Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, V 2013 4
Entscheidungsdatum
27.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 13 4

  1. Kammer als Verfassungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 27. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Stadt X.____, Beschwerdegegnerin betreffend Politische Rechte / Öffnungszeiten
  • 2 - 1.Der Stadtrat X.____ hat mit Beschluss vom 9. April 2013 (publiziert im Amtsblatt der Stadt X.____ vom 19. April 2013) die Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe geändert. Unter anderem wurde in Ziff. 6 des Be- schluss festgehalten, dass der Stadtrat zur Kenntnis nehme, dass die Stadtpolizei im Gebiet Y.____ maximal sechs Ausnahme- Einzelbewilligungen pro Kalenderjahr für Polizeistundenverlängerungen bis maximal 04.00 Uhr erteile (unter Verweis auf Art. 12 lit. a Abs. 2 des Gastwirtschaftsgesetzes [GWC; RB 421]). Die Termine würden im Voraus festgelegt und für alle Betreibe gleichzeitig gelten. Die Stadtpolizei lege die weiteren Bedingungen und Auflagen fest. Gemäss Ziff. 7 des Be- schlusses treten die neuen Regelungen gestaffelt in Kraft, die vorliegend relevanten bezüglich zusätzlichen Einzelbewilligungen per 1. Mai 2013. Ziff. 8 des Stadtratsbeschlusses enthält die Rechtsmittelbelehrung, wo- nach gegen die Ziff. 1 - 4 und 7 des Beschlusses innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde geführt werden kann. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 erhob A._____ gegen den Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren V 13 3). 2.Zwischenzeitlich teilte die Stadtpolizei X.____ durch Publikation im Amts- blatt vom 10. Mai 2013 mit, dass sie gestützt auf Art. 12 lit. a Abs. 2 GWC den Inhaberinnen und Inhabern von Gastwirtschaftsbewilligungen im Ge- biet Y.____ max. 6 Einzelbewilligungen für längere Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr erteile, und zwar am Samstag, 11. Mai 2013 (Higa), am Sams- tag, 8. Juni 2013 (kantonales Musikfest), am Freitag/Samstag, 16./17. August 2013 (X.____er Fest) und am Freitag/Samstag, 25./26. Oktober 2013 (X.er Oktoberfest Stadthalle). Gegen diesen Entscheid könne gestützt auf Art. 21 Abs. 1 GWC innert 10 Tagen beim Stadtrat von X. Beschwerde geführt werden.

  • 3 - 3.Mit Beschwerde vom 16. Mai 2013 focht A._____ den genannten Ent- scheid der Stadtpolizei vom 10. Mai 2013 beim Departement 1 der Stadt X.____ an. Er beantragte, der Beschluss der Stadtpolizei über die Ertei- lung von Einzelbewilligungen für verlängerte Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr im Gebiet Y.____ (Publikation im Amtsblatt der Stadt X.____ vom 10. Mai

  1. sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies verlangte er, der Beschwer- de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die durch die Stadtpolizei erteilten Einzelbewilligungen für verlängerte Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr im Gebiet Y.____ zu suspendieren bis zum Zeitpunkt, in dem über die vorliegende Beschwerde und über die Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen den Stadtratsbeschluss vom 9. April 2013 betreffend die Änderung der Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe rechtskräftig entschieden worden sei. Überdies sei festzustellen, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung für verlängerte Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr im Gebiet Y.____ am Samstag, 11. Mai 2013, rechtswidrig gewesen sei. 4.Der Stadtpräsident bzw. der Vorsteher des Departements 1 wies mit Ver- fügung vom 29. Mai 2013 das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Er begründete seinen Ent- scheid im Wesentlichen damit, dass die mittels Ausnahmebewilligungen für die Gastwirtschaftsbetriebe im Y.____ an sechs Abenden im Jahr, welche im Voraus definiert würden, um jeweils eine Stunde verlängerten Öffnungszeiten nicht ins Gewicht fallen würden. Zudem seien die Aus- nahmebewilligungen von der Feststellung des Bundesgerichts gedeckt, wonach es vertretbar sei, wenn die Stadt X.____ Gastwirtschaftsbetriebe im historisch gewachsenen Vergnügungsviertel Y.____, wo sich bereits eine Vielzahl solcher Betriebe befinde, in den Genuss grosszügiger Aus- nahmebewilligungen hinsichtlich ihrer Öffnungszeiten kommen lasse (un- ter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_456/2008 und
  • 4 - 2C_378/2008 vom 20. Februar 2009 E.3.3.3). Im Weiteren würden die Ausnahmebewilligungen nicht voraussetzungslos gelten, sondern seien zum einen an die bereits bestehenden Auflagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gebunden und zum ande- ren an die Voraussetzung, dass keine negativen Auswirkungen in Bezug auf Lärm, Littering, Sachbeschädigung oder Tätlichkeiten festgestellt wür- den. Vor diesem Hintergrund und unter der Berücksichtigung der Tatsa- che, dass die festgelegten Daten ohnehin mit Grossanlässen zusammen- fielen, seien für A._____ keine erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Nachteile zu erwarten. 5.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (Beschwerdeführer) beim Ver- waltungsgericht am 3. Juni 2013 vorliegende Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Departementsverfügung (Nichterteilung der aufschie- benden Wirkung) und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde vom 16. Mai 2013 unter Anweisung des Stadtrates und der Stadtpolizei, einstweilen die Ausübung der bereits erteilten Ausnahme- Einzelbewilligungen für Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr für die bereits fest- gelegten Daten im Y.____ zu sistieren. Weiter wird in Bezug auf das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Vereinigung mit dem bereits vor Verwaltungsgericht rechtshängigen Verfahren V 13 3 bean- tragt. Seinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil begründete der Beschwerdeführer damit, dass er übermässigen Lärmimmissionen aus- gesetzt sei und durch die allfällige Erteilung von Bewilligungen für das ganze Y.____ Tatsachen geschaffen würden, zu deren Verhinderung ein gutheissender Beschwerdeentscheid kaum rechtzeitig gefällt werden könne. Das Zusammenfallen der Ausnahmebewilligungen mit Grossver- anstaltungen sei unerheblich, seien die Lärmvorschriften des Bundes doch ausnahmslos einzuhalten.

  • 5 - 6.Die Stadt X.____ verlangte mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde vom 3. Juni 2013, sofern darauf eingetreten werden könne. Sie wiederholte dabei das bereits im angefochtenen Zwi- schenentscheid Vorgebrachte unter ergänzendem Hinweis, wonach für die Verlängerungen vom 11. Mai 2013 (Higa) und vom 8. Juni 2013 (Kan- tonales Musikfest) kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr bestehe. Insgesamt seien keine erheblichen, nicht wiedergutzuma- chenden Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich. 7.Mit Verfügung vom 20./21. Juni 2013 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Vereinigung der beiden Verfahren V 13 3 und V 13 4 in Be- zug auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die vorsorgliche Ver- fügung des Stadtrates vom 29. Mai 2013, mit welcher das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Beschwerde vom 16. Mai 2013 abgewie- sen wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 4 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind verfahrensleitende Anordnun- gen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Der ab- schlägige Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung kann später nicht ohne Nachteil für den Beschwerdeführer behoben werden, weshalb vor-
  • 6 - liegend von einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG auszugehen ist. b)Fraglich ist, ob vorliegend noch ein Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers besteht, zumal die erwähnten Ausnahmebewilligungen mittlerweile der Vergangenheit angehören. Allerdings kann von einem wiederkehrenden Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen wer- den, da der umstrittene Entscheid der Stadtpolizei vom 10. Mai 2013 nicht nur verbindliche Daten für das Jahr 2013 für die Ausnahmebewilligungen, sondern auch die generelle Anordnung, dass die Stadtpolizei gestützt auf Art. 12 lit. a Abs. 2 des Gastwirtschaftsgesetzes (GWC; RB 421) maximal sechs Einzelbewilligungen für längere Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr er- teilt, enthält. Dieser Teil der Anordnung beschränkt sich nicht auf das Jahr 2013, weshalb für den Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzin- teresse besteht. Auf die überdies frist- (Art. 52 Abs. 2 VRG) und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Stadtpräsident bzw. der Vorsteher des Departements 1 mit Verfügung vom 29. Mai 2013 der Beschwerde gegen den Entscheid der Stadtpolizei X.____ vom 10. Mai 2013 zu Recht die aufschiebende Wirkung versagt hat. In der angefochtenen Verfügung setzt sich der Vorsteher des Departements 1 der Stadt X.____ mit der Frage auseinander, ob dem Beschwerdeführer durch die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung nicht wiedergutzumachende Nachteile dro- hen, was er letztlich verneint. Die Verlängerung der Öffnungszeiten an sechs Abenden um jeweils eine Stunde falle zu wenig ins Gewicht, zumal die flankierenden Massnahmen auch für diese Ausweitung gälten und die Ausdehnungen ohnehin mit Grossveranstaltungen in der Stadt X.____ zusammenfielen. Ausserdem gestatte das Bundesgericht im Y.____ eine grosszügige Regelung von Ausnahmebewilligungen hinsichtlich der Öff-

  • 7 - nungszeiten (unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_456/2008 und 2C_378/2008 vom 20. Februar 2009 E.3.3.3). Demge- genüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es entstünden ihm durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nicht leicht wieder gut- zumachende Nachteile, da er übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt sei und durch die allfällige Erteilung von Bewilligungen für das ganze Y.____ Tatsachen geschaffen würden, zu deren Verhinderung ein gut- heissender Beschwerdeentscheid kaum rechtzeitig gefällt werden könne. In der Hauptsache stehen sich also das private Interesse des Beschwer- deführers am Beibehalten restriktiver Ausnahmebewilligungen und das öf- fentliche Interesse der Stadt X.____ sowie die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Gastwirtschaftsbetriebe, an sechs zum Voraus bestimm- ten Abenden Einzelbewilligungen bis 04.00 Uhr zu erteilen bzw. zu erhal- ten, gegenüber. Der Argumentation des Beschwerdeführers muss – wie bereits in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 20./21. Juni 2013 erläutert – entgegengehalten werden, dass sich die Gefahr zusätzlicher übermässiger Lärmimmissionen in Grenzen hält, zumal sich die Auswei- tung der Öffnungszeiten in einem eher bescheidenen Rahmen bewegt, unter den üblichen Auflagen erteilt wird und mit Grossveranstaltungen in X.____ zusammentrifft, an welchen ohnehin mit einem grösseren Publi- kumsaufkommen und damit verbunden mit zusätzlichem Lärm gerechnet werden muss. Schliesslich gilt es auch, die Einschätzung des Bundesge- richts in seinem Urteil 2C_378/2008 vom 20. Februar 2009 E.3.3.3 zu berücksichtigen, wo moderate Ausweitungen der Öffnungszeiten im Ge- biet Y.____ ausdrücklich als erlaubt bezeichnet wurden. Die Gefahr zu- sätzlicher übermässiger Lärmimmissionen besteht zwar, doch wird die Stadtpolizei mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen haben, dass sich diese auf ein Minimum beschränken. Weiter trifft es nicht zu, dass durch einen Vollzug der strittigen Einzelbewilligungen unumkehrbare Tat- sachen geschaffen würden, hätte doch eine Gutheissung der Beschwerde

  • 8 - zur Folge, dass in der Zukunft solche Bewilligungen nicht mehr oder nicht mehr in diesem Masse erteilt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist der erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteil des Beschwerdefüh- rers nicht ersichtlich und es bleibt festzustellen, dass der Stadtpräsident bzw. der Vorsteher des Departements 1 mit Verfügung vom 29. Mai 2013 der Beschwerde gegen den Entscheid der Stadtpolizei X.____ vom

  1. Mai 2013 zu Recht die aufschiebende Wirkung versagt hat. Die vor- liegende Beschwerde wird somit abgewiesen. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.194.-- zusammenFr.994.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, X.____, zu bezahlen.

  • 9 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

5

GWC

  • Art. 21 GWC

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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