Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2021.34, SVG.2022.124
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. März 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.34

Einspracheentscheid vom 12. August 2021

Höhe von leidensbedingtem Abzug und Integritätsentschädigung

Tatsachen

I.

a) Die 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2002 in verschiedenen Tätigkeiten (Kassiererin-Verkäuferin, Hauspflege, Modeverkäuferin, Eventsupport; vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 120, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], SUVA-Akte 199). Zuletzt hatte sie ab dem 5. April 2017 einen über die C____ vermittelten Einsatzvertrag als Modeverkäuferin in einem Pensum von 50 % für maximal drei Monate bei der D____ (vgl. Einsatzvertrag vom 5. April 2017).

b) Am 2. Mai 2017 fiel der Beschwerdeführerin beim Anbringen von Preisschildern in einem Metallrahmen eine Metallstange auf den Daumen, welchen sie sich dabei verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3. Mai 2017, SUVA-Akte 1, sowie Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 4. Mai 2017, SUVA-Akte 19). Infolgedessen wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Unfallscheine, SUVA-Akten 130 und 135). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2017, SUVA-Akten 10 und 11).

c) Im Verlauf liess sich die Beschwerdeführerin dreimal am Daumen operieren: am 14. Dezember 2017 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom selben Datum, SUVA-Akte 69), am 20. August 2018 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 20. August 2018, SUVA-Akte 125, S. 4 f.) und am 9. September 2019 (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 9. September 2019, SUVA-Akte 175, S. 3 f.).

d) Infolge einer Untersuchung durch die Versicherungsmedizin der SUVA am 21. Januar 2020 (vgl. Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Januar 2020, SUVA-Akte 203) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 mit, dass sie die Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2020 nur noch zu 50 % ausrichten werde, da eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (SUVA-Akte 207). Am 28. Oktober 2020 erfolgte eine erneute Beurteilung durch die Versicherungsmedizin der SUVA (vgl. Bericht von Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 28. Oktober 2020, SUVA-Akte 275). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 5. November 2020, dass sie die Taggeldleistungen zufolge Erreichung des Endzustandes per 31. Dezember 2020 einstelle. Sie prüfe einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2021 sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Im Weiteren sprach sie der Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus pro Jahr zwei Serien Ergotherapie zu. Dabei wies sie darauf hin, dass die Indikation in zwei Jahren überprüft werde, und, dass die Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehe (SUVA-Akte 278). Am 24. Dezember 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 6 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe. Sie habe hingegen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % (SUVA-Akte 296). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2021 Einsprache erheben (SUVA-Akte 299). Deren Begründung erfolgte am 28. April 2021 (SUVA-Akte 309). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 317).

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

Es seien der Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben, ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und die gesetzlichen Leistungen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzusprechen.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 12. August 2021 aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Alles unter o/e Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 6. Januar 2022 und Duplik vom 1. Februar 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin berechnete sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anhand von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018. Dabei stellte sie beim Valideneinkommen auf die Rubrik 47 Detailhandel und beim Invalideneinkommen auf den Zentralwert ab. Beim Invalideneinkommen nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor. Basierend darauf und unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit schloss sie auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6 %. Basierend auf der Beurteilung von Dr. med. G____ (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 27. Oktober 2020, SUVA-Akte 276) sprach sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 5 % zu.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Einschränkungen ihrer dominanten Hand sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 %, eventualiter von 15 %, subeventualiter von 10 % vorzunehmen. Dies habe zur Folge, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Im Weiteren sei die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. G____ nicht nachvollziehbar. Es sei deshalb eine erneute Beurteilung desselben notwendig.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat – insbesondere, ob beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % vorzunehmen ist. Sodann ist streitig, ob auf die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. med. G____ abgestellt werden kann.

Nicht umstritten sind der Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Dezember 2020), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie die dem Validen- und dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlöhne.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).

3.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

4.1. Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher ist auch im Folgenden – auch soweit diese nicht umstritten sind und im Sinne der gerichtlichen Untersuchungspflicht – darauf einzugehen.

4.2. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs stellte die Beschwerdegegnerin auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. G____ vom 27. bzw. 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 275) ab. Die Ärztin stellte darin folgende Diagnose (SUVA-Akte 275, S. 3):

St. n. Quetschung rechter Daumen am 02.05.2017

Persistierendes chronisches Schmerzsyndrom IP-Gelenk

St. n. diagnostischer Arthroskopie IP-Gelenk sowie Denervation IP-Gelenk rechter Daumen vom 14.12.2017

St. n. IP-Gelenk-Prothese und A1-Ringspaltung Daumen rechts am 22.08.2018

St. n. Tenolyse EPL und Arthrolyse IP-Gelenk Daumen rechts am 09.09.2019

Dr. med. G____ hielt dazu fest, es persistierten Belastungsbeschwerden mit rezidivierenden Schwellungszuständen. Zudem bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung, die ebenfalls nicht mehr habe beeinflusst werden können. Aktuell bestehe eine Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen, es erfolgten ergotherapeutische Behandlungen. Demnach könne von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Im Sinne einer Erhaltungstherapie könnten der Beschwerdeführerin pro Jahr noch zwei Serien Ergotherapie zugesprochen werden. Die Indikation sollte in zwei Jahren überprüft werden. Ebenfalls gehe die Bedarfsanalgesie mit Ibuprofen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Was die Arbeitsfähigkeit angehe, wäre der Beschwerdeführerin eine ganztägige, leichte Tätigkeit ohne repetitives Greifen, ohne repetitive Hebebelastungen über zwei Kilogramm sowie ohne feinmotorischen Tätigkeiten für die rechte dominante Hand zuzumuten. In leidensangepasster Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Modeverkäuferin entspreche diesem Belastungsprofil und wäre demnach wieder zumutbar (SUVA-Akte 275, S. 4).

4.3. Die Beurteilung von Dr. med. G____ vom 27. bzw. 28. Oktober 2020 erfüllt die vom Bundesgericht formulierten Anforderungen an einen medizinischen Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin bringt folglich zu Recht nichts vor, was gegen deren Beweistauglichkeit sprechen würde. Insbesondere bestehen keine Zweifel an ihrer Richtigkeit, weshalb keine weiteren Abklärungen notwendig sind (vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Die Beschwerdegegnerin durfte den Bericht folglich der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente zugrunde legen. Es bleibt allerdings auf die Beurteilung der Integritätsentschädigung einzugehen (vgl. dazu E. 6.).

5.1. Wie bereits unter E. 2.3. erwähnt, sind die Tabellenlöhne, welche die Beschwerdegegnerin dem Validen- und dem Invalideneinkommen zugrunde legte, nicht umstritten.

Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf die Tabelle TA1 der LSE 2018, Rubrik 47 Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'425.00) ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2020 und unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden (wöchentliche Arbeitszeit) und auf einen Jahreslohn (zwölf Monate), schloss die Beschwerdegegnerin auf ein (hypothetisches) Valideneinkommen von Fr. 56'445.36 (vgl. Einspracheentscheid vom 12. August 2021, E. 4.1.3).

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 ab, jedoch auf den Zentralwert (Total Frauen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'371.00). Auch hier nahm sie eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2020 vor und rechnete den Tabellenlohn auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie einen Jahreslohn für zwölf Monate um. So schloss sie auf einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 55'702.80 in einem Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (zur medizinischen Beurteilung vgl. E. 4.2.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'917.00. Beim Einkommensvergleich schloss sie somit auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6.25 %.

Die Berechnung des Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt im Grundsatz für die Berechnung des Invalideneinkommens, soweit es nicht die umstrittene Frage des leidensbedingten Abzugs betrifft.

5.2. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 %. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2021 erklärte sie dazu, die Tatsache, dass eine versicherte Person nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne, rechtfertige noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. In Anbetracht der massgebenden Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheine vorliegend die Gewährung eines Abzugs von 5 % nicht als unangemessen. Sie verwies dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

5.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert teilweise die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung als nicht zum vorliegenden Fall passend. Sie verweist auf weitere Urteile des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und führt aus, weshalb gestützt darauf ein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % angezeigt sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

5.4. Zunächst ist festzuhalten, dass als unumstritten gelten kann, dass die dominante rechte Hand der Beschwerdeführerin betroffen ist. Entgegen der Darstellung ihrer vorliegend nicht von einer funktionellen Einhändigkeit ausgegangen werden kann. Bei der Beschwerdeführerin ist einzig das «IP-Gelenk» des rechten Daumens betroffen (vgl. E. 4.2.). D.h. sie ist in der Beweglichkeit des äussersten Daumengelenks eingeschränkt. Die beiden anderen Daumengelenke sind gemäss den medizinischen Berichten nicht von Einschränkungen betroffen (vgl. z.B. Bericht der H____klinik [...] vom 20. Oktober 2020, SUVA-Akte 273, S. 1 f.), insbesondere ist ein kompletter Faustschluss möglich (vgl. Bericht von Dr. med. F____ vom 22. Januar 2020 über die Untersuchung vom 21. Januar 2020, SUVA-Akte 203, S. 3). Auch ein «Complex Regional Pain Syndrome» (CRPS) liegt nicht vor (vgl. Bericht der H____klinik [...] vom 20. Oktober 2020, SUVA-Akte 273, S. 1) und es gibt keine Hinweise in den Akten, dass die übrigen vier Finger der rechten Hand beeinträchtigt wären. Auch wenn eine gewisse Einschränkung der Greiffähigkeit nachvollziehbar ist, so ist aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm und ihre rechte Hand nicht lediglich als Zudienerhand verwenden kann. Dr. med. G____ berücksichtigte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass eine angepasste Tätigkeit kein repetitives Greifen, keine feinmotorischen Tätigkeiten und keine repetitiven Hebebelastungen über zwei Kilogramm für die rechte Hand beinhalten sollte. Anders herum ist es der Beschwerdeführerin nicht unmöglich, zumindest hie und da, etwas mit der rechten Hand zu greifen und ihre rechte Hand für Hebebelastungen bis zu 2 kg einzusetzen.

5.5. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 unterscheidet sich deutlich vom vorliegenden Fall. Dort kam bereits der Gutachter zum Schluss, es sei lediglich noch eine einarmige, wechselbelastende Tätigkeit für den linken Unterarm möglich, bei der nur auf Tischhöhe ohne repetitive Tätigkeiten gearbeitet werden könne und das Tragen bzw. Heben von Gewichten über 2 kg entfalle. Der dominante rechte Arm konnte gar nicht mehr, der linke nur eingeschränkt eingesetzt werden (vgl. E. 4.1. des Urteils). Aus dem Umstand, dass in diesem Fall ein Abzug von 20 % vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde (vgl. E. 5.2. des Urteils) kann für den vorliegenden Fall – bei welchem die Beschwerdeführerin den linken Arm uneingeschränkt einsetzen kann und an der rechten Hand allein der Daumen Beschwerden bereitet – nichts abgeleitet werden. Im Wesentlichen dasselbe gilt in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2017.13 vom 29. November 2017. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Fall aufgrund seiner Einschränkungen infolge von offenen Trümmerfrakturen an zwei Fingern seiner adominanten Hand als funktioneller Einhänder eingestuft. Sinngemässes gilt sodann hinsichtlich des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2019.44 vom 20. Mai 2020 (vgl. das entsprechende Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020). Im dort behandelten Fall waren einer Reinigungsangestellten nach einer Handgelenksfraktur Tätigkeiten, bei welchen die linke Hand repetitiven Belastungen über 0.5 kg ausgesetzt wäre und welche Umwendbewegungen der linken Hand erfordern würden, nicht mehr zumutbar (vgl. Tatsachen I.b im genannten Urteil). Der Beschwerdeführerin sind höhere Belastungen der betroffenen Hand zumutbar und es ist allein der Daumen nicht das ganze Handgelenk und damit indirekt die ganze Hand betroffen. Somit vermag sie auch aus diesem Urteil keinen höheren Abzug in ihrem Fall abzuleiten. Dass es sich bei ihr im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im zitierten Urteil um die dominante Hand handelt, vermag daran nichts zu ändern.

Was das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2018.21 vom 12. September 2018 betrifft, so nahm das Gericht den leidensbedingten Abzug von 20 % nicht allein wegen den Einschränkungen der Feinmotorik der rechten oberen Extremität vor, sondern auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen und des daraus folgenden Tätigkeitsprofils sowie eines erhöhten Pausenbedarfs auf einen wohlwollenden Arbeitgeber angewiesen und damit in der Auswahl der noch möglichen Arbeitsplätze eingeschränkt war. Die Beschwerdeführerin ist nicht im selben Umfang eingeschränkt.

Auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September 2013 weist keine klare Parallele zum vorliegenden Sachverhalt auf. Der Beschwerdeführer im genannten Urteil hatte eine Verletzung der Supraspinatussehne, also der Schulter erlitten. Dabei war die dominante Seite betroffen. Arbeit über Brusthöhe war ihm in der Folge nicht mehr zumutbar und Gewicht konnte er nur noch körpernahe hantieren. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen wurde eine mittelschwere Arbeit mit selten maximal zu hantierenden Lasten von 15 bis 25 kg als zumutbar erachtet. Bei der Beschwerdeführerin wurde der Daumen verletzt und Aussagen über das Gewicht, welches sie insgesamt, also unter Beteiligung des linken Armes, heben könnte, finden sich in den Akten keine. Das genannte Urteil ist somit nicht geeignet um den von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug in Frage zu stellen.

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3066/2006 vom 11. September 2008 ging es um einen Mann, der infolge eines Unfalles beim Faustschluss der linken Hand stark eingeschränkt war. Der Beschwerdeführerin ist ein Faustschluss aber noch möglich (siehe E. 5.4.). Insofern ist ein leidensbedingter Abzug wegen Unmöglichkeit oder Einschränkung des Faustschlusses in ihrem Fall nicht angezeigt.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ausführungen des Bundesgerichtes zum leidensbedingten Abzugs sind eher kurz und beschränken sich vor allem auf den Hinweis, dass die Frage nach der Höhe des Abzugs eine typische Ermessensfrage sei und bei einem Abzug von 20 % keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar sei (vgl. E. 5. des Urteils).

Einzig im Vergleich mit dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 ist insofern eine Ähnlichkeit erkennbar, als der Versicherte in diesem Fall eine einseitige Einschränkung der Belastbarkeit erlitten hatte – dies allerdings infolge eines Bizepssehnenrisses und mit der Folge mit der linken adominanten Hand lediglich noch bis zu 5 kg heben und tragen zu können. Das Bundesgericht ging (ebenfalls) nicht von einer faktischen Einhändigkeit aus. Bezüglich des Abzugs erkannte es keine Verletzung des Bundesrechts, weil das damals zuständige kantonale Gericht «einen Abzug von höchstens 5 %» als gerechtfertigt erachtet hatte (vgl. E. 7. des Urteils). Selbst wenn diskutiert werden könnte, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Einschränkung der dominanten Hand erlitten hat und dazu mit dieser Hand noch weniger Gewicht heben kann, als der Beschwerdeführer im erwähnten Bundesgerichtsurteil, so bleibt es letztlich eine Ermessensfrage und das Gericht greift nicht ohne gewichtigen Grund in das Ermessen der Vorinstanz ein (vgl. E. 3.2.).

Im Weiteren kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – das Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 durchaus als Vergleich beigezogen werden. Wenngleich beim Versicherten in diesem Urteil die adominante Hand betroffen war, so ist der Fall mit dem vorliegenden insofern vergleichbar, als das Bundesgericht auch in diesem Fall nicht von einer faktischen Einhändigkeit ausging. Es hielt fest, der Versicherte könnte seine linke Hand nach wie vor als Stütz-/Hilfshand einsetzen und mit ihr «nicht repetitiv auch leichte Gewichte heben» (vgl. E. 6.2. des genannten Urteils). Allein der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin die dominante Hand betroffen ist, vermag nicht automatisch zu einer Erhöhung des leidensbedingten Abzugs zu führen – zumal sich der Versicherte Klein-, Ring-, Mittel- und Zeigefinger verletzt bzw. subtotal amputiert hatte und somit alle vier Langfinger der linken Hand betroffen waren.

Zudem ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitere Hinweise darauf, dass die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht in Frage zu stellen ist. So bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 einen Abzug von 10 % bei einem Versicherten, aufgrund seiner Verletzungen an beiden Händen bei schweren und feinmotorischen Tätigkeiten eingeschränkt war, als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat im Gegensatz dazu lediglich an einer Hand und nur an einem Finger eine Verletzung erlitten. Sodann hat es schon explizit festgehalten, selbst bei Personen mit faktischer Einhändigkeit, welche ihre dominante Hand nur sehr eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl regelmässig einen Abzug von 20 % oder gar 25 % gewährt wird, ein tieferer Abzug von 10 % oder 15 % nicht ausgeschlossen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Erst recht erscheint vorliegend im Vergleich ein Abzug von 5 % als angemessen, da die Beschwerdeführerin – wie bereits mehrfach erwähnt – keine funktionelle Einhänderin ist und im Grunde genommen allein der Daumen betroffen ist, wobei ihr eine gewisse Greiffähigkeit erhalten geblieben ist. Schliesslich ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass selbst die Tatsache, dass einer versicherten Person nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden können, noch keinen Abzug rechtfertige, (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2., 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1. und 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 mit Hinweisen).

5.6. Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 5 % – im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht zu beanstanden.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin bei dem ebenfalls nicht zu kritisierenden, von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 6.25 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch E. 3.1.).

6.1. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5 %.

6.2. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 10. Mai 2022). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Ausführungen von Dr. med. G____ seien nicht nachvollziehbar. Der pauschale Verweis auf die SUVA Tabelle 5.2. reiche als Begründung für den Integritätsschaden nicht aus. Aus ihrer Beurteilung gehe nicht hervor, ob eine voraussehbare Verschlimmerung bereits berücksichtigt worden sei oder nicht. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in der Beurteilung des Integritätsschadens selbst festgehalten, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung vorliege. Sie habe jedoch nicht ausgeführt, weshalb nicht auch eine Arthrodese bei der Festlegung des Integritätsschadens berücksichtigt worden sei. Eine Gelenkversteifung sei mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung vergleichbar, bzw. wirke sich im Alltag gleich aus. Zudem sei ihr ein Gelenk im Daumen durch eine Silikonprothese ersetzt worden. Ein Bezug zur Endoprothese in der SUVA Tabelle 5.2 fehle aber ebenfalls. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Integritätsschaden seien ungenügend, weshalb eine erneute Beurteilung desselben zu erfolgen habe.

6.4. Dr. med. G____ hielt in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 276) fest, es bestehe ein Zustand nach Quetschung des rechten Daumens am 2. Mai 2017 mit mehreren folgenden Operationen, unter anderem dem Einsetzen einer Silikonprothese im IP-Gelenk. Es persistierten chronische Belastungsschmerzen sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung des IP-Gelenkes. Sie schätzte den Integritätsschaden auf 5 %. Zur Begründung gab sie an, analog SUVA-Tabelle 5.2 sei der Beschwerdeführerin nach Implantation einer Silikonprothese am IP-Gelenk des rechten Daumens eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 % geschuldet.

6.5. Es trifft grundsätzlich zu, wie von der Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Begründung von Dr. med. G____ sehr knapp ausfällt. Insbesondere geht sie nicht näher darauf ein, von welchem Wert der SUVA Tabelle 5.2. sie ausgeht. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass ihre Schätzung nicht nachvollzogen werden kann.

Was die Finger betrifft, nennt die erwähnte Tabelle einerseits die Rhizarthrose (also eine Arthrose des Daumensattelgelenks; vgl. Pschyrembel

  • Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1851) und die Fingergelenksarthrose. Bei letzterer beträgt der Integritätsschaden bei mässiger und schwerer Arthrose, bei einer Gelenkresektion oder Arthrodese sowie bei Endoprothesen mit gutem oder schlechtem Erfolg immer 0 %. Bei einer Rhizarthrose wird bei einer mässigen Arthrose von einem Integritätsschaden von 5 % ausgegangen, bei einer schweren Arthrose von 5 % bis 10 %. Bei einer Gelenksresektion oder Arthrodese wird ebenfalls ein Integritätsschaden von 10 % angenommen, wie auch bei einer Endoprothese mit schlechtem Erfolg. Bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg wird von einem Integritätsschaden von 5 % ausgegangen.

Im Vergleich zum IP-Gelenk ist eine Verletzung bzw. Einschränkung des Daumensattelgelenks insofern gravierender als letzteres für die Greiffunktion der Hand massgebend ist (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 759). Schon daher ist die Schätzung von Dr. med. G____ nachvollziehbar. Vergleichsweise sei zudem auf die SUVA Tabelle 3 zum Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten verwiesen. Gemäss dieser bedeutet selbst die Amputation des Daumenendgliedes lediglich einen Integritätsschaden von 5 % (Tabelle 3.2.).

Bei diesem Ergebnis ist in Bezug auf den Integritätsschaden unerheblich, wann bei der Beschwerdeführerin die Gelenksprothese eingesetzt wurde. Da die Implantation der Prothese erst am 20. August 2018 erfolgte (vgl. Operationsbericht des E____spitals [...] vom 20. August 2018, SUVA-Akte 125, S. 4), also gut 15 Monate nach dem Unfall, kann jedenfalls nicht von einer «primären Endoprothese» (die direkt nach dem Unfall eingesetzt werden) im Sinne der SUVA Tabelle 5.2 ausgegangen werden.

6.6. Die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. G____ ist somit insgesamt nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt.

7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG)

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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