Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2023.10, SVG.2023.124
Entscheidungsdatum
10.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Ph. Waegeli, Th. Aeschbach

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.10

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023

Rente; Integritätsentschädigung

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in diesem Bereich. Er war zunächst selbstständig erwerbend und arbeitete später als Angestellter im Bereich Gartenbau/Landschaftsarchitektur. Seit Mai 2008 war er Geschäftsführer der von ihm gegründeten B____ GmbH (vormals: C____ GmbH) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.

b) Am 28. Februar 2012 verlor der Beschwerdeführer während seiner Ferien in Indien mit dem gemieteten Motorrad in einer Kurve die Kontrolle über das Motorrad und stürzte (vgl. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1] und die vom Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 27. April 2012 gemachten Aussagen [SUVA-Akte 9]). Dabei zog er sich gemäss Schadenmeldung UVG Prellungen im Bereich der oberen Extremitäten beidseits zu (vgl. SUVA-Akte 1). In der Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 27. April 2012 wurde als Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, er habe vor allem Schürfwunden gehabt. Beschwerden habe er (aktuell) an der rechten Hüfte, dem rechten Knie und beiden Ellbogen. Aktuell sei der rechte Ellbogen das Hauptproblem (vgl. SUVA-Akte 9). Dr. D____, der den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Indien behandelte, hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2012 als Befund fest: links Schulterschmerz und rechts Handgelenksschmerz mit Bewegungseinschränkung, multiple Schürfwunden. Seine Diagnosen lauteten auf: Periarthropathia humeroscapularis (PAHS) links, Distorsion rechte Handwurzel, multiple Schürfwunden, posttraumatische Bursitis olecrani rechts (vgl. SUVA-Akte 11, S. 1). Im Rahmen einer Besprechung im Betrieb machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zum Unfall und führte an, er habe sich Schürfwunden an der rechten Hüfte, dem rechten Ellbogen und beiden Knie zugezogen. Schmerzen habe er am ganzen Körper verspürt, vorwiegend jedoch in der linken Schulter, wo er einen starken Schlag vom Aufprall her und durch den Aufprall des Sohnes auf ihn erhalten habe […] Den linken Arm habe er anfänglich wegen der linksseitigen Schulterschmerzen kaum bewegen können (vgl. SUVA-Akte 36).

c) Die Behandlung, insbesondere der Schulterschmerzen links (PAHS), erfolgte im Wesentlichen mit Physiotherapie und Craniosacral-Therapie (vgl. u.a. die ärztliche Verordnung vom 30. Mai 2012 [SUVA-Akte 24] sowie die Verordnung vom 3. Januar 2013 [SUVA-Akte 25] die Erläuterungen von Dr. D____ vom 9. Februar 2013 [SUVA-Akte 28, S. 1] und die Rechnung betr. Craniosacral-Therapie [SUVA-Akte 35]). Dr. D____ bescheinigte dem Beschwerdeführer ab dem 28. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 19. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. den Bericht vom 7. Mai 2012; SUVA-Akte 11). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2012 noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. August 2012 bescheinigte Dr. D____ ihm wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. den Unfallschein; SUVA-Akte 19, S. 1).

d) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete ab dem 2. März 2012 Taggelder aus (bis Ende Juli 2012; vgl. implizit SUVA-Akte 33) und kam auch für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. insb. das Schreiben vom 24. Juni 2013; SUVA-Akte 48). Im November 2013 traf die SUVA Abklärungen zur weiteren Indikation der Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 57). Insbesondere holte sie bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 ein. Dieser machte geltend, es bestünden noch leichte Restbeschwerden. Es sei geplant, die Physiotherapie Anfang Januar 2014 abzusetzen (vgl. SUVA-Akte 59). Am 1. April 2014 liess Dr. D____ die SUVA wissen, die Behandlung sei abgeschlossen. Der Patient mache selbstständig Übungen (vgl. SUVA-Akte 61).

e) Im August 2019 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. E____ wegen Schulterschmerzen auf der linken Seite. Den Bericht vom 20. August 2019 (SUVA-Akte 63) liess er der SUVA zukommen. Diese forderte den Beschwerdeführer dazu auf, eine Rückfallmeldung zu veranlassen (vgl. SUVA-Akte 68). In der Folge reichte er die Schadenmeldung vom 4. September 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 69). Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarztes vom 16. September 2019 (SUVA-Akte 70) akzeptierte die SUVA einen Rückfall und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72).

f) Gestützt auf die Schätzung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt vom 12. Januar 2021 (SUVA-Akte 86) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2021 eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 89). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 Einsprache. Er beantragte eine höhere Integritätsentschädigung und (implizit) die Prüfung des Rentenanspruches (vgl. SUVA-Akte 90). In einem Schreiben vom 10. April 2021 beantragte er die rückwirkende Ausrichtung einer 10%igen Rente und eine Integritätsentschädigung von 10 % (SUVA-Akte 94).

g) Gestützt auf die vom Kreisarzt veranlasste Röntgenabklärung (Bericht F____ vom 3. Mai 2021; SUVA-Akte 105, S. 2) erfolgte eine nochmalige Schätzung des Integritätsschadens (vgl. die Schätzung vom 20. Mai 2021; SUVA-Akte 113). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung um 5 % (vgl. SUVA-Akte 119).

h) Zur Prüfung des Rentenanspruches holte die SUVA u.a. Geschäftsabschlüsse der C____ GmbH resp. der B____ GmbH ein (vgl. SUVA-Akten 98 und 99). Von der Ausgleichskasse Basel-Stadt wurde der IK-Auszug angefordert (vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). In medizinischer Hinsicht empfahl der Kreisarzt die Durchführung einer EFL in der G____klinik [...] (vgl. SUVA-Akte 112). Diese erfolgte am 13./14. Oktober 2021 (vgl. den Bericht vom 29. November 2021; SUVA-Akte 138, S. 2 ff.). Daraufhin nahm die SUVA Berechnungen erwerblicher Natur vor (vgl. SUVA-Akten 140 und 141). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (SUVA-Akte 144) verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 5 % (vgl. SUVA-Akte 144). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 Einsprache. Er beantragte die Ausrichtung einer Rente rückwirkend ab 2012 (vgl. SUVA-Akte 147). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 beantragte er eine 50%ige Rente ab 2018 und eine höhere Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 153). In einem weiteren Brief vom 31. Januar 2022 ergänzte er seine Ausführungen nochmals (vgl. SUVA-Akte 154).

i) Die SUVA nahm im weiteren Verlauf einen neuen Einkommensvergleich vor (vgl. SUVA-Akte 157). Mit Verfügung vom 30. März 2022 nahm sie die Verfügung vom 29. Dezember 2021 zurück und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. November 2021 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Gleichzeitig hob sie die Verfügung vom 28. Mai 2021 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 166). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2022 Einsprache. Er beanstandete den Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Ausserdem machte er einen Integritätsschaden von 25 % geltend (vgl. SUVA-Akte 167).

j) Mit Schreiben vom 5. September 2022 orientierte der Beschwerdeführer die SUVA dahingehend, der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt, dass man ein künstliches Schultergelenk in Erwägung ziehen solle, bevor die linke Schulter völlig versteift sei (vgl. SUVA-Akte 177). Die SUVA holte in der Folge von Dr. E____ weitere Unterlagen ein (Bericht vom 23. Juni 2022 [SUVA-Akte 181, S. 2] und Bericht vom Oktober 2022 [SUVA-Akte 182, S. 2]). Ebenfalls zu den Akten genommen wurde ein MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2) sowie ein Bericht von Dr. E____ vom 9. November 2022 (SUVA-Akte 186, S. 2 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 von Dr. H____ untersucht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich zum Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) zu äussern (vgl. SUVA-Akte 200). Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2023 beantragte er die Ausrichtung der Rente ab 2019 (vgl. SUVA-Akte 201). Die SUVA hiess die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 teilweise gut. Der Rentenbeginn wurde auf Januar 2021 festgelegt. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 205).

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde bei der SUVA erhoben. Im Wesentlichen beantragt er die Festlegung des Rentenbeginns auf Januar 2018 und – bezüglich Integritätsentschädigung – den Verzicht auf die Reduktion wegen eines Vorzustandes. Ausserdem beanstandet er die Rentenhöhe (Festlegung des Valideneinkommens). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. März 2023 an seiner Beschwerde fest.

d) Am 17. April 2023 lässt er dem Gericht noch eine Kopie der Versicherungspolice zukommen.

III.

a) Am 10. Mai 2023 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie für die Beschwerdegegnerin I____, Rechtsanwalt, teil. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) sowie dessen Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 113) habe man dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zugestanden. Des Weiteren sei gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2022 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei – bei im Übrigen zutreffend gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) vorgenommenem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer 13%igen Rente ab Januar 2021 (Datum der erstmaligen Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. H____) als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die zugesprochene Rente und Integritätsentschädigung seien zu tief. Auch möchte er den Beginn Rente auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt haben. Überdies macht er geltend, er habe wegen der zu langen Verfahrensdauer einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerde und die Replik sowie das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die während des Verwaltungsverfahrens gemachten Eingaben, insb. die Einsprachen vom 15. Januar 2022 [SUVA-Akte 147] und vom 1. April 2022 [SUVA-Akte 167] und die Stellungnahme vom 7. Januar 2023 [SUVA-Akte 201]).

2.3. Im Folgenden ist somit zunächst zu klären, ob der Beschwerdegegnerin ein rechtsverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Rente auf der Basis einer 13%igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zugestanden hat.

3.1. Was zunächst den Vorwurf des rechtsverzögernden Verhaltens angeht (vgl. insb. die Beschwerde und die Eingabe vom 17. März 2023), so kann dem Beschwerdeführer aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.2. 3.2.1. Eine Rechtsverzögerung liegt nur dann vor, wenn der Unfallversicherer den Entscheid nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2). Wie sich vorliegend bereits aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt (vgl. I. lit. e-k), traf die Beschwerdegegnerin fortlaufend die sich aufdrängenden Abklärungen. Eine Untätigkeit oder ein verzögerndes Verhalten kann ihr nicht vorgeworfen werden. So akzeptierte sie im September 2019 einen Rückfall zum Unfall vom Jahr 2012 und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72). Einhergehend mit dem Fortschreiten der Omarthrose an der linken Schulter (vgl. dazu insb. die sub Erwägungen 6.3. und 6.4. hiernach gemachten Ausführungen) wurde die Integritätsentschädigung sukzessive erhöht (vgl. die Verfügung vom 28. Mai 2021 [SUVA-Akte 119] sowie die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166]). Auch als schliesslich ein allfälliger Rentenanspruch im Raum stand (vgl. dazu Erwägung 5.4. hiernach), wurden mehrfach sachdienliche Abklärungen erwerblicher und medizinischer Natur getroffen (Veranlassung der EFL [vgl. insb. SUVA-Akte 138, S. 2 ff.]; Einholung der Geschäftsunterlagen [SUVA-Akten 98 und 99]) und es erfolgten – gestützt auf dabei gewonnene neue Erkenntnisse – jeweils Korrekturen zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] sowie den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]).

3.2.2. Das ATSG und das UVG enthalten im Übrigen auch keine Frist, innert welcher die Unfallversicherung ihren Einspracheentscheid erlassen muss (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG: "angemessene Frist"). Die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Rechtsquelle erwähnte Frist von zwei Wochen (vgl. die Eingabe vom 17. März 2023) findet sich nicht im Gesetz.

3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass es mangels sachlicher Zuständigkeit auch nicht dem Sozialversicherungsgericht obliegen würde, sich über eine allfällige Schadenersatzleistung auszusprechen (vgl. u.a. BGE 129 V 411, 418 E. 1.4 mit Hinweis = Pra 94 [2005] Nr. 13).

3.3. Im Folgenden zu prüfen sind somit noch der Rentenanspruch und der Anspruch auf Integritätsentschädigung.

4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

4.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

4.3. 4.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

4.3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

4.3.3. Als adäquate Ursache eines Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; BGE 125 V 456, 461 f. E. 5.a). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.4. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG), weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden (BGE 118 V 293, 297 E. 2d).

4.5. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten und die Integritätsentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

5.1. Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der 13%igen Rente auf Januar 2021 (Datum der erstmaligen Schätzung des Integritätsschadens; vgl. SUVA-Akte 86) fest (vgl. den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023; SUVA-Akte 205).

5.2. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

5.3. Der Beschwerdeführer gab in der Schadenmeldung vom September 2019 an, er habe die Arbeit nicht ausgesetzt (vgl. SUVA-Akte 69) und er machte auch im weiteren Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit geltend. Die Beschwerdegegnerin richtete ihm daher keine Taggelder aus. Sie kam jedoch längere Zeit für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72). Diese bestand im Wesentlichen in Physiotherapie (vgl. u.a. die Angaben des Beschwerdeführers zum Heilverlauf vom 4. September 2020 und vom 29. November 2020; SUVA-Akten 81 und 83).

5.4. 5.4.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. das Schreiben vom 3. Februar 2023; SUVA-Akte 201) kann der Beginn des Rentenanspruches nicht rückwirkend auf das Jahr 2018 (vgl. das Schreiben vom 24. Januar 2022 [SUVA-Akte 153] sowie das Schreiben vom 1. April 2022 [SUVA-Akte 167]) oder das Jahr 2019 (vgl. das Schreiben vom 7. Januar 2023; SUVA-Akte 201, S. 2 f.) festgelegt werden. Denn im Jahr 2018 war noch gar kein Rückfall gemeldet worden und im Jahr 2019 durfte die Heilbehandlung (Durchführung der Physiotherapie) durchaus noch als erfolgversprechend angesehen werden. Im Bericht vom 3. Juli 2020 (SUVA-Akte 79) hielt Dr. E____ dann fest, trotz der deutlichen Omarthrose zeige sich eine gute Schulterfunktion. Limitierend für den Patienten sei die Aussenrotation bei angehobenem Arm. Da sich ein grosser Osteophyt kaudal am Humeruskopf entwickelt habe, sei nicht zu erwarten, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der Beweglichkeit komme. Die Physiotherapie könne weitergeführt werden; denn diese löse die immer wieder auftretenden muskulären Verspannungen im Schultergürtel und Nacken. Von einer Kortikosteroid-lnfiItration würde er aktuell absehen. Eine solche komme bei einem akuten Entzündungsschub infrage. Ein fixer Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Bei Bedarf werde sich der Patient wieder melden (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Diese Ausführungen von Dr. E____ legen nahe, dass bereits im Juli 2000 von der Physiotherapie kaum mehr eine erhebliche Besserung zu erwarten war. Allerdings fanden weitere Therapien statt, die von der Beschwerdegegnerin bezahlt wurden. Im Bericht vom 6. März 2021 (SUVA-Akte 93) führte Dr. E____ schliesslich aus, es persistierten Beschwerden an der linken Schulter. Der Patient habe sich heute wieder bei ihm vorgestellt, um eine Kortikosteroid-Infiltration durchführen zu lassen. Ein fixer Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Bei Bedarf könne sich der Patient jederzeit wieder vorstellen. Diese Ausführungen von Dr. E____ sowie die Tatsache, dass wiederum auf fixe Kontrolltermine verzichtet wurde, deuten erneut an, dass damals von weiteren (konservativen) Behandlungen kaum noch markante Fortschritte zu erwarten waren.

