Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o B____, [...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.29
Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023
Leistungseinstellung rechtmässig
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, unterzog sich am 2. Oktober 2019 wegen unklarer Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt einer MRI-Untersuchung des rechten Knies in der D____ Klinik, Basel (vgl. SUVA-Akte 10, S. 2). Ab dem 1. September 2021 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter für den Kanton Baselland (vgl. SUVA-Akte 1) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert.
b) Am 2. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Ereignisses vom 22. Juli 2022 mit Kniebeteiligung resp. seither bestehenden Schmerzen in der E____klinik, Basel, vorstellig (vgl. den Eintrag in der Patientenakte; SUVA-Akte 13, S. 2). Am 5. September 2022 wurde die SUVA über einen Bagatellunfall orientiert. Der Meldung zufolge war der Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 in [...] beim Softballspiel auf die Knie gefallen und hatte sich dabei eine Verletzung am rechten Knie (noch unbekannter Art) zugezogen (vgl. SUVA-Akte 1). Die am 6. September 2022 vorgenommene MRI-Untersuchung des rechten Knies brachte laut Bericht pathologische Befunde zum Vorschein, namentlich eine mediale Meniskopathie mit ausgedehntem Horizontalriss im Hinterhorn bis in die posteriore Wurzel einlaufend (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. implizit SUVA-Akte 19, S. 2 f.) und übernahm die Kosten für die – bei "O-Bein-Stellung mit medialem Meniskusriss" – ärztlich verschriebenen orthopädischen Schuheinlagen (vgl. SUVA-Akten 3 und 8 resp. SUVA-Akte 6) und für die verordnete Physiotherapie (vgl. SUVA-Akten 4, 7, 9).
c) Zur näheren Sachverhaltsabklärung holte die SUVA bei der E____klinik, Basel, die Behandlungsunterlagen ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 12, S. 2 und SUVA-Akte 13, S. 2 ff.). Am 11. Januar 2023 äusserte sich Med. pract. F____ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA. Er empfahl weitere Abklärungen, insbesondere betreffend den Unfallhergang, zu allfälligen Vorbehandlungen und den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 15). In der Folge holte die SUVA beim Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 telefonisch eine Auskunft zum Unfallhergang ein (vgl. SUVA-Akte 16). Daraufhin nahm Med. pract. F____ am 23. Januar 2023 nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 18).
d) Gestützt auf diese Einschätzung von Med. pract. F____ teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2023 mit, man stelle die Leistungen per 23. Januar 2023 ein. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 22. Juli 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 23. Januar 2023 wieder erreicht gewesen (vgl. SUVA-Akte 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 "Einsprache" (vgl. IV-Akte 23, S. 2). In der Folge erliess die SUVA am 2. Februar 2023 eine dem Schreiben vom 23. Januar 2023 entsprechende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 27). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 formell, jedoch ohne Unterschrift, Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. SUVA-Akte 30). Am 1. März 2023 ging ein Bericht von PD Dr. G____, c/o E____klinik, vom 22. Februar 2023 bei der SUVA ein (vgl. SUVA-Akte 31). Am 8. März 2023 liess der Beschwerdeführer der SUVA – auf Aufforderung hin (vgl. SUVA-Akte 32) – eine unterzeichnete Einsprache zukommen (vgl. SUVA-Akte 33). Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 39).
II.
a) Am 2. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie – nebst den Vorakten – die von Med. pract. F____ veranlasste (vgl. Antwortbeilage 2) radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. H____, Radiologie, FMH, [...], vom 4. Juli 2023 (Antwortbeilage 3) und eine Beurteilung von Med. pract. F____ am 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) beigelegt.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. August 2023 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 27. September 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die Beurteilung von PD Dr. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, c/o Abteilung Versicherungsmedizin, vom 18. September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) beigelegt.
e) Dessen ungeachtet beantragt der Beschwerdeführer mit Triplik vom 30. Oktober 2023 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.
III.
Am 28. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den zutreffenden Beurteilungen von Med. pract. F____ (Stellungnahmen vom 23. Januar 2023 und vom 18. Juli 2023), von Prof. Dr. H____ vom 4. Juli 2023 und von PD Dr. I____ sei die per 23. Januar 2023 vorgenommene Leistungseinstellung als richtig zu erachten; denn damals sei der Status quo sine erreicht gewesen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Die Korrektheit dieser Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik sowie die Triplik).
2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023, die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen per 23. Januar 2023 eingestellt hat.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Wie das Bundesgericht klargestellt hat, hat sie Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht bereits aufgrund der durchwegs gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben ausfällt. Wie das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2. und 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3).
3.3. 3.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.3.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.3.4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
4.1. 4.1.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).
4.1.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2. 4.2.1. In den Akten befindet sich zunächst der Bericht der D____ Klinik, Basel, über die am 2. Oktober 2019 erfolgte MRI-Untersuchung des rechten Knies (SUVA-Akte 10, S. 2). Darin hielt Dr. J____ als ihre Interpretation des Röntgenbefundes fest: "Medialer Meniskus mit Substanzdefekten an der Basis posteromedial sowie akzentuiertem Ödem am meniskokapsulären Übergang; Auflockerung der meniskoligamentären Aufhängung inferior; Zerrung HKB; kein bone bruise; keine hyaline Chondropathie; mässiger Gelenkerguss."
4.2.2. Im Nachgang an das jetzt infrage stehende Ereignis vom 22. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer am 2. September 2022 in der E____klinik, Basel, vorstellig. In Bezug auf die Anamnese wurde in der Patientenakte (SUVA-Akte 13, S. 2) festgehalten: "kombinierte Distorsionsverletzung mit direktem Anprall lateralseitig des Kniegelenkes rechts vor sechs Wochen. Des Weiteren wurde dargetan, es bestünden Beschwerden lateralseitig. Der Patient verspüre Schmerzen beim Gehen und beim Stehen. Das Hinabsteigen von Treppen sei schwierig. In Bezug auf die erhobene Befundlage wurde in der Patientenakte festgehalten, es bestehe eine ausgeprägte O-Beinstellung beidseits mit etwa 5-6cm Abstand zwischen den Innenkondylen. Das Bein könne der Patient voll strecken und voll beugen. Die mediale Gelenklinie sei ohne Schmerzen. Lateralseitig sei das LCL deutlich druckdolent […]. Auch das Aussenmeniskushinterhorn sei schmerzhaft bei Steinmann 2.
4.2.3. Der am 6. September 2022 in der D____ Klinik erhobene MRI-Befund (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2) wurde von Dr. J____ wie folgt interpretiert: "Mediale Meniskopathie mit ausgedehntem Horizontalriss im Hinterhorn bis in die posteriore Wurzel einlaufend; Ganglien Zysten Konglomerat posteromedial; mediale Femurkondyle mit hyaliner Chondropathie Grad 1-2; hyaline Fibrillationen retropatellar zentro-laterale Facette mit Fibrillationen, Grad I; mässiger Gelenkerguss."
4.2.4. Am 9. September 2022 erfolgte die Befund-Besprechung in der E____klinik bei PD Dr. G____. Es wurde darüber in der Patientengeschichte festgehalten, da die Pathologie nur medialseitig sei und die Klinik fast ausschliesslich lateral, empfehle man eine abwartende Haltung und führe die Schmerzen auf das direkte Trauma des Kniegelenkes zurück (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). PD Dr. G____ verordnete – bei "O-Bein-Stellung mit medialem Meniskusriss" – valgisierende orthopädische Schuheinlagen (vgl. SUVA-Akte 3) und Physiotherapie zur Verbesserung der Gelenkfunktion (vgl. SUVA-Akte 4; siehe auch SUVA-Akten 7, 9).
4.2.5. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 23. Januar 2023 telefonisch zum Unfallhergang. Er machte geltend, er sei auf die rechte Seite gestürzt und mit der rechten Knieseite auf dem Boden angekommen (nicht frontal auf die Kniescheibe, sondern seitlich). Er habe sofort starke Schmerzen verspürt (vgl. SUVA-Akte 16).
4.2.6. Med. pract. F____ machte daraufhin mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 (SUVA-Akte 18) geltend, die Gesundheit der versicherten Person resp. deren rechtes Knie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Denn es liege – gemäss MRI-Bericht vom 2. Oktober 2019 (SUVA-Akte 10, S. 2) – eine vorbestehende, degenerative Innenmeniskusläsion und mediale Chondropathie Grad 1-2 vor. Der Unfall vom 22. Juli 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische strukturelle traumatische Verletzung vom 22. Juli 2022 sei anzunehmen, dass die Distorsions-/Kontusionsfolgen innerhalb von sechs bis acht Wochen vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem anderen Prozess zuzuordnen seien (vgl. SUVA-Akte 18).
4.2.7. Prof. Dr. H____ machte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2023 (Antwortbeilage 3) geltend, die initialen Befunde seien "katastrophal falsch". Das MRT des rechten Kniegelenkes vom 2. Oktober 2019 sei als unauffällig zu beurteilen. Es seien keine posttraumatischen oder degenerativen Veränderungen zu erkennen. Es bestünden Diskrepanzen zum initialen schriftlichen Befund. Der mediale Meniskus sei intakt und unauffällig. Die beschriebenen Veränderungen an der Meniskusbasis posteromedial würden physiologischen, dort oft vorkommenden, leichten T2-hyperintensen Strukturen entsprechen. Es bestehe explizit keine strukturelle Läsion des Meniskus. Das hintere Kreuzband stelle sich unauffällig dar. Es lägen keine degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen vor. Es liege auch kein Gelenkserguss vor (im Befund stehe "kleiner Gelenkserguss", in der Beurteilung "mässiger Gelenkserguss"). Die Diskrepanzen seien erschreckend und unerklärlich (vgl. S. 3 der Beurteilung). Das MRT vom 6. September 2022 beurteilte Prof. Dr. H____ folgendermassen: Es bestehe ein intrameniskaler Riss posteromedial mit kleinem Ganglion an der Meniskusbasis. Die Meniskusober- und Unterfläche seien nicht betroffen. Es seien keine posttraumatischen Veränderungen auszumachen. Als Diskrepanzen zum initialen schriftlichen Befund seien folgende Punkte zu erwähnen: Es finde sich kein Gelenkserguss. Es fänden sich höchstens subtile Signalalterationen in den Knorpelüberzügen der verschiedenen Gelenkskompartimente ohne Nachweis einer substantiellen (nicht mal geringen) Chondropathie. Zusammenfassend gelangte Prof. Dr. H____ daher zu folgendem Ergebnis: Es fänden sich in der Bildgebung zu keinem Zeitpunkt traumatisch bedingte Veränderungen. In der MRT vom 6. September 2022 fänden sich explizit keine posttraumatischen Veränderungen. Der intrameniskale Riss posteromedial weise bereits ein Ganglion an der Meniskusbasis auf; ein solcher Befund lasse sich 46 Tage nach erfolgtem Trauma nicht erklären. Es sei somit von einem degenerativ bedingten intrameniskalen Riss an typischer Lokalisation und mit typischer Morphologie mit assoziiertem parameniskalem Ganglion auszugehen. Ebenso fänden sich keine Gelenksergüsse, substantielle weitere degenerative Veränderungen oder gar Veränderungen des hinteren Kreuzbandes. Die Beschwerden des Versicherten liessen sich radiologisch nicht erklären.
