Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2021.11, SVG.2022.85
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.11

Einspracheentscheid vom 22. März 2021

Beschwerde abgewiesen. Weder rechtliches Gehör verletzt, noch Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich.

Tatsachen

I.

a) Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete bis zum 31. Juli 2021 bei der C____ AG als Chemiefachmann (vgl. Kündigung vom 2. März 2021, Beschwerdebeilage [BB] 5) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

b) Am 2. März 2017 erledigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Umfüll- und Abfüllarbeiten. Beim Betätigen der Kurbel der Fasskippvorrichtung spürte der Beschwerdeführer einen plötzlichen starken Schmerz im rechten Oberarm (vgl. Unfallmeldung vom 3. März 2017, Suva-Akte 1). In der Folge wurde beim Beschwerdeführer eine Ruptur der langen Bicepssehne Schulter rechts mit ursächlichem Trauma festgestellt (vgl. Bericht Spital D____ vom 16. März 2017, Suva-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2. März 2017 (Schreiben vom 21. März 2017, Suva-Akte 4).

c) Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 64) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass von einem Fallabschluss auszugehen sei. Allfällig verbleibende Folgen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2017 würden die Tätigkeit als Chemiefachmann nicht beeinträchtigen. Die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 Einsprache (Suva-Akte 74), welche mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 (Suva-Akte 105) abgewiesen wurde. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (Suva-Akte 116) ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten der Universitätsklinik E____ vom 3. Juni 2020 (Suva-Akte 117) um die Auszahlung von Taggeldern der Suva im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2017.

e) Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben vom 17. Juli 2020 in der Folge als Wiedererwägungs-, respektive Revisionsgesuch entgegen, wobei sie mit Verfügung vom 14. August 2020 (Suva-Akte 122) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies. Die dagegen am 16. September 2020 erhobene Einsprache (Suva-Akte 123) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (Suva-Akte 131) abgewiesen.

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu verpflichten, die Auszahlung von Taggeldern im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2017 wiederaufzunehmen. Alles unter o-/e-Kostenfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 16. September 2021 und Duplik vom 11. Oktober 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 30. November 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Tatsache, dass sich der Sitz des letzten Arbeitgebers des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befindet (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3. März 2017, Suva-Akte 1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie im Einspracheentscheid vom 22. März 2021 einen kreisärztlichen Bericht vom 26. Februar 2021 (Suva-Akte 129) berücksichtigt habe, ohne ihm diesen vorgängig zur Stellungnahme zugestellt zu haben. Bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Einspracheentscheid aufzuheben. Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Gutachten der Uniklinik E____ vom 3. Juni 2021 enthalte neue Tatsachen, welche geeignet seien die Taggeldzahlungen wieder aufleben zu lassen. Die Beschwerdegegnerin habe das Revisionsgesuch daher zu Unrecht abgewiesen.

2.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, aus dem kreisärztlichen Bericht vom 26. Februar 2021 ergäben sich keine neuen medizinischen Tatsachen, welche für den angefochtenen Entscheid massgeblich gewesen wären, weshalb bereits vor diesem Hintergrund eine Gehörsverletzung verneint werden müsse. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden könnte, würde diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Abgesehen davon enthalte der Bericht vom 3. Juni 2021 keine neuen Tatsachen und würde auch keine solchen beweisen, weshalb auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben seien. Der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 sei daher zu schützen.

2.3. Streitig und zu beantworten ist somit, ob eine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt und ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung einer prozessualen Revision zu Recht verneinte. Zwischen den Parteien hingegen zu Recht nicht umstritten ist, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Tritt nämlich der Versicherungsträger wie vorliegend auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, ist eine Anfechtung beim zuständigen Gericht ausgeschlossen (BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2).

3.1. Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und beinhaltet den Anspruch sich in einem Verfahren zu allen wesentlichen Punkten vorgängig äussern zu können und von den Behörden sämtliche dazu notwendigen Informationen zu erhalten (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S. 860). Nimmt die Behörde neue Akten in das Verfahren auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. hierzu BGE 124 II 132, 137 E. 2b).

3.2. Das vorliegend vom Beschwerdeführer gerügte Recht auf Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche volle Kognition hat und sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 mit Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).

3.3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Beurteilung des SUVA-Kreisarztes, Dr. F____, vom 26. Februar 2021 (SUVA-Akte 129) vor Erlass des Einspracheentscheids vom 22. März 2021 nicht zugestellt. Die Nichtzustellung eines Berichts im Einspracheverfahren stellt dann keine schwere, einer Heilung nicht zugänglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die der Verfügung zugrunde gelegte Beurteilung in allen wesentlichen Punkten bestätigt wird und der Bericht keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390).

3.4. Vorliegend nahm der Kreisarzt bereits am 11. Mai 2020 (SUVA-Akte 110), d.h. vor Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Unfallkausalität der geklagten Beschwerden Stellung. Er führt darin kurz aus, dass in der Bildgebung keine unfallkausalen strukturellen Läsionen, dafür aber Zeichen krankhafter oder degenerativer Veränderungen vorhanden seien. Diese Einschätzung wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens durch eine ausführlichere kreisärztliche Stellungnahme ergänzt. An der bisherigen Beurteilung hat sich dadurch nichts geändert. Der Bericht des Kreisarztes vom 26. Februar 2021 hält vielmehr fest, dass sich im Vergleich zu seinen Beurteilungen vom 25. [recte: 29.] Mai 2018 (Suva-Akte 63) und 5. Juli 2018 (Suva-Akte 77) keine neuen Tatsachen bzw. medizinischen Informationen vorhanden sind, sodass irgendwelche Tatsachen anders beurteilt werden müssten. Die kreisärztlichen Ausführungen vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 63) und vom 5. Juli 2018 (Suva-Akte 77) werden praktisch integral übernommen. Der SUVA-Kreisarzt bestätigte nämlich in allen wesentlichen Punkten die der Verfügung vom 29. Mai 2018 zugrunde gelegte Beurteilung. Sein Bericht enthält keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 zutreffend ausführt, kommt dem fraglichen Bericht lediglich ergänzende Funktion zu. An der bisherigen Beurteilung ändert sich nichts und insofern weicht die Begründung nicht wesentlich von den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen ab. Versicherungsinterne Berichte, welche lediglich gestützt auf die Aktenlage erstellt worden sind, mithin die vorhandenen Akten würdigen und keine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthalten, kommt keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Unerheblich ist, dass in der ärztlichen Beurteilung Bezug genommen wird auf das zwischenzeitlich zugezogene Gutachten. Von einer schweren und unheilbaren Gehörsverletzung ist daher nicht auszugehen, zumal auch das Interesse des Beschwerdeführers mit Blick auf die Verfahrensökonomie nicht gänzlich aus dem Auge gelassen werden darf (BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.1. Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide ferner in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich somit auf Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes (BSK ATSG- Flückiger, Art. 53 N 18). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105, 106 E. 2.1). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Art. 53 N 33).

4.2. 4.2.1. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf den (prozessualen) Revisionsgrund beruft trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Es handelt sich um so genannte «unechte Noven». (Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3, vgl. BGE 144 V 245 E 5.2). Nicht in dem Sinne neu sind Tatsachen, die bei der Entscheidfällung übersehen wurden oder lediglich eine Würdigung bekannter Tatsachen in sich schliesst (Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Flückiger, Art. 53 N 22). Für die Neuheit des Beweismittels ist einzig entscheidend, ob es bei hinreichender Sorgfalt schon im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. In diesem Zusammenhang gelten strenge Massstäbe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E.3.3; 8C_197/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2).

4.2.2. Die neuen Tatsachen müssen schliesslich erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).

4.3. 4.3.1. Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 2019 (Suva-Akte 96) und somit während des laufenden Einspracheverfahrens betreffend die fallabschliessende Verfügung vom 29. Mai 2018 darüber in Kenntnis setzte, dass ein Privatgutachten hinsichtlich der massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben würde (vgl. auch Anfrage zur Begutachtung vom 14. Januar 2020, Suva-Akte 99, S. 4). Die Beschwerdegegnerin teilte hierauf mit E-Mail vom 15. Juli 2019 (Suva-Akte 97) mit, angesichts des ausstehenden Gutachtens werde das Verfahren bis zum Vorliegen desselben sistiert. Das im Anschluss daran erfolgte Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2020 (Suva-Akte 99, S. 1) um Kostengutsprache für die Privatbegutachtung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Januar 2020 (Suva-Akte 100) ab. Ferner bat sie um Mitteilung dahingehend, ob die Privatbegutachtung trotz Ablehnung der Kostenübernahme erfolgen werde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (Suva-Akte 101) bat die Beschwerdegegnerin erneut um entsprechende Mitteilung bis zum 23. März 2020 und zeigte dem Beschwerdeführer an, ohne entsprechende Auskunft die Sistierung aufzuheben und den Fall weiterzubearbeiten. Eine (schriftliche) Reaktion des Beschwerdeführers blieb in der Folge aus. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Experten der Universitätsklinik E____ am 24. Februar 2020 erfolgt war (vgl. Privatgutachten vom 3. Juni 2020, Suva-Akte 117).

4.3.1.

4.3.2. Unter Würdigung des massgeblichen Sachverhaltes (E. 4.3.1.) ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin innerhalb der angesetzten Frist bis zum 23. März 2020 über die erfolgte Begutachtung vom 24. Februar 2020 zu orientieren. Eine entsprechende Mitteilung des Beschwerdeführers betreffend die erfolgte Begutachtung vom 24. Februar 2020 hätte eine weitergehende Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen des Privatgutachtens zur Folge gehabt, sodass das Gutachten der Universitätsklinik E____ bei hinreichender Sorgfalt als Beweismittel bereits in das ursprüngliche Einspracheverfahren hätte eingebracht werden können (vgl. E. 4.1. hiervor) und eine auf dem Privatgutachten basierende Argumentationslinie auch in einem zu erhebenden Beschwerdeverfahren hätte verfolgt werden können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und vorliegend – wie dargestellt - zu verneinen. So vermag der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen um das Gutachten der Universitätsklinik E____ bereits in das ursprüngliche Verfahren einzubringen. Die prozessuale Revision hat namentlich nicht den Zweck, die nachträgliche Korrektur einer prozessualen Nachlässigkeit zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E.3.3; 8C_197/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2). Dies käme einer nicht zulässigen Erweiterung der Beschwerdefrist gleich. Eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet daher vorliegend bereits unter diesem Gesichtspunkt aus.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

5

ATSG

  • Art. 53 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

Bundesverfassung

  • Art. 29 Bundesverfassung

Gerichtsentscheide

13