Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2022.27, SVG.2023.2
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Frau C____, [...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.27

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022

Verwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters, leidensbedingter Abzug

Tatsachen

I.

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Juli 2014 als Reinigungskraft bei der D____ AG, Münchenstein, und in einem kleineren Pensum bei der E____ AG, Basel, und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2021, Suva-Akte 2 und Schadenmeldung UVG vom 10. Mai 2021, Suva-Akte 29).

Am 8. Februar 2021 rutschte die Beschwerdeführerin auf nassem Boden aus und stürzte auf die linke Seite (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2021, Suva-Akte 2). Dabei zog sie sich eine distale mehrfragmentäre, dislozierte und intraartikuläre Humerusfraktur links zu (vgl. Suva-Akte 18, 19 und 22), die am 10. Februar 2021 am F____ operativ mittels Osteosynthese versorgt wurde (Operationsbericht vom 18. Februar 2021, Suva-Akte 21).

Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, kam in seinem Bericht vom 17. Februar 2022 (Suva-Akte 80) zum Schluss, dass eine wesentliche Besserung der Beweglichkeit im linken Ellenbogengelenk nicht mehr zu erwarten sei. Als Reinigungsfachkraft sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer alternativen leichten körperlichen Tätigkeit könne sie ganztags arbeiten bei einer Maximalbelastung von 5 kg mit dem linken Arm, wobei er weitere spezifische Einschränkungen bezüglich des linken Arms formulierte. Der Integritätsschaden betrage 5 % (Suva-Akte 81).

Im Schreiben vom 21. Februar 2022 (Suva-Akte 86) teilte die Suva der Beschwerdeführerin mit, dass keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden könne und sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2022 einstellen werde und informierte sie über das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil.

Hinzu kam eine Handgelenksdistorsion links (Erstdiagnose am 25. August 2021) bei DRUG-Beschwerden links, mit im Verlauf rückläufigen Beschwerden (vgl. Suva-Akte 109).

In der Verfügung vom 9. März 2022 (Suva-Akte 94) lehnte die Suva bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 0 % den Anspruch auf eine Invalidenrente ab und sprach eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Nach Einsprache vom 23. März 2022 (Suva-Akte 99) und Vorlage eines Arztberichts von Dr. med. H____, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 11. April 2022 (Suva-Akte 108 S. 6) und eines weiteren Arztberichtes des F____ vom 29. April 2022 (Suva-Akte 109) hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 (Suva-Akte 115) an ihrer Ablehnung fest.

II.

Die Beschwerdeführerin beantragt, vertreten durch C____, Rechtsanwältin, B____, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2022 und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen bzw. ein Gutachten zu veranlassen. Es seien die Kosten des Berichts von Dr. med. H____ zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 2. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.

Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Dezember 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gestützt auf die Berichte von Dr. med. H____ vom 11. April 2022 (Suva-Akte 108) und vom 15. August 2022 (Beschwerdebeilage 5) vor, ihre Leistungsfähigkeit sei in einer bimanuellen Tätigkeit um ca. 40 bis 50 % reduziert. Zusätzlich bemängelt sie, die Suva habe eine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV verneint. Die Verwertbarkeit hänge auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung stehe (BGE 138 V 457 E. 3.2). Die medizinische Zumutbarkeit habe im März 2022 bei Erreichen des medizinischen Endzustandes festgestanden. Unter Zugrundlegung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes werde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden, der sie für eine Tätigkeit gemäss dem vorformulierten Belastbarkeitsprofil einstellen werde. Im mass-gebenden Zeitpunkt stehe sie ein Jahr und acht Monate vor ihrer Pensionierung. Sie könne ihre Arbeitsfähigkeit daher nicht mehr verwerten.

2.2. Die Suva verweist darauf, dass das Zumutbarkeitsprofil den linken adominanten Arm betreffe, die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung den unfallbedingten Einschränkungen angemessen Rechnung trage und sie in ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades einen leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigt habe.

2.3. Zwischen den Ärzten besteht Einigkeit, dass der Fallabschluss ordnungsgemäss erfolgte, auch die behandelnden Orthopäden haben den Fall am 13. Januar 2022 abgeschlossen (siehe Bericht von Dr. med. H____ Suva-Akte 108 S. 8 sowie Bericht des F____ vom 14. Januar 2022, Suva-Akte 74). Einigkeit besteht auch darüber, dass eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Reinigungsfachkraft nicht mehr möglich ist.

2.4. Dr. med. H____ kritisiert, das Belastungsprofil sei grundsätzlich korrekt, aber zu wenig differenziert, denn es berücksichtige nicht die Auswirkung auf die bimanuelle Leistungsfähigkeit. Nach distaler, intraartikulärer Humerusfraktur links sei diese um mindestens die Hälfte reduziert. Dr. med. I____, F____, schliesst sich im Bericht vom 29. April 2022 (Suva-Akte 109) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit den Äusserungen von Dr. med. H____ an.

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.1; 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).

3.2. Umstritten sind die Auswirkungen der Einschränkungen am linken Arm auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. G____ sind der Beschwerdeführerin in einer alternativen leichten körperlichen Tätigkeit ganztags Arbeiten bei einer Maximalbelastung von 5 kg mit dem linken Arm möglich, wobei repetitive Belastungen des linken Armes, Arbeiten in ständiger Armvorhalte und Arbeitstätigkeiten mit einer erforderlichen Ellenbogenbeugung über 120° sowie repetitive Pro- und Supinationsbewegungen und Vibrationsbelastungen vermieden werden sollten. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) beinhaltet Tätigkeiten, die keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Einsatz der adominanten Hand voraussetzen (z.B. als Zudienhand). Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (Urteile 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.8.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.2). Im Rahmen solcher Arbeiten kommt es nicht zu einer erheblichen Beanspruchung der linken Hand (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2022, 8C_682/2021, E. 8.2.2.) bzw. sie setzen keinen Einsatz von linkem Arm und linker Hand voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_366/2013, E. 4.2.).

3.3. Was die von Dr. med. H____ angesprochene bimanuelle Leistungsfähigkeit betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass in konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei funktionell Einarmigen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_134/2020, E. 4.5; vom 28. Mai 2019, 9C_124/2019 E. 3.2; vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2 und vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen) auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird. Vorliegend ist der linke adominante Arm der Beschwerdeführerin betroffen, den sie für sehr leichte Tätigkeiten noch einsetzen kann. Einer weiteren Differenzierung des Zumutbarkeitsprofils bedarf es nicht, da selbst Personen mit funktioneller Einarmig- oder Einhändigkeit, denen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wie bei der Beschwerdeführerin tatsächlich sehr erschwert ist, ein hinreichend grosses Spektrum an realistischen Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterstellt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_134/2020, E. 4.5).

3.4. Nach dem Gesagten erweist es sich als korrekt, wenn die Suva auf das vom Kreisarzt Dr. med. G____ erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat und von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit ausgegangen ist.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.

4.2. Im Bereich der Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.6; ausführlich dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2018, 8C_212/2017 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. insbesondere auch Art. 28 Abs. 4 UVV). Ohnehin wäre die Unverwertbarkeit zu verneinen, wie im Folgenden gezeigt wird.

4.3. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Abzustellen ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4).

4.5. Der Beschwerdeführerin verbleiben zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (Fallabschluss per 31. März 2022) noch ein Jahr und neun Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters.

4.6. Auch wenn die verbleibende Aktivitätsdauer gering ist, so reicht diese bei einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % doch aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Einerseits werden gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Andererseits sind der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten Belastbarkeitsprofils (Erw. 3.2. hiervor) (leichte) Montage-, Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten zumutbar, wobei sie die linke Hand auch als Zudienhand einsetzen kann. Bei solchen ist meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.1. mit weiteren Hinweisen).

4.7. Mitzuberücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall am 8. Februar 2021 erwerbstätig war. Eine rechtlich relevante berufliche Desintegration liegt somit nicht vor, sondern der Arbeitsausfall von einem Jahr und zwei Monaten ist verglichen mit Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt von mehreren Jahren eher kurz.

4.8. Im hier zu beurteilenden Fall zog sich die Beschwerdeführerin unfallbedingt eine mehrfragmentäre dislozierte intraartikuläre Humerusfraktur zu, weshalb ein umfangreicher operativer Eingriff notwendig war. Es ist nicht ersichtlich, dass die medizinische Situation hier unklar sein soll und im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit signifikanten, krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen wäre. Zwar zeigt das CT des Ellbogens links vom 13. Januar 2022 (Suva-Akte 78), dass der radiale Pfeiler nicht durchgebaut ist, aber er ist mit dem Osteosynthesematerial fixiert, abgesehen davon wurde aber eine konsolidierte Fraktur des Olecranons beschrieben und es wurde auch keine Notwendigkeit für weitere Verlaufskontrollen gesehen (vgl. Sprechstundenbericht F____ vom 14. Januar 2022, Suva-Akte 74).

4.9. Es ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters zugemutet werden kann, ihre Resterwerbsfähigkeit zu verwerten.

5.1. Zu fragen ist schliesslich, ob zusätzlich zum von der Suva berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 10 % ein weiterer leidensbedingter Abzug aufgrund des Alters oder der Nationalität zu gewähren ist.

5.2. Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_366/2013, E. 4.1).

5.3. Da die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die leidensbedingte Einschränkung der linken Hand keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_366/2013, E. 4.2., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012, 8C_939/2011 E. 5.2.3), ist ein solcher angesichts des Zumutbarkeitsprofils auch vorliegend noch vertretbar.

5.4. Im Zusammenhang mit dem Leidensabzug kommt dem Alter nur beschränkte Bedeutung zu. Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters verglichen mit anderen Beschäftigten ihrer Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Dabei fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E. 5.3). Die seitens des Bundesgerichts bislang unbeantwortete Frage, ob das Merkmal «Alter» in der obligatorischen Unfallversicherung im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchte, kann weiterhin offen bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2022, 8C_581/2021, E. 5.4. mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2022, 8C_682/2021, E. 13.2.3. und vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E. 3.6.1 mit Hinweisen).

5.5. Was die Nationalität der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich mit Blick auf den Aufenthaltsstatus, dass Ausländerinnen ohne Kaderfunktion zwar bedeutend weniger als Schweizerinnen verdienen (vgl. Tabelle T12_b der LSE 2018 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht privater und öffentlicher Sektor). Der Medianlohn für Aufenthalterinnen der Kategorie B ergibt gemäss dieser Tabelle jedoch einen höheren Invalidenlohn (Fr. 4’830 x 12 = 57’960) als der von der Suva errechnete Tabellenlohn ohne Abzug (Fr. 56’670, vgl. Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 S. 5). Der tiefere Lohn von Ausländerinnen ist daher bereits berücksichtigt und rechtfertigt keinen weiteren Abzug.

5.6. Abschliessend ist hinsichtlich Art. 28 Abs. 4 UVV anzumerken, dass im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung die Invalidität nur insoweit abgegolten werden soll, als sie in einem Unfall oder einer ihm gleichgestellten Schädigung gründet (vgl. Art. 6 sowie auch Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 2 UVG; BGE 122 V 426 E. 6a; 113 V 135 E. 4b).

5.7. Der von der Suva gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erweist sich daher als korrekt.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

6.4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten der Berichte von Dr. med. H____. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Vorliegend wurden gestützt auf die Berichte weder Leistungen zugesprochen noch waren sie für die Beurteilung des Rentenanspruchs unerlässlich. Darum sind die Kosten der Arztberichte nicht zu ersetzen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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