4.2.8. Med. pract. F____ führte daraufhin in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) aus, es handle sich angesichts der anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde sowie der vorliegenden Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um vorbestehende degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes, nämlich: degenerative intrameniskale posteromediale Läsionen des Innenmeniskus mit einem assoziierten parameniskalen Ganglion sowie höchstens subtilen Signalalterationen in den Knorpelüberzügen der verschiedenen Gelenkskompartimente, ohne Nachweis einer substanziellen Chondropathie. Des Weiteren stellte Med. pract. F____ klar, anhand der anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde sowie aufgrund der vorliegender Bilddiagnostik seien nach dem Ereignis vom 22. Juli 2022 frische traumatische, strukturell objektivierbare Unfallfolgen im Bereich des rechten Kniegelenkes mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die im MRI vom 6. September 2022 dargestellten Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und als Zufallsbefund im Rahmen der Abklärung der Kniebeschwerden rechts zu werten. Aufgrund der dargestellten Dokumentation lasse sich vermuten, dass der Versicherte am 22. Juli 2022 höchstens eine Kniegelenkskontusion rechts erlitten habe, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische, strukturelle objektivierbare traumatische Läsion als Folge dieses Ereignisses habe nachgewiesen werden können. Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische traumatische strukturelle Verletzung im MRI sowie mangels klinischer Angaben für eine frische strukturelle Läsion im Bereich des rechten Kniegelenkes sei davon auszugehen, dass die Kniegelenkskontusionsfolgen innerhalb von sechs bis acht Wochen vollständig abheilen würden. Die aktuell geltend gemachten Kniebeschwerden rechts seien einem vorbestehenden, degenerativ bedingten Zustand – wie oben beschrieben – zuzuordnen.
4.2.9. PD Dr. I____ führte in der Beurteilung vom 18. September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) aus, ein bereits am 2. Oktober 2019 vorgenommenes Kernspintomogramm des rechten Kniegelenks sei in der Beurteilung der Folgen des Geschehens vom 22. Juli 2022 von nachrangiger Bedeutung, wenngleich es als Beleg vorbestehender Beschwerden diene. Damals initial von Dr. J____ beschriebene "akzentuierte Signalerhöhungen" könnten in Übereinstimmung mit Prof. Dr. H____ auch gemäss eigener Einschätzung nicht erkannt werden. Eine Pathologie des innenseitigen Meniskus "mit Substanzdefekten" hätte fast drei Jahre später in mindestens gleichem Ausmass Bestand, was aber am 6. September 2022 von derselben Radiologin nicht mehr beschrieben worden sei. Offenbar habe Dr. J____ die Voruntersuchung bedauerlicherweise für eine Verlaufsbeurteilung nicht zur Verfügung gestanden, zumindest finde dies in den Unterlagen keine Erwähnung. Dagegen sei Prof. Dr. H____ in seiner Einschätzung unmissverständlich. Ihm zufolge fänden sich in der gegebenen Bildgebung zu keinem Zeitpunkt traumatisch bedingte Veränderungen. Des Weiteren legte PD Dr. I____ dar, abgesehen davon, dass der innenseitige Meniskus bis mindestens sieben Wochen nach dem Ereignis vom 22. Juli 2022 keine beschwerdeerklärende behandlungsbedürftige Pathologie präsentiert habe, sei auch der Unfallhergang nicht geeignet, eine isolierte Verletzung zu bewirken. Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022 ("Softballspiel in der Turnhalle; beim Zweikampf auf die Knie gefallen, konnte mit den Armen nicht abstützen") und telefonisch durch den Versicherten am 23. Januar 2023 ("Ich bin auf die rechte Seite gestürzt und mit der rechten Knieseite auf dem Boden aufgekommen [Nicht frontal auf die Kniescheibe – sondern seitlich]") seien mit einem Drehsturz als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, nicht gleichzusetzen; dass es zu einer relevant belasteten Rotation des gebeugten Kniegelenkes gegen den fixierten Unterschenkel mit nachfolgender plötzlicher passiver Streckung gekommen sei, sei unwahrscheinlich. Auszuschliessen sei, dass die betroffene Person eine akute gewaltsame Zerreissung von Meniskusgewebe erst sechs Wochen später ärztliche Hilfe aufsuchen lasse und zu diesem Zeitpunkt weder entsprechende Beschwerden noch einen klinischen Befund aufweise. Abschliessend stellte PD Dr. I____ nochmals klar, in der Krankenakte der E____klinik würden ab dem 4. November 2022 aussenseitig keine Beschwerden mehr angegeben und kein pathologischer Befund dokumentiert. Die Kontrolle erfolge "bei konservativer Behandlung eines [sic] komplexen medialen Meniskusrisses und Knorpeldefekte retropatellar und femorotibial". Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten somit spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Folgen mehr eines am 22. Juli 2022 erlebten aussenseitigen Anpralltraumas bestanden.
4.3. 4.3.1. Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (23. Januar 2023) keine Folgen des Unfalles vom 22. Juli 2022 mehr bestanden haben (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.3.2. Zunächst gilt es zu beachten, dass die erste ärztliche Konsultation des Beschwerdeführers nach dem Ereignis vom 22. Juni 2022 (erst) am 2. September 2022 stattfand. Dabei machte der Beschwerdeführer lediglich Kniebeschwerden lateral (und nicht medial) geltend. So wurde in der Patientenakte explizit festgehalten, die mediale Gelenklinie sei schmerzfrei. Eine MRI des Kniegelenkes rechts wurde von PD Dr. G____ zum Ausschluss einer Pathologie lateralseitig verordnet. Des Weiteren wurde in der Patientenakte zum Verletzungsmechanismus festgehalten: kombinierte Distorsionsverletzung mit direktem Anprall des rechten Kniegelenkes lateralseitig (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). Der Beschwerdeführer machte seinerseits anlässlich eines Telefonates vom 23. Januar 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, er sei auf die rechte Seite gestürzt und mit der rechten Knieseite auf dem Boden angekommen, nicht frontal auf die Kniescheibe, sondern seitlich (vgl. SUVA-Akte 16). Auch in den folgenden Einträgen in der Patientengeschichte war lediglich von lateralen Beschwerden die Rede, obgleich das MRI vom 6. September 2022 einen medialen Meniskusriss (und lateral keine Pathologie) zum Vorschein gebracht hatte. PD Dr. G____ erwähnte damals explizit, er führe die lateralen Schmerzen auf das direkte Trauma des Kniegelenkes zurück (vgl. den Eintrag vom 9. September 2022 in der Patientenakte; SUVA-Akte 13, S. 2). Eine – röntgendiagnostisch – fehlende Pathologie lateral wurde auch von sämtlichen anderen involvierten Fachärzten bestätigt. Namentlich wies PD Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 18. September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) darauf hin, eine beschwerdeerklärende Pathologie des aussenseitigen Gelenkkompartimentes habe weder von der beurteilenden Radiologin (Dr. J____) noch aufgrund eigener Einsichtnahme und auch nicht durch Prof. Dr. H____ (radiologische Stellungnahme vom 4. Juli 2023) erkannt werden können. Auch gilt es zu beachten, dass PD Dr. G____ erstmals am 21. Oktober 2022 innenseitige Kniebeschwerden seines Patienten erwähnte. Er führte an, es bestünden immer noch Schmerzen und eine Druckdolenz innenseitig (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). PD Dr. I____ stellte diesbezüglich zutreffenderweise klar, diese Aussage stehe in explizitem Widerspruch zu den im selben Dokument zuvor festgestellten Befunden (vgl. S. 4 unten der Beurteilung vom 18. September 2023; Antwortbeilage 6, Duplikbeilage). Auch soweit Med. pract. F____ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) darauf hinwies, die Erstkonsultation sei erst sechs Wochen nach dem fraglichen Ereignis erfolgt. Bei einem frischen traumatischen Meniskusriss würden jedoch sofortige starke Schmerzen auftreten und es wären Schwellungen sichtbar, welche in der Regel eine zeitnahe Arztkonsultation mit Abklärung/Behandlung erforderten (vgl. S. 5 der Stellungnahme), erscheint dies als stimmig. Med. pract. F____ kann auch insoweit gefolgt werden, als er klargestellt hat, die im MRI vom 6. September 2022 dargestellten Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und als Zufallsbefund im Rahmen der Abklärung der Kniebeschwerden rechts zu werten (vgl. S. 5 der Stellungnahme). Zumindest unter Miteinbezug sämtlicher Gegebenheiten (Unfallhergang [vgl. dazu auch nachstehend], relativ späte Arztkonsultation, ursprüngliche Beschwerdeschilderung lateral und übereinstimmende Beurteilung der Röntgenbilder durch mehrere Fachärzte [vgl. zu Letzterem die nachstehenden Überlegungen]), kann der Beurteilung gefolgt werden.
4.3.3. Namentlich wies PD Dr. I____ – Bezug nehmend auf medizinische Fachliteratur – darauf hin, für eine Unfallkausalität eines Meniskusrisses werde eine "Begleitverletzung" des Bandapparates, vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der Kollateralbänder, oder eine Fraktur, zum Beispiel des Schienbeinkopfes, gefordert. Isolierte Läsionen der Menisken würden klar als Ausnahme gewertet. Einzig der sogenannte "Drehsturz", bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe (vgl. S. 2 f. der Beurteilung). Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022 seien jedoch mit einem Drehsturz als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, nicht gleichzusetzen; dass es zu einer relevant belasteten Rotation des gebeugten Kniegelenkes gegen den fixierten Unterschenkel mit nachfolgender plötzlicher passiver Streckung gekommen sei, könne als unwahrscheinlich erachtet werden (vgl. S. 6 der Beurteilung). Med. pract. F____ machte in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) ebenfalls geltend, aufgrund der medizinischen Situation könne man sagen, dass es sich um kein gravierendes Knietrauma gehandelt habe. In der einschlägigen Literatur gehe man davon aus, dass ein gravierendes Rotationstrauma unter Belastung bei fixiertem Fuss (zum Beispiel Skifahren oder Fussballspielen) zu einem Riss eines vorher gesunden Meniskusgewebes führen könne.
4.3.4. In Bezug auf die Bildgebung stellte PD Dr. I____ klar, bildmorphologisch habe sich am 6. September 2022 ein typisch degenerativ bedingter kernspintomografischer Befund im Hinterhorn des medialen Meniskus dargestellt. Zur Begründung führte er diesbezüglich unter anderem – Bezug nehmend auf ärztliche Fachliteratur – an, bei Patienten mit Knieschmerzen werde häufig eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Würden dabei Meniskusrisse festgestellt, liege der Schluss nahe, dass die Symptome von diesen herrührten. Eine ihm vorliegende Studie demonstriere jedoch eindrucksvoll, dass diese Befunde in der Mehrzahl asymptomatisch seien. Dies treffe gerade auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu. So habe PD Dr. G____ anlässlich der Besprechung vom 9. September 2022 bestätigt, die Pathologie sei nur medialseitig und die Klinik fast ausschliesslich lateral (vgl. S. 4 der Beurteilung; siehe auch die bereits sub Erwägung 4.3.2. hiervor gemachten Überlegungen).
4.3.5. Wie bereits angetönt (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor), wies PD Dr. I____ – auch hier Bezug nehmend auf medizinische Fachliteratur – darauf hin, um eine Unfallkausalität eines Meniskusrisses bejahen zu können, werde eine "Begleitverletzung" des Bandapparates, vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der Kollateralbänder, oder eine Fraktur, zum Beispiel des Schienbeinkopfes, gefordert. Isolierte Läsionen der Menisken würden klar als Ausnahme gewertet. Einzig der sogenannte "Drehsturz", bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe (vgl. S. 2 f. der Beurteilung). Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022 seien mit einem Drehsturz als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, nicht gleichzusetzen; dass es zu einer relevant belasteten Rotation des gebeugten Kniegelenkes gegen den fixierten Unterschenkel mit nachfolgender plötzlicher passiver Streckung gekommen sei, sei unwahrscheinlich (vgl. S. 6 der Beurteilung). Med. pract. F____ machte in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) ebenfalls geltend, aufgrund der medizinischen Situation könne man sagen, dass es sich um kein gravierendes Knietrauma gehandelt habe. In der einschlägigen Literatur gehe man davon aus, dass ein gravierendes Rotationstrauma unter Belastung bei fixiertem Fuss (zum Beispiel Skifahren oder Fussballspielen) zu einem Riss eines vorher gesunden Meniskusgewebes führen könne. Diese ärztlichen Ausführungen erscheinen stimmig und lassen sich ins Gesamtbild einfügen.
4.3.6. Wie bereits dargetan wurde, wies Prof. Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2023 (Antwortbeilage 3) darauf hin, der in der MRI-Aufnahme vom 6. September 2022 ersichtliche intrameniskale Riss posteromedial weise bereits ein Ganglion an der Meniskusbasis auf, was sich 46 Tage nach einem Trauma nicht erklären lasse. Diese fachärztliche Einschätzung ist ebenfalls als stimmig zu bewerten. Schliesslich stellte PD Dr. I____ mit Beurteilung vom 18. September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) klar, in Bezug auf die festgestellte Ganglion-Zyste an der Meniskusbasis sei zu bemerken, dass para- und intrameniskale Zysten Flüssigkeitsansammlungen im Bereich der meniskokapsulären Grenze bzw. im Meniskus entsprächen. Meist seien diese mit horizontalen oder komplexen Meniskusläsionen assoziiert, wie dies auch vorliegend der Fall sei, wobei diese Konfiguration der Läsion auf eine primäre Degeneration der Menisken verweise. Diese Zysten könnten asymptomatisch sein oder Schmerzen durch Inflammation der angrenzenden, komprimierten Weichteile verursachen (vgl. S. 6 oben der Beurteilung vom 18. September 2023). Diese Ausführungen erscheinen ebenfalls plausibel und decken sich mit den im Internet einsehbaren medizinischen Fachbeiträgen, wonach Ganglion-Zysten meistens auf eine Überbelastung des betroffenen Gelenks zurückzuführen sind (vgl. diesbezüglich u.a. https://www.medneo.com/patienten/ganglionzysten/). Zumal Prof. Dr. H____ auch das Vorliegen eines Gelenksergusses verneinte (vgl. S. 5 der Beurteilung vom 4. Juli 2023; Antwortbeilage 3), sind daher keine für einen Unfall typischen Begleitverletzungen auszumachen. Zumindest lassen sich in Anbetracht auch der übrigen Faktoren derartige Begleitverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesen.
4.4. Aus all dem ist zu folgern, dass das Ereignis vom 22. Juli 2022 nicht zu einer strukturellen Knieverletzung rechts geführt hat. Es hat lediglich eine Anprallverletzung stattgefunden. Die durch das Ereignis einzig verursachten lateralen Beschwerden (Auswirkungen des aussenseitigen Anpralltraumas) wurden jedoch – wie von PD Dr. I____ schlüssig klargestellt wurde (vgl. S. 6 der Beurteilung vom 18. September 2023; Duplikbeilage) – ab dem 4. November 2022 in der Patientenakte nicht mehr erwähnt (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). Daraus folgt wiederum, dass zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorlagen.
4.5. Folglich hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom 2. Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
März 2023, die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen per 23. Januar 2023 eingestellt.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ist zu bestätigen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: