Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2021.4, SVG.2022.27
Entscheidungsdatum
28.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.4

Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021

Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes, Gutachten nötig

Tatsachen

I.

a) Die 1988 geborene Beschwerdeführerin arbeitet bei der D____ und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 14. Juli 2020 rutschte sie in der Badewanne aus, wobei sie sich gemäss eigenen Angaben mit den Armen habe auffangen können (Unfallmeldung vom 11. August 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] K1). Wegen Schmerzen stellte sie sich am Folgetag auf der Notfallstation des E____spitals vor. Dort wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt (vgl. Bericht vom 17. Juli 2020, AB MK1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge unbestrittenermassen Leistungen – ob sie lediglich Heilungskosten erbrachte oder auch Taggelder, erschliesst sich aus den Akten nicht.

b) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen per 14. August 2020 einstelle, da der status quo ante spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom 14. Juli 2020 erreicht gewesen sei (AB K5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2020 Einsprache (AB K6). Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 (AB K11) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest.

II.

a) Mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Eingabe vom 9. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen beim Gericht ein. Am 9. April 2021 gibt sie erneut medizinische Unterlagen am Schalter des Gerichts ab.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer weiteren Eingabe vom 26. April 2021 nimmt sie kurz Stellung zu den von der Beschwerdeführerin am 9. April 2021 beim Gericht eingereichten Dokumenten.

d) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin der Status sine quo ante aufgrund fehlender objektivierbarer Befunde spätestens vier Wochen nach dem Ereignis vom 14. Juli 2020 erreicht gewesen sei. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin ab dem 15. August 2020 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Unfallversicherung.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der gesamte Heilungsprozess habe fast sechs Monate gedauert. Bis ebenso lange nach dem Unfall hätten Schmerzen und Einschränkungen bestanden. Vor dem Sturz habe sie sich in einem guten Gesundheitszustand befunden. Der Status quo ante sei vier Wochen nach dem Unfall noch nicht wieder erreicht gewesen. Dies werde von behandelnden Ärzten bestätigt.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 14. August 2020 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom 14. Juli 2020 hat.

3.1.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

  1. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
  2. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140

V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V

109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

3.3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.4.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni

2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag

gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern

sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim

Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen

strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139

V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.

  1. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f.
  2. 1c, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018
  3. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit

Hinweisen).

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. F____, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, ab. Dieser erklärte in seiner ersten Stellungnahme vom 2. November 2020 (AB MK8), in keinem Bericht und keiner Untersuchung seien strukturell objektivierbare Befunde erhoben worden. Die erwähnte "Dezentrierung des Dens axis" gemäss Dr. G____ im Bericht vom 17. Juli 2020 (vgl. AB MK1) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wie alle anderen Symptome und Befunde, nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juli 2020 zurückzuführen. Es seien weder strukturell objektivierbare Unfallschäden festgestellt worden, noch hätten sich Verschlimmerungen von Befunden gezeigt. Das Schulter-MRT sei unauffällig gewesen, ebenso das CT der HWS. Es hätten weder neurologische, noch anderweitig auffällige objektivierbare Befunde bestanden. Somit sei der status quo ante spätestens vier Wochen nach der einfachen Kontusion wieder erreicht gewesen. Dies gelte auch für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Am 16. Dezember 2020 verfasste Dr. F____ eine ausführlichere Stellungnahme (AB MK13). Er erklärte insbesondere, es könne unverändert festgestellt werden, dass strukturell objektivierbare Unfallfolgen sowie auch krankhafte objektive medizinische Befunde, welche die Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin zu erklären in der Lage sei, fehlten. Dass eine Plexuspathologie bei dem geschilderten Mechanismus des sich Festhaltens an der Badewanne um einen Sturz zu verhindern, die zeitlich sehr verzögert einsetzende Symptomatik verursache, sei weder medizinisch noch im Verlauf der Abklärungen mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dokumentiert. An der Beurteilung vom 2. November 2020 könne festgehalten werden. In einer weiteren, sehr kurzen Stellungnahme vom 2. Februar 2021 (AB MK14) erklärte er in Bezug auf den Bericht der Neurologie des H____spitals […] vom 26. August 2020 (AB MK6), da aufgrund der motorisch evozierten Potentiale keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden worden seien, bleibe seine Beurteilung unverändert.

4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. I____, Radiologie und Nuklearmedizin des E____spitals, in seinem Bericht vom 15. Juli 2020 über ein CT der HWS (in den Beschwerdebeilagen [BB]) darauf schloss, dass keine Fraktur der HWS vorliege. Der Dens axis sei dezentriert. Zum Ausschluss einer ligamentären Verletzung sollte seiner Auffassung nach ein ergänzendes MRI im Verlauf erfolgen. Dr. G____ und Dr. J____ der Notfallstation des E____spitals diagnostizierten am Tag nach dem Sturz in der Badewanne eine "HWS-Distorsion nach Sturz in der Badewanne" und nannten als Differentialdiagnose eine ligamentäre Verletzung des Dens axis. Zum Unfallhergang hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei in der Badewanne ausgerutscht und habe sich mit beiden Händen am Badewannenrand abstützen können. Es habe keinen direkten Kopfanprall oder ein sonstiges direktes Trauma gegeben (Bericht vom 17. Juli 2020, AB MK1). Dr. K____, Radiologie und Nuklearmedizin des E____spitals, bestätigte in seinem Bericht vom 20. Juli 2020 (BB), nach der Anfertigung eines MRT der HWS die Dezentrierung des Dens axis. Er erklärte, eine Asymmetrie atlantoaxial mit Aufweitung des atlantodentalen Abstandes links werde bestätigt und es gebe einen Nachweis eines umschriebenen Ergusses/Ödems dort, in erster Linie als Ausdruck einer Distorsion, differentialdiagnostisch bestehe allenfalls eine Partialruptur des atlantoaxialen Bandapparates links. Er empfehle ein Konsil auf der Wirbelsäulenchirurgie.

Am 22. Juli 2020 begab sich die Beschwerdeführerin auf die Notfallstation des H____spitals [...]. Im entsprechenden Bericht vom selben Datum (AB MK2) nannte Dr. L____ als Diagnosen eine HWS-Distorsion sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische C8-Radikulopathie links nach dem Sturz am 14. Juli 2020. Sie hielt fest, klinisch zeigten sich bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Bewegung in der HWS mit Blockade bei Rotation nach rechts, Kribbelparästhesien und Hyposensibilität im distalen C8 Dermatom links, eine Triceps Parese links sowie eine Parese der Fingerspreizung links. Die Ärztin berücksichtigte dabei nebst den bisherigen Bildgebungen eine HWS Funktionsaufnahme vom 22. Juli 2020 (AB MK3).

Dr. M____ und Dr. N____ der Spinalen Chirurgie des H____spitals [...] stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2020 (AB MK5) folgende Diagnosen:

  1. HWS-Distorsion sowie V.a. posttraumatische C8-Radikulopathie links nach Sturz am 14. Juli 2020

  2. Bekanntes Hyperlaxitätssyndrom

Sie berichteten sodann über eine Schmerzausstrahlung bis in die Finger 4 und 5 der linken Hand sowie eine Zervikobrachialgie, auf der linken Seite, die am ehesten dem Dermatom C8 zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Beschwerden insgesamt leicht regredient seien, jedoch noch vorhanden und im Alltag störend. Die Schmerzausstrahlung bis in die Finger 4 und 5 bestehe weiterhin und auch die Parese der Fingerspreizer links sowie die Hyposensibilität auf Berührung der Finger 4 und 5 und Kribbelparästhesien im C8-Dermatom links. Die Trizepsparese auf der linken Seite sei komplett regredient. In einem MRI der HWS (vgl. Bericht vom 30. Juli 2020, AB MK4) mit axialen Schichten über HWK7 und BWK1 zur Beurteilung der Nervenwurzel C8 auf der linken Seite, habe sich keine neuronale Kompression gezeigt. Ein postkontusionelles Problem bei Hyperlaxizitätssyndrom sei möglich. Spinalchirurgisch könne nichts angeboten werden, weshalb die Beschwerdeführerin der Neurologie zugewiesen worden sei. Die Ärzte der Neurologie des H____spitals [...] stellten in ihren Messungen (bzgl. "Tibialis-SSEP" und "MEP") Normwerte fest (Bericht vom 26. August 2020, AB MK6) und auch eine Arthrographie des linken Schultergelenks war in der Folge unauffällig (vgl. Bericht vom 4. September 2020, AB MK7).

In einem Bericht vom 11. Dezember 2020 (AB MK12) hielt Dr. O____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 28. August 2020 erstmals nach dem Unfall bei ihm vorgestellt. Das von der Beschwerdegegnerin beschriebene Erreichen des Status quo ante spätestens vier Wochen nach Ereignisdatum könne er nicht nachvollziehen. Die Kribbelparästhesie, die leichte Schwäche der Fingerspreizung und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit seien am 28. August 2020 weiterhin vorhanden gewesen. Ihm sei nicht bekannt, dass die gesunde Patientin vor dem Ereignisdatum an solchen Beschwerden gelitten habe.

4.3. In den erwähnten Berichten fällt zum einen auf, dass auch nach dem 14. August 2020 noch über nach dem Unfall aufgetretene und fortbestehende Beschwerden berichtet wurde (vgl. z.B. den Bericht von Dr. O____ vom 11. Dezember 2020, AB MK12). Auch die Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin, P____, B.Sc. in Physiotherapie, berichtete, dass die Beschwerdeführerin sie am 6. November 2020 aufgrund von fortbestehenden Beschwerden aufgesucht habe und dann nach neun Einheiten beschwerdefrei gewesen sei (vgl. Bericht vom 2. März 2021, BB).

Zum anderen wurde verschiedentlich über eine Dezentrierung des Dens axis sowie einem Verdacht auf eine ligamentäre Verletzung desselben gesprochen (vgl. E. 4.2.). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2020 (AB MK8), diese Dezentrierung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 14. Juli 2020 zurückzuführen, da weder strukturell objektivierbare Unfallschäden festgestellt worden seien, noch Verschlimmerungen von Befunden (vgl. E. 4.1.). Eine vertiefte Begründung dieser Aussage erfolgte auch in seinen beiden nachfolgenden Stellungnahmen nicht. Der Dens axis ist der Zahn des zweiten Halswirbels mit Gelenkflächen für das untere Kopfgelenk (Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 216). Dr. F____ erklärt nicht, weshalb er eine Dezentrierung desselben nicht als strukturellen Unfallschaden versteht. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb der Sturz, bei welchem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Badewanne ausrutschte, rückwärts stürzte und sich mit den Armen noch am Badewannenrand auffangen konnte (vgl. Beschreibung des Unfallhergangs vom 15. August 2020, AB K2), nicht zu einer solchen Dezentrierung hätte führen können. Auch wird aus seinen Ausführungen nicht eindeutig klar, weshalb die von der Beschwerdeführerin über den 15. August 2020 hinaus beklagten Beschwerden nicht vom erwähnten Sturz stammen könnten. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich nicht direkt mit dem Kopf oder einem anderen Körperteil anstiess, als sie stürzte, hätte der beratende Arzt klar begründen müssen, weshalb die Beschwerden seiner Auffassung nach nicht (mehr) vom erwähnten Sturz stammen können. Die Physiotherapeutin P____ erklärte in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin sei sicher gewesen, beim Sturz mit der linken Schulter auf der Badewannenkante aufgekommen zu sein. Deshalb und aufgrund des Starts des Auftretens der Symptome und der Befundergebnisse sei anzunehmen, dass die Beschwerden, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen der HWS und das Kribbeln im linken Arm, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Durch den Aufprall auf der Kante der Badewanne seien reaktiv Wirbel- und Rippengelenksblockaden im Bereich der HWS und BWS entstanden, sowie eine Schutzspannung im Schulter-Nacken-Bereich. Diese Ausführung erscheint auf den ersten Blick nicht unplausibel und genügt um zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung von Dr. F____ hervorzurufen (vgl. E. 3.4.). Der Bericht genügt jedoch nicht, um darauf abstellend […] zum Schluss zu kommen, die Beschwerdeführerin habe über den 14. August 2020 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom 14. Juli 2020.

4.4.

Die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht

gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist – wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält – beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341

  1. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020
  2. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013

vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017

E. 5.2.). Es genügt vorliegend jedoch nicht, wenn sich die

Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand beruft. Sie trägt die Beweislast für den

Wegfall der Unfallkausalität bzw. für das Erreichen des Status quo ante (vgl.

E. 3.2.) – zumal sie bereits zumindest für vier Wochen eine

Unfallkausalität der Beschwerden der Beschwerdeführerin anerkannt hat. Wie in

E. 4.3. dargelegt, bestehen zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung

des beratenden Arztes Dr. F____. Bisher hat noch keine

versicherungsexterne Begutachtung stattgefunden. Es ist nun an der

Beschwerdegegnerin, eine versicherungsexterne orthopädische und

rheumatologische Begutachtung zu veranlassen, damit die Frage nach der Dauer

ihrer Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Juli 2020 geklärt werden

kann.

4.5. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin einzugehen, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den über den 14. August 2020 hinaus beklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 14. Juli 2020. Die sogenannte "Schleudertrauma-Praxis" bzw. "HWS-Praxis" bezieht sich darauf, dass natürlich kausale, aber organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden vorliegen (vgl. BGE 134 V 109, insbesondere S. 112 E. 2.1). Vorliegend ist aus den Akten jedoch derzeit nicht ersichtlich, ob die beklagten Beschwerden tatsächlich alle nicht objektivierbar sind bzw. waren. Insbesondere ist nicht klar, wie es sich diesbezüglich mit der festgestellten Dezentrierung des Dens axis verhält (vgl. E. 4.3.).

5.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zur Einholung eines orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach Erstellung des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Juli 2020 zu entscheiden.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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