Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2022.6, SVG.2022.154
Entscheidungsdatum
14.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.6

Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022

Fallabschluss rechtmässig, keine weiteren Leistungen geschuldet

Tatsachen

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer war vom 23. September 2020 bis zum 31. Mai 2021 als Gipser und Maler bei der B____ angestellt. Am 5. Mai 2021 zog sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine Quetschung der linken Mittelhand zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 6. Mai 2021, SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Unfallschein, SUVA-Akte 20). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldleistungen und Übernahme der Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021, IV-Akten 2 und 3).

b) Basierend auf einer Stellungnahme von Dr. med. C____, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, der SUVA Versicherungsmedizin vom 18. Juni 2021 (SUVA-Akte 14) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2021 mit, dass sie den Fall per 30. Juni 2021 abschliessen und die Versicherungsleistungen per diesem Datum einstellen werde. Die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt (vgl. SUVA-Akte 15). Die von ihm bevollmächtigte Rechtsschutzversicherung (vgl. SUVA-Akte 21) bat die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Schreiben vom 6. September 2021 um eine anfechtbare Verfügung (SUVA-Akte 25).

c) Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September 2021 eine Verfügung, mit welcher sie am Fallabschluss und an der Leistungseinstellung per 30. Juni 2021 festhielt (SUVA-Akte 32). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, am 18. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 an ihrer Verfügung fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 9. Mai 2022 (Postaufgabe 11. Mai 2022) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2021 mit der Begründung ein, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 5. Mai 2021 eingestellt hätte (status quo sine), sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 30. Juni 2021 erreicht. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen bzw. Beurteilungen von Dr. med. C____ vom 18. Juni 2021 und vom 13. September 2021 (SUVA-Akten 14 und 30).

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch nach dem 30. Juni 2021, bis zum 4. Januar 2022 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Infolgedessen seien ihm bis zum 4. Januar 2022 Leistungen der Unfallversicherung auszurichten.

2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 5. Mai 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus und bis zum 4. Januar 2022 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

3.3. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit Hinweis auf Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1), entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom

  1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallver­sicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

3.4. 3.4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.4.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisärzten und -ärztinnen der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte – wie erwähnt (vgl. E. 2.1.) – im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. C____ ab. Diese hielt in der Vorlage Versicherungsmedizin vom 18. Juni 2021 (SUVA-Akte 14) fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar sind. Zur von den behandelnden Ärztinnen gestellten Diagnose «Neurapraxie vom Ramus superficialis Nervus radialis Höhe distales Os metacarpale II Hand links» (vgl. Sprechstundenberichte des D____spitals [...] vom 10. Mai 2021, SUVA-Akte 4, S. 2, und vom 18. Mai 2021, SUVA-Akte 7, S. 2) erklärte sie, normalerweise erhole sich eine «Neurapraxie (Nervenquetschung ohne Durchtrennung)» nach ein paar Tagen oder max. vier bis sechs Wochen. Die Karpaltunnelsyndrom-Beschwerden (vgl. die Verdachtsdiagnose im Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021, SUVA-Akte 7, S. 2) seien unfallfremd.

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 13. September 2021 (SUVA-Akte 30) führte Dr. med. C____ aus, die Neurapraxie sei eine Form der Nervenverletzung, die weder die Hüllstrukturen noch die Kontinuität des Nervs verletze. Es handle sich um eine passagere also vorübergehende Funktionsstörung, die z.B. durch Quetschung oder Dehnung eines Nervs verursacht werde. Die Neurapraxie sei die schwächste Form einer Nervenverletzung, sie bilde sich, wie in der Literatur übereinstimmend nachzulesen sei, innerhalb weniger Stunden bis Tage vollständig zurück. Der Beschwerdeführer sei gemäss Nachfrage letztmalig am 2. Juli 2021 bei Dr. med. E____ in Behandlung gewesen. Die von den Spezialisten aus dem D____spital [...] empfohlene neurologische Untersuchung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Auch sei die empfohlene Ergotherapie nicht indiziert respektive nicht in Anspruch genommen worden. Offensichtlich finde keine Therapie statt und habe auch nicht stattgefunden. Zusammengefasst halte sie an ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2021 fest, dass die Unfallfolgen spätestens nach maximal vier bis sechs Wochen abgeklungen seien. Darüberhinausgehende Beschwerden seien anders zu erklären und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal. Passend dazu nehme der Beschwerdeführer seit über zwei Monaten keine Sprechstundentermine mehr wahr, noch fänden Therapien statt.

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C____ von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vor. So würden die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 6. Oktober 2021 (ausgestellt von Dr. med. E____, Beilage des Beschwerdeführers [BB] 2) und vom 24. April 2022 (BB 3) darlegen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch immer aufgrund des Unfalles in Behandlung gewesen sei. Erst ab dem 5. Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Er gehe nun auch wieder einer Arbeit nach. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E____, halte an seiner Einschätzung fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers bis zum 5. Januar 2022 klar auf das Unfallereignis vom 5. Mai 2021 zurückzuführen seien. Im Weiteren könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Ergotherapie wahrgenommen habe, nicht abgeleitet werden, dass er ab dem 30. Juni 2021 beschwerdefrei gewesen sei. Die Ergotherapie sei lediglich aufgrund des attestierten Karpaltunnelsyndroms, welches nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, empfohlen worden, nicht aufgrund der Neurapraxie. Es sei offensichtlich, dass divergierende ärztliche Einschätzungen vorlägen, womit berechtigte Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. C____ bestünden. Der Beschwerdeführer weist sodann noch auf die Rechtsprechung bezüglich der Erreichung des status quo sine vel ante (vgl. oben E. 3.3.) hin, sowie auf den Umstand, dass schon geringe Zweifel an einer kreisärztlichen/versicherungsmedizini­schen Beurteilung genügen, damit nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. oben E. 3.4.2).

4.3. Festzuhalten ist zunächst, dass unumstritten ist, dass das erwähnte Karpaltunnelsyndrom nicht unfallkausal ist bzw. war. Unfallkausal war allein die Neurapraxie. Diese wurde einen Tag nach dem Unfallereignis, am 6. Mai 2021, – nach einer Überweisung durch Dr. med. E____ – im D____spital [...] diagnostiziert (vgl. Sprechstundenbericht vom 10. Mai 2021, SUVA-Akte 4, S. 2). Die Neurapraxie ist gemäss Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1478, die «leichteste Form einer peripheren Nervenverletzung mit vollständig reversiblem Funktionsausfall eines peripheren Nervs u[nd] mit spontaner Rückbildung innerh[alb] von Stunden bis Wochen». Die Aussage von Dr. med. C____ in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2021, dass sich eine Neurapraxie nach ein paar Tagen oder maximal vier bis sechs Wochen erhole (SUVA-Akte 14; vgl. E. 4.1.), geht damit einher.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe deutlich länger (mehrere Monate, bis Anfang Januar 2022) unter unfallkausalen Beschwerden gelitten und verweist namentlich auf seinen Hausarzt Dr. med. E____. Der erste von ihm vorliegende Bericht stammt vom 10. Juni 2021, in welchem der Hausarzt die vom D____spital [...] gestellte Diagnose (Neurapraxie) wiedergab, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2021 attestierte und erklärte, es sei noch unklar, wann der Behandlungsabschluss erfolge (SUVA-Akte 13). In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 erklärte Dr. med. E____, der Beschwerdeführer klage weiterhin über die anfänglichen Beschwerden, welche durch das Unfallereignis hervorgerufen worden seien. Deshalb seien diese als unfallkausal zu werten. Bis anhin habe leider keine wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden können (SUVA-Akte 26, S. 1). Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 2) bestätigte er im Weiteren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 und im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. April 2022 (Replikbeilage) bestätigte er, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsunfalles vom 5. Mai 2021 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Als Diagnose nannte er einzig eine Neurapraxie vom Ramus superficialis Nervus radialis Höhe distales Os metacarpale II Hand links (adominant) nach Quetschtrauma am 5. Mai 2021. Dazu führte er aus, am 5. Mai 2021 habe sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit als Gipser die linke Hand in einer Türe eingeklemmt. Infolgedessen habe er bei jeder Berührung am Handrücken elektrisierende Schmerzen. Die Bewegungen der linken Hand seien aufgrund der Schmerzen sehr eingeschränkt gewesen. Aufgrund dieser Beschwerden habe vom 5. Mai 2021 bis zum 4. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.

Die Angaben von Dr. med. E____ stehen den Ausführungen von Dr. med. C____ allein in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2021 weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig war, entgegen. Hinsichtlich der Diagnosestellung weicht er nicht von der Versicherungsärztin ab. Auch begründet er nicht, weshalb er davon ausgeht, dass die Neurapraxie beim Beschwerdeführer länger als üblich (vgl. dazu die Ausführungen oben) anhalten sollte. Die Ausführungen von Dr. med. C____ entsprechen hingegen den Angaben in der zitierten Literatur und sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die Berichte von Dr. med. E____ vermögen daher keine Zweifel an den Beurteilungen der Versicherungsärztin Dr. med. C____ zu wecken.

Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers nur bis zum 2. Juli 2021 angedauert habe. Ein Dr. med. F____, welcher der Beschwerdegegnerin nach deren Angaben mitgeteilt habe, dass keine weitere Behandlung mehr stattgefunden habe, gebe es in der Praxis von Dr. med. E____ nicht. Gemäss Telefonnotiz vom 9. September 2021 (SUVA-Akte 28) hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Praxis von Dr. med. E____, der G____, bezüglich verschiedener, den Beschwerdeführer betreffender Fragen gemeldet und mit einem Dr. med. F____ telefoniert. Dieser habe mitgeteilt, es habe keine neurologische Untersuchung stattgefunden (keine Überweisung) und es finde auch keine Ergotherapie statt. Hinsichtlich der Behandlung seit Juni (2021) habe er angegeben, der Beschwerdeführer sei ausschliesslich bei der G____ in Behandlung. Er werde von Dr. med. E____ behandelt, jedoch sei er das letzte Mal bei ihm (Dr. med. F____, als Vertretung von Dr. med. E____) gewesen, letztmals am 2. Juli 2021. Ein weiterer Termin sei nicht geplant. Er lasse sich auch sehr schwer erreichen, wie er aus den Unterlagen entnehmen könne. Es trifft zu, dass sich auf der Website der Praxis kein Dr. med. F____ findet – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht (vgl. [...]; zuletzt eingesehen am 11. Juli 2022). Dies bedeutet nicht, dass nie – zumindest zum fraglichen Zeitpunkt – ein Dr. med. F____ (vertretungsweise) dort gearbeitet hat. Vor allem aber ändert diese Anfrage nichts am Umstand, dass aus den Berichten des Hausarztes Dr. med. E____ – wie dargelegt – nichts hervorgeht, was zu Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. C____ führen würde. Aus seinen Berichten wird klar, dass er dem Beschwerdeführer auch nach dem 2. Juli 2021 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Jedoch genügt dies allein nicht zur Annahme einer Unfallkausalität der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden – zumal auch zumindest der Verdacht bestand, der Beschwerdeführer leide beidhändig an einem leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom (vgl. Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021, SUVA-Akte 7). Auch auf eine neurologische Untersuchung, deren Stattfinden gemäss genannter Telefonnotiz erfragt wurde, gibt es in den Akten keine Hinweise – insbesondere nicht in den Berichten von Dr. med. E____. Im Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021 (SUVA-Akte 7, S. 2) wurde aufgrund des Verdachts auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom eine neurologische Untersuchung mit ENMG und Neurosonographie empfohlen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei der Neurosonographie ebenfalls der Ramus superficialis des Nervus radialis oder sein Ast im Bereich des positiven Tinel-Zeichens auf der linken Seite mit der Frage nach einer Unterbrechung oder Auftreibung des Nervs ebenda erfolgen könnte. Der Umstand, dass Dr. med. E____ zuletzt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. April 2022 die Diagnose einer Neurapraxie wiederholte, weist aber darauf hin, dass in der ganzen Zeit keine andere Diagnose gestellt wurde. Es gibt somit auch daher keine Veranlassung um die Beurteilung von Dr. med. C____ anzuzweifeln. Ein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht nicht (vgl. E. 3.4.2.).

4.4. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. C____ (vgl. E. 4.1.) abgestellt hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Endzustand beim Beschwerdeführer per Ende Juni 2021 eingetreten war und darüber hinaus kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Mai 2021 und den von ihm beklagten Beschwerden mehr bestand bzw. der status quo sine vel ante eingetreten war. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 5. Mai 2021 zu Recht per 30. Juni 2021 eingestellt.

5.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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