Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2023.7, SVG.2023.144
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.7

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022

Integritätsentschädigung

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1962, arbeitete seit dem 1. Februar 2002 als Geschäftsleiterin der E____ und war dadurch bei der C____ (im Folgenden: C____) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. April 2017 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren (vgl. u.a. den Polizeirapport [Akte P1] sowie den von ihr ausgefüllten Fragebogen [Akte K12]). Dabei zog sie sich multiple Kopfverletzungen zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung UVG; Akte K1). Das am Unfalltag angefertigte CT des Schädels und der HWS vom 25. April 2017 zeigte u.a. eine offene Laterobasisfraktur rechts mit einer in den Meatus acusticus externus, in das Mittelohr und das Temporomandibulargelenk sowie nach dorsal in die Sutura lambdoidea auslaufenden Felsenbein-Längsfraktur. Ebenfalls sichtbar waren Zeichen eines geringen Hirnödems sowie multiple intracerebrale Blutungen (vgl. Akte M70). Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis zum 5. Mai 2017 im F____spital [...], Abteilung Neurochirurgie, hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 8. Mai 2017; Akte M2). Auf die vorgesehene Rehabilitation im G____ [...] wurde verzichtet (vgl. u.a. Akte K10). Von Dr. H____, FMH Endokrinologie und Diabetologie, wurde ihr (zunächst) – auf ihren Wunsch hin – nur bis zum 30. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. den Bericht vom 28. September 2017; Akte M15). Ab dem 1. Juli 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder (vgl. u.a. Akten K40, K44 und K47). In der Folge löste die E____ das Arbeitsverhältnis mit ihr auf (vgl. Akte K41).

b) Die Nachbehandlung der Unfallfolgen erfolgte im Wesentlichen mit Physiotherapie, Logopädie, Lymphdrainage, Ohrspülungen und Analgetika (vgl. u.a. den Fragebogen [Akte K12] sowie den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. I____ vom 8. Mai 2018 [Akte M30]). Auch fanden (namentlich wegen der festgestellten Beeinträchtigung des Gehörs und der Anosmie sowie wegen geltend gemachtem Schwindel) HNO-ärztliche und neurologische Kontrollen/Untersuchungen statt (Berichte HNO-Klinik vom 12. Juni 2017 [Akte M91], vom 25. Juli 2017 [Akte M13], vom 27. November 2017 [Akte M29] und vom 21. Dezember 2017 [Akte M26]; Berichte Dr. J____, Neurologie FMH, vom 30. Juni 2017 [Akte M20] und vom 7. Dezember 2017 [Akte M21]).

c) Am 11. Juli 2018 erlitt die Beschwerdeführerin erneut einen Unfall. Sie verspürte Schwindel, stürzte und zog sich eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Diagnostiziert wurde ein "knöcherner Ausriss Tuberculum maius ohne Dislokation" (vgl. u.a. den Röntgenbericht vom 12. Juli 2018; Akte M72). Es erfolgte eine konservative Behandlung (vgl. u.a. Akten M40-M45 und M48). Im Zeitpunkt dieses Unfalles war die medizinische Behandlung der Folgen des Unfalles vom 25. April 2017 noch im Gange (u.a. Bericht Dr. J____ vom 9. Mai 2018 [Akte M30]; Berichte HNO-Klinik vom 9. Juli 2018 [Akten M32 und M33]) und es bestand weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Akte M56). Auch im weiteren Verlauf fanden immer wieder Therapien sowie neurologische und HNO-ärztliche Kontrollen statt (vgl. u.a. die Berichte der HNO-Klinik vom 22. August 2018 [Akte M34], 18. Oktober 2018 [Akten M37.1 und M35] und vom 23. Oktober 2018 [Akte M36] sowie den Bericht von Dr. J____ vom 30. Oktober 2018 [Akte M37]).

d) Die C____ anerkannte in Bezug auf beide Ereignisse ihre Leistungspflicht. Sie kam infolgedessen für die Kosten der Heilbehandlungen auf (vgl. betr. den Unfall vom 25. April 2017 u.a. Akten K8, K102; betr. Unfall vom 11. Juli 2018 siehe u.a. Akten K131, K132 und K189). Ausserdem richtete sie Taggelder aus (vgl. u.a. Akten K177.1 und K226). Im Hinblick auf die Beurteilung des Fallabschlusses (betreffend beide Unfallereignisse) erteilte die C____ schliesslich im Oktober 2018 der K____ (K____), Interdisziplinäre Begutachtungen, einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Akte K102). Diese erstattete das Gutachten am 24. Juli 2019 (Akte M56). Gestützt darauf bezahlte die C____ der Beschwerdeführerin im Februar/März 2020 wegen der auf den Unfall vom 25. April 2017 zurückzuführenden Beeinträchtigung der Integrität eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 88'920.--, entsprechend einer 60%igen Integritätseinbusse, aus (vgl. Akte K174). Im weiteren Verlauf holte die C____ bei Dr. L____, Facharzt Neurologie FMH, die Beurteilung vom 10. Juli 2020 ein (vgl. Akte M77).

e) Mit Schreiben vom 3. November 2020 teilte die C____ der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die Taggelder und Übernahme der Heilbehandlungskosten per 30. November 2020 einzustellen und ihr ab dem 1. Dezember 2020 eine (Komplementär-)Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren habe sie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 60%igen Integritätseinbusse (vgl. Akte K238). Mit Schreiben vom 24. November 2020 monierte die Beschwerdeführerin, sie habe ungeachtet des Rentenanspruches weiterhin Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten (vgl. Akte K240). Am 21. Dezember 2020 liess sie der C____ den Bericht von Dr. I____ vom 16. Dezember 2020 (Akte M86) zukommen (vgl. Akte K241). Daraufhin wurde der Vertrauensarzt (nochmals) zur Beurteilung der medizinischen Situation aufgefordert (Schreiben C____ vom 31. März 2021 [Akte K246]; Stellungnahme Dr. M____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. April 2021 [Akte M90]).

f) Mit Verfügung vom 26. April 2021 (betreffend den Unfall vom 25. April 2017) stellte die C____ die Taggeldleistungen und die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung per 30. November 2020 ein. Sie sprach der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Leistungen zu: ab dem 1. Dezember 2020 eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 %, eine 60%ige Integritätsentschädigung (Fr. 88'920.--) sowie vier Gehörgangsreinigungen pro Jahr. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Lymphdrainage und Physiotherapie wurde hingegen abgelehnt (vgl. Akte K248). In einer weiteren Verfügung vom 27. April 2021 (betreffend den Unfall vom 11. Juli 2018) stellte die C____ die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2020 ein. Des Weiteren verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Physiotherapie (vgl. Akte K252).

g) Am 26. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Verfügungen Einsprache. Mit Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2021 machte sie geltend, aufgrund des Unfalles vom 25. April 2017 sei ihr eine Integritätsentschädigung von 75 % zuzusprechen. Ausserdem seien ihr die Kosten für eine Gehörgangsreinigung pro Monat zu vergüten. Zudem habe sie Anspruch auf Übernahme von Physiotherapiekosten und Lymphdrainage. In ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 27. April 2021 monierte sie, es seien ihr monatlich zwei Physiotherapieeinheiten zu bezahlen (vgl. Akte K259).

h) Die C____ holte im Nachgang an die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2021 bei Dr. M____ die Stellungnahme vom 4. September 2021 ein (Akte M94). Gestützt darauf wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wurde die Übernahme von acht Gehörgangsreinigungen pro Jahr und vier Serien Physiotherapie pro Jahr zugestanden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. Akte K299A). Mit separatem Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. April 2021 erhobene Einsprache gutgeheissen und es wurde der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres die Kostenübernahme für zwei Physiotherapieserien pro Jahr zugesichert (vgl. Akte K299).

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 (Akte K299A) hat die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Der Einspracheentscheid der C____ vom 30. Dezember 2022 sei betreffend Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung aufzuheben und es sei ihr für die Folgen des Unfalls vom 25. April 2017 eine Integritätsentschädigung von 75 % zuzusprechen, dies unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Entschädigung. (2.) Eventualiter sei zum Ausmass des Integritätsschadens ein neurologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Danach sei über den Anspruch zu entscheiden. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. April 2023 an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit Duplik vom 16. Mai 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der zutreffenden Beurteilung der K____ habe man den Integritätsschaden korrekterweise mit 60 % bewertet (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe Anspruch auf eine 75%ige Integritätsentschädigung. Allenfalls sei in Bezug auf die Bewertung des Integritätsschadens ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022, eine auf einer 60%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

3.1.2. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3., 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.4, 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis).

3.2. 3.2.1. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

3.2.2. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

3.2.3. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

4.1. 4.1.1. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).

4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.1.4. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt zwar praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen aber keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so kann darauf abgestellt werden (e contrario BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine).

4.2. Im polydisziplinären Gutachten der K____ vom 24. Juli 2019 (Akte M56) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach Schädelhirntrauma am 25. April 2017, (a.) leichte bis mittelschwere traumatische Hirnverletzung, (aa.) eher mittelschwere als leichte neuropsychiatrische Funktionsstörung (organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2), (bb.) organische (hirntraumatisch bedingte) Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F07.2; (b.) Felsenbeinlängsfraktur rechts, (aa.) traumatische periphere Facialisparese rechts (aktuell praktisch vollständige Erholung), (bb.) Schallleitungsschwerhörigkeit rechts (aktuell weitgehende Erholung), (cc.) residuelle Gehörgangsstenosierung rechts, (dd.) leichtgradige sensorineurale Hochtonsenke rechts, (ee.) Tinnitus rechts, aktuell dekompensiert, (c.) chronisch rezidivierender Schwindel unklarer, am ehesten multifaktorieller Aetiologie, (aa.) formal leichte periphere vestibuläre Unterfunktion rechts (grenzwertiger Befund, differenzialdiagnostisch durch engeren Gehörgang rechts verursachter Messfehler), (bb.) differenzialdiagnostisch posttraumatischer paroxysmaler Lagerungsschwindel, aktuell nicht manifest/objektivierbar; (c.) traumatische Anosmie; (2.) multifaktoriell bedingte Gesichts- und Nackenschmerzen rechts; (3.) Status nach knöchernem Ausriss des Tuberculum majus Schulter rechts am 11. Juli 2018 (vgl. S. 49 des Gutachtens).

4.3. 4.3.1. In Bezug auf den vorliegend im Streite liegenden Integritätsschaden wurde im Gutachten der K____ ausgeführt, die dauernde erhebliche Schädigung bestehe vorliegend aus der eher mittelschweren als leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, dem Tinnitus, dem chronisch rezidivierenden Schwindel und der Anosmie. Bezüglich Auswirkungen des Tinnitus und des Schwindels seien prinzipiell noch gewisse, im genauen Umfang aber nicht sicher bezifferbare, Verbesserungen möglich. Wie wahrscheinlich und weitgehend eine solche Verbesserung sein werde, könne nicht aufgrund wissenschaftlicher Evidenz beantwortet werden; entsprechende Untersuchungen existierten nicht. Dies sei in Bezug auf die Schätzung des Integritätsschadens allerdings unerheblich, wie noch aufgezeigt werde. Nicht dauernd erheblich geschädigt sei die körperliche, geistige oder psychische Integrität durch die weitgehend zurückgebildete oder nur sehr geringfügige periphere Facialisparese rechts, die Gehörgangsstenose, die Schallleitungsschwerhörigkeit und die leichtgradige sensorineurale Hochtonsenke rechts (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.2. Bezug nehmend auf die einzelnen relevanten Schädigungen wurde im Gutachten der K____ zunächst dargetan, gemäss Suva-Tabelle 8 werde die leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung durch Hirnverletzungen mit 35 % eingeschätzt, die leichte mit 20 % und die mittelschwere mit 50 %. Die hier vorliegende eher mittelschwere als leichte Störung müsse somit zwischen 35 % und 50 % geschätzt werden (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.3. Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, einundzwanzig Monate nach dem auslösenden Trauma handle es sich um einen sehr schweren, dekompensierten Tinnitus, welcher gemäss Suva-Tabelle 13 mit einem Integritätsschaden von 10 % zu bewerten sei. Grundsätzlich sei eine endgültige Beurteilung erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren angezeigt, aber aufgrund der bisherigen Entwicklung scheine die Bewertung in diesem Fall bereits nach einundzwanzig Monaten statthaft (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.4. Ausserdem wurde in Bezug auf die Schwindelproblematik im Gutachten der K____ klargestellt, gemäss Suva-Tabelle 14 könnten – auch unter Berücksichtigung der neurologischen Befunde des Teilgutachters Neurologie – aus otoneurologischer Sicht maximal ein bis zwei Punkte für eine fragliche einseitige vestibuläre Funktionsstörung rechts (kalorische Prüfung) vergeben werden, was als "keine objektivierbare pathodiagnostische Systembefunde" zu werten sei. Diesen objektiven Erhebungen würden die subjektiven Beschwerden gegenübergestellt, welche bei der Explorandin als schwer bis sehr schwer zu werten seien, was insgesamt einem Integritätsschaden von maximal 5-10 % entspreche (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.5. Überdies wurde im Gutachten festgehalten, gemäss UVV, Anhang 3, ergebe sich für den "Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinnes" ein Integritätsschaden von 15 %. Hier sei nicht klar, ob bei der Patientin "nur" ein Verlust des Geruchsinns oder auch ein partieller, einseitiger Verlust des Geschmackssinns bestehe. Führend sei hier eindeutig der Verlust des Geruchssinns, der ja auch zu einer erheblichen Veränderung des Schmeckens führe. Ob der eigentliche Geschmacksinn (Unterscheidung der Qualitäten wie süss, sauer etc.) einseitig zusätzlich gestört sei, sei als Teil der körperlichen Integrität nicht von Gewicht. Das Erkennen der Geschmacksrichtungen sei mit einseitig intakter Funktion noch möglich, weil sich Speisen und Getränke ja immer im ganzen geschlossenen Mund ausbreiten würden. Dass geschmackliche Missempfindungen auftreten würden, sei vor allem auf die Anosmie zurückzuführen (vgl. S. 65 des Gutachtens).

4.3.6. Schliesslich wurde im Gutachten der K____ klargestellt, die reine Addition der verschiedenen soeben aufgeführten Faktoren würde zu folgendem Ergebnis führen: Integritätsschaden von 65 % bis 85 % (Hirnfunktionsstörung 35 % bis 50 %; Tinnitus 10 %; Schwindel 5 % bis 10 %; Anosmie 15 %). Allerdings seien die einzelnen Faktoren nicht voneinander unabhängig und dürften deshalb nicht addiert werden. Beim Tinnitus und beim Schwindel sei vor allem die fehlende Kompensation der an und für sich leichten Ausfälle verantwortlich für die subjektiv schwere Ausprägung. Dass die Kompensation ungenügend erfolge, sei Folge des organischen Psychosyndroms. Anders ausgedrückt: Ohne die Hirnfunktionsstörung würden Schwindel und Tinnitus wahrscheinlich besser kompensiert werden. Diese beiden Symptome seien deshalb eher Ausdruck der Hirnfunktionsstörung. Sie würden daher bei der Bestimmung des Schweregrads der Hirnfunktionsstörung berücksichtigt und nicht als eigenständige Schäden betrachtet. Dadurch entfalle die Beantwortung der Frage, ob der Endzustand bezüglich Tinnitus und Schwindel erreicht sei (vgl. S. 65 des Gutachtens).

4.3.7. Abschliessend gelangten die Gutachter daher zu folgender Gesamtbeurteilung: Der Integritätsschaden durch die Hirnfunktionsstörung liege zwischen "leicht bis mittelschwer" (35 %) und "schwer" (50 %). Unter Berücksichtigung der Folgen der Hirnfunktionsstörung auch auf den Tinnitus und den Schwindel sei die Hirnfunktionsstörung näher bei "schwer" (recte: mittelschwer) einzustufen und der Integritätsschaden (zugegebenermassen etwas arbiträr) auf 45 % zu schätzen. Dazu addiert werden müsse der Schaden der Anosmie (15 %), so dass insgesamt ein Integritätsschaden von 60 % resultiere. Der Vergleich mit anderen Schädigungen zeige, dass diese Einschätzung realistisch sei: Der Schaden sei höher als bei einem Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks (50 % gemäss UVV Anhang 3), was korrekt sei, weil Hirnfunktionsstörung und Anosmie in sämtlichen Aspekten des Lebens Auswirkungen hätten und nicht "nur" bei der Motorik. Er sei aber trotz zusätzlicher Anosmie weniger hoch als bei einer schweren Hirnfunktionsstörung (80 % gemäss Suva-Tabelle 8), weil trotz Einschränkungen doch noch viele Funktionen erhalten seien (vgl. S. 65 des Gutachtens).

4.4. 4.4.1. Auf diese gutachterliche Schätzung des Integritätsschadens kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere erfolgte die Beurteilung unter Berücksichtigung der jeweils massgebenden Suva-Tabelle und wurde einlässlich und nachvollziehbar begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe weiterer Abklärungen zu ihrer Hörfähigkeit (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn im Gutachten der K____ wurde – gestützt auf die durchgeführten Abklärungen des HNO-ärztlichen Experten (vgl. S. 33 f. des Gutachtens) – klargestellt, eine Schallleitungsstörung könne aktuell nicht oder höchstens noch in angedeuteter Form im Tieftonbereich rechts festgestellt werden. Formal sei die Hörstörung wenig ausgeprägt mit einem Hörverlust nach CPT-AMA-Tabelle von 3 % auf der rechten Seite (vgl. S. 43 des Gutachtens). Unter Berücksichtigung dieser Messwerte (vgl. auch S. 33 f. des Gutachtens) handelt es sich nicht um eine erhebliche Hörschädigung gemäss Suva-Tabelle 12. Soweit im Gutachten der K____ eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität durch die Schallleitungsschwerhörigkeit und die leichtgradige sensorineurale Hochtonsenke rechts verneint wird (vgl. S. 64 des Gutachtens), kann dem ohne Weiteres gefolgt werden. Auch soweit im Gutachten die bleibende Gehörgangsstenose als nicht erheblich qualifiziert wird (vgl. S. 64 des Gutachtens), erscheint dies in Anbetracht der noch vorhandenen Hörfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr ihre Leistungspflicht für acht Gehörgangsreinigungen pro Jahr übernimmt (vgl. den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022; Akte K229A), vermag daran nichts zu ändern.

4.4.3. Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, die einzelnen Beeinträchtigungen seien zu addieren, zumal diese unabhängig voneinander seien (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So erscheint die Annahme einer Beeinträchtigung von insgesamt 45 % für die vorliegende Hirnfunktionsstörung sowie den Schwindel und Tinnitus schlüssig. Denn es ist gestützt auf die umfassenden medizinischen Abklärungen und die plausiblen gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen, dass Schwindel und Tinnitus vorliegend von der Hirnfunktionsstörung beeinflusst werden. Die Beeinträchtigungen lassen sich mit anderen Worten in ihren Auswirkungen nicht klar voneinander unterscheiden, was folglich rechtsprechungsgemäss einer Addition entgegensteht (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). In Bezug auf den Schwindel ist denn auch festzuhalten, dass sich dieser medizinisch nicht eindeutig feststellen lässt resp. kaum objektivierbar ist (vgl. dazu die nachfolgenden Überlegungen).

4.4.4. Im Gutachten der K____ wurde klargestellt, der Schwindel-Problematik liege eine multifaktorielle Ursache zugrunde. Rein aus otoneurologischer Sicht könne aufgrund der Anamnese (initialer Dauerdrehschwindel mit Übelkeit) ein Status nach Commotio labyrinthi postuliert werden. Aktuell finde sich aber nur (noch) eine formal leichte periphere vestibuläre Unterfunktion rechts, wobei das Untersuchungsergebnis mit Vorsicht zu interpretieren sei. Die um 30 % schwächere kalorische Reaktion auf der rechten Seite (als signifikant würden Werte ab 25 % Seitendifferenz gelten) könnte auch dadurch zustande gekommen sein, dass die kalorische Reizung rechts wegen des eingeengten Gehörganges weniger stark gewesen sei und somit auf dieser Seite zu einer zu schwachen Reaktion geführt habe. Die Explorandin habe allgemein beidseitig nur schwach auf die kalorische Prüfung reagiert, welche aufgrund der anatomischen Gegebenheiten (Gehörgangstenose) und der erheblichen und wiederholt vorgetragenen Bedenken gegen diese Untersuchung, nur einmalig und nur mit Luft durchgeführt worden sei. Um ein aussagekräftigeres Ergebnis zu erhalten, müsste man die kalorische Prüfung mit Wasser durchführen können oder zumindest eine Wiederholung resp. Bestätigungsmessung mit Luft durchführen können. Die Explorandin habe sich anlässlich der aktuellen Untersuchung aber kategorisch gegen weitere derartige Untersuchungen ausgesprochen. Die übrigen durchgeführten Untersuchungen hätten alle keinen Hinweis auf eine periphere Vestibulopathie ergeben, was das Ergebnis der kalorischen Prüfung ebenfalls relativiere. Einen in den Akten wiederholt postulierten benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (posttraumatisch bedingt) habe man aktuell auch nicht objektivieren können, was die Diagnose aber nicht grundsätzlich ausschliesse, da diese Form von Schwindel episodisch auftreten würde und auch wieder verschwinden könne. Hervorgerufen werde sie durch eine Dislokation von Otolithen im Innenohr, die vorübergehend sein könne, aber eben auch immer wieder auftreten könne (vgl. S. 43 f. des Gutachtens). An späterer Stelle des Gutachtens wurde nochmals darauf hingewiesen, der chronisch rezidivierende Schwindel sei durch die Befunde formal nicht vollständig erklärt. Einschränkend müsse hier aber festgehalten werden, dass es sich dabei um vorwiegend subjektive Symptome handle, deren Objektivierung naturgemäss nicht oder nur eingeschränkt möglich sei. Zumindest sei es aufgrund der konkreten Konstellation plausibel, dass die objektivierbaren neuropsychiatrischen Folgen der Hirnverletzung eine Rolle bei der Entstehung und dem weiteren Bestehen dieser subjektiven Symptome hätten (vgl. S. 51 des Gutachtens).

4.4.5. Wie bereits unter Erwägung 4.3.4. dargetan wurde, ergab denn auch die Prüfung gemäss Suva-Tabelle 14 maximal ein bis zwei Punkte für eine fragliche einseitige vestibuläre Funktionsstörung rechts (kalorische Prüfung), was von den Gutachtern korrekt – Tabelle 14.6 entsprechend – als "keine objektivierbare pathodiagnostische Systembefunde" gewertet wurde. In Bezug auf die Bewertung der subjektiven Beschwerden wird in Suva-Tabelle 14.3 explizit festgehalten, der nicht objektivierbare Anteil der Schwindelbeschwerden als Ausdruck meistens einer zentralen vestibulären Funktionsstörung könne häufig gleichzeitig im Rahmen einer Hirnfunktionsstörung bestehen und der entsprechende Integritätsschaden sei jeweils in der dortigen Beurteilung enthalten. Damit erscheint es in jedem Fall sachgerecht, den Schwindel als mit der Hirnfunktionsstörung zusammenhängend einzustufen. Ergänzend kann hier auf die Stellungnahme von Dr. M____ vom 4. September 2021 (Akte M94) verwiesen werden.

4.4.6. Des Weiteren erscheint die gutachterliche Beurteilung auch insoweit als plausibel, als darin davon ausgegangen wird, dass nebst dem Schwindel (auch) der Tinnitus ohne die Hirnfunktionsstörung (wahrscheinlich) besser kompensiert würde (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor). Tinnitus und Hirnfunktionsstörung lassen sich mit anderen Worten in ihren Auswirkungen nicht klar voneinander unterscheiden, was einer Addition der Beeinträchtigungen entgegensteht vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Auch hier kann ergänzend auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. M____ vom 4. September 2021 (Akte M94) verwiesen werden.

4.5. Schliesslich kann dem Gutachten auch insoweit gefolgt werden, als die Hirnfunktionsstörung – inklusive Schwindel und Tinnitus – "näher bei mittelschwer" (anstatt bei "eher mittelschwer als leicht ") angesiedelt wird und daher insgesamt von einer 45%igen Beeinträchtigung ausgegangen wird. Die Annahme eines Integritätsschadens von 15 % für die vorliegende Anosmie ist unbestritten, sodass die Beeinträchtigung somit insgesamt 60 % beträgt.

4.6. Da die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen somit eine zuverlässige Beurteilung erlauben, kann auf weitergehende Erhebungen, insbesondere die beantragte Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens, verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229, 236 f. E. 5.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 5).

4.7. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022, zu Recht eine auf einer 60%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 zu bestätigen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 44 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

UVG

  • Art. 25 UVG

UVV

  • Art. 36 UVV

Gerichtsentscheide

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