Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.15
Einspracheentscheid vom 23. April 2021
Leistungsanspruch infolge einer Berufskrankheit
Tatsachen
I.
a) Die 1967 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April 2004 für das C____spital [...]. Sie war Chefin des Reinigungsdienstes. Infolge ihrer Anstellung war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (Schadenmeldung UVG vom 21. März 2014, SUVA-Akte 1).
b) Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin traten im August 2012 erstmals Ausschläge an Hals, Dekolleté und Stirn auf, woraufhin sie sich in ärztliche Behandlung begab (vgl. Besprechungsprotokoll vom 23. Mai 2014, SUVA-Akte 14, S. 2). Am 21. März 2014 tätigte das C____spital [...] eine Schadenmeldung für die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin und meldete eine Sensibilisierung auf Reinigungsmittel (SUVA-Akte 1). Knapp einen Monat später, meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Anmeldung vom 14. April 2014, IV-Akte 1).
c) Am 12. September 2014 erliess die Beschwerdegegnerin eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 3000 (SUVA-Akte 48). In einem Schreiben vom 23. September 2014 teilte sie der Beschwerdeführerin mit dass sie ihr ab dem 3. März 2014 ein Taggeld ausrichte (SUVA-Akte 53). Gegen die Nichteignungsverfügung erhob die Beschwerdegegnerin am 19. September 2014 Einsprache (SUVA-Akte 57). In einem Schreiben vom 30. September 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie ihr bis zum 30. September 2014 ein ordentliches Taggeld zusprechen werde und vom
d) Am 29. Januar 2015 erliess die Beschwerdegegnerin auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine Verfügung, in welcher sie die Beschwerdeführerin zur umgehenden nochmaligen Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und bei der Arbeitslosenversicherung aufforderte (SUVA-Akte 93). Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am 20. Februar 2015, dagegen Einsprache (SUVA-Akte 103).
e) Infolge der Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014 (SUVA-Akte 48), richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016 eine befristete Übergangsentschädigung aus (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2016, SUVA-Akte 162, und Schreiben vom 10. April 2017, SUVA-Akte 189, sowie Schreiben vom 14. März 2018, SUVA-Akte 226).
f) Mit Urteil C-7219/2014 vom 31. Mai 2017 (SUVA-Akte 193) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
g) Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts wendete sich die Beschwerdegegnerin an die D____ (nachfolgend: D____ Begutachtung). Diese informierte die Beschwerdegegnerin daraufhin über ein hängiges Gutachten der IV (vgl. E-Mails vom 29. und vom 31. Januar 2018, SUVA-Akten 209 und 210). Die IV-Stelle Basel-Stadt liess der Beschwerdegegnerin auf ein Akteneinsichtsgesuch hin (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2018, SUVA-Akte 214) am 5. März 2018 das dermatologische Gutachten der D____ Begutachtung vom 1. März 2018 zukommen (vgl. SUVA-Akte 223). Auf entsprechende Ergänzungsfragen hin, nahmen die Gutachter der D____ Begutachtung am 12. November 2018 erneut Stellung (SUVA-Akte 244).
h) Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 (SUVA-Akte 252) verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 7.2 % als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am 30. Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 257). Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte 276).
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (1) der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (2) Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durch das angerufene Gericht zu fällen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. April 2021. Die IV-Stelle Basel-Stadt reicht die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 27. Juli 2021 beim Gericht ein.
c) Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 informiert die Instruktionsrichterin die Parteien, dass das Gericht die IV-Akten beiziehen wird.
d) Mit Replik vom 27. August 2021 und Duplik vom 15. September 2021 halten die Parteien an ihrem ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin könnte in einer adaptierten Tätigkeit in einem 100 %-Pensum arbeiten. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei hauptsächlich auf das Gutachten der D____ Begutachtung vom 1. März 2018 (SUVA-Akte 223), sowie die ergänzende Stellungnahme der D____ Begutachtung vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 244) ab. Basierend auf einem Einkommensvergleich verneint die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, ihr sei bei der an die D____ Begutachtung gestellten Ergänzungsfragen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin hätten einen Einfluss auf ihren Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin haben können. Schon von daher könne nicht auf die ergänzende Stellungnahme ("das Ergänzungsgutachten") abgestellt werden. Überdies sei das Gutachten aufgrund von Widersprüchen nicht schlüssig. Zudem habe das Gutachten (und so auch die Beschwerdegegnerin) zu Unrecht nur die festgestellten Allergien auf die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 berücksichtigt, nicht aber die nachgewiesenen Typ IV-Sensibilisierungen gegenüber weiteren Substanzen. Entgegen der Angabe der Gutachter liege zudem selbst bei regelmässiger Rückfettung keine konstant gute Hautsituation vor. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelange, dass auf die Ausführungen der D____ Begutachtung abgestellt werden könne, sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % angezeigt, da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Sodann könne im Lichte der Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG (nachfolgend: BASS-Studie) beim Invalideneinkommen nicht auf den Zentralwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin demzufolge entsprechende Leistungen auszurichten.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung hat.
3.1. Vorweg ist die Rüge zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben habe, zu den von ihr gestellten Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge einzureichen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das rechtliche Gehör bei einem punktuellen Abklärungsbedarf nicht gewährt werden müsse. Demnach habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch ihr Handeln nicht verletzt.
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG hat die versicherte Person im Sozialversicherungsverfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung. Dazu gehört grundsätzlich der Anspruch, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 42 N 26 f.; zum Recht, sich vorgängig zu Gutachterfragen zu äussern, vgl. auch BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 und BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9.). Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
3.3. Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin der D____ Begutachtung mit Schreiben vom 13. April 2018 Ergänzungsfragen zukommen (SUVA-Akte 230). Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie der Beschwerdeführerin nicht vorgängig die Möglichkeit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen. Auch aus den Akten ergibt sich nichts anderes. Auf dem Schreiben an die D____ Begutachtung vermerkte die Beschwerdegegnerin explizit, dass das rechtliche Gehör nicht gewährt werden müsse, da es sich nur um einen punktuellen Abklärungsbedarf handle (SUVA-Akte 230, S. 1).
3.4. Ob die Beschwerdegegnerin mit dieser Auffassung richtig lag oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann vorliegend offenbleiben. Im Verteiler des Schreibens vom 13. April 2018 wurde auch der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, E____, aufgeführt. Er hatte also Kenntnis von den Rückfragen und hätte genügend Zeit gehabt, bis zur Erstellung der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 244) zu intervenieren bzw. Ergänzungsfragen einzureichen. Im Übrigen ersuchte er die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 29. Oktober 2018 um Zustellung der Akten (SUVA-Akte 241), welche ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zukommen liess (SUVA-Akte 242). Wäre er nicht ohnehin schon im Verteiler des Schreibens vom 13. April 2018 gewesen, hätte er spätestens nach dem Erhalt der Akten davon Kenntnis erlangen und intervenieren können. Dies hat er nicht getan. Selbst wenn der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht vorweg zu den von ihr geplanten Ergänzungsfragen an die Gutachter Stellung nehmen liess, zu einer Gehörsverletzung geführt hätte – was vorliegend offenbleiben kann (es sei jedoch auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2014 vom 20. August 2014 E. 3. verwiesen, wo das Bundesgericht eine Gehörsverletzung in einer sehr ähnlichen Situation verneinte) – ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, im Rahmen des Gerichtsverfahrens darzulegen, welche weiteren Fragen hätten gestellt werden müssen und was deren Beantwortung hätte ändern können. Derartige konkretere Ausführungen hat sie jedoch nicht gemacht. Das Gericht erkennt bei seiner Prüfung von Gutachten und ergänzender Stellungnahme (IV-Akten 223 und 244) ebenfalls keine Fragen, die ergänzend hätten gestellt werden müssen (vgl. dazu im Weiteren E. 5.6.). Eine Rückweisung würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen, sodass eine Gehörsverletzung geheilt wäre (vgl. dazu E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1. f.).
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die obligatorische Unfallversicherung unter anderem auch bei Berufskrankheiten Leistungen. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch die schädigenden Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die vom Bundesrat erstellte Liste dieser Stoffe und Arbeiten befindet sich in Anhang 1 zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Überdies gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
4.2. Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor den am
4.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
5.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in erster Linie auf das Gutachten der D____ Begutachtung vom 1. März 2018 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 (SUVA-Akten 223 und 244) ab.
Im Gutachten vom 1. März 2018 stellten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (SUVA-Akte 223, S. 9):
Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain sowie Reinigungsmittel (Sani Clonet W4f und Jontec 300), ED 2013
Xerosis cutis insbesondere Unterschenkel beidseits
Erytrhosis interfollicularis colli
Dazu führten sie aus, im klinischen Kontext zeige sich kein relevanter pathologischer Hautbefund. Aktenanamnestisch gingen sie am ehesten von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen einer Typ IV-Reaktion auf die oben genannten Kontaktallergene aus. Endogene Faktoren wie eine atopische Dermatitis oder Nikotinkonsum seien nicht fassbar. In der aktuellen dermatologischen Untersuchung zeigten sich keinerlei Befunde, die dieses Krankheitsbild noch objektivieren liessen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der aktuell komplett reizlosen Hautverhältnisse bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Einen Arbeitsversuch erachteten sie als begrüssenswert, erklärten jedoch, dass dabei Schutzmassnahmen (regelmässige Rückfettung, schonende Händehygiene, Tragen von latexfreien Handschuhen, Vermeiden von Schwitzen an den Händen, Vermeiden von Feuchtarbeiten oder starken Temperaturschwankungen) angewendet werden sollten. Aus dermatologischer Sicht erkannten sie keine Einschränkungen bezüglich zeitlichem Präsenz- und qualitativem Leistungsvermögen (SUVA-Akte 223, S. 9). Die allgemeine Prognose erachteten die Gutachter aus dermatologischer Sicht bei einer strikten Allergenkarenz als eher günstig. Sie wiesen darauf hin, dass oft ein chronisch rezidivierender Verlauf mit schubweiser intermittierender Verschlechterung beobachtet werde. Die Chronifizierung könne jedoch unter engmaschiger dermatologischer Betreuung und Einhalten der Schutzmassnahmen sicherlich günstig beeinflusst werden (SUVA-Akte 223, S. 10).
Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin, erklärten die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 244), in der dermatologischen Untersuchung hätten sich keinerlei Befunde gezeigt, die das beklagte Krankheitsbild noch hätten objektivieren lassen. Anamnestisch und aktenanamnestisch sei jedoch überwiegend wahrscheinlich von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen einer Typ IV-Reaktion auf die in den Diagnosen genannten Kontaktallergene auszugehen. Die Typ IV-Sensibilisierung sei als Berufskrankheit anerkannt und sie erachteten das Entstehen dieser Sensibilisierung und dadurch bedingt aufflammende Kontaktekzeme als überwiegend wahrscheinlich durch die "in Frage 1 genannten Stoffe" (anm.: in Frage 1 wurde auf Stoffe, welche in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV Bezug genommen) verursacht. Die unter Ziff. 2 und 3 genannten Diagnosen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit der unter Ziff. 1 genannten Diagnose und somit auch nicht mit der beruflichen Tätigkeit. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 der Diagnoseliste genannten Sensibilisierung auf Sani Clonet W4f und Jontec 300 sei ihrer Ansicht nach jedoch eine Verursachung der Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst überwiegend wahrscheinlich. Es sei sodann eine Typ IV-Sensibilisierung auf weitere Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiäre Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain), deren Ursache nicht zu ermitteln sei. Möglicherweise sei diese Sensibilisierung durch die Exposition zu den für die Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4F und Jontec 300) (mit)verursacht worden, es sei jedoch auch möglich, dass die Sensibilisierung auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen habe. In diesem Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur Berufskrankheit nicht möglich (SUVA-Akte 244, S. 1 ff.).
Auf die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, hielten die Gutachter fest, zumutbar seien alle Tätigkeiten, welche das Erfordernis der konsequenten Allergenkarenz berücksichtigten. Für solche Tätigkeiten erachteten sie die Beschwerdeführerin grundsätzlich für vollumfänglich arbeitsfähig. Eingeschränkt werde diese Einschätzung durch die Tatsache, dass es nicht möglich sei, zu beurteilen, ob auch die übrigen Typ IV-Sensibilisierungen durch die berufliche Tätigkeit (mit)verursacht worden seien. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht sei möglich, wenn es durch Kontakt mit Allergenen zu einem Aufflammen der Beschwerden komme, wobei dann der genaue Zusammenhang mit der Berufskrankheit nicht ermittelt werden könne (SUVA-Akte 244, S. 3 f.).
Einen Integritätsschaden verneinten die Gutachter der D____ Begutachtung (SUVA-Akte 244, S. 4).
5.2. Das monodisziplinäre dermatologische Gutachten der D____ Begutachtung vom 1. März 2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 (SUVA-Akten 223 und 244) sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. die Aktenzusammenfassung, SUVA-Akte 223, S. 13 ff.) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
5.3. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Antworten der in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018 widersprächen sich teilweise. Auf die Frage, ob die gestellten Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, hätten die Gutachter geantwortet, dies sei in Bezug auf die beiden Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 überwiegend wahrscheinlich der Fall. In Bezug auf die weiteren Typ IV-Sensibilisierungen könne der kausale Zusammenhang medizinisch nicht beurteilt werden. Auf die Frage, ob es sich bei den aktuell diagnostizierten Gesundheitsschäden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr um die Folgen der anerkannten Berufskrankheit (Typ IV-Sensibilisierung zu Sani Clonet W4f und Jontec 300) handle, hätten die Gutachter festgehalten, "die Sensibilisierung auf die in Diagnose Ziffer
5.3.2 Tatsächlich sagten die Gutachter in Frage 3., sie gingen davon aus, dass die Sensibilisierung der in Diagnose 1 genannten Stoffe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen der Berufskrankheit seien. In dieser Diagnose wurden sodann auch nicht nur die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300, sondern auch die von der Beschwerdeführerin genannten weiteren Allergene genannt (vgl. E. 5.1.). In der Frage 3 selbst wurden allerdings nur die Reinigungsmitte Sani Clonet W4f und Jontec 300 aufgeführt. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Gutachter nur auf diese beiden Mittel bezogen. Zudem verwiesen die Gutachter in der Antwort zu Frage 3 explizit auf ihre Ausführungen zu den Fragen 1 und 2, in welchen sie klar festhielten, dass die Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 überwiegend wahrscheinlich auf die berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst zurückzuführen sei, hinsichtlich der übrigen aufgeführten Allergene ein kausaler Zusammenhang jedoch medizinisch nicht beurteilt werden könne. Insofern besteht auch kein Widerspruch zur Antwort auf Frage 4, in welcher die Gutachter erklärten, es sei eine Typ IV-Sensibilisierung auf weitere Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain), deren Ursache nicht zu ermitteln sei. Möglicherweise sie diese Sensibilisierung durch die Exposition zu den für die Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4f und Jontec 300) (mit verursacht, es sei jedoch auch möglich, dass die Sensibilisierung auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen habe. In diesem Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur Berufskrankheit nicht möglich (Stellungnahme vom 12. November 2018, SUV-Akte 244, S. 2 f.). Aus der Beantwortung dieser Fragen wird deutlich, dass sich nur die Sensbilisierung in Bezug auf die Reinigungsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Berufskrankheit anerkennen lässt. Die Antwort auf die Frage 3 ist allenfalls etwas ungünstig formuliert, im Gesamtbild ist die ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 hinsichtlich des Zusammenhangs der Sensibilisierungen und der beruflichen Tätigkeit jedoch klar.
5.4. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie habe vor der Exposition mit den erwähnten Reinigungsmitteln nie unter einer Allergie gelitten. Es gebe keinen Hinweis, welcher die Annahme zulassen würde, dass vor der Sensibilisierung auf die im Beruf verwendeten Stoffe bereits eine Sensibilisierung stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen der Gutachter könne daher nicht angenommen werden, die Sensibilisierung habe früher stattgefunden.
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Was für die Frage der Unfallkausalität gilt, muss auch in Bezug auf Berufskrankheiten gelten. Darüber hinaus findet sich in den Akten verschiedentlich der Hinweis, dass eine Sensibilisierung, welche im Rahmen einer allergologischen Abklärung festgestellt wird, nicht zwingend eine klinische Relevanz habe, bzw. dass nicht zwangsläufig auch allergische Beschwerden auftreten (vgl. z.B. Einspracheentscheid von Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, Chefärztin und Abteilungsleiterin der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 14. November 2014, SUVA-Akte 68, S. 4, E-Mail von Dr. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Arbeitsärztin, der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 6. Juli 2015, SUVA-Akte 127, und ärztliche Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251). Die Beschwerdeführerin anerkannte diesen Umstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2014, SUVA-Akte 89, S. 6, und Stellungnahme vom 23. März 2015, SUVA-Akte 113, S. 2). Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass für die Sensibiliserung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain keine berufliche Exposition habe ermittelt werden können (vgl. Notiz von Dr. G____ vom 11. Dezember 2017, SUVA-Akte 206, S. 1, und ärztliche Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251, S. 1). Angesichts dieser Umstände kann nicht allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Sensibilisierung auf die genannten Allergene stehe im Zusammenhang mit der Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 3000, davon ausgegangen werden, die Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berufsbedingt.
Im Übrigen kann auch aus dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (SUVA-Akte 68) nicht abgeleitet werden, dass die Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain berufsbedingt ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 5. klar festgehalten, dass eine Nichteignungsverfügung der Vermeidung einer Erkrankung dient und sie unabhängig davon ist, ob eine Berufskrankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist oder nicht. Demnach kann aus dem Umstand, dass eine Nichteignungsverfügung erlassen wurde, nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden.
5.5. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss ihren Erfahrungen im Rahmen eines Praktikums in einer H____-Filiale im Februar 2016 sei es aufgrund von Kontakten zu verschiedensten Materialien zu heftigen Hautausschlägen, Ekzemen und Atembeschwerden gekommen. Das Praktikum habe deshalb nach zwei Tagen abgebrochen werden müssen. Entgegen der Darstellung der Gutachter liege selbst bei regelmässiger Rückfettung keine konstant gute Hautsituation vor.
Die behandelnde Ärztin Dr. I____, Fachärztin für Dermatologie, bestätigte in einem Bericht vom 9. März 2016 (SUVA-Akte 150, S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin im Februar 2016 ein Praktikum begonnen habe und sich ihre Haut in der Folge verschlechtert habe. Am 1. und am 4. März 2016 habe sich die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht und Halsbereich im Sinne einer exazerbierten Dermatitis vorgestellt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass es neben der Tätigkeit als Reinigungsangestellte weitere Tätigkeiten oder Arbeitsplätze gibt, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergien nicht geeignet sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keinerlei passenden Anstellungen bzw. Tätigkeiten mehr gibt. Dass eine Allergenkarenz möglich ist, zeigt sich schon daher, dass in der Begutachtung komplett reizlose Hautverhältnisse festgestellt wurden (vgl. Gutachten vom 1. März 2018, SUVA-Akte 223, S. 9). Auch wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung keiner Erwerbstätigkeit nachging, so ist davon auszugehen, dass es berufliche Tätigkeiten gibt, bei denen sie eine Allergenkarenz einhalten kann, wie sie dies auch zu Hause konnte. Aus einem Praktikum kann somit nicht geschlossen werden, dass keine andere Tätigkeit mehr zumutbar ist.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln an den gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 5.1.) führen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht darauf abgestellt. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie basierend darauf von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausging. Ein Gerichtsgutachten ist demzufolge – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht angezeigt. Es bleibt auf die Berechnung des Invaliditätsgrad und anschliessend auf den Integritätsschaden einzugehen. Es gibt keinen Anlass für weitere Rückfragen.
6.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar. Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Im Bereich der Unfallversicherung ist jedoch das Valideneinkommen stets auf ein Vollpensum hochzurechnen (vgl. hierzu z.B. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18, S 127 und 133).
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin beim Valideneinkommen auf das Einkommen in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst abgestellt. Sie ging entsprechend den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. E-Mail vom 13. März 2018, SUVA-Akte 225) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'557.90 hätte erzielen können (vgl. Einspracheentscheid vom 23. April 2021, SUVA-Akte 276, S. 8). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die die LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab und passte das Jährliche Einkommen an die Nominallohnentwicklung bis 2018 an. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. So schloss sie auf ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'0073.45 und einen Invaliditätsgrad von 7.52 % (vgl. Einspracheentscheid vom 23. April 2021, SUVA-Akte 276, S. 8).
6.3. Die Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung des Invalideneinkommens nicht einverstanden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Griff zur Lohnstatistik ultima ratio und demnach subsidiär. Die in der Praxis häufig verwendeten Tabellen der LSE umfassten im niedrigsten Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl ungeeigneter und unzumutbarer Stellenprofile, die aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit tendenziell höher entlöhnt würden, was zu einem überhöhten Invalideneinkommen und damit einem zu tiefen Invaliditätsgrad führe. Gemäss der BASS-Studie seien die Löhne versicherter Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen rund 10 % tiefer als die Löhne gesunder Personen. Die Löhne von Rentnerinnen und Rentnern seien mit Einbussen von rund 14 % des Durchschnittslohnes bis 17 % des Medianlohnes noch tiefer. Basierend auf den Erkenntnissen der BASS-Studie sei es angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen, was einer Reduktion des Lohnniveaus von etwa 15 % entspräche. Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf den Aufsatz "So konkret wie möglich", von Michael E. Meier, Philipp Egli, Martina ilippo und Thomas Gächter, SZS 2/2021, S. 55 – 73). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, da sie ihre Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne, sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % vorzunehmen.
6.4. Es trifft (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) zu, dass das Bundesgericht in BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7 erklärte, die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG sei nach ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten sei, ultima ratio. Es führte im Weiteren aus, der Beizug der Lohnstatistik sei subsidiär und erfolge nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich sei.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Weiteren für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne der LSE beigezogen werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2, BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3., 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht bis heute nicht geändert, sodass das Invalideneinkommen in den genannten Fällen weiterhin aufgrund des Zentralwerts zu bestimmen ist.
Das Bundesgericht ist bislang nicht von seiner Praxis abgewichen, auf diesen Zentralwert bzw. Medianlohn abzustellen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat daher bislang keine Veranlassung, eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende (kantonale) Praxisänderung vorzunehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE abgestellt hat. Auch das Abstellen auf das Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ist nicht zu beanstanden.
6.5. Allerdings ist festzuhalten, dass bei Anwendung der Tabellenlöhne jeweils aktuellste LSE beizuziehen ist (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.). Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides – dem 23. April 2021 – war die LSE 2018 schon publiziert worden (zum Erscheinen einer neuen Ausgabe der LSE im Zeitraum zwischen Verfügung und Einspracheentscheid vgl. BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3), jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabelle TA1 bereits am 21. April 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, sodass darauf hätte abgestellt werden müssen. Stellt man auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab (Fr. 4'371.00) ergibt sich – unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) – ein mögliches Einkommen einer weiblichen Hilfskraft im Jahr 2018 von Fr. 54'681.00. Dieser Betrag liegt bereits unter dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommen.
Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Auftretens ihrer Kontaktallergie bereits rund zehn Jahre für ihre ehemalige Arbeitgeberin tätig war und dort eine Leitungsfunktion innehatte (vgl. Tatsachen I.a). Sie hat keine eigentliche berufliche Ausbildung (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, IV-Akte 1, sowie Lebenslauf, IV-Akte 26, S. 1) und kann aufgrund ihrer Kontaktallergie nicht mehr im Reinigungsdienst arbeiten. Zudem muss sie eine strikte Allergenkarenz einhalten (vgl. E. 5.1.) und muss sich mit mittlerweile über 50 Jahre beruflich komplett neu orientieren, wobei sie dabei eingeschränkt ist – wenn auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht, was das zeitliche Pensum betrifft. Dabei birgt sich ein gewisses Risiko, dass sie auch in einer neuen Anstellung aufgrund ihrer Allergien wieder ausfällt – sei dies aufgrund eines Allergenkontakts an der Arbeitsstelle oder im Privaten. Dies stellt für eine Arbeitgeberin ein unberechenbares Risiko dar. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit höchstens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen kann. Dies ist in Form eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen. In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'212.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von gerundet 59'558.00 (Differenz: Fr. 10'346.00) resultiert so ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 17.4 %.
6.6. Die Beschwerdeführerin hat damit im Anschluss an die Übergangsentschädigung, welche ihr bis zum 31. Januar 2018 ausgerichtet wurde (vgl. Schreiben vom 14. März 2018, SUVA-Akte 226), also ab dem
Februar 2018, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 %.
7.1. Abschliessend sei auf die Frage, ob ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht, eingegangen.
7.2. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b).
7.3. Die Gutachter der D____ Begutachtung verneinten ein Integritätsschaden (Stellungnahme vom 12. November 2018, SUVA-Akte 244, S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu lediglich vor, die Beschwerdegegnerin sei bei der Prüfung des Integritätsschadens lediglich von einer Sensibilisierung auf die beiden Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 3000 ausgegangen. Die übrigen Sensibilisierungen habe sie zu Unrecht nicht berücksichtigt (Beschwerde, N 15 und N 20). Wie aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Weitere, konkretere Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung zuzusprechen wäre, macht sie keine geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
8.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 % zuzusprechen.
8.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
8.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom Sachverhalt, den rechtlichen Fragestellungen und vom Aktenumfang her vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 % auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: