Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2020.9, SVG.2021.90
Entscheidungsdatum
17.08.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.9

Einspracheentscheid vom 24. März 2020

Valideneinkommen, leidensbedingter Abzug

Tatsachen

I.

Der 1975 geborene Beschwerdeführer war seit 2010 bei der C____ GmbH als Eisenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er stürzte am 22. April 2014 auf die linke Schulter und zog sich eine Schulterkontusion sowie eine AC-Gelenksluxation Tossy I zu. Im Weiteren wurde eine grössere Hill-Sachs-Läsion und eine antero-inferiore Labrumläsion diagnostiziert. In der Folge wurde der Beschwerdeführer operiert, es brach jedoch der sog. Kirschner-Draht ab. Nach mehreren Abklärungen wurde am 6. Februar 2017 eine Schulterarthroskopie mit Arthrolyse und Metallentfernung vorgenommen. Am 16. November 2017 wurde der abgebrochene Kirschner-Draht operativ entfernt. In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2018 (Suva-Akte 261) stellte Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine Funktionseinschränkung der linken Schulter, eine Kraftminderung des linken Armes und belastungsinduzierte Beschwerden an der linken Schulter fest. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer ganztags noch leichte Tätigkeiten mit dem linken Arm. Bis zur Schulterhöhe seien mittelschwere Tätigkeiten körpernah zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten sollten jedoch nicht über die gesamte Schicht erforderlich sein. Über Schulterhöhe seien nur leichte Tätigkeiten zumutbar, auch hier sollten diese leichten Tätigkeiten nicht über die gesamte Schicht erforderlich sein. Die Tätigkeit sollte ohne Übertragung von Vibrationen auf den linken Arm sein. Integritätsentschädigung sei keine geschuldet.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom 25. Oktober bis 29. November 2018 (Suva-Akte 335) in der E____ auf. Dort wurde eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne wiederholte Arbeit über Schulterhöhe als zumutbar erachtet. Kreisarzt Dr. med. D____ übernahm in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 375) diese Zumutbarkeitsbeurteilung. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Suva-Akte 384) verneinte die Suva einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Im Einspracheentscheid vom 24. März 2020 (Suva-Akte 393) bestätigte die Suva ihre Verfügung.

II.

Mit Beschwerde vom 8. April 2020 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 aufzuheben und ihm eine angemessene UVG-Rente zuzusprechen.

Die Suva beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Replik vom 19. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Suva in ihrer Duplik vom 5. Juni 2020.

IV.

Am 17. August 2020 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. Er sei ausländischer Herkunft, ungelernt und verfüge ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau über keine andere Berufserfahrung. Er besitze nur die Aufenthaltsbewilligung B. Beim Validenlohn sei konkret abzuklären, was ein Eisenleger in der Schweiz im Durchschnitt verdiene.

2.2. Die Suva wendet dagegen ein, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten könne und verweist dazu auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil. Ihm stünden daher genügend zumutbare Verweistätigkeiten zur Verfügung und der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten und auch Nischenarbeitsplätze mit sozialem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Sein Valideneinkommen habe sich nach dem Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe gerichtet.

2.3. Strittig und zu prüfen ist demzufolge insbesondere der leidensbedingte Abzug, aber auch das Valideneinkommen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juni 2019 und im Einspracheentscheid vom 24. März 2020 zu verweisen.

2.4. Die Suva hat das Valideneinkommen auf der Grundlage des GAV Bauhauptgewerbe, Lohnklasse B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen), Region Basel, ermittelt. Auf dieser Basis zog sie einen Stundenlohn von Fr. 29.50 heran. In seiner angestammten Tätigkeit als Eisenleger erzielte der Beschwerdeführer einen Stundenlohn von Fr. 29.05. Der von der Suva herangezogene Lohn ist unter Berücksichtigung der Teuerung vergleichbar bzw. leicht höher als der tatsächlich erzielte. Unregelmässigkeiten können diesbezüglich, auch mit Blick auf den IK-Auszug (vgl. Suva-Akte 120), nicht erkannt werden.

2.5. Zu fragen ist daher nun, ob beim Beschwerdeführer mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen, also ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2015, 9C_848/2014, E. 4.3.1).

2.6. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

2.7. Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E. 5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

2.8. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2 und vom 30. September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2, je mit Hinweisen). Als einzige Einschränkung sind wiederholte Arbeiten über Schulterhöhe ausgeschlossen. Aber auch damit verbleiben für den Beschwerdeführer noch immer ausreichend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Im Übrigen umfasst das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.

2.9. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Merkmale rechtfertigen einen Abzug nicht. Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1975, zum Verfügungszeitpunkt 44 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts keine Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Dass die Vorinstanz keinen höheren Abzug vornahm, ist auch mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten nicht rechtsfehlerhaft (vgl. Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). Denn gemäss Tabelle T12 der LSE 2018 verdienen Männer mit Niederlassungsbewilligung B ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber nur minim weniger als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2016, 8C_469/2016, E. 4.3.3.), sodass dies einen prozentualen Abzug nicht rechtfertigt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der LSE abgegolten (vgl. Urteil 9C_663/2014 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich steht auch die ausländische Herkunft des Versicherten der Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Kompetenzniveau nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_587/2018, E. 5.2.). Ein Abzug aufgrund der Nationalität oder der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Dem Beschwerdeführer ist eine ganztägige Tätigkeit zumutbar, weshalb kein Abzug aufgrund eines allenfalls lohnsenkenden Teilzeitpensums angezeigt ist. Schliesslich war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit vier Jahren im selben Betrieb tätig, womit auch ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit entfällt.

2.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verbliebenen Beschwerden in der linken Schulter keinen leidensbedingten Abzug rechtfertigen. Auf der Grundlage des Zumutbarkeitsprofils stehen dem Beschwerdeführer viele Stellenprofile im Kompetenzniveau 1 offen. Eine Lohneinbusse gegenüber gesunden Bewerbern ist nicht offensichtlich. Die von der Suva durchgeführte Berechnung des Invaliditätsgrades ist somit nicht zu beanstanden.

3.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 24. März 2020 korrekt ist.

3.2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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