5.4.2. Allerdings stand – wie dargetan wurde – eine Arbeitsunfähigkeit (als Voraussetzung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit) – gar nicht im Raume resp. wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ergänzend ist diesbezüglich zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2020 selbstständig gemacht und bei der Beschwerdegegnerin per 9. März 2020 eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte. Seine Tätigkeit hatte er mit "Architekt/Büro" bezeichnet (vgl. die Versicherungspolice; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023). Es handelte sich somit um eine eher schulterschonende Arbeit, so dass für den Beschwerdeführer wohl auch kein Anlass zur Geltendmachung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf diese Tätigkeit bestanden hatte.

5.4.3. Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird (vgl. den Einspracheentscheid), erfolgt die Festlegung der Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit der Invalidenrente (vgl. u.a. Max B. Berger, Basler Kommentar zum UVG, 2019, N 33 zu Art. 24 UVG). Die erstmalige Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt fand vorliegend am 12. Januar 2021 statt (vgl. SUVA-Akte 86). Da es keine Indizien für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gab und der Beschwerdeführer erst mit seiner Einsprache vom 25. Februar 2021 (implizit) auch die Prüfung des Rentenanspruches (vgl. SUVA-Akte 90) beantragte, lässt sich die Festlegung des Beginns der Rente auf Januar 2021 nicht beanstanden.

6.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

6.3. 6.3.1. In Bezug auf die Befundlage (linke Schulter) und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2) wurde als Befund angegeben: "Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und geringfügig nach kranial; fortgeschrittene Omarthrose mit nahezu aufgebrauchtem Gelenksspalt inferior und posterior; deutliche osteophytäre Appositionen, vor allem ausgehend vom Humeruskopf nach inferior (zwanzig Millimeter) in den Recessus; Glenoid nach posterior abgeflacht und Grenzlamelle irregulär bei kleinen subchondralen Zysten; kein Hinweis auf eine Nekrose des Humeruskopfes; in der axialen Aufnahme leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose mit subchondralen Zysten und Sklerosierung bei nur diskreten osteophytären Appositionen; keine Verkalkung in Projektion auf die Rotatorenmanschette." Als Beurteilung wurde schliesslich im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 angeführt: "deutliche Omarthrose links mit kräftigen Osteophyten, vor allem nach inferior (zwanzig Millimeter); Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und gering nach kranial; leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose."

6.3.2. Im Bericht über die EFL vom 29. November 2021 (SUVA-Akte 138, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die teilweise anfallende Arbeit als Landschaftsgärtner sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (vgl. S. 4 des Berichtes). Zumutbar sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags. Als spezielle Einschränkungen (ad Schulter links) gelte es zu beachten: keine Tätigkeiten über Schulterhöhe, keine Vibrations- und Stossbelastungen und (aus Gründen der Sicherheit) kein Besteigen von Leitern und Gerüsten (vgl. ebenfalls S. 4 des Berichtes).

6.3.3. Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. Oktober 2022 (SUVA-Akte 182, S. 2) fest, beim Patienten persistierten deutliche Schulterbeschwerden. Von der im Juni durchgeführten Kortikosteroid-Infiltration habe der Patient für einige Wochen gut profitieren können; die Beschwerdesituation sei um etwa 80 % gebessert gewesen. Der Effekt sei leider nicht nachhaltig gewesen. Radiologisch zeige sich im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Befundprogression mit Zunahme der arthrotischen Veränderungen und teilweise Aufhebung des glenohumeralen Gelenkspalts. Am inferiorem Humeruskopf lägen grosse osteophytäre Ausziehungen vor. Ausserdem bestehe eine relative subakromiale Enge. Aufgrund der persistierenden und auch störenden Schulterbeschwerden mit der zunehmenden Bewegungseinschränkung sei die Indikation für die Implantation einer Schulterprothese zu diskutieren. Er habe mit dem Patienten vereinbart, zur Beurteilung der Rotatorenmanschette, der Glenoidversion und des Knochenzustands zunächst eine MRI-Untersuchung in die Wege zu leiten. Im November erfolge dann die Befundbesprechung und die Besprechung des weiteren Vorgehens mit wahrscheinlich Planung der Operation.

6.3.4. Das MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2) führte zu folgender Beurteilung: (a.) vollständige Omarthrose mit vollständigen Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels […], Verbreiterung sowie Abflachung der glenoidalen Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie leichte Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior; (b.) subchondrale zystoide Formationen sowie ossäres Stress-Ödem mit osteophytären Anbauten im Glenohumeralgelenk, jedoch noch gute Spongiosa-Qualität der Humeruskopfepiphyse und -metaphyse sowie der Humerusdiaphyse; (c.) Partialruptur der proximalen Bizepssehne sowie des Bizepssehnen-Ankers; (d.) intakte Rotatorenmanschette, keine Atrophiezeichen; (.) Synovialitis mit Gelenkerguss, keine relevante Bursitis.

6.3.5. Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. November 2022 (SUVA-Akte 186, S. 2 ff.) als Diagnose eine "posttraumatische Omarthrose Schulter links" fest. Des Weiteren legte er dar, im MRI zeige sich neben der fortgeschrittenen Arthrose eine glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie eine leichte posteriore Subluxationsstellung des Humeruskopfes sowie eine Ausdünnung der posterioren Anteile der Supraspinatussehne sowie der ventralen Anteile der Infraspinatussehne. Wie bereits im Bericht vom 4. Oktober 2022 festgehalten, könne die Indikation für die Implantation einer Schulterprothese gestellt werden.

6.4. 6.4.1. Dr. H____ führte im Untersuchungsbericht vom 13. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) an, es habe sich eine weit fortgeschrittene Omarthrose des linken Schultergelenks entwickelt, mit Ausbildung eines ausgeprägten Osteophyten im Bereich des kaudalen Humeruskopfes sowie Osteophytenbildung im Bereich der unteren Schultergelenkspfanne. Die Beschwerden des Versicherten seien vor allem nachts vorhanden. Dazu komme eine Bewegungseinschränkung aktiv und passiv der linken Schulter, insbesondere der Aussenrotation. Aufgrund der Knochenanlagerungen im Bereich des Humeruskopfes und der unteren Schultergelenkspfanne seien die Bewegungen biomechanisch eingeschränkt (vgl. S. 5 des Berichtes).

6.4.2. In Bezug auf den radiologisch sichtbaren Verlauf führte Dr. H____ aus, vorliegend sei eine Röntgendiagnostik der linken Schulter vom 20. August 2019. Ebenfalls vorhanden sei eine Röntgendiagnostik der linken Schulter vom 3. Mai 2021. Im MRI vom Mai 2021 sei im Vergleich zur Situation von August 2019 eine deutliche Zunahme der Omarthrose zu erkennen. Es bestehe ein Aufbrauch des Gelenkspaltes im Bereich des unteren Pfannenrandes und eine deutliche Zunahme der osteophytären Anlagerung im unteren Pfannenrand und kaudalen Humeruskopf. Das MRI vom 2. November 2022 zeige im Vergleich zur Voraufnahme vom Mai 2021 keine weiteren wesentlichen Befundveränderungen im Bereich des linken Schultergelenkes. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen Humeruskopfes sei bereits im MRI vom 3. Mai 2021 erkennbar (vgl. S. 6 des Berichtes).

6.4.3. Aufgrund des radiologischen Verlaufes sei seit November 2021 (EFL-Schätzung der J____klinik [...]) keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Allerdings sei die Annahme einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit seiner Meinung nach zu hoch angesetzt (vgl. S. 6 des Berichtes). Er komme nach der Untersuchung des Versicherten zu folgendem Belastbarkeitsprofil bezogen auf das linke Schultergelenk: leichte Tätigkeiten in Gürtelhöhe seien mit dem linken Arm ganztags zumutbar. Weiterhin möglich seien Tätigkeiten mit dem linken Arm knapp bis unterhalb der Horizontalen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Auch eine Arbeit in absturzgefährdenden Positionen sei nicht mehr möglich. Zu vermeiden gelte es ausserdem Vibrations- und Stossbelastungen für die linke obere Extremität. Ebenfalls ausgeschlossen sei eine körperferne Tätigkeit (vgl. S. 6 f. des Berichtes).

6.5. Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erging namentlich in Kenntnis der Röntgenbilder und basiert auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die Beurteilung nicht richtig sein könnte. Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.6. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

7.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

7.2. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 82'465.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 71’947.-- gegenüber und ermittelte so einen IV-Grad von (aufgerundet) 13 % (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]).

7.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Die Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut abgebildet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

7.4. 7.4.1. Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018 ab. Sie berücksichtigte dabei einen monatlichen Lohn von Fr. 6'271.--. Dieser entspricht dem Einkommen, welches Männer im 2018 in freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen auf dem Kompetenzniveau 2 (= praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) erzielten (vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 69-75). Nach Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Lohnes auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin war dies: 2019: + 2.1 %; 2020: + 3.1 %; 2021: + 0.1 %) ergab sich daraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'465.-- (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]). Diese Berechnung gereicht dem Beschwerdeführer aus den nachstehenden Überlegungen nicht zum Nachteil.

7.4.2. Zunächst gilt es zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.). Nachdem die LSE 2020 vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides publiziert worden ist, müsste vorliegend korrekterweise zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2020 abgestellt werden, da es sich dabei um die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellsten Daten handelt. Gemäss LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Ziff. 69-75) verdienten Männer, die im Jahr 2020 freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen auf dem Kompetenzniveau 2erbrachten, einen Monatslohn von Fr. 6'421.--. Bei Umrechnung dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (-1.4 %; vgl. T1.1.10 [Ziff. 69-74]) würde sich lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 79'012.-- ergeben (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheid; SUVA-Akte 205).

7.4.3. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens gilt es ausserdem auch Folgendes zu beachten: Wie dargetan wurde, ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Erwägung 7.3. hiervor). Vorliegend liesse sich nunmehr auch ein Abstellen auf die IK-Einträge rechtfertigen (vgl. zum Abstellen auf den IK-Auszug u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1.1. und 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2.). Gemäss dem Auszug aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer in der Zeit ab Juli 2005 bis 2011 (Jahr vor dem Unfall) nur einmal einen Lohn von rund Fr. 70'000.--, nämlich im Jahr 2008. Der Durchschnittslohn der Jahre 2006 bis 2011 belief sich lediglich auf Fr. 39'570.-- (vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). Auch wenn das Jahr 2012 in die Berechnung miteinbezogen würde, dann resultierte lediglich ein (verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen) tieferes Valideneinkommen von Fr. 50'547.40.

7.4.4. Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, er habe mehr verdient als im IK-Auszug vermerkt wurde (vgl. die Beschwerde), ist einzuwenden, dass das Bundesgericht es zwar akzeptiert, dass dort nicht allein auf die Einträge im IK abgestellt werden kann, wo die Gesellschaft einem faktisch selbstständigen Angestellten (insb. dem Geschäftsführer) einen relativ bescheidenen Lohn auszahlt. Diesfalls sind diesem auch die erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft anzurechnen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1). Es genügt jedoch nicht, dass lediglich behauptet wird, die IK-Auszüge würden nicht den objektiven Wert der Arbeit des Versicherten im eigenen Betrieb widerspiegeln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2.). Auch gemessen an dieser Praxis des Bundesgerichts würde es statthaft erscheinen, das Valideneinkommen gestützt auf die Einträge im IK zu ermitteln. Soweit die Beschwerdegegnerin vorliegend auf den Tabellenlohn abgestellt hat, wirkt sich dies folglich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

7.5. 7.5.1. Die Beschwerdegegnerin stellte auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE ab. Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Denn ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst würde unter anderem voraussetzen, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Bezogen auf diesen hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer Stelle erzielen könnte, selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1).

7.5.2. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Lohn von Fr. 5'649.--, den Männer im 2018 im Durchschnitt auf dem Kompetenzniveau 2 verdienten (TA1_tirage_skill_level, Total). Nach Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Lohnes auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin: 2019: + 0.9 %; 2020: + 0.8 %; 2021: + 0.1 %) ergab sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 71’947.33 (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]). Ein Abstellen auf die anwendbaren LSE 2020 würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn gemäss dieser Tabelle betrug der durchschnittliche Männerlohn (Kompetenzniveau 2) Fr. 5'791.-- (TA1_tirage_skill_level, Total). Bei Umrechnung dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; vgl. T1.1.10 [Total]) resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 71'938.30 (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheid; SUVA-Akte 205). Dieses Einkommen entspricht somit im Wesentlichen dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2018 angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 71’947.--.

7.5.3. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen). Der zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes auch für den Bereich der Unfallversicherung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.2. und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).

7.5.4. Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen leidensbedingten Abzug. Dem kann im Ergebnis gefolgt werden. Zunächst fällt ins Gewicht, dass das Bundesgericht in der Regel selbst dann einen Abzug vom Tabellenlohn verneint, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2.). Auch das Alter des Beschwerdeführers (59-jährig im Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 31. Januar 2023) kann nicht als lohnmindernder Faktor angesehen werden. Bislang hat es das Bundesgericht denn auch offengelassen, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 13.2.3.). Vorliegend fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein könnte, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2).

7.6. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (ab Januar 2021) eine Rente auf der Basis einer 13%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hat.

7.7. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. die Beschwerde) – im Rahmen der Rentenbemessung keinerlei Abzug für einen Vorzustand vorgenommen hat.

7.8. Was schliesslich die Berechnung des für die Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienstes angeht, so hat sich die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf Art. 24 Abs. 2 UVV abgestützt (vgl. SUVA-Akte 162). Gemäss dieser Bestimmung ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langandauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (vgl. BGE 148 V 286, 292 E. 8.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll) kann bei der Berechnung der auf den Unfall vom Jahr 2012 zurückzuführenden Rente nicht der Verdienst massgebend sein, den er aufgrund der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im März 2020 mit der Beschwerdegegnerin vereinbart hat (vgl. dazu die Versicherungspolice; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023). Denn im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV entfällt nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall). Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben (BGE 148 V 286, 299 E. 9.3.6.).

8.1. Umstritten ist ausserdem die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 30. März 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 166). Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 bestätigt (vgl. SUVA-Akte 205). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine 25%ige Integritätsentschädigung (vgl. die Beschwerde vom 3. Februar 2023 sowie die Stellungnahme vom 7. Januar 2023 [SUVA-Akte 201, S. 2 f.]; siehe auch die Einsprache vom 1. April 2022 [SUVA-Akte 167]).

8.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.3. 8.3.1. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

8.3.2. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218, 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

8.4. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zum Beweiswert der medizinischen Beurteilungen vgl. Erwägung 6.2. hiervor). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

8.5. 8.5.1. Dr. H____ führte in der medizinischen Beurteilung vom 12. Januar 2021 (SUVA-Akte 86) an, nach einem Ereignis im Jahre 2012 habe der Kreisarzt im Jahr 2013 eine magnetresonanztomographisch nachgewiesene fibrös konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal anerkannt. Bereits zeitnah zum Ereignis habe die Bildgebung eine deutlich Omarthrose am betroffenen Schultergelenk gezeigt. In der letzten Bildgebung komme ein Fortschreiten der Omarthrose der linken Schulter zur Darstellung. Es handle sich nun eine mässige Omarthrose im oberen Bereich, an der Grenze zur schweren Omarthrose. Den unfallbedingten Integritätsschaden schätzte Dr. H____ auf 5 %. Zur Begründung führte er an, die aktuell in der Bildgebung zur Darstellung kommende Arthrose sei mässig bis schwer. Gemäss Tabelle 5 sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet. Allerdings müsse von diesem Wert noch der Vorzustand abgezogen werden, welcher zeitnah zum Ereignis schon eindeutig im Sinne einer vorbestehenden Omarthrose links nachgewiesen sei. Deshalb komme er zu den 5 %. Er weise darauf hin, dass die aktuelle Schätzung des Integritätsschadens auf Wunsch der Administration erfolge; es sei damit zu rechnen, dass sich die Omarthrose mittel- bis langfristig noch weiter verschlechtere. Ob dies eintrete und welchen Endgrad die Arthrose erreiche, sei jedoch jetzigen Zeitpunkt nicht vorwegzunehmen und müsse gegebenenfalls im Rahmen eines allfälligen Rückfalles nochmals evaluiert werden.

8.5.2. Im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2) wurde angeführt, es bestehe eine deutliche Omarthrose links mit kräftigen Osteophyten, vor allem nach inferior (zwanzig Millimeter). Ersichtlich sei eine Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und gering nach kranial sowie eine leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose.

8.5.3. In der medizinischen Beurteilung vom 19. Mai 2021 (SUVA-Akte 113) führte Dr. H____ an, der Versicherte zeige einen Status nach fibrös konsolidierter Fraktur des dorsalen Glenoids linke Schulter. Im weiteren Verlauf sei eine konservative Behandlung der Beschwerden erfolgt. Es habe sich eine weit fortschreitende glenohumerale Arthrose der linken Schulter ausgebildet. Dr. H____ schätzte den Integritätsschaden neu auf 10 %. Zur Begründung führte er an, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10-25 %. Aufgrund des Vergleiches der aktuellen Bildgebung vom 3. Mai 2021 mit den Voraufnahmen aus dem Jahr 2019 habe sich gerade in den letzten zwei Jahren eine weitere Verschlechterung der Omarthrose des linken Schultergelenkes ausgebildet. Berücksichtigt worden sei die Schätzung Integritätsschaden der linken Schulter vom 12. Januar 2021. Damals sei bereits ein Integritätsschaden von 5 % bezüglich der linken Schulter geschätzt worden. Zusätzlich habe man 5 % für einen arthrotischen Vorzustand abgezogen. Insgesamt sei aufgrund der weiteren Verschlechterung der posttraumatischen Omarthrose ein zusätzlicher Integritätsschaden von 10 % linkes Schultergelenk zu schätzen.

8.5.4. Die Beurteilung des MRI-Befundes vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2) lautete im Wesentlichen folgendermassen: Vollständige Omarthrose mit vollständigen Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels im Glenohumeralgelenk, Verbreiterung sowie Abflachung der glenoidalen Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von dreiundzwanzig Grad sowie leichte Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior.

8.5.5. Im Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) führte Dr. H____ an, der Vergleich des aufgrund der Röntgendiagnostik vom 3. Mai 2021 ausgewiesenen Befundes des linken Schultergelenkes mit dem Befund gemäss MRI vom 2. November 2022 zeige keine weiteren wesentlichen Veränderungen. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen Humeruskopfes sei bereits am 3. Mai 2021 erkennbar. Gemäss Tabelle 1.2 gelte für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter ein Wert von 15 %. Laut Tabelle 5.2 gelte für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10 % bis 25 %. Der Integritätsschaden sei bereits mit 15 % bewertet worden. Beim Versicherten seien, wie in der Schätzung 12. Januar 2021 erwähnt, unfallfremd vorbestehend arthrotische Veränderungen der linken Schulter in Abzug zu bringen. Gesamthaft bleibe der geschätzte Integritätsschaden von 15 % für das linke Schultergelenk unverändert bestehen. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität würde gemäss Tabelle 1.2 50 % Integritätsentschädigung verursachen. Von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit könne klinisch und radiologisch nicht ausgegangen werden.

8.6. 8.6.1. Diesen Ausführungen von Dr. H____ kann ebenfalls gefolgt werden. Gemäss Tabelle 5.2 ist für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10-25 % vorgesehen. Soweit Dr. H____ daher grundsätzlich von einer 20%igen Beeinträchtigung ausgeht (10 % gemäss Beurteilung vom 12. Januar 2021 [SUVA-Akte 86]; "zusätzlich 10 %" gemäss Beurteilung vom 19. Mai 2021 [SUVA-Akte 113]), erscheint dies richtig. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass eine allfällige spätere Versorgung mit Endoprothese bei der Festlegung der Integritätsentschädigung vorliegend keine Rolle spielt. Denn die Bemessung des Integritätsschadens hat auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen (vgl. dazu die einleitenden Ausführungen zu Tabelle 5.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2).

8.6.2. Ebenfalls als korrekt zu erachten ist die von Dr. H____ befürwortete Vornahme eines 5%igen Abzuges wegen eines Vorzustandes (Omarthrose). Es erscheint zwar als verständlich, dass der Beschwerdeführer annimmt, da er vor dem Unfall vom Jahr 2012 keine Beschwerden verspürt habe, könne auch keine Omarthose vorbestanden haben (vgl. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dabei handelt es sich aber um eine unzulässige "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Argumentation (BGE 119 V 335, 342 f. E. 2b/bb; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2021 vom 20. Mai 2022 E. 5.2.2. und 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3.). Die Annahme eines Vorzustandes erscheint jedoch gestützt auf den Bericht des K____spitals [...] vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) begründet. Darin wurde festgehalten, es bestehe ein ausgeprägtes posttraumatisches Impingementsyndrom der linken Schulter mit Verdacht auf eine fibrös konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids bei vorbestehender Omarthrose (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht des K____spitals [...] dargetan, das angefertigte MRI vom 19. April 2013 (SUVA-Akte 43) habe Folgendes gezeigt: eine Tendinopathie des Musculus supraspinatus mit subacromialer Bursitis; einen Verdacht auf fibrös konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids. Knorpelschaden am dorsalen Glenoid, ein traumatisiertes Labrum dorsal sowie eine Omarthrose (vgl. S. 2 des Berichtes). Ausserdem wurde im Bericht des K____spitals [...] klargestellt, der Patient leide unter einer traumatisierten Omarthrose mit subacromialem Impingement. Die Beschwerden seien weniger typisch für eine Omarthrose-Problematik (vgl. ebenfalls S. 2 des Berichtes).

8.6.3. Zwar spricht Dr. E____ in seinen Berichten jeweils von einer "posttraumatischen Omarthrose" (vgl. u.a. den Bericht vom 20. August 2019 [SUVA-Akte 63]; siehe auch den Bericht vom 9. November 2022 [SUVA-Akte 186, S. 2 ff.]), was für "unfallkausal" sprechen könnte. Diesbezüglich ist aber zu bemerken, dass Dr. E____ die Vorakten (insb. der Bericht des K____spitals aus dem Jahr 2013) offenbar nicht zur Verfügung gestanden haben. Seine Beurteilung basiert im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers.

8.6.4. Selbst wenn nicht auf den Bericht des K____spitals [...] vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) abgestellt würde, liesse sich durch die Einholung einer neuen ärztlichen Stellungnahme nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klären, wie sich der Zustand der linken Schulter im Unfallzeitpunkt präsentiert hat. Insbesondere bliebe auch die entscheidende Frage unbeantwortet, ob sich die im MRI-Bild vom 19. April 2013 sichtbare Omarthose allenfalls auch erst in der Zeit zwischen dem Unfall vom Februar 2012 bis zur Erstellung des MRI-Bildes im April 2013 entwickelt haben könnte. Auf weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden.

8.6.5. Wie bereits ausgeführt wurde, sieht Tabelle 5.2 für eine schwere Arthrose (ohne Berücksichtigung von etwaigen unfallfremden Vorschäden) eine Integritätsentschädigung von 10-25 % vor (vgl. Erwägung 8.6.1. hiervor). Auch unter diesem Gesichtswinkel erscheint die Bemessung des Integritätsschadens mit 15 % als angemessen.

8.7. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer korrekterweise mit Verfügung vom 30. März 2022 (SUVA-Akte 166), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (SUVA-Akte 205), eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines 15%igen Integritätsschadens zugesprochen hat.

9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 zu bestätigen.

9.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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