Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. September 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.28
Einspracheentscheid vom 10. August 2022
Rente/Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, arbeitete seit dem 1. Dezember 2014 als Glaser für die C____ AG in [...]/BL (vgl. SUVA-Akte 1). Am 25. Juli 2017 zog er sich während der Arbeit eine Quetschrisswunde am rechten Knie zu (vgl. u.a. die Fotodokumentation; SUVA-Akte 205, S. 23), welche eine Bursektomie sowie – aufgrund von Komplikationen – mehrere Nachoperationen nach sich zog (vgl. u.a. den Austrittsbericht des D____spitals vom 25. August 2017; SUVA-Akte 32). Aufgrund des verzögerten Heilungsverlaufes veranlasste die SUVA zunächst einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der E____klinik [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 14. Dezember 2017; SUVA-Akte 53). Diesem folgten zahlreiche Abklärungen. Namentlich äusserte sich der Kreisarzt am 8. Februar 2018 (vgl. SUVA-Akte 76). Am 19. April 2018 nahm er eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor (vgl. SUVA-Akte 94). Eine weitere ärztliche Beurteilung wurde von ihm am 9. Oktober 2018 erstattet (vgl. SUVA-Akte 141). Im weiteren Verlauf liess die SUVA den Beschwerdeführer durch die Abteilung Versicherungsmedizin polydisziplinär untersuchen (psychiatrische Beurteilung vom 12. März 2020 [SUVA-Akte 204]; neurologisch-chirurgische Beurteilung vom 20. März 2020 [SUVA-Akte 205]; polydisziplinäre Gesamtwürdigung vom 20. März 2020 [SUVA-Akte 206]). Anschliessend leistete sie Kostengutsprache für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der E____klinik [...], welcher vom 21. Juli 2020 bis zum 18. August 2020 stattfand (vgl. den Austrittsbericht vom 20. August 2020; SUVA-Akte 245).
b) Ab dem 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer als "Sachbearbeiter Beratung und Verkauf" bei der F____ AG in [...] (ehemals: C____ AG) weiterbeschäftigt (vgl. den Arbeitsvertrag; SUVA-Akte 274, S. 3). Die IV-Stelle schloss in der Folge nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 91) die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab (vgl. IV-Akte 92). Die SUVA traf ihrerseits erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 302, S. 4) und holte bei der Abteilung Versicherungsmedizin die Schätzung des Integritätsschadens vom 28. Oktober 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 303, S. 2). Daraufhin stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen per 30. November 2021 ein und stellte die Prüfung allfälliger weiterer Versicherungsleistungen in Aussicht (vgl. das Schreiben vom 27. Oktober 2021; SUVA-Akte 306).
c) Ende Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen von der F____ AG (jetzt: F____ AG in Liquidation; vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Baselland) per Ende Dezember 2021 gekündet (vgl. SUVA-Akte 319, S. 4). Mit Verfügung vom 25. November 2021 verneinte die SUVA einen Rentenanspruch und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 312). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, die beiden Vergleichseinkommen seien unzutreffend ermittelt worden. Auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt müsse der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Namentlich sei die Verneinung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung als falsch zu erachten (vgl. SUVA-Akte 318). In der Folge holte die SUVA die Beurteilung der Integritätsentschädigung vom 3. Juni 2022 ein (vgl. SUVA-Akte 332). Daraufhin hiess sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. August 2022 insoweit gut, als sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine 5%ige Integritätsentschädigung anerkannte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 339).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2021 und des Einsprache-entscheides vom 10. August 2022 mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % zuzusprechen und die Sache zur Neubeurteilung und Erhöhung der Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA. Der Eingabe hat er einen Einsatzvertrag der G____ SA betreffend einen maximal dreimonatigen Einsatz ab dem 5. Juli 2022 für die H____ AG als Montageschreiner beigelegt (vgl. Beschwerdebeilage 4).
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Januar 2023 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits in ihrer Duplik vom 9. Februar 2023 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
a) Am 28. März 2023 findet eine erste Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall zur Einholung weiterer Unterlagen erwerblicher Natur ausgestellt.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. April 2023 wird der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, was und ob er nach seiner Entlassung per Ende 2021 bis zum Einsatz für die G____ SA gearbeitet hat. Ferner wird er gebeten, zu erläutern, ob und in welchem Umfang er Arbeit gesucht hat (vgl. E-Mail vom 17. Februar 2022; SUVA-Akte 223). Ausserdem werden im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten und ein aktueller IK-Auszug beigezogen.
c) Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 9. Juni 2023 und lässt dem Gericht diverse Unterlagen (Einsatzverträge) zukommen.
d) Daraufhin wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zu äussern (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Juni 2023).
e) Diese äussert sich am 29. Juni 2023 und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
f) In der Folge wird die Sache am 26. September 2023 erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.1. 1.1.1. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
1.1.2. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...], Frankreich. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich somit aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Auch er selber macht nicht geltend, jemals in der Schweiz Wohnsitz gehabt zu haben. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich somit danach, wo sein "letzter schweizerischer Arbeitgeber" den Sitz hat. Im Zeitpunkt des Unfalles (25. Juli 2017) arbeitete der Beschwerdeführer für die C____ AG. Diese hatte ihren Sitz in [...]/BL (vgl. SUVA-Akte 1). Ab dem 1. Oktober 2020 war er für die F____ AG mit Sitz in [...] tätig (vgl. SUVA-Akte 274, S. 3). Der Arbeitsvertrag wurde per Ende Dezember 2021 von der Arbeitgeberin beendet (vgl. SUVA-Akte 319, S. 4). Ab dem 4. April 2022 war der Beschwerdeführer 100 % für die G____ SA, die ihren mit Sitz in Basel hat (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister), als "Mitarbeiter Werkstatt" in einer Fensterfabrik tätig (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Ab dem 5. Juli 2022 war er für dieselbe Einsatzfirma im Rahmen eines auf maximal drei Monate befristeten Einsatzes 100 % als Montageschreiner tätig (vgl. Beschwerdebeilage 4 resp. Beilage 2 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Per 24. Oktober 2022, mithin nach der Beschwerdeerhebung am 14. September 2022, nahm der Beschwerdeführer eine bis 25. November 2022 befristete Anstellung bei der Firma I____ Glaserei und Schreinerei GmbH mit Sitz in [...]/BL an (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Weitere Einsätze folgten (vgl. Beilagen 4-6 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Da für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anzusehen ist, handelt es bei der G____ SA um den "letzten schweizerischen Arbeitgeber" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG (vgl. Ueli Kieser, a.a.O, N 37 zu Art. 58 ATSG; Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2017 Nr. 35). Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit in sachlicher Hinsicht zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verfüge gemäss den relevanten medizinischen Beurteilungen über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei zutreffend durchgeführtem Einkommensvergleich habe man daher zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt. Im Übrigen müsse auch die Zusprechung einer 5%igen Integritätsentschädigung als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die gestützt auf den tatsächlichen Verdienst vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt; denn es könne nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Auch müsse die Integritätsentschädigung als zu tief erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde).
2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Einspracheentscheid vom 10. August 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (ab dem 1. Dezember 2021) verneint und ihm (lediglich) eine Integritätsentschädigung von 5 % zugestanden hat.
3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.
3.3. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
3.4. 3.4.1. Vorliegend schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 91) – mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab (vgl. IV-Akte 92). Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass Ende November 2021 (Einstellung der vorübergehenden Leistungen) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. So wurde unter anderem bereits in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2018 (SUVA-Akte 141) dargetan, der Kreisarzt sehe bei fehlenden therapeutischen Optionen einen Zeitpunkt erreicht, in dem von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des Zustandes mehr erwartet werden könne. Damit liege ein medizinischer Endzustand vor, zumindest vorläufig.
3.4.2. Im Bericht der J____ Klinik [...] vom 11. Mai 2020 (SUVA-Akte 219) wurde ausgeführt, man sehe aktuell orthopädisch keinerlei weitere Behandlungsmöglichkeiten. Man begrüsse die Empfehlung einer stationären Rehabilitation in [...]. Im darauffolgenden Bericht der J____ Klinik [...] vom 8. September 2020 (SUVA-Akte 250) wurde festgehalten, von orthopädischer Seite gebe es aktuell keinen weiteren Behandlungsbedarf. Man begrüsse die interne Umschulung beim Arbeitgeber. Ende November 2020 werde man den Patienten nochmals klinisch verlaufskontrollieren, um beurteilen zu können, wie die Reintegration in das Arbeitsleben funktioniert habe. Im Bericht der J____ Klinik [...] vom 24. November 2020 (SUVA-Akte 265) wurde ausgeführt, von orthopädischer Seite gebe es aktuell keinen weiteren Handlungsbedarf. Erfreulicherweise hätten die Umschulung und darauffolgende Reintegration in das Arbeitsleben gut funktioniert. Im Bericht der J____ Klinik [...] vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 286) wurde schliesslich klargestellt, aus orthopädischer Sicht könne man dem Patienten keine weiteren Therapiemassnahmen anbieten. Man empfehle nun das Weiterführen seines Berufs mit vorwiegend gehender und sitzender Tätigkeit. Es seien keine planmässigen Kontrollen mehr vorgesehen.
3.5. Bei fehlendem Verbesserungspotenzial Ende November 2021 ist die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) auf diesen Zeitpunkt hin somit als richtig zu erachten. Das Vorliegen eines Endzustandes wird denn auch vom Beschwerdeführer letztlich nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Verneinung eines Rentenanspruches ab Dezember 2021 sowie die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % als korrekt angesehen werden können.
4.1. 4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.1.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.2. 4.2.1. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (SUVA-Akte 76) führte der Kreisarzt aus, es handle sich um einen im höchsten Masse ungünstigen und ungewöhnlichen Verlauf. […] Die Prognose sei ungewiss. Von einer praktisch vollständigen Heilung bis hin zu einschränkenden Dauerfolgen sei alles möglich.
4.2.2. Im Bericht über die Untersuchung vom 19. April 2018 (SUVA-Akte 94) legte der Kreisarzt dar, aus medizinischer Sicht seien dem Versicherten aufgrund der aktuellen Unfallfolgen noch leichte, selbstbestimmt wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich. Ausgeschlossen seien das Treppensteigen und Tätigkeiten im Knien und in der Hocke. Nicht möglich sei auch das Klettern auf Leitern und Gerüsten. Wichtig sei, dass im Falle einer Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beachtet werde, dass der Versicherte in seinem jetzigen Zustand nicht Autofahren könne. Der Kreisarzt habe aber die Hoffnung, dass sich die Zumutbarkeit im weiteren Verlauf noch bessere. Im Moment liege auch kein medizinischer Befund vor, welcher jetzt schon die Beurteilung zulasse, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Eine Garantie hierfür gebe es natürlich auch nicht.
4.2.3. In der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2018 (SUVA-Akte 141) führte der Kreisarzt aus, es liege ein absolut ungewöhnlicher und angesichts der Ausgangslage katastrophaler Verlauf vor. Der Versicherte habe sich eine Schnittverletzung mit einer Glasscherbe am Knie zugezogen. Dabei sei es zur Eröffnung des Schleimbeutels der Kniescheibe gekommen. Dieser sei folgerichtig entfernt worden. Auch wenn es bei Komplikationen (Nachblutung etc.) noch zweimal zu operativen Revisionen dieser Stelle der Kniescheibe gekommen sei, seien damit keinesfalls Nervenläsionen zu erklären, welche im Hüftbereich vermutet (letztlich jedoch ausgeschlossen) worden seien. Insgesamt könne er der abschliessenden Beurteilung der Kollegen des D____spitals, Orthopädie, zustimmen, dass neurologisch sowie orthopädisch keine Ursachen für die bestehenden Probleme eruiert werden könnten. Diese Einschätzung basiere auf dem Ergebnis mannigfaltiger Bildgebungen und klinischer Untersuchungen verschiedener Fachrichtungen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit befinde sich der Kreisarzt in einer Zwickmühle. Einerseits seien die beklagten und demonstrierten Funktionseinschränkungen mit den objektiv nachgewiesenen Befunden nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen, andererseits habe er sich im April 2018 selbst ein Bild vom Versicherten und dem Befund gemacht und habe den Eindruck, dass beim Versicherten prinzipiell eine hohe Motivation vorliege, wieder zurück in seine angestammte Tätigkeit zu kommen, dies aber Unfallfolgen nicht zulassen würden. Die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 19. April 2018 habe weiterhin Gültigkeit.
4.2.4. In der versicherungsinternen interdisziplinären (neurologischen, chirurgischen und psychiatrischen) Beurteilung vom 20. März 2020 (SUVA-Akte 206) wurde folgende Diagnose festgehalten: "chronisch neuropathischer Schmerz bei Läsion peripherer Hautnerven Knie rechts (Ramus infrapatellaris aus dem Nervus saphenus, möglich Rami articulares aus dem Nervus communis rechts) nach Schnittverletzung am 25. Juli 2017" (vgl. S. 17 der Beurteilung). Des Weiteren wurde dargetan, unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde könne aus heute chirurgischer und neurologischer Perspektive die Diagnose eines CRPS nicht bestätigt werden. Diagnostisch sei wahrscheinlicher von einem chronisch neuropathischen Schmerz bei Läsion peripherer Hautnerven (Ramus infrapatellaris aus dem Nervus saphenus und möglich Rami articulares aus dem Nervus communis rechts) infolge narbiger Gewebeveränderungen mit angegebener Schmerzintensität im unteren bis maximal mittleren Bereich auf der NRS auszugehen. Hinweise auf ein peripheres Neurom lägen nicht vor. Eine unfallbedingte organische Läsion im Bereich des peripheren Nervensystems als Ursache einer Muskelschwäche und folgender Atrophie des Musculus quadriceps rechts liege überwiegend wahrscheinlich nicht vor. Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht bleibe festzustellen, dass beim Versicherten keine in einem Zusammenhang mit dem Unfall stehenden psychischen Erkrankungen zu belegen seien (vgl. S. 2 der Beurteilung).
4.2.5. Im Austrittsbericht der E____klinik [...] vom 20. August 2020 (SUVA-Akte 245, S. 1-13) wurde ausgeführt, die Tätigkeit als Schreiner/Glaser sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Denn es handle sich um eine körperlich mindestens schwere Tätigkeit, die ausschliesslich stehend resp. gehend zu verrichten sei. Dem Versicherten zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags. Wegen der Situation am Oberschenkel/rechten Knie sei eine wechselbelastende Tätigkeit erforderlich, ohne länger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3. Auf diese medizinischen Erhebungen kann abgestellt werden. Insbesondere ist gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung vom 20. März 2020 (SUVA-Akte 206) davon auszugehen, dass keine unfallbedingte organische Läsion im Bereich des peripheren Nervensystems als Ursache einer Muskelschwäche und folgender Atrophie des Musculus quadriceps rechts vorliegt. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein chronisch neuropathischer Schmerz bei Läsion peripherer Hautnerven infolge narbiger Gewebeveränderungen gegeben ist. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich im Rahmen der neurologischen Testung kein Hinweis auf eine Schädigung des Nervus femoralis und des Nervus ischiadicus rechts ergab (vgl. SUVA-Akte 245, S. 16). Es kann daher auch punkto Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Einschätzung der E____klinik [...] vom 20. August 2020 gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar sind. Wegen der Situation am Oberschenkel/rechten Knie sollte es sich aber um wechselbelastende Tätigkeit handeln, ohne länger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien (vgl. Erwägung 4.2.5. hiervor). Das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird denn auch vom Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).
5.2. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 25. November 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 73'126.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 66'300.-- gegenüber und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (abgerundet) 9 % (vgl. SUVA-Akte 312). Das Valideneinkommen entsprach dem von der F____ AG für das Jahr 2020 gemeldeten hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers als Glaser (vgl. SUVA-Akte 302, S. 4). Das Invalideneinkommen von Fr. 66'300.-- entsprach dem vom Beschwerdeführer bei der F____ AG nach der innerbetrieblichen Umplatzierung (Tätigkeit als Sachbearbeiter Beratung und Verkauf) bezogenen effektiven Lohn (13 x Fr. 5'100.--; vgl. SUVA-Akte 274, S. 3).
5.3. 5.3.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103, 110 f. E. 5.3; BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1).
5.3.2. Vorliegend ist zunächst zu bemerken, dass der mutmassliche tatsächliche Lohn per 2021 (hypothetischer Rentenbeginn Dezember 2021) Fr. 73'166.-- und nicht Fr. 73'126.-- betragen hätte (vgl. SUVA-Akte 302, S. 4; siehe auch die Beschwerdeantwort). Allerdings spricht gegen eine Berücksichtigung des tatsächlichen Lohnes, dass dem Beschwerdeführer bereits im Oktober 2021 aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Dezember 2021 gekündet worden war (vgl. SUVA-Akte 319, S. 4). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Konkursrichter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 24. Februar 2022 mit Wirkung ab 24. Februar 2022 den Konkurs über die F____ AG ausgesprochen (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft). Der Beschwerdeführer hätte diese Arbeitsstelle somit auch ohne den Unfall (ab Januar 2022) nicht mehr innegehabt. Somit kann nicht vom Einkommen von Fr. 73'126.-- (resp. Fr. 73'166.--; vgl. SUVA-Akte 302, S. 4) ausgegangen werden. Selbst wenn jedoch diesbezüglich anders geurteilt und von einem Valideneinkommen von Fr. 73'166.-- ausgegangen würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. Erwägung 5.4.5. hiernach).
5.3.3. In Anbetracht des im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns gekündigten Arbeitsverhältnisses erscheint es sachgerecht, das Valideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen. Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen. Die Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut abgebildet wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2. und 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
5.3.4. Vorliegend entspricht die Tätigkeit als Schreiner/Glaser am ehesten einer solchen im Baugewerbe (Ziff. 41-43 der LSE). Abzustellen ist dabei auf das Kompetenzniveau 2, das sich im Übrigen auch in der Nähe des gemeldeten effektiven Lohnes als Glaser (Fr. 73'166.--; vgl. Erwägung 5.3.2. hiervor) bewegt.
5.3.5. Massgebend sind praxisgemäss die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bezogen auf den Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2. und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Zumal die LSE 2020 am 23. August 2022 veröffentlicht wurde und der Einspracheentscheid vom 10. August 2022 datiert (vgl. SUVA-Akte 339), sind daher vorliegend die Tabellenlöhne gemäss LSE 2018 zu beachten (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort).
5.3.6. Männer, welche im 2018 im Baugewerbe tätig waren, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'962.-- pro Monat (vgl. LSE 2018, Ziff. 41-43, Niveau 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2021 auf dem Bau (vgl. T03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 73'869.18 resp. – nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: + 1 %; 2020: + 0.8 %; 2021: 0 %; [T1.1.10: Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Bau]) – von Fr. 75'204.70.
5.4. 5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Allerdings wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3.).
5.4.2. Das von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 66'300.-- entsprach dem vom Beschwerdeführer bei der F____ AG nach der innerbetrieblichen Umplatzierung per 1. Oktober 2020 ("Sachbearbeiter Beratung und Verkauf") vereinbarten effektiven Lohn, aufgerechnet auf das Jahr 2020 (13 x Fr. 5'100.--; vgl. den Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2020 [SUVA-Akte 274, S. 3]).
5.4.3. Von einem (besonders) stabilen Arbeitsverhältnis kann jedoch nicht ausgegangen werden. Es wurde dem Beschwerdeführer – wie bereits im Rahmen der Festlegung des Valideneinkommens dargetan wurde – im Oktober 2021, mithin vor dem hypothetischen Rentenbeginn (November 2021), aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Dezember 2021 gekündet (vgl. SUVA-Akte 319, S. 4). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer – ausweislich des IK-Auszuges (Beilage zur Eingabe der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 14. April 2023) – im Jahr 2021 effektiv einen Lohn von Fr. 74'191.-- (Fr. 72'300.-- + Fr. 1'891.--) und nicht bloss von Fr. 66'300.-- (13 x Fr. 5'100.--) erzielt hat. Auch die weitere Erwerbsbiografie bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (vgl. BGE 140 V 70, 73 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2021 vom 31. März 2023 E. 9.3.2.2.) am 10. August 2022 waren geprägt von diversen Temporäranstellungen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die darauffolgende Zeit. Im Rahmen dieser (befristeten) Arbeitsverhältnisse verdiente der Beschwerdeführer – aufgerechnet auf ein Jahr – mehr als Fr. 66'300.--. So war er ab dem 4. April 2022 – zu einem vereinbarten Stundenlohn von Fr. 29.50 (+ Fr. 2.78 Anteil 13. Monatslohn und zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung) – 100 % für die G____ SA als "Mitarbeiter Werkstatt" in einer Fensterfabrik tätig (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Aufgerechnet auf ein Jahr hätte er somit 8aufgerundet) Fr. 70'500.-- verdient ([Fr. 29.50 + Fr. 2.78] x 42 x 52). Ab dem 5. Juli 2022 war der Beschwerdeführer für dieselbe Einsatzfirma im Rahmen eines auf maximal drei Monate befristeten Einsatzes 100 % als Montageschreiner tätig. Vereinbart worden war ein Stundenlohn von Fr. 29.74 nebst einem Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.81, zuzüglich Feien- und Feiertagsentschädigung (vgl. Beschwerdebeilage 4 resp. Beilage 2 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Der Jahreslohn hätte sich somit auf Fr. 71'089.-- belaufen ([Fr. 29.74 + Fr. 2.81] x 42 x 52). Per 24. Oktober 2022, mithin nach der Beschwerdeerhebung am 14. September 2022, nahm der Beschwerdeführer eine bis zum 25. November 2022 befristete Anstellung bei der Firma I____ Glaserei und Schreinerei GmbH mit Sitz in [...]/BL an (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Weitere Einsätze folgten (vgl. Beilagen 4-6 zur Eingabe vom 9. Juni 2023). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der befristeten Anstellungsverhältnisse effektiv mehr verdiente als Fr. 66'300.-- ergibt sich denn auch aus dem IK-Auszug (Beilage zur Eingabe der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 14. April 2023). Diesem zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2022 – aufgerechnet auf ein Jahr – insgesamt einen Lohn von Fr. 68'291.-- ([Fr. 21'068.-- + Fr. 18'425.-- + Fr. 6'284.-- + Fr. 5'441.--] : 9 x 12).
5.4.4. In Anbetracht des Fehlens eines stabilen Arbeitsverhältnisses erscheint es nunmehr angezeigt, auch zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. Sachgerecht erscheint es – wie zur Bestimmung des Valideneinkommens – auf den Tabellenlohn im Bausektor (Niveau 2) abzustellen. Es ist daher von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 75'204.70 auszugehen (vgl. Erwägung 5.3.6. hiervor). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer – wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.3. hiervor) – nicht im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. dazu u.a. BGE 148 V 174, 182 E. 6.3). Auch die übrigen Merkmale (vgl. dazu ebenfalls BGE 148 V 174, 182 E. 6.3) liegen nicht vor.
5.4.5. Selbst wenn auf den tatsächlichen Lohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.4.3. hiervor), erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 tatsächlich einen Lohn von Fr. 74'191.--. Im Jahr 2022 erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner befristeten Anstellungen – aufgerechnet auf ein Jahr – insgesamt einen Lohn von Fr. 68'291.-- (vgl. Erwägung 5.4.3. hiervor). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'204.70 (vgl. Erwägung 5.3.6. hiervor) würde sich ein (rentenausschliessender) IV-Grad von 1 % (Invalideneinkommen: Fr. 74'191.-- [2021]) resp. 9 % (Invalideneinkommen: Fr. 68'291.-- [2022]) ergeben. Würde dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 73'166.-- (vgl. Erwägung 5.3.2. hiervor) zugrunde gelegt, resultierte (bei einem Invalideneinkommen von Fr. 74'191.--) ein negativer IV-Grad resp. (bei einem Invalideneinkommen von Fr. 68'291.--) ein IV-Grad von 7 %.
5.5. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 25. November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. August 2022, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung verhält.
6.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
6.2. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).
6.3. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1.).
6.4. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert von ärztlichen Berichten ist auf die sub Erwägungen 4.1.2.-4.1.4. hiervor gemachten Ausführungen zu verweisen.
6.5. 6.5.1. In der ärztlichen Beurteilung vom 3. Juni 2022 (SUVA-Akte 334, S. 4 ff.) führte der Neurologe Dr. K____ aus, durch den Unfall vom 27. Juli 2017 habe der Versicherte eine Schnittverletzung am rechten Knie erlitten und in der Folge narbige Gewebeveränderungen, eine Funktionsstörung peripherer rein sensibler Hautnerven am Knie rechts (Ramus infrapatellaris aus dem Nervus saphenus, möglich Rami articulares aus dem Nervus peroneus communis rechts). Anteilig könnten die vom Versicherten beklagten Schmerzen durch die Funktionsstörung der Hautnerven und neuropathische Schmerzen erklärt werden. Eine medikamentöse Therapie erfolge nicht. Der Heilverlauf könne als stabil betrachtet werden. Es sei nicht mehr mit einer erheblichen Veränderung der Beschwerden zu rechnen (vgl. S. 3 der Beurteilung).
6.5.2. In der gesonderten Schätzung des Integritätsschadens vom 3. Juni 2022 (SUVA-Akte 334, S. 7 f.) gab Dr. K____ an, der Integritätsschaden werde auf 5 % geschätzt. Zur Begründung führte er aus, die sensible Störung verbunden mit Schmerzen erreiche knapp die Erheblichkeitsgrenze und begründe damit einen Integritätsschaden in Höhe von 5 %. Im Quervergleich sei gemäss Anhang 3 UVV für den Verlust einer Grosszehe ein Integritätsschaden in Höhe von 5 % zu schätzen. Damit erscheine vorliegend ein Integritätsschaden in der Höhe von 5 % angemessen.
6.6. Auf die ärztliche Beurteilung vom 3. Juni 2022 (SUVA-Akte 334, S. 4 ff.) kann abgestellt werden. Sie korreliert mit der umfassenden neurologischen Abklärung (SUVA-Akte 205, S. 14-15 und S. 17 ff.), gemäss welcher namentlich ein CRPS nicht hatte bestätigt werden können (vgl. SUVA-Akte 205, S. 18 f.; siehe auch Erwägung 4.2.4. hiervor). Auch der Vergleich mit dem Verlust einer Grosszehe (Abstellen auf SUVA-Tabelle 4 ["Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten") erscheint als sachgerecht. So wurde in SUVA-Tabelle 18.2 ("Integritätsschaden bei Schädigung der Haut") klargestellt, die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens müsste im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entsprechen (5 %). Insgesamt kann zusammen mit Dr. K____ davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsschwelle von 5 % vorliegend nur knapp erreicht wird.
6.7. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 10. August 2022 zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. August 2022 zu bestätigen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 10. August 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: