Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.8
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022
Beschwerde abgewiesen. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Erneutes Gutachten stellt keine «second opinion» dar.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete bei [...] und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.
b) Am 14. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin bei einem Ausritt vom Pferd geworfen (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 20. Mai 2016, Suva-Akte 1; Schadenmeldung UVG vom 26. Juli 2016, Suva-Akte 8). Hierbei zog sie sich eine Zerrung zu und es bestand der Verdacht auf einen Knorpelriss retropatellär, (Bericht C____spital [...] vom 25. Juli 2016, Suva-Akte 6, S. 3). Zudem wurde eine Tendovaginitis der Beugesehnen des rechten Handgelenks festgestellt (Bericht C____spitals [...] vom 27. Juli 2016, Suva-Akte 18).
c) Aufgrund persistierender Knieschmerzen wurde in der Folge ein MRI des rechten Knies veranlasst. Dieses ergab weder Meniskus- noch Bandläsionen jedoch deutliche Knorpelschäden III° der Retropatellarfläche (vgl. Verlaufsbericht vom 17. Juli 2016, Suva-Akte 7). Am 27. Juli 2016 wurde am rechten Knie eine Teilmenisektomie pars intermedia, Knorpelglättung retropatella durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 27. Juli 2016, Suva-Akte 30).
d) Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (Suva-Akte 11) anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Nichtberufsunfalles vom 14. Mai 2016 an, richtete ab dem 17. Mai 2016 ein Unfalltaggeld aus und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung.
e) Im Verlauf entwickelte sich bei der Beschwerdeführerin eine regelrechte Schmerzproblematik (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 23. März 2018 (Suva-Akte 121). Am 27. Juli 2018 erfolgte eine erneute kreisärztliche Beurteilung (Suva-Akte 190), gemäss welcher nicht mehr von unfallbedingten Beeinträchtigungen auszugehen sei. Insbesondere könne ein CRPS (Complex regional pain syndrom) ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge den Fall mit Verfügung vom 16. August 2018 (Suva-Akte 199) per 31. August 2018 ab. Auf Einsprache vom 13. September 2018 (Suva-Akte 204) hin, zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 (Suva-Akte 211) zurück und stellte die Durchführung einer externen Begutachtung in Aussicht.
f) Nach durchgeführtem Einigungsverfahren erfolgte eine Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH (vgl. Gutachten vom 8. Juli 2019, Suva-Akte 293). Dr. med. D____ stellte ein auf das Ereignis vom 14. Mai 2016 zurückzuführendes CRPS fest und empfahl die Durchführung eines psychologischen Gutachtens.
g) Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das orthopädische Gutachten ihren Kreisärzten und holte eine neurologische und chirurgische Beurteilung ein. Mit Beurteilungen vom 21. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 (Suva-Akten 319 und 320) kamen die Kreisärzte zum Schluss, die Unfallfolgen seien zwischenzeitlich ausgeheilt, ein CRPS liege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
h) Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Suva-Akte 336) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 31. Mai 2020 ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 30. Juni 2020 Einsprache (Suva-Akte 348). Mit Schreiben vom 25. November 2021 (Suva-Akte 362) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Chirurgie/Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie durchführen zu wollen. Da sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden zeigte (vgl. Schreiben vom 30. November 2021, Suva-Akte 363; Schreiben vom 25. Januar 2022, Suva-Akte 365) erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 (Suva-Akte 366).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. März 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Zwischenverfügung vom 8. März 2022 aufzuheben, von der Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten einen Einspracheentscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 26. April 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 22. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung anordnet. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher oder tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, auf das orthopädisch/chirurgische Gutachten von Dr. med. D____ sei abzustellen. Der Beschwerdeführerin seien aufgrund der bestehenden Aktenlage die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sei nicht notwendig, da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Insofern handle es sich um die Einholung einer unzulässigen «second opinion». Eine polydisziplinäre Begutachtung sei schliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu verneinen.
2.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass dem Gutachten von Dr. med. D____ kein Beweiswert zukommen könne. Es sei einerseits zu knapp und beantworte zudem die zentralen Fragen nur ungenügend. Eine erneute orthopädische Begutachtung stelle daher keine unzulässige «second opinion» dar. Da ein CRPS auch neurologische Ursachen haben könne und Dr. med. D____ zudem eine psychiatrische Begutachtung empfehle, sei die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung nicht zu beanstanden.
2.3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Chirurgie/Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie unterziehen muss. In diesem Zusammenhang summarisch zu prüfen ist, ob es sich bei der angeordneten bidisziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen «second opinion» handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage abschliessend beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung anführt, plausibel erscheinen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00766 vom 29. März 2022 E. 4.1).
3.1. Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erheben, wie etwa vorliegend der Einwand, es handle sich bei der mit Verfügung vom 8. Februar 2022 angeordneten polydisziplinären Begutachtung um eine unnötige second opinion (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin unzulässiger Weise eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin anordnete.
3.2. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
3.3. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). So sind die Untersuchungen einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 43 Abklärung N 29). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember 2016 (Suva-Akte 49) hielt Dr. med. E____, Facharzt für Chirurgie, FMH, fest, es bestünden strukturelle Unfallfolgen. Weitere Abklärungen seien derzeit nicht erforderlich. Die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie sei dringend angezeigt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. E____ fest, die Beschwerdeführerin sei für sitzende Tätigkeiten schon vollumfänglich einsetzbar.
4.2. Mit Bericht vom 16. August 2017 (Suva-Akte 85) diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, als Hauptdiagnose ein chronisches Schmerzsyndrom Stadium 1 nach Gebershagen mit/bei chronischer Gonalgie rechts bei Status nach Kontusion vom Mai 2015, Status nach posttraumatischem, retropatellarem Knorpeldefekt, Status nach Teil-Menisektomie vom Juli 2016. Dr. med. F____ konstatierte, dass die Beschwerden mit einem chronischen Schmerzsyndrom Stadium 1 nach Gebershagen vereinbar seien, mit Verdacht auf CRPS des rechten Kniegelenks. Mit Nachtrag vom 18. August 2017 hält Dr. med. F____ fest, die Beschwerdeführerin sei Dank der Behandlung (Neuraltherapie) schmerzfrei und benötige keine Gehhilfe mehr. Lediglich Treppensteigen führe noch zu leichten Schmerzen.
4.3. Der Kreisarzt, Dr. med. G____, Facharzt für Orhopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 23. März 2018 (Suva-Akte 121) einen Satus nach Pferdesturz im Mai 2016 mit Verletzung des rechten Kniegelenks, eine Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit medialer Vorderhornteilmenisektomie und Knorpelglättung retropaellär und lebensbestimmende invalidisierende Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks. Die Symptomatik sei hinsichtlich der Kausalität völlig unklar. Der Kreisarzt lehne sich so weit aus dem Fenster, dass er mit Abgleich mit den Budapester Kriterien ein CRPS zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. März 2018 an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen könne. Die strukturell nachgewiesenen Läsionen würden die Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht erklären.
4.4. Mit (externem) orthopädisch chirurgischem Gutachten vom 8. Juli 2019 (Suva-Akte 293) diagnostizierte Dr. med. D____ als Hauptdiagnose einen Status nach Pferdesturz vom 14. Mai 2016 mit Handgelenks- und Kniekontusion rechts, retropatellärem Knorpeldefekt sowie degenerative Innenmeniscus Vorderhorn Meniscopathie rechts, Status nach Kniearthroskopie, medialer Teilmenisektomie Pars intermedia, Knorpelglättung retropellar rechts vom 27. Juli 2016, Status nach dreimaliger Kniearthroskopie mit Knorpelglättung 1978, in den 1990er Jahren sowie 2003 Knie rechts, anamnestisch, CRPS (Erstdiagnose 08/2017; vgl. Bericht der H____klinik vom 16. August 2017, Suva-Akte 85). Die Budapest-Diagnose-Kriterien für ein CRPS seien im Zeitpunkt der Erstdiagnose sowie anlässlich der Begutachtung erfüllt. Vor dem Unfallereignis sei bei der Beschwerdeführerin anamnestisch nie ein CRPS vorgelegen, weshalb die Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 14. Mai 2016 zurückzuführen seien. Es gebe keine andere Diagnose, die die bestehenden Schmerzen aus aktueller Sicht hinreichend erklären könnte. Die Arbeitsfähigkeit schätzte der Gutachter in längerfristiger Hinsicht auf ein bis drei Stunden täglich – mit Pausen und Abstrichen – ein. Den Integritätsschaden bezifferte er auf 30%. Schliesslich empfahl der Gutachter ergänzend ein psychologisches Gutachten erstellen zu lassen.
4.5. Der Kreisarzt, Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, FMH, hielt mit neurologischer Beurteilung vom 23. Januar 2020 (Suva-Akte 319) hinsichtlich des im Raum stehenden CRPS fest, die Budapester-Kriterien liessen sich in den klinischen Angaben zur Anamnese und Befund von Dr. med. D____ nicht finden. Die Diagnosestellung eines CRPS sei daher nicht nachvollziehbar und nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem bestünden aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht Inkonsistenzen der Symptompräsentation und der Schmerzsymptomatik.
4.6. Mit chirurgischer Beurteilung vom 12. Februar 2020 (Suva-Akte 320) hielt med. pract. J____, Facharzt für Unfallchirurgie (D), Facharzt für Viszeralchirurgie (D) fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall zu einem CRPS geführt habe. Die Folgen des Unfalls seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach vier bis sechs Wochen, spätestens aber zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung vom 1. Juli 2016 abgeheilt. Die Operation vom 27. Juli 2016 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Folgen des Unfalls vom 14. Mai 2016 adressiert. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall zu einem CRPS geführt habe.
5.1. Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 23. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass auf das chirurgisch/orthopädische Gutachten von Dr. med. D____ nicht abgestellt werden könne und eine polydisziplinäre Begutachtung (Orthopädie/Chirurgie, Psychiatrie) zur Beantwortung der Fragen nach dem Bestand eines CRPS unabdingbar sei. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dem Gutachten von Dr. med. D____ komme voller Beweiswert zu. Bei der vorgesehenen Neubegutachtung handle es sich daher um die unzulässige Einholung einer «second opinion».
5.2. 5.2.1. Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS ist eine Erkrankung der Extremitäten, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau, Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).
5.2.2. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitliche erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3).
5.3. 5.3.1. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Eine vollständige Beurteilung eines CRPS hat daher sowohl aus orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin liess die mit Bericht vom 16. August 2017 von Dr. med. F____ gestellte Verdachtsdiagnose eines CRPS lediglich orthopädisch/chirurgisch, nicht aber neurologisch abklären. Eine monodisziplinäre Beurteilung ist daher als ungenügend einzustufen. Vielmehr ist eine bidisziplinäre Begutachtung in den vorgenannten Fachrichtungen erforderlich. In der Folge ist von den Gutachtern eine Konsensbeurteilung mit gesamtheitlicher Einschätzung vorzunehmen. Ohne eine entsprechende gesamtmedizinische Beurteilung muss von einem unvollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C:131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2 ff.). Ohne neurologische Begutachtung kann somit über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden.
5.3.2. Vorliegend findet sich eine neurologische Begutachtung des Kreisarztes I____ in den Akten, welcher grundsätzlich Beweiswert zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c). Allerdings vermögen die Ausführungen des Kreisarztes hier eine bidisziplinäre Beurteilung bereits daher nicht zu ersetzen, da im Nachgang an die kreisärztlichen Beurteilungen vom 23. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 (vgl. Suva-Akte 319 und 320) keine Konsensbesprechung in Form einer Gesamtbeurteilung stattfand. Ohnehin soll ein Versicherungsfall nur dann ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, wenn nicht bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Im Rahmen der hier vorzunehmenden lediglich summarischen Prüfung können allerdings, aufgrund der sich aus der Aktenlage ergebenden diametral voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen hinsichtlich des Vorliegens eines CRPS, solche geringfügigen Zweifel nicht restlos ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Es ist daher eine externe neurologische Begutachtung durchzuführen.
5.4. 5.4.1. Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. D____ erscheint es für die sich hier stellenden Fragen nach den Unfallfolgen nicht ausreichend, lediglich noch eine externe neurologische Begutachtung in Auftrag zu geben und im Anschluss eine Konsensbesprechung zwischen dem Neurologen und Dr. med. D____ zu veranlassen. Eine erneute orthopädisch/chirurgische Beurteilung drängt sich angesichts der Qualität der Beurteilung vom 8. Juli 2019 auf.
5.4.2. Das Gutachten D____ leidet zunächst an formellen Mängeln. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, ob es in Kenntnis sämtlicher massgeblicher Vorakten erstellt wurde. An einem Aktenauszug fehlt es. Weiter ergeben sich aus dem Gutachten keine Angaben hinsichtlich Anamneseerhebungen und eigenen Untersuchungsbefunden. Zu abweichenden Beurteilungen (vgl. kreisärztlicher Bericht vom 27. März 2018, Suva-Akte 121) nahm Dr. med. D____ keine Stellung und setzte sich folglich damit auch nicht auseinander. Insgesamt genügt die Beurteilung daher den bundesgerichtlichen Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen bereits in formeller Hinsicht nicht (vgl. BGE 134 V 213 E. 5.1). Es erübrigt sich angesichts der gravierenden formellen Mängel des Gutachtens D____ eine materielle Prüfung. Eine solche inhaltliche Beurteilung hat mit Blick auf die Verfahrenshoheit, welche bis zum Abschluss des Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt, ohnehin mit Zurückhaltung zu erfolgen (vgl. e. 2.3 hiervor). Immerhin ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. med. D____ auch im Rahmen einer summarischen Prüfung mehr Fragen aufwirft, als dass sie Antworten liefert. Wie Dr. med. G____ beispielsweise zutreffend festhält, wurde die Verdachtsdiagnose eines CRPS erst ungefähr 15 Monate nach dem Unfall gestellt. Es trifft zwar zu, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung ankommt, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob anhand echtzeitlicher Unterlagen innerhalb der fraglichen Latenzzeit von sechs bis acht Wochen die für ein CRPS typischen Symptome vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2019 vom 20. August 2019 E. 6.4.2). Allerdings unterlässt es Dr. med. D____ darzustellen aufgrund welcher echtzeitlicher Berichte und welcher sich präsentierender Symptomatik bereits im fraglichen Zeitraum von einem CRPS auszugehen sei. Das Gutachten D____ erweist sich somit insgesamt auf verschiedenen Ebenen als mangelhaft und beantwortet die im Zentrum stehende Frage nicht. Es ist daher von Rückfragen an den Gutachter abzusehen und eine erneute orthopädisch/chirurgische Begutachtung vorzunehmen. Von der Einholung einer unzulässigen «second opinion» kann angesichts der Qualität der zu beurteilenden orthopädisch/chirurgischen Expertise nicht die Rede sein.
5.5. 5.5.1. Hinsichtlich der umstrittenen psychiatrischen Begutachtung ist zunächst auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. September 2019 (Suva-Akte 307) und vom 20. Mai 2020 (Suva-Akte 334) hinzuweisen. Mit vorgenannten Schreiben wies die Beschwerdeführerin dezidiert darauf hin, dass Gutachter D____ mit seiner Expertise vom 8. Juli 2019 ein ergänzendes psychologisches Gutachten empfahl und rügte dem Umstand, dass die gutachterliche Empfehlung seitens der Beschwerdegegnerin noch nicht umgesetzt worden ist. Der Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ist vor diesem Hintergrund nicht restlos nachvollziehbar.
5.5.2. Anzuführen ist im Zusammenhang mit einer allfälligen psychiatrischen Begutachtung Folgendes: Der von der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2016 erlittene Unfall ist mit Blick auf die Rechtsprechung als leicht zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts (8C_896/2014 vom 28. September 2015 E. 7; 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2; 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3), weshalb der adäquate Zusammenhang mit (lange andauernden) psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 3.1.5). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich auf den ersten Blick die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung nicht. Mit Blick auf die Verfahrenshoheit der Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren und dem damit verbundenen grossen Ermessensspielraum (vgl. E. 3.2. hiervor), dem Umstand, dass ein Schmerzsyndrom (vgl. E. 4.1. hiervor) auch psychische Ursachen haben kann, erscheint die psychiatrische Untersuchung für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin jedoch dann notwendig, wenn die zuerst durchzuführende organische Beurteilung in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie keine abschliessende Beurteilung des rechtsrelevanten Sachverhaltes erlaubt. In einem solchen Fall ist eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung als notwendig und daher auch als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG anzusehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf das orthopädisch/chirurgische Gutachten vom 27. März 2018 die Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden, insbesondere des im Raum stehenden CRPS, nicht zuverlässig beurteilen lässt. Die bestehende Aktenlage lässt keine abschliessende Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt weitergehende Abklärungen aufdrängen. Vor diesem Hintergrund ist die Veranlassung einer erneuten Begutachtung im Sinne der Erwägungen zur Klärung der offenen Fragen gerechtfertigt und es ist nicht von der Einholung einer unzulässigen «second opinion» auszugehen. Die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 ist daher zu schützen.
6.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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