Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.18
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete im Gasthof "Rössli" in [...] als ungelernte Küchenhilfe und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. April 2003 zog sich der Beschwerdeführer beim Fussballspielen eine Verletzung am linken Knie zu (vgl. UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 1). Es wurden eine vollständige vordere Kreuzbandruptur und eine partielle Längsruptur laterales Meniskushinterhorn diagnostiziert. Am 19. Dezember 2003 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische vordere Kreuzbandplastik durch (vgl. UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 30). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 22. August 2004 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und zog sich eine Verletzung des rechten Knies zu (vgl. UVG-Dossier 0019.12333.04.0, Akte 4). Es wurden eine vollständige Kreuzbandruptur und eine laterale Meniskuslappenläsion rechts diagnostiziert. Am 24. November 2004 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische vordere Kreuzbandplastik mit partieller lateraler Meniskektomie, sowie eine Entfernung des Corpus liberum und eine Plicaresektion am rechten Knie durch (UVG-Dossier 0019.12333.04.0, Akte 11).
b) Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 13. Dezember 2005, Akte 60) und sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 27. März 2007 für die verbleibenden Unfallfolgen in beiden Knien mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24% eine Invalidenrente zu (Akte 116). Im Juni 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rentenberechtigung durch und teilte dem Beschwerdeführer nach deren Abschluss mit, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Akte 169).
c) Nachdem er einige Jahre nicht erwerbstätig gewesen war, hatte der Beschwerdeführer ab 2008 eine Anstellung in einem Kebab-Restaurant inne. Dieses übernahm er ab 2018 als Inhaber (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse, Akte 181).
d) Am 30. April 2019 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer wiederum von Dr. med. E____ begutachten liess (Gutachten vom 17. September 2019, Akte 205). Der nach wie vor behandelnde Dr. med. D____ äusserte sich mit Berichten vom 2. Juli 2019 (Akte 189) und vom 2. September 2019 (Akte 201) zum Verlauf. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (IV-Akte 215) stellte die Beschwerdegegnerin die UVG-Invalidenrente per 31. Januar 2020 ein. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 Einsprache gegen diese Verfügung (Akte 216). Dr. med. D____ äusserte sich mit Stellungnahme vom 16. April 2021 nochmals zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Akte 225). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (Akte 234) wies die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache ab.
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Beschwerde gegen den Einspracheenntscheid vom 10. März 2021 und beantragt die Weiterausrichtung einer Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reicht auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 19. und 20. August 2020 (recte: 2021) weitere Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 14. September 2021.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. November 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Gestützt auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 17. September 2019 anerkennt die Beschwerdegegnerin im Vergleichszeitraum insofern eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, als dass mittlerweile an beiden Kniegelenken leichte Arthrosezeichen festzustellen seien. Gemäss Gutachten sei es jedoch aufgrund einer Anpassung und Gewöhnung an die Situation dennoch zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit gekommen. Sodann habe sich auch in erwerblicher Hinsicht im Vergleichszeitraum eine Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer sei inzwischen Inhaber eines Imbisslokals. Die dortige Arbeit sei gemäss Gutachten eine optimal angepasste Tätigkeit, die ihm mit vollem Arbeitspensum zumutbar wäre. Da er seine Erwerbsfähigkeit jedoch dort nicht optimal ausschöpfe, sei dem Einkommensvergleich auf Seiten des Invalideneinkommens ein statistischer LSE-Lohn zugrunde zu legen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs sei nicht mehr angebracht, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere und die Rente aufzuheben sei.
2.2. Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, aufgrund der inzwischen entwickelten arthrotischen Veränderungen in beiden Knien sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein beitragspflichtiges Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2018 Fr. 30'000.-- und 2019 Fr. 15'000.-- betragen.
3.1. 3.1.1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
3.1.2. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
3.1.3. Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich im April 2003 und im August 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
3.2. Anspruch auf eine Invalidenrente hat ein Versicherter, der infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.3. 3.3.1. Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).
3.3.2. Die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2).
3.3.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
4.1. 4.1.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2. 4.2.1. In seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005, welches der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde lag, ging Dr. med. E____ davon aus, es sei an beiden Knien mit bleibenden Schäden und einer längerfristigen Verschlechterung zu rechnen. Einer hektischen Tätigkeit als Koch seien die Kniegelenke bleibend nicht mehr gewachsen. Hingegen könne der Beschwerdeführer eine abwechselnd stehende, gehende und sitzende Tätigkeit ohne gewichtsmässige Belastungen über 5kg und länger als 5 Minuten und ohne häufiges Treppensteigen während acht Stunden am Tag ausüben (vgl. Akte 60, S. 17).
4.2.2. Nach Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens berichtet der behandelnde Orthopäde, Dr. med. D____, von einer Zunahme der belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Knie. Ein von ihm veranlasstes MRI habe eine deutliche Zunahme der Gonarthrose rechts gezeigt. Er verordne jeweils Physiotherapie und mache gelegentlich Infiltrationsbehandlungen. Dadurch sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren arbeitsfähig geblieben (Bericht vom 2. Juli 2019, Akte 189). Ferner sei es zu starken, ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der LWS gekommen, wodurch sich längeres Stehen schwierig gestalte. Ein MRI der LWS habe eine aktivierte Osteochondrosis mit Bandscheibenprotrusion rechts sowie eine flache Diskushernie LWK4/5 gezeigt. Bezüglich des linken Knies gibt er an, ohne weiteres MRI davon auszugehen, dass der Befund im linken Knie vergleichbar sei mit demjenigen am rechten Knie. Gegenüber 2014 erkennt er eine Verschlechterung und gibt an, die Arbeitsfähigkeit betrage noch 50% (Bericht vom 2. September 2019, Akte 201).
4.2.3. Im Rahmen der Verlaufsbegutachtung berichtet der Beschwerdeführer, er arbeite seit etwa Anfang 2008 in einem Kebab-Imbisslokal, das er 2018 zusammen mit einem Kollegen übernommen habe. An der Arbeit müsse er vorwiegend stehen und nur kleine Schritte gehen. Sitzen könne er während der Arbeit nicht, schwere Gewichte müsse er keine tragen. Die meiste Arbeit falle über Mittag während etwa drei bis vier Stunden an. Zum Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit befragt gibt der Beschwerdeführer an, eine Tätigkeit von 50% bis 60% sei für ihn ok, mehr gehe wegen der Knieschmerzen nicht. Der Gutachter kommt nach eingehender Untersuchung und Sichtung des Aktenmaterials zum Ergebnis, es habe sich in der Zwischenzeit beidseitig eine arthrotische Veränderung der Kniegelenke entwickelt, jedoch lägen lediglich moderate klinische und radiologische Befunde vor. Er hält fest, die Tätigkeit im eigenen Lokal entspreche ziemlich genau dem von ihm im Jahr 2005 formulierten Belastungsprofil, weshalb er davon ausgehe, dem Beschwerdeführer sei diese Arbeit vollschichtig zumutbar. Für Arbeiten mit längerem Stehen, längerem Gehen, Treppensteigen, in die Hocke gehen, Knien und Heben von Lasten über 10kg erachte er ein Pensum von 50% als zumutbar (vgl. Gutachten vom 17. September 2019, IV-Akte 206).
4.2.4. Der behandelnde Orthopäde weist in der Folge mit Schreiben vom 16. April 2020 (IV-Akte 225) nochmals darauf hin, dass der gutachterlichen Einschätzung, wonach es lediglich zu leichten arthrotischen Veränderungen gekommen sei, nicht gefolgt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung nur 50%.
4.3. Unbestrittenermassen ist es im Vergleichszeitraum an beiden Knien zur Entwicklung einer Arthrose gekommen. Die Unfallkausalität dieser Veränderung wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 7). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch hinsichtlich des Ausmasses und der Auswirkung dieses Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf diejenige im eigenen Betrieb. Während der Gutachter die Tätigkeit im Imbiss-Lokal als dem zumutbaren Belastungsprofil entsprechend betrachtet und demzufolge dafür eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, beurteilt der behandelnde Orthopäde diese Tätigkeit lediglich als zu 50% ausübbar. Der Beschwerdeführer selbst betrachtet sich für seine Arbeit als 50% bis 60% arbeitsfähig. Anlässlich der Einleitung der Rentenrevision gab der Beschwerdeführer an, er arbeite zu 70% (Fragebogen vom 15. Mai 2019, Akte 182). Einer Lohnabrechnung aus dem Jahr 2014 (Akte 155) ist wiederum zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Angestellter im Imbiss-Lokal damals ein Pensum von 80% innehatte. Von 2014 bis zur Übernahme des Geschäftes erzielte er jeweils ein Jahreseinkommen, das sich stets um Fr. 40'000.-- bewegte, was darauf schliessen lässt, dass er in dieser Zeit das entsprechende Pensum halten konnte (vgl. IK-Auszug, Akte 181). Letztlich kann die Frage, ob die Arbeit im Imbiss-Lokal tatsächlich ideal ist und wieviel der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb arbeiten kann, offen bleiben. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5kg vollschichtig zumutbar ist. Diese Schlussfolgerung lässt sich aus dem lege artis erstellten Verlaufsgutachten ohne Weiteres ziehen. Was der behandelnde Orthopäde vorbringt, vermag daran keine Zweifel zu wecken, zumal er keine Angaben bezüglich einer aus seiner Sicht optimal leidensangepassten Arbeit macht.
5.1. Auf der Basis dieser verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2. 5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung dargelegt, auf welcher Basis sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. So hat sie das Valideneinkommen - wie bereits in der ursprünglichen Rentenverfügung - anhand des zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens festgelegt und der Teuerungsentwicklung angepasst, wodurch ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'694.20 resultiert. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert.
5.3. 5.3.1. Nach ständiger Verwaltungs- und Gerichtspraxis steht für die Bestimmung des Invalideneinkommens der Beizug von statistischen Tabellenlöhnen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund. Dabei hat die von Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) besonderes Gewicht. Nur unter gewissen Bedingungen wird auf das nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt (vgl. SK-ATSG-Kieser Art. 16 Rz. 66 ff.). Namentlich dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
5.3.2. Im Vergleich zur Situation anlässlich der ursprünglichen Berentung im Jahr 2006, als der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging, erzielt der Beschwerdeführer heute ein Einkommen als Selbstständigerwerbender. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht auf der Basis des von ihm erzielten Lohnes definiert, sondern es anhand der LSE-Tabelle TA1 2016 Total Männer Kompetenzniveau 1 auf Fr. 67'743.-- festgesetzt. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall aus zweierlei Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen sind die Informationen zum erwirtschafteten Einkommen an sich widersprüchlich und aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend genau zu bestimmen. Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die ihm trotz Gesundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit in seinem eigenen Geschäft tatsächlich in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es ist demnach sachgerecht, ein tabellarisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'743.-- anzunehmen.
5.4. 5.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.4.3. Während die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der ursprünglichen Rentenberechnung diesen sogenannten leidensbedingten Abzug im Umfang von 20% gewährt hatte, gesteht sie ihm in der aktuellen Berechnung des Invaliditätsgrades keinen Abzug mehr zu. Zur Begründung weist die Beschwerdegegnerin auf die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, die Einbürgerung und die zwischenzeitlich stattgefundene Integration in die hiesigen Arbeitsmarktverhältnisse hin (vgl. Einspracheentscheid Ziff.2.10). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sich die Situation des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt in den 15 Jahren nicht so drastisch verändert hat, dass eine derartige Kürzung des leidensbedingten Abzugs gerechtfertigt wäre. Nach wie vor können sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen aufgrund der spezifischen Anforderungen bei einem Stellenwechsel in eine andere Branche lohnmindern auswirken, zumal der Beschwerdeführer lediglich im Tieflohnbereich Gastgewerbe Berufserfahrung mitbringt. Es ist davon auszugehen, dass er verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung hat. Nicht zuletzt ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und somit seiner Selbsteingliederung in gewissem Masse nachkommt. In Würdigung dieser Faktoren erweist sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% als angemessen. Damit resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 60'968.70.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen eine Erwerbseinbusse von 9.9%, was gerundet einem Invaliditätsgrad von 10% entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG.
6.1. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021, mit dem die Invalidenrente per 31. Januar 2020 aufgehoben wird, zu korrigieren und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10% auszurichten.
6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Rentenfällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend erscheint aufgrund der durchschnittlichen Komplexität des Falles und der Tatsache, dass keine Replik eingereicht wurde, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung der Beschwerde verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10% eine Invalidenrente auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: