Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2022.11, SVG.2022.245
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.11

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022

Psychische Überlagerung einer Fussverletzung, Adäquanz verneint

Tatsachen

I.

a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer unterzeichnete am 31. August 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Bauarbeiter mit der C____. Darin wurde ein Stellenantritt per selben Datums vereinbart (SUVA-Akte 27). Am 14. September 2017 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 7. September 2017 verunfallt. Er habe eine Treppe verfehlt und sei gestürzt. Dabei habe er sich einen Bruch des rechten Fussgelenkes und eine Prellung der rechten Schulter zugezogen (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Die medizinische Erstversorgung fand im D____ statt, wo eine geschlossene Reposition der rechten Schulter und eine osteosynthetische Versorgung der Malleolus medialis Fraktur rechts durchgeführt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 18. September 2017, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.

b) Bei persistierenden Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit in der rechten Schulter und im rechten OSG fanden in der Folge weitere Eingriffe und Therapien statt. Im Februar 2020 weilte der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt in der E____ (vgl. Austrittsbericht vom 30. März 2020, SUVA-Akte 232). Nachdem der behandelnde Orthopäde die Behandlungs-Optionen aus seiner Sicht als weitgehend ausgeschöpft bezeichnet hatte (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 30. September 2020, SUVA-Akte 253), veranlasste die SUVA die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der E____ (Bericht vom 6. Januar 2021, SUVA-Akte 265). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (SUVA-Akte 277) mit, der medizinische Endzustand sei erreicht und sie schreite nun zur Rentenprüfung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (SUVA-Akte 298) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 8% ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% zu. Infolge einer Intervention des Fussorthopäden Dr. med. G____ (Bericht vom 17. Februar 2021, SUVA-Akte 306), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine externe Beurteilung zur Unfallkausalität der verbleibenden Fehlstellung und der Beschwerden am rechten Fuss (vgl. Schreiben des Kreisarztes vom 15. April 2021, SUVA-Akte 330) durch H____ (vgl. dessen Bericht vom 3. Juni 2021, SUVA-Akte 345) und nahm ihre Verfügung vorerst zurück (SUVA-Akte 323).

c) Am 16. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine zweite Verfügung, mit der sie den Rentenanspruch bei unveränderter Integritätsentschädigung und ungleichbleibendem Invaliditätsgrad wiederum verneinte (SUVA-Akte 370). Vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (SUVA-Akte 382), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheenscheid vom 16. Februar 2022 (SUVA-Akte 391) abgewiesen wurde.

II.

Weiterhin vertreten durch die Rechtsanwältin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 18. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 8. April 2022 reicht der Beschwerdeführer einen vom 30. März 2022 datierenden Bericht des Dr. med. G____ ein (Gerichtsakte 8). Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 6. Mai 2022 auf die Einreichung einer ausführlichen Replik und hält an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 23. Mai 2022.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2022 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dem Beschwerdeführer sei mit den Unfallrestfolgen an der rechten Schulter und dem rechten Fuss eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8%. Allfällige psychogene Störungen stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. September 2017, weshalb diesbezüglich keine Dauerleistungen zu erbringen seien. Die Veränderungen am OSG seien mit einer Integritätsentschädigung von 5% abzugelten. Für die Funktionseinschränkung an der Schulter sei unter Berücksichtigung der erheblichen Symptomausweitung ebenfalls ein Integritätsschaden von 5% anzuerkennen. Gesamthaft sei daher eine Integritätsentschädigung von 10% angemessen.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Insbesondere seien die Unfallkausalität der spastischen Fussstellung und deren Auswirkung auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Alltag nicht hinreichend geklärt. Er leide sowohl am rechten Fuss als auch an der rechten Schulter nebst der eingeschränkten Beweglichkeit unter einer persistierenden Schmerzsymptomatik, die bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sollten die Schmerzen nicht als organisch begründet betrachtet werden, so sei deren Kausalität nach der Rechtsprechung über die psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu bejahen (vgl. Beschwerde Rz 35 ff.). Im Rahmen der Bemessung des Integritätsschadens sei diesen Beeinträchtigungen ebenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Zumutbarkeit einer ganztägigen Arbeit ausgeht und ob sie den geklagten Beeinträchtigungen mit ihrem Entscheid ausreichend Rechnung trägt.

3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige medizinische Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.

3.3. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und / oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

3.4. 3.4.1. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind.

3.4.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen.

3.4.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1).

3.4.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff., 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Bei einem Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil Bger 8C_135/2013/ E. 4.2). Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.

3.5. 3.5.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.5.4. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung.

4.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2. 4.2.1. Gemäss Schadenmeldung UVG verfehlte der Beschwerdeführer am 7. September 2017 eine Treppe und stürzte (SUVA-Akte 1). Dabei zog er sich eine anteriore Schulterluxation rechts und eine dislozierte Fraktur des Malleolus medialis rechts zu. Beide Verletzungen wurden im D____ erstversorgt (Austrittsbericht vom 18. September 2017, SUVA-Akte 8). Im Juli 2018 und September 2018 wurde bei persistierenden Beschwerden weitere operative Eingriffe am rechten Fuss (Revision mit Schraubenentfernung, Arthroskopie OSG, ventrales Narben-Débridement und perkutane Achillessehnenverlägerung, vgl. den Operationsbericht vom 5. Juli 2018, SUVA-Akte 120) und der rechten Schulter (Arthroskopie, Bizepstenotomie, Akromioplastik, Bizepstenodose; vgl. Operationsbericht vom 24. September 2018, SUVA-Akte 135) durchgeführt.

4.2.2. Im August 2019 wurde der Beschwerdeführer bei persistierender Schmerzsymptomatik und anhaltender Bewegungseinschränkungen am rechten OSG vom behandelnden Orthopäden zur weiteren Abklärung möglicher Ursachen an den Neurologen Dr. med. I____ überwiesen. Diesem präsentierte sich ein Schonhinken rechts mit Betonung der Belastung auf dem Fussaussenrand und fehlender Abrollbewegung. Die Beinmuskulatur war normoton und der Umfang der Unterschenkelmuskulatur praktisch symmetrisch. Der Neurologe beurteilte das fehlende Anheben des Fusses als mechanisch bedingt und führte aus, es spreche nicht viel für eine neurogene Läsion. Denkbar sei eine Läsion des N. peroneus superficialis, diesbezüglich werde er weiter abklären (vgl. vom 20. August 2019 SUVA-Akte 188). Nach erfolgter elektrophysiologischer Untersuchung berichtete Dr. med. I____ von einem insgesamt nicht eindeutig pathologischen Befund. Die Kraftentwicklung des Muskels sei so gut, dass ein funktionell gutes Ergebnis erreicht werden könne, wenn die passive Beweglichkeit im OSG hinsichtlich Dorsalextension verbessert werde (vgl. Bericht vom 24. September 2019, SUVA-Akte 196).

4.2.3. Im Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisarzt über weiterhin bestehende Schmerzen und Missempfindungen im rechten Fuss und der rechten Schulter. Der Kreisarzt führte aus, es zeige sich am rechten Fuss eine angesichts der ursprünglichen Verletzung geradezu grotesk anmutende Fehlstellung. Er finde eine komplexe Situation vor, die er nicht vollständig einordnen könne. Erfahrungsgemäss wäre mit einer weitgehenden Wiederherstellung der Gesundheit und Funktion zu rechnen gewesen und er könne sich nicht erklären, wie es zu einer derartigen Fehlstellung habe kommen können, anatomische Ursachen würden sich dafür keine finden. Die Beweglichkeit am USG sei im Seitenvergleich rechts reduziert, das rechte OSG habe praktisch nicht bewegt werden können. Er habe erhebliche Zweifel daran, dass diese Beschwerdesymptomatik durch eine weitere Operation im Sinne einer invasiven Korrektur der Fussstellung verbessert werden könne, weshalb er dringend zur Einholung einer Zweitmeinung diesbezüglich rate. Hinsichtlich der oberen Extremitäten konnte der Kreisarzt eine rechts im Vergleich zu links reduzierte Schulterbeweglichkeit und Kraftentwicklung feststellen, wobei im Muskelrelief keine wesentlichen Seitendifferenzen auffielen. Weder klinisch noch bildgebend konnte er Hinweise auf eine Ursache der geklagten Schulterbeschwerden erheben. Zusammenfassend kam der Kreisarzt zum Schluss, der Befund nach zweieinhalb Jahren Behandlung sei als äusserst schlecht zu bezeichnen und es sei nicht der Zeitpunkt für eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit und des Integritätsschadens. Er schlage eine stationäre Rehabilitation in [...] vor mit dem Ziel, eine Funktionsverbesserung zu erreichen.

4.2.4. Von Ende Januar 2020 bis anfangs März 2020 weilte der Beschwerdeführer daraufhin in der E____, wo im Rahmen der stationären Therapie keine namhafte Verbesserung erzielt werden konnte. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen nicht erklären und es wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet, die teilweise auf eine psychische Störung zurückgeführt wurde. Diese wiederum wurde jedoch nicht als arbeitsrelevant leistungsmindernd angesehen. Da von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, empfahl man den Fallabschluss. Dem Beschwerdeführer wurden aus rein medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichtigung der rein objektiven Unfallfolgen leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne wiederholtes Gehen in unebenem Gelände zugemutet, wobei Überkopfarbeiten zu vermeiden seien (Austrittsbericht vom 30. März 2020, SUVA-Akte 232).

4.2.5. Im Mai 2020 fand bei persistierenden Beschwerden eine zweite Schulterarthroskopie rechts statt, wobei es insbesondere darum ging, Biopsiematerial zum Ausschluss eines low-grade-Infekts zu gewinnen. Gleichzeitig wurden eine Bursektomie, eine Capsulotomie und eine Bizepstenodese durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 11. Mai 2020, SUVA-Akte 241). Insgesamt brachte die Operation keine wesentliche Besserung der Beschwerden; ein dank der Biopsien festgestelltes Cutibacterium acnes wurde infektiologisch behandelt. Es erschien dem behandelnden Orthopäden jedoch unwahrscheinlich, dass diese mögliche low-grade-Infektion für die geklagten Beschwerden verantwortlich ist (Bericht Dr. med. F____ vom 25. Juni 2020, SUVA-Akte 246).

4.2.6. Auf der Basis der kreisärztlichen medizinisch-theoretischen Beurteilung der Belastbarkeit wurde Ende 2020 die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in [...] durchgeführt. Aus medizinischer Sicht wurde festgehalten, trotz multiplen operativen und konservativen Massnahmen hätten die Einschränkungen seit mindestens einem Jahr nicht mehr gross beeinflusst werden können. Im Vordergrund stünden bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und eine ausgeprägte varische Fehlstellung mit fehlender aktiver Beweglichkeit am rechten Fuss und OSG. Infolge der erheblichen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar gewesen. Da sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht habe erklären lassen, habe die Zumutbarkeitsbeurteilung rein medizinisch-theoretisch erfolgen müssen. Dabei wurden wiederum leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten als ganztägig zumutbar betrachtet. Wiederholtes Gehen in unebenem Gelände, Tätigkeiten an sturzexponierten Lagen, Kauern oder wiederholtes Kniebeugen sowie längerdauernde Überkopfarbeiten seien dabei zu vermeiden (Bericht EFL vom 6. Januar 2021, SUVA-Akte 265).

4.2.7. Der nunmehr behandelnde Fussorthopäde Dr. med. G____, meldete sich telefonisch beim Kreisarzt und warnte eindringlich vor einer weiteren Operation des Fusses. Die Fehlstellung sei ein muskuläres Problem, durch Krampf und Zug der Muskulatur würde der Fuss in eine Fehlstellung gezogen. Nach seiner Erfahrung stehe das durchaus mit dem Unfall in Zusammenhang, vergleichbar mit einer Sudeck'schen Dystrophie, die häufig durch ein Unfallereignis ausgelöst werde (vgl. Aktennotiz des Kreisarztes vom 10. Februar 2021, SUVA-Akte 302). Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 (SUVA-Akte 306) hob Dr. med. G____ nochmals hervor, das vorliegende Schmerzbild mit der entsprechenden Fehlstellung sei sehr selten und seines Wissens auch in der Literatur nirgends festgehalten. Der eigentliche Ursprung der Problematik sei ihm auch nicht bekannt. Das Ganze imponiere wie eine Sudeck'sche Dystrophie mit allerdings neurologischer Komponente. Die bildgebende Diagnostik habe bekanntlich die Fehlstellung nicht erklären können, sodass eine ossäre oder Weichteilfehlstellung sicher nicht vorliege. Die posttraumatisch entstandene Fehlstellung sei rein muskulär. So seien die Tibialis anterior, Tibialis posterior und die Extensor hallucis longus Sehnen spastisch angespannt und eine Entspannung der Muskeln nicht möglich. Von physiotherapeutischer Behandlung sei abzusehen, da diese schmerzhaft sei und zu weiterer Verhärtung der Muskeln führen würde. Allenfalls sei die Infiltration mit Botox eine Option. Er schlage vor, den Beschwerdeführer dem J____ oder der K____ vorzustellen.

4.2.8. Das Kompetenzzentrum der Beschwerdegegnerin vermochte in den Schilderungen des behandelnden Facharztes weder eine wissenschaftlich anerkannte Diagnose, noch Anlass zu weiteren Diskussion bezüglich Unfallkausalität erkennen. Dennoch erachtete es im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung die Anordnung einer externen Expertise als gerechtfertigt und beauftragte (vgl. Auftragsschreiben des Kreisarztes vom 15. April 2021, IV-Akte 330) den Facharzt Dr. med. H____, mit einer entsprechenden Beurteilung. Diesem fiel bei der Untersuchung besonders die Diskrepanz zwischen der unwillkürlich aktivierbaren Muskulatur der langen Fussheber während des Barfussgangs und der im Gegensatz dazu während der Untersuchung nicht willkürlich aktivierbaren Fussheber-Muskulatur auf. Sensorische Auffälligkeiten konnte er nicht feststellen und die erhobene Umfangsdifferenz der Wadenmuskulatur war nur diskret. Der Facharzt kam aufgrund seiner Untersuchung zur Ansicht, es lasse sich keine schlüssige Erklärung für die Fehlstellung und die damit verbundenen Beschwerden finden. Seiner Meinung nach handle es sich nicht um ein besonderes Syndrom oder dergleichen. Womöglich habe eine bewusste oder unbewusste psychische Komponente Einfluss auf das Beschwerdebild, weshalb er zu einer psychologischen / psychiatrischen Beurteilung riet (Bericht vom 3. Juni 2021, SUVA-Akte 345).

4.2.9. Der Kreisarzt sah den medizinischen Endzustand daraufhin als gekommen an (vgl. SUVA-Akte 346).

4.3. 4.3.1. Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 7. September 2017 eine anteriore Schulterluxation rechts und eine Fraktur des Malleolus medialis rechts zuzog. Aus den dargelegten Unterlagen geht sodann übereinstimmend hervor, dass seit Ende 2019 trotz multipler operativer und konservativer Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr eingetreten ist und von weiteren Eingriffen keine Verbesserung mehr zu erwarten ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nun per 31. August 2021 vom medizinischen Endzustand ausgeht und den Rentenanspruch prüft, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers präsentiert sich der medizinische Sachverhalt als ausreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat die Intervention des behandelnden Orthopäden Dr. med. G____ ernst genommen und eine weitere Beurteilung durch die spezialisierte H____ veranlasst. Damit ist sie allen in Betracht kommenden somatischen Ursachen, einschliesslich einer denkbaren neurologischen Genese, die bereits im August 2019 abgeklärt worden war (vgl. oben Erw. 4.2.2.), nachgegangen. Es besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen diesbezüglich, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Expertise noch Erkenntnisse hinsichtlich der Natur der Fehlstellung und der Bewegungseinschränkungen liefern könnte. Zu keinem anderen Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch eingereichte Bericht des Dr. med. G____ vom 30. März 2022 zu führen.

4.4. 4.4.1. Fraglich ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt bleibt. Der Kreisarzt und die E____ kommen übereinstimmend zum Schluss, es müsse in Anbetracht der massiven Symptomausweitung ausgehend von der ursprünglichen Verletzung und deren erfahrungsgemässen Folgen eine rein medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Wie der Kreisarzt ausführt, wäre aufgrund der initialen Verletzungen mit einer weitgehenden Wiederherstellung der Gesundheit und der Funktion zu rechnen gewesen. Stattdessen präsentierte sich ihm eine "groteske" Fehlstellung des Fusses mit massiv eingeschränkter Beweglichkeit und eine ebenfalls erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Arms, welchen der Beschwerdeführer kaum mehr als bis zur Waagrechten heben kann. Unter Ausklammerung dieser - weder orthopädisch, radiologisch noch neurologisch erklärbaren Beeinträchtigung, wird der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung und die Ergebnisse der EFL für eine leichte bis mittelschwere, leidensangepasste Arbeit als vollschichtig arbeitsfähig betrachtet.

4.4.2. Tatsächlich hängt die Frage nach der unfallbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit wesentlich davon ab, ob die geklagten Beeinträchtigungen organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen sind. Objektivierbar sind rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil Bger 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109) nur Ergebnisse, die mittels wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden apparativ, respektive bildgebend bestätigt werden können. Vorliegend scheinen sie dies in Würdigung der zitierten medizinischen Akten nicht zu sein. Vielmehr lässt sich aus den vorhandenen Unterlagen schliessen, dass es nach einem anfänglich regelrechten Verlauf mehr und mehr zu einer psychischen Überlagerung der initial traumatisch verursachten Gesundheitsschäden gekommen ist. Für die massive Fehlstellung des rechten Fusses und die erheblich eingeschränkte Beweglichkeit der oberen und unteren rechten Extremität lässt sich kein objektivierbares organisch ausgewiesenes Korrelat finden. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche psychogene Komponente mitverantwortlich für die demonstrierten, massiven Einschränkungen.

4.5. 4.5.1. Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch begründete Beschwerden wie eingangs unter Ziff. 3.4.2. dargelegt, nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat.

4.5.2. Die Angaben über das vorliegend zur Diskussion stehende Unfallgeschehen sind widersprüchlich. Während in der Schadenmeldung (SUVA-Akte 1) die Rede von "Treppe verfehlt und gestürzt" ist, finden sich Angaben wie "4 Stufen von der Leiter gestürzt" (vgl. Austrittsbericht des D____, SUVA-Akte 8), oder gar "auf der nassen Treppe ausgerutscht und die ganze Treppe zwischen 12 - 15 Meter hinuntergestürzt" (Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2018, vgl. SUVA-Akte 144). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 7. September 2017 der Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten Ereignissen zugewiesen, was in Anbetracht der Kasuistik (vgl. die Übersicht bei: Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 62 ff.) sachgerecht ist und zu keinen Diskussionen Anlass gibt.

4.5.3. Praxisgemäss hat dies zur Folge, dass die Adäquanz der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nur dann bejaht werden kann, wenn mindestens vier der massgeblichen Zusatzkriterien erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 7.3) eine eingehende Prüfung vorgenommen und das Vorliegen der erforderlichen Kriterien verneint. Auf diese nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere ist zu betonen, dass Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die geklagten Dauerschmerzen massgeblich durch psychische Problematik bedingt sind, weshalb sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt.

4.5.4. Sind die Kriterien nicht erfüllt, so muss die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 7. September 2017 und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden. Für die Ermittlung der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen am rechten Fuss und der rechten Schulter zu berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar sind.

5.1. 5.1.1. Auf der Basis dieser verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.1.2. Die Beschwerdegegnerin verglich per 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 70'987.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 65'543.-- und ermittelte auf diese Weise unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 8%. Die Ermittlung beider hypothetischen Einkommen erfolgte gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.2. 5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.2.2. Der Beschwerdeführer trat am 31. August 2017 eine Stelle bei der C____ an und verunfallte bereits am 7. September 2017. Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab er an, erst einen Monat vor dem Unfall in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. SUVA-Akte 144 S. 3). Im Mai 2021 wurde die C____ aus dem Handelsregister gelöscht. Anhand einer Erwerbsbiographie oder eines zuletzt effektiv erzielten Verdienstes lässt sich das Valideneinkommen somit nicht festlegen. Wenn daher die Beschwerdegegnerin mangels effektiver Lohnzahlungen zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Lohnzahlen für das Baugewerbe gemäss LSE (LSE 2018, Tabelle 1 Position 41-43, Kompetenzniveau 1) abstellt und von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 70'987.-- ausgeht, so erscheint dies als korrekt, zumal die Abweichung zum vertraglich vereinbarten Einkommen nur minimal ist (vgl. SUVA-Akte 27 S. 5).

5.3. 5.3.1. Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist ausserdem auch der von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens vorgenommene Beizug der Tabellenlöhne als richtig zu qualifizieren. Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel beim Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" anzuwenden. Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte, da der Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen Bereichen auszuüben vermag.

5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Die Beschwerdegegnerin hat einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). Vorliegend besteht keine Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, weshalb es bei einem Abzug von 5% bleibt.

5.4. Da somit dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin nichts entgegenzusetzen ist, hat diese zu Recht mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.1. Abschliessend zu prüfen ist die Frage, ob die Integritätsentschädigung mit 10% korrekt bemessen ist.

6.2. Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wer durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärztinnen und Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen). Die Bemessung der Höhe regelt, entsprechend dem Verweis in Art. 25 Abs. 2 UVG, die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die Be-schwerdegegnerin in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes-sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Die von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Die aufgestellten Richtwerte sollen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten, dennoch sind im Einzelfall Abweichungen nach oben oder unten möglich.

6.3. In seiner Beurteilung vom 13. Januar 2021 bemass der Kreisarzt den Integritätsschaden für die bildgebend zweifelsfrei nachweisbaren posttraumatischen Veränderungen am rechten Fuss in Anwendung von SUVA-Tabelle 5 mit 5%. Die rechte Schulter, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der EFL im Wesentlichen nur bis zur Waagrechten angehoben hatte, taxierte der Kreisarzt unter Berücksichtigung der demonstrierten Symptomausweitung in Abweichung von Tabelle 1 mit 5% statt mit 10% (SUVA-Akte 281). Die Beurteilung des Kreisarztes erscheint als schlüssig und es ist in Anbetracht der oben dargelegten Ausführungen zur adäquaten Kausalität folgerichtig, die Integritätsentschädigung auf rein organisch nachweisbare Unfallfolgen zu beschränken. Schädigungen der psychischen Integrität wären ohnehin nur dann geeignet, Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen dauerhaften, sprich lebenslänglichen Schaden der Integrität verursachen würden (vgl. Frei, a.a.O., S. 91; Gustavo Scartazzini: Neuere Fragen zur Integritätsentschädigung in SZS 2007 S. 299), davon kann vorliegend nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgegangen werden.

7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

7.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2022 der Kostenerlass bewilligt. Seiner Vertreterin ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Rentenfällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

12

ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

UVG

  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 24 UVG
  • Art. 25 UVG

UVV

  • Art. 36 UVV

Gerichtsentscheide

19