Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2022.22, SVG.2023.85
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 28. März 2023

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.22

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022

Zustelldatum bei Versandart "A-Post Plus"

Erwägungen

1.1. Der Beschwerdeführer hatte sich mit Schadenmeldung vom 15. Dezember 2020 (SUVA-Akte 1) mit Hinweis auf starke Rückenschmerzen nach einem Ereignis vom 5. März 2020 (Vermerk: "Schadendatum unpräzis") bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Es folgten Abklärungen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 (SUVA-Akte 99) wurde der Versicherte über die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 informiert.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 (SUVA-Akte 114) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25% in der Höhe von CHF 37'050.00 zu. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 (SUVA-Akte 131) wies die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2022 (SUVA-Akte 124) ab.

1.2. Am 7. Juli 2022 (Postaufgabe: 6. Juli 2022) geht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine undatierte, gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann.

1.3. Mit Verfügung vom 26. August 2022 bittet die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, sich zur Beschwerdefrist zu äussern. In Nachachtung der Verfügung vom 26. August 2022 äussert sich der Beschwerdeführer mit seiner undatierten, am 20. September 2022 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingegangenen Eingabe.

2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

2.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu entscheiden.

Zu prüfen ist nachfolgend in formeller Hinsicht, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 ATSG eingehalten ist.

3.1. Der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 2 Ziff. I. 2.) führt aus, der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 sei der C____ (C____) am 7. Juni 2022 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe am 6. Juli 2022 (vgl. Vermerk bei dem auf die eingegangene Beschwerde angebrachten Eingangsstempel) sei die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) eingehalten. In der Beschwerdeantwort wird bestritten, dass die Zustellung erst am 7. Juni 2022 erfolgt sei (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 10). Die Zustellung sei am 4. Juni 2022 erfolgt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 10).

3.2. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren durch die C____ vertreten. Dass die Zustellung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2022 an diese Rechtsvertreterin und nicht an den Beschwerdeführer selbst zulässig war, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nicht strittig ist, dass die Beschwerdegegnerin sich vorliegend der Versandmethode "A-Post Plus" bedient hat.

3.2.1. Bei der Versandmethode «A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 16 zu Art 38, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2018, vom 6. Dezember 2018 E. 5).

3.2.2. Dem Eintrag, welchen die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, kommt nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lässt, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (Kieser, a.a.O. N. 17 zu Art. 38, mit Hinweis auf BGE 144 IV 61 und dortigem Hinweis auf BGE 142 III 599). Die Rechtsprechung hält zudem fest, dass auch bei der Zustellungsart A-Post Plus ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt (Kieser, a.a.O., N. 17 zu Art. 38; vgl. das Beispiel BGE 134 V 51).

Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Nicht behelflich sind demgegenüber rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten oder sonst einer Drittperson ins Postfach gelegt worden sein könnte (Kieser, a.a.O., N. 17 zu Art. 38 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2).

3.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Basel zugestellt. Vorliegend wird eine fehlerhafte Zustellung in dem Sinne, dass der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 überhaupt nicht oder jedenfalls nicht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, sondern einem Dritten zugestellt wurde, weder behauptet, noch belegt.

3.3. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin (zur Beweislast vgl. Kieser, a.a.O., N. 18 zu Art. 38) den von ihr geltend gemachten Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen vermag. Dieser Beweis ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Versicherungsträger zu erbringen (Kieser, a.a.O, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.2).

3.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob die natürliche Vermutung, dass die Post in tatsächlicher Entsprechung zum elektronischen Eintrag zugestellt hat, erschüttert wird. Für das Gelingen dieses Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, beziehungsweise Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden. Es geht also um die Frage, ob der Adressat die Zustellung mit Umständen plausibel macht, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bestehen und nachvollziehbar sind. Dabei muss im Zweifel auf die Darstellung des Adressaten abgestellt werden (Kieser, a.a.O., N. 18 zu Art. 38 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4).

3.3.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort den von der Post erstellten Sendungsnachweis ("Sendungsverfolgung") eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Sendung am 3. Juni 2022 (08.51 Uhr) der Post übergeben und am 4. Juni 2022 (05.39 Uhr) via Postfach zugestellt wurde. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht keine Vorschriften darüber bestehen, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Deshalb ist der Versand des Einspracheentscheids mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als massgeblicher, fristauslösender Zustellungszeitpunkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5; 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019, wiedergegeben in: Petra Fleischanderl, Versandart "A-Post Plus", SZS 2021 S. 265, 266). Im Entscheid 8C_604/2019 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, da die Sendung mit dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers am Samstag, 20. Oktober 2018, mittels "A-Post Plus" in das Postfach des Rechtsvertreters der versicherten Person gelegt worden war. Dieses bescheinigte Zustelldatum sei – so das Bundesgericht – mit der Vorinstanz als Eröffnungszeitpunkt für den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2018 zu sehen, da für die korrekte Zustellung des Entscheids bei dieser Versandmethode keine Empfangsbestätigung erforderlich sei. Die Frist beginne mit der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Adressatin zu laufen. Keine Rolle spiele daher, dass die Kanzlei des Rechtsvertreters am Samstag und Sonntag geschlossen gewesen sei und er erst am darauffolgenden Montag tatsächlich Kenntnis vom Sendungsinhalt genommen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.3.). Es liege im Verantwortungsbereich des Empfängers, das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren, so führt das Bundesgericht in 8C_665/2022 E. 4.6 aus.

3.4. 3.4.1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 19. September 2022 (Beilage zu der am 20. September 2022 eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers) festgehalten, die Post habe das A-Post-Plus Schreiben zwar am Samstag, 4. Juni 2022, bereits gescannt. Jedoch sei ihr, der Rechtsvertreterin, dieses Schreiben "erst am Dienstag, dem 07.06.2022" zugestellt worden. Mit Mail vom 6. September 2022 (Beilage zu der am 20. September 2022 eingegangenen Eingabe des Beschwerdeführers) hatte die Post CH AG, Logistik-Services, Zürich, bestätigt, dass die fragliche Sendung am 4. Juni 2022 als "zugestellt ins Postfach" gescannt worden sei. Die Zustellung sei "aber, infolge Feiertag am 6.6.2022, erst am Dienstag, 7.6.2022 via Vereinbarte Zustellung" erfolgt. Es bleibt mit Hinweis auf diese "Vereinbarte Zustellung" zu klären, ob vorliegend die im angeführten Urteil 8C_604/2019 wiedergegebene Praxis auch im vorliegenden Fall einschlägig ist.

3.4.2. Hinzuweisen ist auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 und 8C_784/2018 vom 5. März 2019 (vgl. Wiedergabe in: Fleischanderl, a.a.O., SZS 2021 S. 265 ff., 266). In beiden Fällen musste sich das Bundesgericht mit der Frage des Zeitpunkts der Zustellung eines Einspracheentscheids einer Unfallversicherung an eine Rechtsschutzversicherung befassen, die zu einer Holding AG gehörte, die wiederum mit der Swiss Post Solutions AG (nachfolgend: SPS) einen umfassenden Postdienst vereinbart hatte. Danach wurden die Postsendungen der gesamten Holding AG auf einer Poststelle unsortiert in Transportboxen gelegt, die die SPS in der Folge in das interne Verteilzentrum der Holding AG brachte, wo die Sortierung für die einzelnen Unternehmen der Gesellschaft vorgenommen wurde.

In den angeführten Urteilen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Zustellung eines uneingeschriebenen, mittels "A-Post Plus" versandten Briefs zum elektronisch erfassten Zeitpunkt der Ablage des Briefs durch die Schweizerische Post in die für die SPS zuhanden der Empfängerin bestimmte Transportbox erfolgt sei. Damit sei (auch mit Blick auf die diesbezüglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post) der Brief in den Machtbereich der Empfängerin gelangt. Daran ändere nichts, dass die Möglichkeit des faktischen Zugriffs in dieser Phase allein bei der SPS gelegen habe, was sich namentlich an Wochenenden und Feiertagen auswirken könne. Denn das gründe auf der Spezialvereinbarung mit der SPS. Diese gesonderte Abmachung über die Zustellung nicht mit der Post, sondern mit der SPS mache diese zur Hilfsperson der Empfängerin. Sie vermöge den Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung nicht zu deren Gunsten auf später zu verlegen. Die Absenderin habe diesbezüglich keinen Einfluss und brauche sich daher nicht entgegenhalten zu lassen, dass ihre Sendung entgegen der "Track & Trace"-Sendungsverfolgung erst später bei der Rechtsschutzversicherung eingetroffen sei. Auch Gründe der Rechtssicherheit sprächen dafür, dass für die Zustellung auf den allein belegbaren Zeitpunkt der Ablage der Sendung in die Transportbox mittels elektronischer Erfassung durch die Schweizerische Post abgestellt werde. Weder der Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung durch die Vereinbarung mit der SPS faktisch an Samstagen keinen Zugriff auf ihre Post habe, noch die Gefahr, dass sie sich durch das von der SPS auf der Sendung allenfalls selbst angebrachte Datum täuschen lasse, führten zu einem anderen Ergebnis. Immerhin bleibe das Zustelldatum beim "A-Post Plus"-Versand anhand des "Track & Trace" auch für sie zweifelsfrei feststellbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2018 vom 5. März 2019 E. 5)

3.4.3. Diese Überlegungen zur Massgeblichkeit des Zustelldatums beim "A-Post Plus"-Versand anhand des "Track & Trace" aus Gründen der Rechtssicherheit haben auch für vorliegenden Fall zu gelten. Gemäss der Auskunft der Post CH AG im Mail vom 6. September 2022 ist wie erwähnt die fragliche Sendung am 4. Juni 2022 als "zugestellt ins Postfach" gescannt worden. Wenn die Post CH AG sodann ausführt, die Zustellung sei "aber, infolge Feiertag am 6.6.2022, erst am Dienstag, 7.6.2022 via Vereinbarte Zustellung" erfolgt, so beruht dies auf einer Vereinbarung zwischen der Post CH AG und der C___, gestützt auf welche die Sendung entgegen der "Track & Trace"-Sendungsverfolgung erst später bei der C___ eingetroffen ist. Diese gesonderte Abmachung vermag den Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung nicht zu Gunsten der Empfängerin auf später zu verlegen. Die Absenderin, die Beschwerdegegnerin, hatte diesbezüglich keinen Einfluss und brauchte sich daher nicht entgegenhalten zu lassen, dass ihre Sendung entgegen der "Track & Trace"-Sendungsverfolgung erst später bei der C___ eingetroffen ist.

Ist nach dem Dargelegten die Zustellung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2022 am 4. Juni 2022 erfolgt, endet die 30-tägige Beschwerdefrist am 4. Juli 2022.

Die Beschwerde wurde gemäss Aufgabebescheinigung der Post am 6. Juli 2022 der Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde folglich nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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