VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 13 3
3 - Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 gab er im Amtsblatt der Stadt X._____ vom 20. Oktober 2006 schliesslich Folgendes kund: "1. Die Öffnungszeiten der Gastwirtschaftsbetriebe sowie die entsprechende Rayon-Einteilung werden wie folgt angepasst: Rayon 1: Altstadt und Lindenquai (neu) inkl. übriges Wohngebiet Sonntag bis Donnerstag 24.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 02.00 Uhr Rayon 2: Welschdörfli (Obertor - St. Margrethenstrasse bis Seilerbahnweg) Sonntag bis Donnerstag 02.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 03.00 Uhr Rayon 3: Industriegebiet Sonntag bis Donnerstag 02.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 04.00 Uhr 2.Die neue Regelung tritt ab 1. Januar 2007 in Kraft." Einen dagegen von zahlreichen Gaststättenbetreibern erhobenen Rekurs bzw. Verfassungsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil V 06 10 vom 23. Februar 2007 vollumfänglich ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 2.In der Folge stellte der Stadtrat mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 fest, dass trotz Bemühungen aller Beteiligten weitere Massnahmen für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Situation im X.er Nachtleben notwendig seien. Insbesondere sei aufgrund der gesammelten Erfahrungen in erster Priorität eine generelle Verkürzung der möglichen Öffnungszeiten umzusetzen. Entsprechend legte der Stadtrat für das Gebiet V. und das übrige Wohngebiet die folgenden maximal möglichen Öffnungszeiten fest: Sonntag bis Donnerstag 24.00 Uhr; Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis max. 01.00 Uhr. Für das Welschdörfli und das Industriegebiet wurden die Schliessungszeiten für Inhaber permanenter Bewilligung auf 02.00 bzw. 03.00 Uhr festgelegt.
4 - Dagegen erhoben im November 2007 drei betroffene Gaststättenbetreiber Beschwerde an das Verwaltungsgericht (U 07 102-104). Alle drei Beschwerden wurden mit Urteilen vom 11. bzw. 25. Februar 2008 im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts V 06 10 vom 23. Februar 2007 abgewiesen. Die dagegen von zwei Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden an das Bundesgericht wies dieses ab (Urteile des Bundesgerichts 2C_378/2008 und 2C_456/2008 vom 20. Februar 2009). 3.Mit Stadtratsbeschluss vom 9. April 2013 wurden die Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe wie folgt geändert: In Ziff. 1 wurde zunächst der Stadtratsbeschluss vom 29. Oktober 2007 (SRB 715) aufgehoben. Mit dem neuen Beschluss erfolgte eine differenzierte Regelung für die Gebiete Z._____ und Y., nachdem im aufgehobenen Stadtratsbeschluss unter der Bezeichnung ‚Y./Industrie‘ eine einheitliche Regelung für die beiden Gebiete getroffen worden war. So gelten neu für das Gebiet ‚Z.‘ am Freitag/Samstag Öffnungszeiten bis max. 06.00 Uhr, von Sonntag bis Donnerstag bis max. 03.00 Uhr (Ziff. 2). Die Öffnungszeiten für die übrigen Rayons bleiben unverändert, nämlich im Gebiet Y. von Sonntag bis Donnerstag bis max. 02.00 Uhr und am Freitag/Samstag bis max. 03.00 Uhr, im Gebiet V._____ und übriges Wohngebiet von Sonntag bis Donnerstag bis max. 24.00 Uhr und am Freitag/Samstag bis max. 01.00 Uhr (Ziff. 4). Weiter wurde der Perimeter im Gebiet Y._____ insofern angepasst, als das Gebäude St. Margrethenstrasse 2/5 der Zone Altstadt zugeteilt wurde (Ziff. 3). Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses nimmt der Stadtrat sodann zur Kenntnis, dass die Stadtpolizei auf den Hauptachsen Kasernenstrasse (Höhe Bienenstrasse) bis Grabenstrasse (Höhe Fontanastrasse) gestützt auf Art. 12 lit. a Abs. 2 GWC die Anzahl Einzelbewilligungen für Polizeistundenverlängerungen bis max. 03.00 Uhr von in der Regel 6 auf
5 - max. 15 pro Kalenderjahr erhöht. Ausgenommen von dieser Anpassung ist das Y._____ (Ziff. 5). Dort soll die Stadtpolizei (unverändert) max. 6 Ausnahme-Einzelbewilligungen pro Kalenderjahr für Polizeistundenverlängerungen bis max. 04.00 Uhr erteilen, wobei die Termine im Voraus festgelegt werden und für alle Betriebe gleichzeitig gelten (Ziff. 6). Die neuen Regelungen treten gestaffelt in Kraft, nämlich diejenigen bezüglich zusätzliche Einzelbewilligungen per 1. Mai 2013, diejenigen betreffend Anpassung Perimeter Y._____ per 1. Juli 2013 und diejenigen betreffend Ausdehnung Gebiet X._____ Z._____ frühestens per 1. Juli 2013, bei Nutzungsänderungen mit präjudiziellen Auswirkungen voraussichtlich Ende 2013 (Ziff. 7). Ziff. 8 des Stadtratsbeschlusses enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Ziff. 1 - 4 und 7 dieses Beschlusses innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden kann. 4.Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an den Stadtrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Für dieses Rechtsbegehren wird zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt unter Anweisung des Stadtrates und der Stadtpolizei X., einstweilen die Öffnungszeiten im Y. bis max. 24.00 Uhr festzulegen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers träten im Y._____ beim Hotel D._____ während der Nacht Lärmbelästigungen auf, welche gegen die Lärmschutzverordnung und die Cercle Bruit-Richtlinie verstiessen; die im angefochtenen Stadtratsbeschluss beabsichtigte Regelung, in diesem Gebiet die Öffnungszeiten am Wochenende bis 03.00 Uhr und an den übrigen Tagen bis 02.00 Uhr zuzulassen, seien bundesrechtswidrig, da
6 - sie eine Verletzung der Lärmschutzvorschriften darstellten. Die beabsichtigte Regelung sei ausserdem nicht zonenkonform, da bei Gastwirtschaftsbetrieben mit permanent bewilligten Öffnungszeiten bis 02.00 bzw. 03.00 Uhr nicht mehr von mässig störenden Betrieben gesprochen werden könne. Schliesslich werde mit der angestrebten Regelung der Ausnahmecharakter von Art. 12 lit. a Abs. 1 GWC in willkürlicher Art und Weise ausgehebelt. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Aufhebung von Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses betreffend die Erteilung von Ausnahme- Einzelbewilligungen für Polizeistundenverlängerungen im Gebiet Y._____ und Rückweisung an den Stadtrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen; eventualiter wird zudem die Aufhebung von Ziff. 7 drittes Lemma des angefochtenen Beschlusses betreffend die Inkraftsetzung von Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses verlangt. Auch für diese beiden Rechtsbegehren wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt unter Anweisung des Stadtrates und der Stadtpolizei X., einstweilen die Ausübung der bereits erteilten Einzel- Ausnahmebewilligungen für Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr für den 8. Juni 2013, 16./17. August 2013 und 25./26. Oktober 2013 im Y. zu sistieren. Die im Gebiet Y._____ beabsichtigten jährlichen sechs Ausnahmebewilligungen bis 04.00 Uhr für alle Betriebe gleichzeitig verschärften die ohnehin unhaltbare Lärmsituation noch weiter. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Vornahme eines Augenscheins an einem Abend von Freitag auf Samstag, 24.00 – 03.00 Uhr, die Anordnung eines neuen Lärmgutachtens sowie die Einholung einer Vernehmlassung des kantonalen Amts für Natur und Umwelt. Der Instruktionsrichter versagte der Beschwerde mit Verfügung vom
7 - 5.Zwischenzeitlich teilte die Stadtpolizei X._____ durch Publikation im Amtsblatt vom 10. Mai 2013 mit, dass sie gestützt auf Art. 12 lit. a Abs. 2 GWC den Inhaberinnen und Inhabern von Gastwirtschaftsbewilligungen im Gebiet Y._____ max. 6 Einzelbewilligungen für längere Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr erteile, und zwar am Samstag, 11. Mai 2013 (Higa), am Samstag, 8. Juni 2013 (kantonales Musikfest), am Freitag/Samstag, 16./17. August 2013 (X.er Fest) und am Freitag/Samstag, 25./26. Oktober 2013 (X.er Oktoberfest Stadthalle). Gegen diesen Entscheid könne gestützt auf Art. 21 Abs. 1 GWC innert 10 Tagen beim Stadtrat von X. Beschwerde geführt werden. 6.Mit Beschwerde vom 16. Mai 2013 focht der Beschwerdeführer den genannten Entscheid der Stadtpolizei vom 10. Mai 2013 beim Departement 1 der Stadt X. an. Der Stadtpräsident wies in einer Verfügung vom 29. Mai 2013 das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht am 3. Juni 2013 Beschwerde (V 13 4) und ersuchte wiederum um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese wurde ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20./21. Juni 2013 verweigert. 7.Die Stadt X._____ liess sich mit Eingabe vom 1. Juli 2013 zur Beschwerde V 13 3 vernehmen und verlangte deren vollumfängliche Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie weist darauf hin, dass die Überschreitung der Grenzwerte der Richtlinien des ‚Cercle Bruit‘ im Lärmgutachten vom 27. September 2007 der Firma B._____ AG nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet vom Kundenverkehr auf der Strasse und vor den Clublokalen herrühre, sondern die Alarmwerte im Y._____ durch den Strassenverkehr überschritten würden. Gemäss dem
8 - Lärmgutachten 2007 würde an Wochenenden durch den Kundenverkehr die Aufwachschwelle überschritten, nicht hingegen an den übrigen Wochentagen, abgesehen von Einzelereignissen, welche die Nachtruhe auch dann störten. Die Stadtpolizei setze jedoch alles daran, solche unangenehmen Störungen gering zu halten, zum einen mit permanenter Präsenz, zum anderen mittels Auflagen in den Gastwirtschaftsbewilligungen (Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U 11 73 vom 15. Mai 2012). Ausserdem erachte es das Bundesgericht als sachlich begründet, wenn die Stadt X._____ Gastwirtschaftsbetriebe im historisch gewachsenen Vergnügungsviertel Y._____ in den Genuss grosszügiger Ausnahmebewilligungen hinsichtlich der Öffnungszeiten kommen lasse (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2008 vom 20. Februar 2009, E.3.3.3). Es herrsche insgesamt kein gesetzeswidriger Zustand und der Beschwerdeführer habe auch keine erheblichen Nachteile zu erwarten. Zudem treffe die Kritik des Beschwerdeführers an Ziff. 4 des angefochtenen Stadtratsbeschlusses nicht zu, zumal darin nur bestätigt werde, was ohnehin seit Jahren gelte und auch vom Verwaltungs- wie auch vom Bundesgericht bestätigt worden sei (Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U 07 102-104 sowie die Urteile des Bundesgerichts 2C_456/2008 und 2C_378/2008, beide vom 20. Februar 2009). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Gastwirtschaftsbetriebe in der Zentrumszone Altstadt ZA1 (ES III) zonenkonform. Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Ausnahmecharakter von Art. 12 lit. a Abs. 1 GWC in willkürlicher Art und Weise ausgehebelt würde, seien unbegründet und im Übrigen im Urteil V 06 10 vom Verwaltungsgericht bereits im Sinne der Stadt X._____ behandelt worden. Vor diesem Hintergrund weist die Stadt X._____ schliesslich darauf hin, dass sie gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses einzig davon
9 - Kenntnis nehme, dass die Stadtpolizei im Jahr 2013 sechs Einzelbewilligungen i.S.v. Art. 12 lit. a Abs. 2 GWC erteilen wolle mit Verlängerung der Öffnungszeiten bis morgens um 04.00 Uhr (anstatt 03.00 Uhr). Die Erteilung dieser Bewilligung liege in der alleinigen Zuständigkeit der Stadtpolizei, sodass es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehle, über welches das Verwaltungsgericht befinden könne, da Entscheide der Stadtpolizei gemäss Art. 21 Abs. 1 GWC beim Stadtrat mit Beschwerde anzufechten seien; dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Publikation im Amtsblatt vom 10. Mai 2013. 8.Am 28. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Reklamation von Mitarbeitern der C._____ AG, welche über die Sommermonate im Hotel D._____ eingemietet gewesen seien, als neue Beweisurkunde ein; die genannten Hotelgäste hätten um eine Zimmerverlegung gebeten, nachdem sie vom Partyvolk im Y._____ teilweise zwei Stunden lang wach gehalten worden seien. In seiner Replik vom 16. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Stadt X._____ selber einräume, dass Lärmimmissionen durch Kundenverkehr im Y._____ bisweilen die Aufwachschwelle zu Nachtzeiten überschritten; aus umweltrechtlicher Sicht mache es keinen Unterschied, ob an Wochentagen oder an Wochenenden mehr oder weniger Lärm entstehe. Es wird zudem ein weiteres Reklamationsschreiben eines Hotelgastes zu den Akten gegeben (betrifft Übernachtung vom 31. Juli 2013 auf den 1. August 2013). In Bezug auf die Verweise der Stadt X._____ auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2008 vom 20. Februar 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es dort um eine Verkürzung der Öffnungszeiten gegangen sei, hier aber gehe es um die Einhaltung von Lärmvorschriften. Der Argumentation, die Stadt X._____ hätte die geltenden Öffnungszeiten im Rayon Y._____ mit dem angefochtenen Stadtratsbeschluss nicht
10 - geändert, sondern lediglich bestätigt, hält der Beschwerdeführer den Wortlaut das angefochtenen Beschlusses entgegen: „1. Der Stadtratsbeschluss vom 29. Oktober 2007 (SRB 715) wird aufgehoben und mit dem vorliegenden Beschluss ersetzt. ...“. Es sei somit über alle Punkte ein neuer Beschluss gefasst worden, weshalb die neuen Festlegungen auch einer erneuten rechtlichen Überprüfung zugänglich seien. Weil in den früheren Verfahren die Öffnungszeitenregelung nie auf ihre Vereinbarkeit mit den zwingenden Vorschriften des Bundesumweltrechts überprüft worden seien, liege auch keine res iudicata vor. In Bezug auf die aufgeworfene Frage der Zonenkonformität präzisiert der Beschwerdeführer, dass die in der gemischten Zentrumszone Altstadt ebenfalls zonenkonforme Wohnnutzung, wozu auch die Hotelnutzung gehöre, durch die Situation im Y._____ faktisch verunmöglicht werde; aufgrund direkter Kausalität würde die angefochtene Öffnungszeitenregelung den Zonenvorschriften für die Zentrumszone Altstadt ZA1 widersprechen. 9.Die Stadt X._____ führte in ihrer Duplik vom 30. August 2013 aus, dass sie die Einholung eines Lärmgutachtens ablehne und auch die Durchführung eines Augenscheins als nicht notwendig erachte. Was die beiden zu den Akten gegebenen Kundenreklamationen betreffe, so seien diese nicht zu den Akten zu nehmen, da eine Umgehung des Zeugenbeweises vorliege. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe sich das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_378/2008 auch zu umweltschutz- bzw. lärmrechtlichen Aspekten geäussert (E.3.3.3). Was die erneute rechtliche Überprüfbarkeit der Öffnungszeiten im Rayon Y._____ betreffe, so blieben diese ungeachtet der Wortwahl in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung unverändert; entsprechend sei die Festlegung der Öffnungszeiten im Y._____ gerichtlich abschliessend beurteilt. Schliesslich weist die Stadt X._____
11 - noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zulässigkeit eines Gastronomiebetriebes in der Altstadtzone nicht bestreite. Und dass die Nutzungen im Y._____ auch den umweltschutzrechtlichen Vorgaben entsprächen, sei seitens der Stadt X._____ bereits dargelegt worden. 10.In seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass es dem Gericht unbenommen sei, die beiden Personen, welche beim Hotel D._____ wegen Lärmbelästigungen reklamiert hätten, als Zeugen einzuvernehmen. 11.Mit Schreiben vom 2. April 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens bzw. insbesondere nach den von ihm beantragten Beweismassnahmen. Dabei machte er auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom
13 - (jeweils E.1a). Immerhin wurden die Urteile in Dreierbesetzung gefällt, während die Qualifikation des Anfechtungsobjektes als Rechtssatz gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) eine Fünferbesetzung nach sich gezogen hätte. Auch das Bundesgericht liess die Frage in derselben Sache letztlich offen und erklärte dazu was folgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2009 vom 20. Februar 2009 E.2.2): " (...) Der vorliegend angefochtene Beschluss regelt in abstrakter Weise die für Gastwirtschaftsbetriebe in der Stadt X._____ maximal möglichen Öffnungszeiten, (...). Der Beschluss des X._____er Stadtrates lässt sich inhaltlich am ehesten mit einem raumplanungsrechtlichen Nutzungsplan vergleichen, welcher Merkmale sowohl des Rechtssatzes wie auch der Einzelverfügung aufweist. Bei Erlass und Änderung solcher Nutzungspläne sind die Grundeigentümer in geeigneter Form individuell anzuhören, bevor über die Zoneneinteilung ihrer Grundstücke definitiv entschieden wird. Den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber Genüge getan, wenn Einwendungen im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens erhoben werden können (BGE 119 Ia 141 E.5c/bb S. 150 [...])." Auch für den vorliegenden Fall spielt es letztlich in Bezug auf den Rechtsschutz nur eine untergeordnete Rolle, als was das Anfechtungsobjekt qualifiziert wird, zumal das rechtliche Gehör vorliegend kein Thema ist. Der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, ist auch die vorliegend in Frage stehende Ziff. 4 des angefochtenen Stadtratsbeschlusses betreffend die Öffnungszeiten am ehesten mit einem raumplanungsrechtlichen Nutzungsplan zu vergleichen, welcher Merkmale sowohl des Rechtssatzes wie auch der Einzelverfügung aufweist. Es bleibt folglich zu entscheiden, ob die Aspekte des Rechtssatzes oder der Einzelverfügung überwiegen. Da der Stadtrat mit seinem Beschluss Regelungen aufstellte, welche praktisch
14 - das gesamte bewohnte Stadtgebiet betreffen (Gebiet Z., Y., Altstadt, Lindenquai und übriges Wohngebiet) und sich insofern an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richten und eine unbestimmte Zahl von Fällen erfassen, ist vorliegend in Bezug auf Ziff. 4 des angefochtenen Stadtratsbeschlusses betreffend die Öffnungszeiten von einem Rechtssatz auszugehen (vgl. BGE 112 Ib 249 E.2 wo eine allgemeine Bewilligungssperre für den Erwerb von Grundstücken als Erlass qualifiziert wurde, weil davon alle Grundstücke betroffen waren). Folglich wurde das vorliegende Urteil gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b VRG in Fünferbesetzung gefällt. b)Auch in Bezug auf die vorfrageweise Prüfung des Rechtsschutzinteresses gilt es zwischen den in Ziff. 4 des in Frage stehenden Beschlusses des Stadtrates geregelten Öffnungszeiten und den in Ziff. 6 geregelten Ausnahme-Einzelbewilligungen zu unterscheiden. aa)Bezüglich der Öffnungszeiten kann primär festgehalten werden, dass diese durch den in Frage stehenden Beschluss des Stadtrates vom
18 - und als korrekt befunden wurde (E.7). Es kann dabei insbesondere auf E.7b bzw. 8b verwiesen werden, wo das Verwaltungsgericht festhielt, der angefochtene Beschluss bilde lediglich eine Konkretisierung des Gesetzes und erweise sich in jeder Beziehung als rechtmässig. Da sich materiell mit Beschluss vom 9. April 2013 in Bezug auf die Frage der permanenten Öffnungszeiten im Gebiet Y._____ im Vergleich zum Stadtratsbeschluss vom 29. Oktober 2007 nichts geändert hat (vgl. vorstehend E.1b/aa), beanspruchen die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts V 06 10 vom 23. Februar 2007 nach wie vor Geltung, weshalb die entsprechende Rüge ihr Ziel verfehlt und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden muss. b)In Bezug auf die Interessenabwägung zwischen dem Nachtleben bzw. der Privatsphäre versus umwelt- und lärmrechtlichen Aspekten stellt sich zunächst die Frage, ob ein neues Lärmgutachten und / oder ein Augenschein als notwendig erachtet werden. Der Beschwerdeführer beantragt ein neues Lärmgutachten. Er begründet dieses Begehren damit, dass – sofern die Stadt X._____ die vom Beschwerdeführer als übermässig wahrgenommenen und durch das Lärmgutachten aus dem Jahr 2007 ebenfalls als übermässig festgestellten Lärmimmissionen bestreiten würde – sie als zuständige Vollzugsbehörde zu verpflichten sei, die aktuelle Lärmsituation im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) neu beurteilen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 13 f. Rz. 36). Auch ohne ein neues, aktuelles Lärmgutachten, so der Beschwerdeführer, sei davon auszugehen, dass nach wie vor regelmässig die Lärmgrenzwerte der Cercle Bruit-Richtlinie und die Weck- bzw. Aufwachschwellen während der Nacht massiv überschritten würden (Beschwerde S. 15 f. Rz. 46). Es sei allerdings nicht Sache des Beschwerdeführers, die in Bezug auf die Einhaltung von Lärmimmissionen zulässigen Öffnungszeiten zu ermitteln. Das kantonale
19 - Amt für Natur und Umwelt (ANU), Abteilung Luft, Lärm und Strahlung, sei als kantonale Fachstelle und Aufsichtsbehörde (unter Verweis auf Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [KUSG; BR 820.100]) hierzu zur Vernehmlassung einzuladen wie zur Stellungnahme zur Bundesrechtskonformität des status quo (Beschwerde S. 16 Rz. 50). Die Stadt X._____ erachtet die Einholung eines neuen Lärmgutachtens als nicht notwendig (Duplik S. 2). In Bezug auf das Lärmgutachten aus dem Jahre 2007 sind seitens des Gerichts folgende zwei Punkte anzumerken: Erstens wird im Gutachten aus dem Jahr 2007 in Bezug auf die Liegenschaft Hotel D._____ festgehalten, dass gemäss Lärmbelastungskataster eine erhebliche Lärmvorbelastung durch den Strassenverkehr besteht mit Überschreitungen der Alarmwerte; die Messungen ergaben sodann Überschreitungen der Schwelle für ungestörtes Schlafen infolge Durchfahrten von Autos in der Nacht und Überschreitungen der Aufwachschwelle infolge Durchfahrten von Bus, lauten Autos und Motorrädern in der Nacht. Weiter werde an den Wochenenden infolge normaler Unterhaltung des Kundenverkehrs die Schwelle für ungestörtes Schlafen überschritten, sowie infolge von lauten Einzelereignissen wie Rufen, Lachen, Singen etc. auch die Aufwachschwelle. Diese Beeinträchtigungen würden auch an den übrigen Wochentagen bestehen, jedoch sei die Anzahl der Überschreitungen der Aufwachschwelle an den Wochenenden wesentlich erhöht. Zweitens war die Ausgangslage damals im Y._____ so, dass zum Zeitpunkt der Messungen im Juni 2007 noch die alten Öffnungszeiten galten, d.h. im Y._____ von So - Do bis 02.00 Uhr, Fr - Sa bis 04.00 Uhr. Die Verkürzung der Öffnungszeiten im Y._____ um eine Stunde an den Wochenenden (neu: Fr – Sa bis 03.00 Uhr), welche vom Stadtrat im Oktober 2006 beschlossen wurde, setzte der Stadtrat auf Zusehen aus, um den betroffenen Betrieben Gelegenheit zu geben, aus eigener Kraft eine Verbesserung der Situation zu erreichen. Als dies aber nicht gelang,
20 - setzte der Stadtrat die verkürzten Öffnungszeiten mit Beschluss vom
22 - c)Schliesslich bleibt die Frage nach der Zonenkonformität der Gastwirtschaftsbetriebe im Y._____ zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Y._____ in der Zentrumszone Altstadt 1 liege, die für das Wohnen und für nicht störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt sei. Mit permanent bewilligten Öffnungszeiten bis 02.00 bzw. 03.00 Uhr morgens könne nicht mehr von mässig störenden Betrieben gesprochen werden – schliesslich seien ja auch nachweislich übermässige Lärmimmissionen gemessen worden. Ausserdem werde die Kantonsstrasse im Y._____ durch die Partygäste vorschriftswidrig genutzt. Die Stadt X._____ hält dafür, dass die grundsätzliche Zulässigkeit von Gastronomiebetrieben in der Altstadt ohne Weiteres zu bejahen sei. Dieser Ansicht ist zu folgen, zumal ja auch der Beschwerdeführer selber im Y._____ u.a. einen Gastronomiebetrieb führt. Was die geltend gemachte Übermässigkeit betrifft, so ist auf die soeben in Erwägung 2b dargelegte Interessenabwägung zu verweisen. Somit ist dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Frage der Zonenkonformität der Gastwirtschaftsbetriebe im Y._____ nicht zu folgen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 12 lit. a Abs. 1 GWC festgelegten Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe im Gebiet Y._____ bis maximal 02.00 bzw. 03.00 Uhr nicht zu beanstanden sind und die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen wird. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen
23 - Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.446.-- zusammenFr.3'446.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, X._____, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]