VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 13 3
2 - 1.Die Stimmbürgerschaft der Stadt X._____ nahm am 24. September 2000 ein neues Gastwirtschaftsgesetz (GWC; RB 421) an, welches der Stadtrat auf den 1. April 2001 in Kraft setzte. Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende Bestimmungen von Interesse: "Art. 11 Grundsatz Gastwirtschaftsbetriebe dürfen von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Art. 12 Ausnahmen a) Verlängerung 1 Der Stadtrat kann auf spezielles Gesuch hin jedem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öff- nungszeiten bewilligen. 2 Die Stadtpolizei kann für einzelne Tage, Anlässe und Betriebe längere Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt. b) Auflagen Die Bewilligung längerer Öffnungszeiten kann für einzelne oder gemeinsam für mehrere nahe bei- einander liegende Betriebe von einem Konzept zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Si- cherheit abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. c) Verkürzung Sofern Nachtruhe, öffentliche Ordnung und Sicherheit oder berechtigte Interessen des Jugend- schutzes es erfordern oder die Auflagen gemäss lit. b nicht erfüllt werden, können vom Stadtrat auch kürzere Öffnungszeiten als in Art. 11 vorgesehen festgelegt oder gewährte Verlängerungen wieder entzogen werden. Die Verkürzung ist auch für mehrere nahe beieinander liegende Betrie- be, ganze Strassenzüge, Quartiere oder für Teilbereiche von Betrieben möglich." Gemäss Art. 22 kann der Stadtrat überdies Ausführungsbestimmungen erlassen, wovon er auch mit der entsprechenden Ausführungsverordnung (ABzGWC) Gebrauch gemacht hat. Insbesondere erliess er am 2. Okto- ber 2006 folgende revidierte Fassung von Art. 5: " 1 Die Stadtpolizei kann dem Inhaber oder der Inhaberin einer Gastwirtschaftsbewilligung pro Ka- lenderjahr höchstens sechs Einzelbewilligungen für längere Öffnungszeiten bis max. 04.00 Uhr er- teilen. Allgemeine Freinächte oder Verlängerungen nach Art. 14 GWC werden nicht angerechnet. 2 Können Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gewährleistet werden, wird die Bewilligung verwei- gert."
3 - Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 gab er im Amtsblatt der Stadt X._____ vom 20. Oktober 2006 schliesslich Folgendes kund: "1. Die Öffnungszeiten der Gastwirtschaftsbetriebe sowie die entsprechende Rayon-Einteilung werden wie folgt angepasst: Rayon 1: Altstadt und Lindenquai (neu) inkl. übriges Wohngebiet Sonntag bis Donnerstag 24.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 02.00 Uhr Rayon 2: Welschdörfli (Obertor - St. Margrethenstrasse bis Seilerbahnweg) Sonntag bis Donnerstag 02.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 03.00 Uhr Rayon 3: Industriegebiet Sonntag bis Donnerstag 02.00 Uhr Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis maximal 04.00 Uhr 2.Die neue Regelung tritt ab 1. Januar 2007 in Kraft." Einen dagegen von zahlreichen Gaststättenbetreibern erhobenen Rekurs bzw. Verfassungsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil V 06 10 vom 23. Februar 2007 vollumfänglich ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 2.In der Folge stellte der Stadtrat mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 fest, dass trotz Bemühungen aller Beteiligten weitere Massnahmen für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Situation im X.er Nachtleben notwendig seien. Insbesondere sei aufgrund der gesammel- ten Erfahrungen in erster Priorität eine generelle Verkürzung der mögli- chen Öffnungszeiten umzusetzen. Entsprechend legte der Stadtrat für das Gebiet V. und das übrige Wohngebiet die folgenden maximal möglichen Öffnungszeiten fest: Sonntag bis Donnerstag 24.00 Uhr; Freitag/Samstag mit permanenter Bewilligung bis max. 01.00 Uhr. Für das Welschdörfli und das Industriegebiet wurden die Schliessungszeiten für Inhaber permanenter Bewilligung auf 02.00 bzw. 03.00 Uhr festgelegt.
4 - Dagegen erhoben im November 2007 drei betroffene Gaststättenbetreiber Beschwerde an das Verwaltungsgericht (U 07 102-104). Alle drei Be- schwerden wurden mit Urteilen vom 11. bzw. 25. Februar 2008 im We- sentlichen unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts V 06 10 vom 23. Februar 2007 abgewiesen. Die dagegen von zwei Beschwerde- führern erhobenen Beschwerden an das Bundesgericht wies dieses ab (Urteile des Bundesgerichts 2C_378/2008 und 2C_456/2008 vom 20. Fe- bruar 2009). 3.Mit Stadtratsbeschluss vom 9. April 2013 wurden die Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe wie folgt geändert: In Ziff. 1 wurde zunächst der Stadtratsbeschluss vom 29. Oktober 2007 (SRB 715) aufgehoben. Mit dem neuen Beschluss erfolgte eine differenzierte Regelung für die Gebie- te Z._____ und Y., nachdem im aufgehobenen Stadtratsbeschluss unter der Bezeichnung ‚Y./Industrie‘ eine einheitliche Regelung für die beiden Gebiete getroffen worden war. So gelten neu für das Gebiet ‚Z.‘ am Freitag/Samstag Öffnungszeiten bis max. 06.00 Uhr, von Sonntag bis Donnerstag bis max. 03.00 Uhr (Ziff. 2). Die Öffnungszeiten für die übrigen Rayons bleiben unverändert, nämlich im Gebiet Y. von Sonntag bis Donnerstag bis max. 02.00 Uhr und am Freitag/Samstag bis max. 03.00 Uhr, im Gebiet V._____ und übriges Wohngebiet von Sonntag bis Donnerstag bis max. 24.00 Uhr und am Freitag/Samstag bis max. 01.00 Uhr (Ziff. 4). Weiter wurde der Perimeter im Gebiet Y._____ insofern angepasst, als das Gebäude St. Margrethenstrasse 2/5 der Zone Altstadt zugeteilt wurde (Ziff. 3). Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses nimmt der Stadtrat sodann zur Kenntnis, dass die Stadtpolizei auf den Haupt- achsen Kasernenstrasse (Höhe Bienenstrasse) bis Grabenstrasse (Höhe Fontanastrasse) gestützt auf Art. 12 lit. a Abs. 2 GWC die Anzahl Einzel- bewilligungen für Polizeistundenverlängerungen bis max. 03.00 Uhr von in der Regel 6 auf max. 15 pro Kalenderjahr erhöht. Ausgenommen von
5 - dieser Anpassung ist das Y._____ (Ziff. 5). Dort soll die Stadtpolizei (un- verändert) max. 6 Ausnahme-Einzelbewilligungen pro Kalenderjahr für Polizeistundenverlängerungen bis max. 04.00 Uhr erteilen, wobei die Termine im Voraus festgelegt werden und für alle Betriebe gleichzeitig gelten (Ziff. 6). Die neuen Regelungen treten gestaffelt in Kraft, nämlich diejenigen bezüglich zusätzliche Einzelbewilligungen per 1. Mai 2013, die- jenigen betreffend Anpassung Perimeter Y._____ per 1. Juli 2013 und diejenigen betreffend Ausdehnung Gebiet X._____ Z._____ frühestens per 1. Juli 2013, bei Nutzungsänderungen mit präjudiziellen Auswirkun- gen voraussichtlich Ende 2013 (Ziff. 7). Ziff. 8 des Stadtratsbeschlusses enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Ziff. 1 - 4 und 7 die- ses Beschlusses innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden kann. 4.Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an den Stadtrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Für dieses Rechtsbegehren wird zudem die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung beantragt unter Anweisung des Stadt- rates und der Stadtpolizei X., einstweilen die Öffnungszeiten im Y. bis max. 24.00 Uhr festzulegen und durchzusetzen. Nach An- sicht des Beschwerdeführers träten im Y._____ beim Hotel D._____ während der Nacht Lärmbelästigungen auf, welche gegen die Lärm- schutzverordnung und die Cercle Bruit-Richtlinie verstiessen; die im ange- fochtenen Stadtratsbeschluss beabsichtigte Regelung, in diesem Gebiet die Öffnungszeiten am Wochenende bis 03.00 Uhr und an den übrigen Tagen bis 02.00 Uhr zuzulassen, seien bundesrechtswidrig, da sie eine Verletzung der Lärmschutzvorschriften darstellten. Die beabsichtigte Re- gelung sei ausserdem nicht zonenkonform, da bei Gastwirtschaftsbetrie-
6 - ben mit permanent bewilligten Öffnungszeiten bis 02.00 bzw. 03.00 Uhr nicht mehr von mässig störenden Betrieben gesprochen werden könne. Schliesslich werde mit der angestrebten Regelung der Ausnahmecharak- ter von Art. 12 lit. a Abs. 1 GWC in willkürlicher Art und Weise ausgehe- belt. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die Aufhebung von Ziff. 6 des an- gefochtenen Beschlusses betreffend die Erteilung von Ausnahme- Einzelbewilligungen für Polizeistundenverlängerungen im Gebiet Y._____ und Rückweisung an den Stadtrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen; eventualiter wird zudem die Aufhebung von Ziff. 7 drittes Lemma des angefochtenen Beschlusses betreffend die Inkraftsetzung von Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses verlangt. Auch für diese beiden Rechts- begehren wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt unter Anweisung des Stadtrates und der Stadtpolizei X., einstweilen die Ausübung der bereits erteilten Einzel-Ausnahmebewilligungen für Öff- nungszeiten bis 04.00 Uhr für den 8. Juni 2013, 16./17. August 2013 und 25./26. Oktober 2013 im Y. zu sistieren. Die im Gebiet Y._____ be- absichtigten jährlichen sechs Ausnahmebewilligungen bis 04.00 Uhr für alle Betriebe gleichzeitig verschärften die ohnehin unhaltbare Lärmsituati- on noch weiter. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Vor- nahme eines Augenscheins an einem Abend von Freitag auf Samstag, 24.00 – 03.00 Uhr, die Anordnung eines neuen Lärmgutachtens sowie die Einholung einer Vernehmlassung des kantonalen Amts für Natur und Umwelt. Der Instruktionsrichter versagte der Beschwerde mit Verfügung vom
8 - wachschwelle überschritten, nicht hingegen an den übrigen Wochenta- gen, abgesehen von Einzelereignissen, welche die Nachtruhe auch dann störten. Die Stadtpolizei setze jedoch alles daran, solche unangenehmen Störungen gering zu halten, zum einen mit permanenter Präsenz, zum anderen mittels Auflagen in den Gastwirtschaftsbewilligungen (Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts U 11 73 vom 15. Mai 2012). Aus- serdem erachte es das Bundesgericht als sachlich begründet, wenn die Stadt X._____ Gastwirtschaftsbetriebe im historisch gewachsenen Ver- gnügungsviertel Y._____ in den Genuss grosszügiger Ausnahmebewilli- gungen hinsichtlich der Öffnungszeiten kommen lasse (Urteil des Bun- desgerichts 2C_378/2008 vom 20. Februar 2009, E.3.3.3). Es herrsche insgesamt kein gesetzeswidriger Zustand und der Beschwerdeführer ha- be auch keine erheblichen Nachteile zu erwarten. Zudem treffe die Kritik des Beschwerdeführers an Ziff. 4 des angefochte- nen Stadtratsbeschlusses nicht zu, zumal darin nur bestätigt werde, was ohnehin seit Jahren gelte und auch vom Verwaltungs- wie auch vom Bundesgericht bestätigt worden sei (Verweis auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts U 07 102-104 sowie die Urteile des Bundesgerichts 2C_456/2008 und 2C_378/2008, beide vom 20. Februar 2009). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Gastwirtschafts- betriebe in der Zentrumszone Altstadt ZA1 (ES III) zonenkonform. Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Aus- nahmecharakter von Art. 12 lit. a Abs. 1 GWC in willkürlicher Art und Wei- se ausgehebelt würde, seien unbegründet und im Übrigen im Urteil V 06 10 vom Verwaltungsgericht bereits im Sinne der Stadt X._____ be- handelt worden. Vor diesem Hintergrund weist die Stadt X._____ schliesslich darauf hin, dass sie gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses einzig davon Kenntnis nehme, dass die Stadtpolizei im Jahr 2013 sechs Einzelbewilli- gungen i.S.v. Art. 12 lit. a Abs. 2 GWC erteilen wolle mit Verlängerung der
9 - Öffnungszeiten bis morgens um 04.00 Uhr (anstatt 03.00 Uhr). Die Ertei- lung dieser Bewilligung liege in der alleinigen Zuständigkeit der Stadtpoli- zei, sodass es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehle, über welches das Verwaltungsgericht befinden könne, da Entscheide der Stadtpolizei gemäss Art. 21 Abs. 1 GWC beim Stadtrat mit Beschwerde anzufechten seien; dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Publikation im Amtsblatt vom 10. Mai 2013. 8.Am 28. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Reklamation von Mitarbeitern der C._____ AG, welche über die Sommermonate im Hotel D._____ eingemietet gewesen seien, als neue Beweisurkunde ein; die genannten Hotelgäste hätten um eine Zimmerverlegung gebeten, nach- dem sie vom Partyvolk im Y._____ teilweise zwei Stunden lang wach ge- halten worden seien. In seiner Replik vom 16. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Stadt X._____ selber einräume, dass Lärmimmissionen durch Kundenverkehr im Y._____ bisweilen die Aufwachschwelle zu Nachtzeiten überschritten; aus umweltrechtlicher Sicht mache es keinen Unterschied, ob an Wochentagen oder an Wochenenden mehr oder we- niger Lärm entstehe. Es wird zudem ein weiteres Reklamationsschreiben eines Hotelgastes zu den Akten gegeben (betrifft Übernachtung vom
10 - aufgehoben und mit dem vorliegenden Beschluss ersetzt. ...“. Es sei so- mit über alle Punkte ein neuer Beschluss gefasst worden, weshalb die neuen Festlegungen auch einer erneuten rechtlichen Überprüfung zugänglich seien. Weil in den früheren Verfahren die Öffnungszeitenrege- lung nie auf ihre Vereinbarkeit mit den zwingenden Vorschriften des Bun- desumweltrechts überprüft worden seien, liege auch keine res iudicata vor. In Bezug auf die aufgeworfene Frage der Zonenkonformität präzisiert der Beschwerdeführer, dass die in der gemischten Zentrumszone Altstadt ebenfalls zonenkonforme Wohnnutzung, wozu auch die Hotelnutzung gehöre, durch die Situation im Y._____ faktisch verunmöglicht werde; aufgrund direkter Kausalität würde die angefochtene Öffnungszeitenrege- lung den Zonenvorschriften für die Zentrumszone Altstadt ZA1 widerspre- chen. 9.Die Stadt X._____ führte in ihrer Duplik vom 30. August 2013 aus, dass sie die Einholung eines Lärmgutachtens ablehne und auch die Durch- führung eines Augenscheins als nicht notwendig erachte. Was die beiden zu den Akten gegebenen Kundenreklamationen betreffe, so seien diese nicht zu den Akten zu nehmen, da eine Umgehung des Zeugenbeweises vorliege. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe sich das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_378/2008 auch zu umweltschutz- bzw. lärmrechtlichen Aspekten geäussert (E.3.3.3). Was die erneute rechtliche Überprüfbarkeit der Öffnungszeiten im Rayon Y._____ betreffe, so blie- ben diese ungeachtet der Wortwahl in Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung unverändert; entsprechend sei die Festlegung der Öffnungszeiten im Y._____ gerichtlich abschliessend beurteilt. Schliesslich weist die Stadt X._____ noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zulässigkeit eines Gastronomiebetriebes in der Altstadtzo- ne nicht bestreite. Und dass die Nutzungen im Y._____ auch den umwelt-
11 - schutzrechtlichen Vorgaben entsprächen, sei seitens der Stadt X._____ bereits dargelegt worden. 10.In seiner Stellungnahme vom 4. September 2013 erklärte der Beschwer- deführer, dass es dem Gericht unbenommen sei, die beiden Personen, welche beim Hotel D._____ wegen Lärmbelästigungen reklamiert hätten, als Zeugen einzuvernehmen. 11.Mit Schreiben vom 2. April 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens bzw. insbeson- dere nach den von ihm beantragten Beweismassnahmen. Dabei machte er auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 aufmerksam, in welchem der zentrale Streitpunkt der Publikumslärm ge- wesen sei und das Bundesgericht entschieden habe, dass dieser man- gels Grenzwerten in der LSV an Ort und Stelle festzustellen sei (Verweis auf E.3.3 und E.5). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
12 - niert als Regelung, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und eine unbestimmte Zahl von Fällen erfasst und welche Rechte und Pflichten der Privaten begründet oder die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regelt (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 383). Demgegenüber ist eine Allgemeinverfü- gung eine Verwaltungsmassnahme, die zwar nur eine konkrete Situation ordnet, sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Perso- nenkreis richtet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN [Hrsg.], a.a.O., Rz. 923). Zwi- schen Rechtssatz und Allgemeinverfügung können sich Abgrenzungspro- bleme ergeben, wobei diese von geringer praktischer Bedeutung sind. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil V 06 10 vom 23. Fe- bruar 2007 E.b (PVG 2007 Nr. 7) – wo sich dieselbe Frage der Abgren- zung in gleicher Sache stellte – festhielt, diente die Unterscheidung zwi- schen Rechtssatz und Allgemeinverfügung vor der Einführung der Ver- fassungsgerichtsbarkeit in erster Linie der Überprüfung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung einer behördlichen Anord- nung. Seitdem das Gericht auch für die Beurteilung von Verfassungsbe- schwerden zuständig ist, wird der gerichtliche Rechtsschutz nicht nur bei Allgemeinverfügungen, sondern auch bei Rechtssätzen gewährleistet. Im genannten Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Frage der Qualifika- tion letztlich offen gelassen, da sie für den Rechtsschutz nicht von Bedeu- tung war. In den nachfolgenden Fällen zum vorliegenden Thema (Urteile des Verwaltungsgerichts U 07 103-104 vom 11. Februar 2008) wurde zwar der Aspekt des rechtlichen Gehörs aufgegriffen, die Frage der Quali- fikation aber auch nicht entschieden (jeweils E.1a). Immerhin wurden die Urteile in Dreierbesetzung gefällt, während die Qualifikation des Anfech- tungsobjektes als Rechtssatz gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) eine Fünferbeset- zung nach sich gezogen hätte. Auch das Bundesgericht liess die Frage in
13 - derselben Sache letztlich offen und erklärte dazu was folgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2009 vom 20. Februar 2009 E.2.2): " (...) Der vorliegend angefochtene Beschluss regelt in abstrakter Weise die für Gastwirtschaftsbetriebe in der Stadt X._____ maximal möglichen Öff- nungszeiten, (...). Der Beschluss des X.er Stadtrates lässt sich in- haltlich am ehesten mit einem raumplanungsrechtlichen Nutzungsplan vergleichen, welcher Merkmale sowohl des Rechtssatzes wie auch der Einzelverfügung aufweist. Bei Erlass und Änderung solcher Nutzungsplä- ne sind die Grundeigentümer in geeigneter Form individuell anzuhören, bevor über die Zoneneinteilung ihrer Grundstücke definitiv entschieden wird. Den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber Genüge getan, wenn Einwen- dungen im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens erho- ben werden können (BGE 119 Ia 141 E.5c/bb S. 150 [...])." Auch für den vorliegenden Fall spielt es letztlich in Bezug auf den Rechtsschutz nur ei- ne untergeordnete Rolle, als was das Anfechtungsobjekt qualifiziert wird, zumal das rechtliche Gehör vorliegend kein Thema ist. Der soeben zitier- ten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, ist auch die vorliegend in Frage stehende Ziff. 4 des angefochtenen Stadtratsbeschlusses betref- fend die Öffnungszeiten am ehesten mit einem raumplanungsrechtlichen Nutzungsplan zu vergleichen, welcher Merkmale sowohl des Rechtssat- zes wie auch der Einzelverfügung aufweist. Es bleibt folglich zu entschei- den, ob die Aspekte des Rechtssatzes oder der Einzelverfügung überwie- gen. Da der Stadtrat mit seinem Beschluss Regelungen aufstellte, welche praktisch das gesamte bewohnte Stadtgebiet betreffen (Gebiet Z., Y._____, Altstadt, Lindenquai und übriges Wohngebiet) und sich insofern an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richten und eine unbestimmte Zahl von Fällen erfassen, ist vorliegend in Bezug auf Ziff. 4 des angefoch- tenen Stadtratsbeschlusses betreffend die Öffnungszeiten von einem Rechtssatz auszugehen (vgl. BGE 112 Ib 249 E.2 wo eine allgemeine
14 - Bewilligungssperre für den Erwerb von Grundstücken als Erlass qualifi- ziert wurde, weil davon alle Grundstücke betroffen waren). Folglich wurde das vorliegende Urteil gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b VRG in Fünferbeset- zung gefällt. b)Auch in Bezug auf die vorfrageweise Prüfung des Rechtsschutzinteresses gilt es zwischen den in Ziff. 4 des in Frage stehenden Beschlusses des Stadtrates geregelten Öffnungszeiten und den in Ziff. 6 geregelten Aus- nahme-Einzelbewilligungen zu unterscheiden. aa)Bezüglich der Öffnungszeiten kann primär festgehalten werden, dass die- se durch den in Frage stehenden Beschluss des Stadtrates vom 9. April 2013 materiell nicht verändert worden sind. Der vorliegend in Frage ste- hende Beschluss hält in Ziff. 1 allerdings fest, dass der Stadtratsbe- schluss vom 29. Oktober 2007 aufgehoben und mit dem vorliegenden Beschluss ersetzt werde. Somit liegt formell ein neuer Beschluss bzw. – wie soeben in Erwägung 1a erläutert – ein neuer Erlass vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit auf die Beschwerde in Bezug auf die Öffnungszei- ten einzutreten, da formell ein neuer Erlass beschlossen wurde. Auch hinsichtlich seiner Legitimation ist der Beschwerdeführer, der im Gebiet Y._____ nachweislich ein Hotel besitzt und betreibt, zur Beschwerde be- fugt, zumal er durch die Anwendung der in Frage stehenden Regelung betreffend Öffnungszeiten in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen In- teressen berührt werden könnte (Art. 58 Abs. 1 VRG). Folglich ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf Ziff. 4 des in Frage stehenden Beschlusses des Stadtrates gegeben und es ist auf die diesbezügliche Beschwerde einzutreten. bb)Was die in Ziff. 6 des stadträtlichen Beschlusses geregelten Ausnahme- Einzelbewilligungen betrifft, so sind diese für das Gebiet Y._____ neu und
15 - belasten den Beschwerdeführer mehr als jedermann. Er ist somit be- schwert. Die Stadt X._____ macht nun aber geltend, dass der Stadtrat gemäss Ziff. 6 des in Frage stehenden Beschlusses nur Kenntnis nehme, dass die Stadtpolizei im Gebiet Y._____ maximal sechs Ausnahme- Einzelbewilligungen pro Kalenderjahr für Polizeistundenverlängerungen bis maximal 04.00 Uhr erteile. Diese Kompetenz der Stadtpolizei ergebe sich aus Art. 12 lit. a Abs. 2 des Gastwirtschaftsgesetzes (GWC; RB 421). Der Stadtrat verfüge also die Ausnahme-Einzelbewilligungen nicht selber, weshalb es hierfür an einem Anfechtungsobjekt fehle. Der Beschwerde- führer vertritt hingegen die Ansicht, dass der Stadtrat die Anfechtbarkeit nicht verhindern könne, indem er die neue Praxis der Stadtpolizei bloss zur Kenntnis nehme – immerhin sei ihm die Stadtpolizei ja unterstellt (Be- schwerde S. 5 Rz. 7). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass sich aus der Unzulässigkeit der Regelung der Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe im Y._____ umso mehr auch die Unzulässigkeit der Ausdehnung der Ausnahme-Einzelbewilligungen ergebe (Beschwerde S. 21 Rz. 68 f.). Allerdings hat der Beschwerdeführer parallel zur Anfech- tung des Stadtratsbeschlusses vor dem Verwaltungsgericht auch die Ver- fügung der Stadtpolizei vom 10. Mai 2013 betreffend die Erteilung der Ausnahme-Einzelbewilligungen mit Beschwerde vom 16. Mai 2013 beim Departement 1 der Stadt X._____ angefochten. Der diesbezügliche Ent- scheid ist noch ausstehend, doch wurde die Ablehnung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgericht angefochten (Verfahren V 13 4). Wie der Beschwerdeführer durch sein Verhalten implizit selbst anerkennt, ergibt sich aus der klaren Kompetenzordnung von Art. 12 lit. a Abs. 2 GWC, dass die Stadtpolizei über die Ausnahme- Einzelbewilligungen verfügt. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GWC können Ent- scheide der Stadtpolizei sodann innert 10 Tagen beim Stadtrat angefoch- ten werden. Folglich mangelt es vorliegend bezüglich der Ausnahme- Einzelbewilligungen an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde ist
16 - deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten und die materiellen Fragen im Zusammenhang mit den Ausnahme-Einzelbewilligungen sind somit im noch hängigen Beschwerdeverfahren im Departement 1 der Stadt X._____ zu klären. Im Verfahren V 13 4 ist diesbezüglich über die Nicht- gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf die ansonsten formge- recht eingereichte Beschwerde in Bezug auf die in Ziff. 4 des in Frage stehenden Beschlusses des Stadtrates geregelten Öffnungszeiten einzu- treten ist.
17 - zes Gebiet wie das Y._____ in Ziff. 4 des in Frage stehenden Beschlus- ses des Stadtrats stelle keine Ausnahme i.S.v. Art. 12 lit. a Abs. 1 GWC mehr dar, sondern verkomme geradezu zur Regel. Die durch die langen Öffnungszeiten bewirkten übermässigen Immissionen zeigten, dass diese Öffnungszeiten ohne Konzept und Abwägung anderer berechtigter Inter- essen wie die der Ruhe und Ordnung entschieden worden seien. Damit würden das Prinzip der Verhältnismässigkeit und die Pflicht zur Interes- senabwägung verletzt. Es werde so die vom Volk gewollte Grundregel ausgehebelt, womit auch das verfassungsmässige Prinzip der Gewalten- trennung verletzt werde. Die Stadt X._____ verweist diesbezüglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts V 06 10 vom 23. Februar 2007, wo diese Frage bereits geklärt worden sei: So habe im genannten Entscheid (E.7b) auch das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass der Stadt mit Art. 12 GWC ausdrücklich ein Instrument in die Hand gegeben worden sei, Rayons zu bilden und somit unabhängig vom Einzelfall für beieinan- derliegende Betriebe bzw. ganze Strassenzüge oder Quartiere Regelun- gen zu treffen. Tatsächlich ist in Bezug auf das Verhältnis von Art. 11 und 12 GWC festzuhalten, dass deren Anwendung durch die Stadt X._____ mit Rayonbildung und der Festlegung von unterschiedlichen Öffnungszei- ten pro Rayon im Urteil des Verwaltungsgerichts V 06 10 vom 23. Februar 2007 eingehend geprüft und als korrekt befunden wurde (E.7). Es kann dabei insbesondere auf E.7b bzw. 8b verwiesen werden, wo das Verwal- tungsgericht festhielt, der angefochtene Beschluss bilde lediglich eine Konkretisierung des Gesetzes und erweise sich in jeder Beziehung als rechtmässig. Da sich materiell mit Beschluss vom 9. April 2013 in Bezug auf die Frage der permanenten Öffnungszeiten im Gebiet Y._____ im Vergleich zum Stadtratsbeschluss vom 29. Oktober 2007 nichts geändert hat (vgl. vorstehend E.1b/aa), beanspruchen die diesbezüglichen Erwä- gungen im Urteil des Verwaltungsgerichts V 06 10 vom 23. Februar 2007
18 - nach wie vor Geltung, weshalb die entsprechende Rüge ihr Ziel verfehlt und die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden muss. b)In Bezug auf die Interessenabwägung zwischen dem Nachtleben bzw. der Privatsphäre versus umwelt- und lärmrechtlichen Aspekten stellt sich zunächst die Frage, ob ein neues Lärmgutachten und / oder ein Augen- schein als notwendig erachtet werden. Der Beschwerdeführer beantragt ein neues Lärmgutachten. Er begründet dieses Begehren damit, dass – sofern die Stadt X._____ die vom Beschwerdeführer als übermässig wahrgenommenen und durch das Lärmgutachten aus dem Jahr 2007 ebenfalls als übermässig festgestellten Lärmimmissionen bestreiten wür- de – sie als zuständige Vollzugsbehörde zu verpflichten sei, die aktuelle Lärmsituation im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) neu beurteilen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 13 f. Rz. 36). Auch ohne ein neues, aktuelles Lärmgutach- ten, so der Beschwerdeführer, sei davon auszugehen, dass nach wie vor regelmässig die Lärmgrenzwerte der Cercle Bruit-Richtlinie und die Weck- bzw. Aufwachschwellen während der Nacht massiv überschritten würden (Beschwerde S. 15 f. Rz. 46). Es sei allerdings nicht Sache des Be- schwerdeführers, die in Bezug auf die Einhaltung von Lärmimmissionen zulässigen Öffnungszeiten zu ermitteln. Das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU), Abteilung Luft, Lärm und Strahlung, sei als kantonale Fachstelle und Aufsichtsbehörde (unter Verweis auf Art. 2 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [KUSG; BR 820.100]) hierzu zur Vernehmlassung einzuladen wie zur Stellung- nahme zur Bundesrechtskonformität des status quo (Beschwerde S. 16 Rz. 50). Die Stadt X._____ erachtet die Einholung eines neuen Lärmgut- achtens als nicht notwendig (Duplik S. 2). In Bezug auf das Lärmgutach- ten aus dem Jahre 2007 sind seitens des Gerichts folgende zwei Punkte anzumerken: Erstens wird im Gutachten aus dem Jahr 2007 in Bezug auf
19 - die Liegenschaft Hotel D._____ festgehalten, dass gemäss Lärmbelas- tungskataster eine erhebliche Lärmvorbelastung durch den Strassenver- kehr besteht mit Überschreitungen der Alarmwerte; die Messungen erga- ben sodann Überschreitungen der Schwelle für ungestörtes Schlafen in- folge Durchfahrten von Autos in der Nacht und Überschreitungen der Aufwachschwelle infolge Durchfahrten von Bus, lauten Autos und Mo- torrädern in der Nacht. Weiter werde an den Wochenenden infolge nor- maler Unterhaltung des Kundenverkehrs die Schwelle für ungestörtes Schlafen überschritten, sowie infolge von lauten Einzelereignissen wie Rufen, Lachen, Singen etc. auch die Aufwachschwelle. Diese Beeinträch- tigungen würden auch an den übrigen Wochentagen bestehen, jedoch sei die Anzahl der Überschreitungen der Aufwachschwelle an den Wochen- enden wesentlich erhöht. Zweitens war die Ausgangslage damals im Y._____ so, dass zum Zeitpunkt der Messungen im Juni 2007 noch die alten Öffnungszeiten galten, d.h. im Y._____ von So - Do bis 02.00 Uhr, Fr - Sa bis 04.00 Uhr. Die Verkürzung der Öffnungszeiten im Y._____ um eine Stunde an den Wochenenden (neu: Fr – Sa bis 03.00 Uhr), welche vom Stadtrat im Oktober 2006 beschlossen wurde, setzte der Stadtrat auf Zusehen aus, um den betroffenen Betrieben Gelegenheit zu geben, aus eigener Kraft eine Verbesserung der Situation zu erreichen. Als dies aber nicht gelang, setzte der Stadtrat die verkürzten Öffnungszeiten mit Be- schluss vom 29. Oktober 2007 in Kraft. Daraus folgt, dass die Messun- gen, welche dem Lärmgutachten 2007 zugrunde liegen, unter den alten Öffnungszeiten erfolgten; seither wurden die Öffnungszeiten am Wochen- ende (Fr - Sa) von 04.00 Uhr auf 03.00 Uhr verkürzt. Für den vorliegen- den Fall lassen sich aus den soeben erläuterten Punkten zwei Schluss- folgerungen ableiten: Erstens war das Hauptproblem schon damals die Lärmvorbelastung durch den Strassenverkehr (insbesondere Busse und Motorräder) und zweitens dürfte sich die Lärmsituation durch die Verkür- zung der Öffnungszeiten im Y._____ an den Wochenenden um eine
20 - Stunde sogar etwas verbessert, jedenfalls aber nicht verschärft haben. Überdies macht der Beschwerdeführer keine erheblichen Indizien geltend, wonach sich die Lärmbelästigung seit 2007 geändert hätte. Auch wird nicht geltend gemacht, das Gutachten aus dem Jahr 2007 sei zu alt und deshalb nicht mehr aussagekräftig; der Beschwerdeführer stützt vielmehr auch seine eigene Argumentation auf das genannte Gutachten. Schliess- lich ist das Gutachten aus dem Jahr 2007 umfassend, nachvollziehbar und begründet. Seine Qualität wird von keiner Partei bestritten. Ein neues Gutachten würde zwar – das liegt in der Natur der Sache – etwas andere Messwerte zu Tage bringen, doch würde sich grundsätzlich kein neues Bild ergeben. Aus diesen Gründen ist auf die Einholung eines neuen Gut- achtens zu verzichten. Anzumerken bleibt schliesslich, dass sich die vor- liegende Sachlage auch nicht mit der Situation, wie sie sich dem Bundes- gericht im Urteil 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 präsentierte, ver- gleichen lässt. Im genannten Urteil wies das Bundesgericht die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an die Gemeinde zurück, da eine absch- liessende Beurteilung nicht möglich sei, weil der Publikumslärm nicht Teil des dem Urteil der Vorinstanz zugrunde liegenden Lärmgutachtens ge- wesen sei (E.4.2 und 4.3). Vorliegend war hingegen auch der Publikums- lärm Teil des Gutachtens aus dem Jahr 2007, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt und somit insgesamt auch noch heute auf das Gutachten aus dem Jahr 2007 abgestellt werden kann. Auch vom beantragten Au- genschein ist abzusehen, würde doch auch dieser gegenüber demjenigen vom 28. Februar 2008 im Verfahren U 07 103 keine neuen Erkenntnisse bringen bzw. erscheint von Beginn weg als nicht sehr aussagekräftiges Beweismittel. Was nun die Interessenabwägung betrifft, so kann umfas- send auf die früheren Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Bun- desgerichts verwiesen werden, denn es hat in tatsächlicher Hinsicht keine wesentlichen Änderungen gegeben, abgesehen von der Verkürzung der generellen Öffnungszeiten im Y._____ von 04.00 Uhr auf 03.00 Uhr, wel-
21 - che sich aber zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Das Verwal- tungsgericht wie auch das Bundesgericht haben das heute zur Debatte stehende Regime der Öffnungszeiten im Y._____ – zumindest indirekt – bereits als gesetzeskonform beurteilt, und zwar jeweils in Kenntnis des Lärmgutachtens 2007 (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts V 06 10 vom 23. Februar 2007 insb. E.7 und 8, U 07 102-104 vom 11. bzw.
22 - ne Weiteres zu bejahen sei. Dieser Ansicht ist zu folgen, zumal ja auch der Beschwerdeführer selber im Y._____ u.a. einen Gastronomiebetrieb führt. Was die geltend gemachte Übermässigkeit betrifft, so ist auf die so- eben in Erwägung 2b dargelegte Interessenabwägung zu verweisen. So- mit ist dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Frage der Zonenkon- formität der Gastwirtschaftsbetriebe im Y._____ nicht zu folgen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 12 lit. a Abs. 1 GWC festgelegten Öffnungszeiten für Gastwirtschaftsbetriebe im Gebiet Y._____ bis maximal 02.00 bzw. 03.00 Uhr nicht zu beanstanden sind und die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – ab- gewiesen wird. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.446.--
23 - zusammenFr.3'446.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, X._____, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]