Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.32
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022
Unfallkausalität fraglich; Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer erlitt am 2. August 2017 einen Berufsunfall, bei dem er von einem rückwärtsfahrenden Fassadenlift erfasst und an den unteren Extremitäten verletzt wurde. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt, wo eine Quetschung beider Füsse mit Fahrzeugrad ohne Frakturen diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 4. August 2017, SUVA-Akte 22). In der Folge nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Möbelträger (SUVA-Akte 1) nicht wieder auf.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Schreiben vom 4. August 2017, SUVA-Akte 4). Vom 23. November 2017 bis zum 11. Januar 2018 fand in der D____ stationär eine arbeitsorientierte Rehabilitation statt (vgl. Austrittsbericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 66). Im März 2018 wurde bei Diagnose einer komplexen Innenmeniskushinterhornläsion am linken Knie eine Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. Operationsbericht des C____ vom 13. März 2018, SUVA-Akte 80). Im weiteren Verlauf persistierten Schmerzen in beiden Füssen, worauf die behandelnden Orthopäden am C____ Abklärungen bezüglich einer womöglich neurologischen Ursache in die Wege leiteten (vgl. Schreiben der Orthopädie C____ vom 4. April 2018, SUVA-Akte 99 und vom 11. Juli 2018, SUVA-Akte 107). In der Folge fanden entsprechende Abklärungen im C____ (vgl. Berichte der Neurologie vom 1. Mai 2018, SUVA-Akte 108 und vom 30. Juli 2018, SUVA-Akte 111) und bei niedergelassenen Neurologen (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019, SUVA-Akte 200 und Bericht Dr. med. F____ vom 5. Februar 2020, SUVA-Akte 274) sowie Schmerztherapien (vgl. Berichte der G____ vom 19. November 2018, SUVA-Akte 164 und vom 16. Mai 2019, SUVA-Akte 242 und des Dr. med. H____ vom 31. Mai 2019, SUVA-Akte 247 und vom 4. April 2020, SUVA-Akte 280) statt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 vom Kreisarzt untersucht worden war (vgl. dessen Beurteilung SUVA-Akten 291 f.), wurde ihm mit Schreiben vom 19. August 2020 (SUVA-Akte 308) die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2020 in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 10. September 2020 (SUVA-Akte 315) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 5% bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente, hingegen werde ihm auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5% eine entsprechende Integritätsentschädigung ausgerichtet. Vertreten durch den Advokaten I____ erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 Einsprache gegen diese Verfügung (SUVA-Akte 317). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei und unterbreitete das Dossier ihrem Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin zur Beurteilung. Am 14. Mai 2021 (SUVA-Akte 336) und am 6. April 2022 (SUVA-Akte 354) ergingen die entsprechenden interdisziplinären neurologischen und ortho-chirurgischen Beurteilungen der Dres. med. J____ (Chirurgie) und K____ (Neurologie). In deren Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vornahme einer reformatio in peius in Aussicht und bot ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache (Schreiben vom 8. April 2022, SUVA-Akte 355), was er mit Schreiben vom 20. Mai 2022 (SUVA-Akte 356) ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 (SUVA-Akte 359) wies die Beschwerdegegnerin daraufhin die Einsprache vom 6. Oktober 2020 ab und schloss den Fall entsprechend der angedrohten reformatio in peius per 11. Januar 2018 ab. Auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Versicherungsleistungen verzichtete sie.
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ führt der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% und einer Integritätsentschädigung von mindestens 10%.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 14. Februar 2023.
III.
Mit Verfügung vom 1. November 2022 ordnet die Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten an. Deren Inhaltsverzeichnis wird den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist in [...] wohnhaft, sein letzter Schweizerischer Arbeitgeber hat seinen Sitz in Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergibt.
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. 2.1.1. Gestützt auf die von ihr aufgrund der Einsprache intern veranlassten versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Dres. med. J____ (Chirurgie) und K____ (Neurologie) vom 14. Mai 2021 (SUVA-Akte 336) und vom 6. April 2022 (SUVA-Akte 354) stellt sich die Beschwerdegegnerin mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 auf den Standpunkt, beim Unfall vom 2. August 2017 sei es nicht zu einer Quetschverletzung des linken Unterschenkels gekommen und dementsprechend könne aus neurologisch-versicherungs-medizinischer Sicht kein neuropathisches Schmerzsyndrom vorliegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien bereits am 11. Januar 2018 keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen.
2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Einsprache im Wesentlichen gerügt, den chronifizierten neuropathischen und nozizeptiven Schmerzen und der damit zusammenhängenden, hoch dosierten Schmerzmedikation werde bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Integritätsentschädigung zu wenig Gewicht beigemessen.
2.2.2. Gestützt auf das im Verlauf des Einspracheverfahrens ergangene, im Auftrag der IV erstellte, polydisziplinäre MEDAS-Gutachten (vom 17. März 2021, SUVA-Akte 338) betont der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in Anbetracht des neurologischen MEDAS-Teilgutachtens, könne der Ansicht der SUVA-Versicherungsmediziner, wonach kein Quetschtrauma der Unterschenkel stattgefunden habe, nicht gefolgt werden.
2.3. Vorliegend herrscht Uneinigkeit darüber, ob die über den 11. Januar 2018 hinaus geklagten Beschwerden als Unfallfolgen zu betrachten sind.
3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
3.2. 3.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
3.2.3. Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
3.2.4. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.3. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
3.4. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
3.5. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.6. 3.6.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.6.3. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
3.6.4. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.1. 4.1.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.
4.1.2. Im Hinblick auf den Fallabschluss wurde der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 vom Kreisarzt Dr. med. L____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach den Untersuchungen vom 3. September 2018 (vgl. SUVA-Akten 120) und vom 8. April 2019 (vgl. SUVA-Akte 217), zum dritten und abschliessenden Mal untersucht. Ihm gegenüber schilderte der Beschwerdeführer, er habe derzeit weiterhin auch in Ruhe Beschwerden, im Bereich des linken Unterschenkels mehr als rechts. Zeitweise würden plötzlich hämmernde Schmerzen im Bereich des linken Fusses auftreten, manchmal sei es auch ein brennender Schmerz. Zusätzlich habe er Taubheitsgefühle im Bereich des linken Fusses und zeitweise elektrisierende ziehende Beschwerden im linken lateralen Oberschenkel. Gehen könne er circa 300 Meter weit, dann benötige er eine kurze Pause. Der Kreisarzt bestätigte erneut den bereits anlässlich der Untersuchung vom 3. September 2018 der Diagnosestellung zugrunde gelegten Unfallhergang, wonach er davon ausging, dass das Überrolltrauma im Bereich des linken Unterschenkels lateral erfolgte und der rechte Unterschenkel dabei unter dem linken lag, sodass eine Kompression auf beide Unterschenkel und zusätzlich eine Distorsion des linken Kniegelenks stattfand. Er diagnostizierte ein Quetschtrauma beider Unterschenkel mit Quetschtrauma im Bereich des Nervus peronaeus comunis und Nervus peronaeus superficialis links mehr als rechts, ferner eine Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns im linken Knie, einen Status nach Kniegelenksarthrose links mit Teilmeniskektomie medial am 13. März 2018 und bezüglich Nervenproblematik eine konservative Behandlung. Nach seiner abschliessenden Einschätzung sollte es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der beiden Unterschenkel und des linken Knies zumutbar sein, eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ganztägig auszuüben. Zu vermeiden seien dabei das Besteigen von Leitern und Gerüsten, absturzgefährdete Positionen, das Gehen in unebenem Gelände, kniende oder kauernde Tätigkeiten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen und keine Vibrationsbelastungen der unteren Extremitäten. Die recht hoch dosierte Medikation mit Neurontin führe zu einer Einschränkung beim Bedienen von Maschinen und beim selbstständigen Fahren von Fahrzeugen (vgl. SUVA-Akte 292). In Bezug auf die Integritätseinbusse führte der Kreisarzt aus, der Beschwerdeführer zeige ein Quetschtrauma am linken Unterschenkel mehr als rechts, mit Quetschung des Nervus peronaeus communis und Nervus peronaeus superficialis links mehr als rechts. Es resultiere eine chronische Beschwerdeproblematik im Bereich der Nerven, wobei motorische Ausfälle und Paresen nicht feststellbar seien. Gemäss SUVA-Tabelle 2.2 gelte bei einer vollständigen Peronaeus-Lähmung ein Wert von 10%. Unter Berücksichtigung dessen und in Zusammenschau der Befunde, seien vorliegend bei einer chronischen Nervenschädigung und Schmerzproblematik sowie Medikation mit Neurontin für die Quetschproblematik 5% Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 291).
4.2. 4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens unterbreitete die Beschwerdegegnerin daraufhin das Dossier ihrem Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin zur neurologischen und orthopädisch-chirurgischen Zumutbarkeitsbeurteilung und Prüfung der Integritätsentschädigung. In Würdigung der Akten gelangte der Neurologe Dr. med. K____ (vgl. dessen Beurteilung vom 14. Mai 2021, SUVA-Akte 336) dabei zum Ergebnis, es bestünden Inkonsistenzen in der Darstellung des Unfallgeschehens. Die Version, wonach ein Überrolltrauma im Bereich der Unterschenkel stattgefunden haben soll, überzeuge nicht, da ansonsten in diesem Bereich massivste Verletzungsfolgen wie Frakturen und Weichteildefekte mit Gewebezerreissungen und -quetschungen vorhanden gewesen sein müssten (vgl. Beurteilung S. 14 Ziff. 8). Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht schloss er sich insofern der Beurteilung von Dr. med. E____ an, wonach bei völlig unauffälliger klinischer neurologischer Untersuchung, bei fehlenden Paresen und fehlender Palhypästhesie, seitengleicher Umfangmessung und neurophysiologischer Untersuchung ohne Nachweis neurogener Läsionen ein neuropathischer Schmerz ausgeschlossen worden sei (vgl. Bericht S. 16). Dr. med. K____ sprach sich sodann auch gegen das Vorliegen eines nozizeptiv-neuropathisch gemischten Schmerzes aus und sah die geklagten Beschwerden im Kontext einer gestörten Schmerzverarbeitung (Bericht S. 16). Dementsprechend sei aus seiner neurologisch-versicherungs-medizinischen Sicht bei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichertem Quetschtrauma im Bereich des Unterschenkels und Schädigung des Nervus peroneus communis/superficialis und im Heilverlauf dokumentierter Rückbildung der unfallbedingten Beschwerden (Entlassungsbericht D____ über Aufenthalt vom 23. November 2017 bis 11. Januar 2018) kein Integritätsschaden geschuldet beziehungsweise es bestehe aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht S. 25). Der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, Dr. med. J____, schloss sich in Bezug auf den Unfallhergang dem Neurologen an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Stahlkappenschuhe getragen, wodurch eine schwere Quetschung beziehungsweise Ablederung an den Füssen verhindert worden sei. Ein Überrolltrauma der Unterschenkel hätte jedoch Frakturen und Ablederungsverletzungen verursacht. Die Unterschenkel seien zudem am Unfalltag weder als gespannt oder druckdolent beschrieben worden, noch gäbe es Hinweise auf Sturzverletzungen in den zeitnahen Berichten. Die am Unfalltag und im Rahmen der Nachuntersuchung dokumentierten Befunde und Röntgenaufnahmen würde keine schweren Verletzungen beschreiben und es seien keine strukturellen Läsionen objektiviert worden. Aufgrund der am Unfalltag im C____ dokumentierten Befunde sei davon auszugehen, dass die Füsse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens relativ nahe zueinander und parallel positioniert gewesen sein müssen. Daher sei auch die Meniskusverletzung am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal zum Ereignis vom 2. August 2017, sondern als Vorzustand zu werten. Aus orthopädischer Sicht hätten nach dem 1. November 2017 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen und eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (vgl. Beurteilung vom 14. Mai 2021, SUVA-Akte 336 S. 16f., 22, 25).
4.2.2. Im Auftrag der Invalidenversicherung war der Beschwerdeführer im Januar 2021 durch die MEDAS [...] polydisziplinär begutachtet worden. Insbesondere das neurologische, von Dr. med. N____ verfasste, Teilgutachten ist vorliegend von Interesse (SUVA-Akte 338 S. 57 ff.). Dem Gutachter gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, ein 2.9 Tonnen schwerer Fassadenlift-Anhänger sei ihm - nachdem er zu Boden gestürzt sei - auf beide Beine gefahren und dort eine ganze Zeit auf dem Bein gestanden, bis der Fahrer realisiert habe, was geschehen sei und den Anhänger wegbewegt habe (vgl. SUVA-Akte 338 S. 66). Im Rahmen der Anamneseerhebung schilderte der Beschwerdeführer Schmerzen am Sprunggelenk, Fuss seitlich, Innenseite Unterschenkel, Knie Innenseite, Oberschenkel vorne, Leiste, linke Hüfte sowie Schulter rechts. Am Fuss seien die Schmerzen brennend und wie eingeschnürt (vgl. SUVA-Akte 338 S. 67). Während der klinischen Untersuchung war die Sensibilität für das Oberflächenempfinden in sämtlichen Lokalisationen erhalten, es bestand jedoch konsistent eine Allodynie bei Berührungen, besonders im Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis links und des Nervus suralis links. Atrophien oder Paresen zeigten sich keine, ebensowenig motorische oder koordinative Defizite. Während des Gesprächs zeigten sich keine konzentrativen Defizite und der Beschwerdeführer verblieb in sitzender Gesprächsposition. Bei den komplexen Gangtest zeigten sich leichte Inkonsistenzen mit Verdeutlichungstendenz (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73). Aufgrund des geschilderten Schmerzcharakters schloss der Gutachter auf neuropathische Schmerzen in den Versorgungsgebieten von peripheren Nerven. Diagnostisch ordnetet er diese als Unfallfolge im Sinne eines neuropathischen Schmerzsyndroms durch Verletzung peripherer Nerven, insbesondere im Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis und des Nervus suralis links, ein. Diese Verletzung sei durch den Unfallmechanismus mit starker Gewichtsbelastung, betont auf dem linken Unterschenkel, plausibel (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73 f.). Sodann sei in sämtlichen bisherigen klinischen Untersuchungen die Schmerzlokalisation links am Bein passend zu seinen gutachterlichen Untersuchungsergebnissen angegeben worden und in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 13. März 2018 gar eine leicht verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit im Sinne einer Nervenläsion dokumentiert worden (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73). Er erachtete die funktionellen Auswirkungen dieser Schädigung für schwere körperliche Arbeiten als gravierend (vgl. SUVA-Akte 338 S. 74) und führte aus, der Beschwerdeführer könne die bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Hingegen sei ihm aus neurologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit während 8.5 Stunden täglich möglich, wobei wegen des vermehrten Pausenbedarfs und des leicht verminderten Arbeitstempos eine Leistungsminderung von 20% bestehe (vgl. SUVA-Akte 338 S. 76 f.).
4.2.3. Die versicherungsinternen Fachärzte Dres. med. K____und J____liessen sich am 6. April 2022 zum vorerwähnten Gutachten vernehmen. Dabei kritisierte Dr. med. K____im Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten habe sich nicht mit den Inkonsistenzen in den Unfallhergangs- und Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. SUVA-Akte 354 S. 6). Die vom neurologischen MEDAS-Gutachter erhobenen Befunde - insbesondere bezüglich der Sensibilitätsstörungen - sowie die Beurteilung derer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachtet Dr. med. K____als inkonsistent und nicht nachvollziehbar (vgl. SUVA-Akte 354 S. 6f.). Dr. med. J____ kritisierte im Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten sei insbesondere nicht aus biomechanischer Sicht auf die Details des Unfallhergangs eingegangen und lasse eine Diskussion mit den echtzeitliche Befunde und der umfangreichen Bildgebung vermissen. Diese hätten eine eminente Bedeutung (vgl. SUVA-Akte 354 S. 5). Sie würden daher auch in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens an ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Mai 2021 festhalten (vgl. SUVA-Akte 354 S. 7).
4.3. 4.3.1. Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 unterzieht die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung gestützt auf die Beurteilung der beiden versicherungsinternen Ärzte Dres. med. K____und J____einer reformatio in peius und nimmt fortan den Standpunkt ein, es lägen spätestens seit dem 11. Januar 2018 keine Unfallfolgen mehr vor. Dieses Fazit kann jedoch nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden.
4.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen und die biomechanischen Aspekte stark gewichtet haben. Dahingegen konnten sich der Kreisarzt, der MEDAS-Gutachter sowie zahlreiche weitere behandelnde Ärztinnen und Ärzte den Unfallhergang persönlich schildern lassen und sich mittels eigener Untersuchungen ein Bild von der medizinischen Situation machen, wobei sich sowohl hinsichtlich des Unfallhergangs als auch bezüglich der neuropathischen Schmerzen als Unfallfolgen divergierende Angaben finden. Gerade in Anbetracht dieser Inkonsistenzen kann ein reines Aktengutachten versicherungsinterner Ärzte vorliegend nicht als Basis für die Beurteilung der Unfallfolgen taugen. Einem Aktengutachten kann rechtsprechungsgemäss nur dann Beweiswert zuerkannt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, wenn also die ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil Bger 8C_750/2020 vom 23. April 2021, E. 4 mit Hinweisen). In den medizinischen Akten finden sich ferner durchaus nachvollziehbare ärztliche Meinungen, die mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen der beiden versicherungsinternen Mediziner wecken. Nebst den oben dargelegten Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. L____, der im Mai 2020 ein Quetschtrauma beider Unterschenkel im Bereich des Nervus peronaeus communis und des Nervus peronaeus superficialis als Unfallfolge bejahte und des neurologischen MEDAS-Gutachters, der konsequent eine Allodynie in den entsprechenden Gebieten feststellen konnte, und ein neuropathisches Schmerzsyndrom als plausible Unfallfolge bezeichnete, ging auch das C____ von einer komplexen Quetschverletzung (so etwa im Bericht vom 6. November 2017, SUVA-Akte 60) mit neuropathischen Schmerzen aus (vgl. Bericht vom 1. Mai 2018, SUV-Akte 108). Ebenso der Neurologe D. med. F____, der ausgehend von einem schweren Quetschtrauma der unteren Extremitäten Hypästhesien und Hypalgesien im Bereich des Nervus suralis und Nervus peronaeus feststellte und ausdrücklich festhielt, die von Dr. med. E____ (Bericht vom 18. Februar 2019, SUVA-Akte 200) durchgeführte elektrophysiologische Abklärung mit Normalbefund schliesse das Vorliegen einer nicht fassbaren Nervenläsion nicht aus (Bericht vom 5. Februar 2020, SUVA-Akte 274). Anzufügen bleibt, dass Dr. med. E____ zwar aufgrund des elektrographisch absolut unauffälligen Befundes nicht von neuropathischen Schmerzen ausging, jedoch unter Zusammenschau der anamnestischen, klinischen und neurophysiologischen Abklärungen ein nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich des linken Sprunggelenks mit Ausstrahlung auf den Fussrücken und den antero-medialen Oberschenkel annahm (vgl. SUVA-Akte 200 S. 3).
Zusammenfassend kann daher durchaus geschlussfolgert werden, dass die versicherungsinternen Beurteilungen der Dres. med. J____ und K____ keine taugliche Grundlage für die Beurteilung von Unfallhergang und -folgen darstellen können. Anerkennen mehrere Fachärzte das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes als Folge eines beim Unfall erlittenen Quetschtraumas, kann ein solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein biomechanisch ausgeschlossen werden.
4.3.3. Gleichzeitig lässt sich andererseits aufgrund der Inkonsistenzen in der Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung nach derzeitigem Aktenstand nicht vornehmen. Der Sachverhalt erweist sich demnach vorliegend als nicht abschliessend geklärt. Weder das tatsächlich vorhandene Ausmass der Beschwerden noch deren Kausalität zum Unfallereignis vom 2. August 2017 lassen sich beurteilen. Bei dieser Ausgangslage drängen sich weitere Abklärungen in sachverhaltlicher Sicht - etwa in Form des Bezugs der Polizeiakten - sowie eine externe bidisziplinäre neurologisch-orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers auf. Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Diese Rechtsprechung ändert nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Adminstrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird. Da es sich bei der Frage nach dem Unfallhergang und dessen Folgen um eine ungeklärte Frage handelt, rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung. Dabei ist zu klären, inwieweit durch den Unfall initial Füsse und Unterschenkel betroffen waren, wie die persistierende Beschwerdeproblematik medizinisch einzuordnen und ob diese überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist und in welchem Ausmass sich diese gegebenenfalls auf die Erwerbsfähigkeit und die körperliche Integrität des Beschwerdeführers auswirkt.
5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufzuheben ist. Die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weiter verfahre und danach neu über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung verfüge.
5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie Rentenfällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: