricht nach Praxis und Lehre prinzipiell der gesetzli- chen. Abweichungen davon sind mit Blick auf eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung denkbar und hängen von den Umständen des Ein- zelfalles ab (BOSSHARD/BERTSCHI, VRG-Kommentar, § 19 N. 46; Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1310). Das Verwaltungs- rechtspflegegesetz kennt neben der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist, die zur Anwen- dung gelangt, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (Art. 22 Abs. 1 VRG). Bei Rechtsverweigerungs- sowie Rechtsverzögerungsbe-
13 - schwerden erscheint es angezeigt, von dieser Rechtsmittelfrist auszuge- hen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die für die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde massgebliche Rechtsmittelfrist am Tag nach Erhalt der E-Mails vom 31. Januar 2013 zu laufen begann (Art. 7 Abs. 1 VRG) und, unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 3 VRG, zwei Monate später endete. e)Wann der Beschwerdeführer die E-Mail vom 31. Januar 2013 erhielt, ist nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass er sich unter Bezugnahme auf die fragliche Mitteilung am 7. Februar 2013 an den Gemeinderat wandte. Er musste die fragliche E-Mail also spätestens am 7. Februar 2013 empfan- gen haben. Demzufolge begann die zweimonatige Rechtsmittelfrist am
14 - Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) und Art. 95 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) die Regierung und nicht das Verwaltungsgericht. Das Ver- waltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Weiterleitung der fraglichen Eingabe an die Regierung erweist sich im Übrigen als ent- behrlich, da dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf die Weiterlei- tung der nicht fristgebundenen Aufsichtsbeschwerde kein Nachteil er- wächst (KASPAR PLÜSS, VRG-Kommentar, § 5 N. 48). 4.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass auf die vorlie- gende Beschwerde weder in ihrer Form als Rechtsverweigerungs- noch als Aufsichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Bei diesem Verfah- rensausgang trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Ver- fahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Gemeinde X._____, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.1'302.--
15 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Juli 2015 nicht eingetreten (1C_605/2014).