Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2020.52, SVG.2021.267
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwältin [...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

Rechtsabteilung, [...]

Rechtsdienst Personenversicherung [...]

Beschwerdegegnerin

SUVA

Rechtsabteilung Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beigeladene

Gegenstand

UV.2020.52

Einspracheentscheid vom 9. November 2020

Status quo sine sechs Wochen nach Trauma eingetreten; Wegfallen der Teilursächlichkeit für darüber hinaus bestehende Beschwerden; auf die vertrauensärztlichen Berichte kann abgestellt werden

Tatsachen

I.

Die 1986 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit August 2016 in einem 100% Pensum als Lebensmittelverkäuferin für die D____ und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 26. April 2019 (recte: 25. April) verlor sie bei der Leergutversorgung das Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Dabei zog sie sich eine Handgelenkskontusion der linken Hand zu (vgl. Schadenmeldung; Akten der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (AB 4). Aufgrund der Indikationsdiagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits linksbetont bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur links im Jahre 2006 und Status nach einem Sturzereignis am 25. April 2019 musste sich die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 einer Operation unterziehen (vgl. Operations­bericht [AB 54]).

Gestützt auf die Kurzbeurteilung vom 19. August 2019 (AB 26) ihres beratenden Arztes Dr. med. E____, FMH für Chirurgie, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2019 (AB 27) formlos mit, dass ab dem 1. Juni 2019 kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe. Nachdem sich die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden erklärte (AB 36), holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Beurteilung des beratenden Arztes ein (Stellungnahme vom 12. Novem­ber 2019 [AB 42]). Mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 38) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen auf den

  1. Juni 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Als Begründung führte sie aus, die Beschwerden am linken Handgelenk würden gemäss Beurteilung ihres beratenden Arztes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. April 2019 stehen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 12. De­zember 2019 (AB 45) Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 28. Februar 2020 (AB 61) begründete. Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin die Unfallakten der SUVA betreffend das Ereignis im Jahr 2006 bei (AB 68) und holte bei ihrem beratenden Arzt die Beurteilung vom 7. April 2020 (AB 72) ein. Mit Einspracheentscheid vom 9. Novem­ber 2020 (AB 76) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere seien ihr über das Einstelldatum vom 31. Mai 2019 hinaus weiterhin die kurzfristigen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückzuweisen. Ihrer Eingabe hat sie den Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 4. Februar 2020 beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 um Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie weitere medizinische Berichte beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 30. April 2021 an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2021 wird die SUVA zum Verfahren beigeladen.

Am 31. Mai 2021 reicht die Beigeladene eine Stellungnahme ein.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Eingabe der SUVA vom 31. Mai 2021 ein.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 29. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2020 (AB 76) im Wesentlichen, es könne auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes abgestellt werden. Dieser habe nachvollziehbar und schlüssig begründet dargelegt, dass der Status quo sine ab dem 1. Juni 2019 erreicht war. Die behandelnde Handchirurgin führe die aktuellen Beschwerden des Carpaltunnelsyndroms infolge einer erheblichen Medianuskompression auf den Unfall aus dem Jahr 2006 zurück. Damit würde sie in Übereinstimmung mit dem beratenden Arzt den bestehenden pathologischen Befund im linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 25. April 2019 zurückführen. Von weiteren Abklärungen könne abgesehen werden (vgl. auch die Beschwerdeantwort).

2.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Unfallereignis vom 25. April 2019 habe zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt. Für die teilkausal verursachten Beschwerden bestehe eine Leistungspflicht (Beschwerde Ziff. II Rz. 4.1). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_847/‌2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2. wird weiter festgehalten, dass der Unfallversicherer eine Leistungspflicht trage, wenn eine spätere ohnehin notwendige Operation aufgrund eines Unfallereignisses früher durchgeführt werden müsse, als dies ohne Unfallereignis der Fall gewesen wäre (Beschwerde Ziff. II Rz. 4.3). Sodann sei auch von einer durchgehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von 1. Juni 2019 bis mindestens 15. Januar 2020 auszugehen (Beschwerde Ziff. II Rz. 4.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 31. Mai 2019 hinaus und namentlich auch, ob die Beschwerdegegnerin für die im Zusammenhang mit der Operation vom 19. Juli 2019 angefallenen Kosten aufzukommen und für die Zeit vom

  1. Juni 2019 bis 15. Januar 2020 Taggelder zu bezahlen hat.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2. 3.2.1. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistung der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen­hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109, 125 E. 9.5; 123 V 43, 45 E. 2b).

3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3. 3.3.1. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3.2. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1).

3.3.3. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

3.4. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.1. 4.1.1. In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

4.1.2. Die Hausärztin Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 26. April 2019 eine Handgelenkskontusion mit Irritation des N. medianus links. Die Beschwerdeführerin sei bei einem Stolpersturz auf die linke Hand gefallen, sie berichte über Schmerzen und Schwellung seit dem Sturz sowie über Kribbelparesen im Bereich des N. medianus. Im Befund wird ausgeführt, die Hand links sei nicht geschwollen, nicht gerötet, es liege kein Hämatom vor. An der Hand links sei die Bewegung in allen Qualitäten schmerzfrei möglich (AB 23).

4.1.3. Im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2019 (AB 15) diagnostizierte Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie und Chirurgie, einen Verdacht auf eine Medianus­kompression in Höhe des Carpaltunnels links in Folge des noch einliegenden Osteosynthesematerials bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur im Jahre 2006 und Status nach einem Sturzereignis am 25. April 2019. Klinisch hätten sich keine Hinweise auf Frakturen ergeben. Die Beschwerdeführerin berichte seit dem Sturz über Parästhesien vor allem im Zeige- und Mittelfinger der linken Hand und einen gewissen Gefühlsverlust. Inspektorisch seien keine Atrophien bei leichter Schwellung in der Umgebung des Handgelenkes feststellbar. In Folge des Sturzes mit wahrscheinlich zusätzlicher Schwellung sei von einer Medianusirritation aufgrund des noch einliegenden Osteosynthesematerials auszugehen.

4.1.4. PD Dr. med. H____, FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom 21. Mai 2019 (AB 7) über die durchgeführte Elektroneuromyographie fest, klinisch und neurographisch könne die Verdachtsdiagnose eines symptomatischen Carpaltunnelsyndroms links bestätigt werden. Zudem zeige sich neurographisch auch ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts, welches jedoch oligosymptomatisch sei.

4.1.5. Dr. med. G____ diagnostizierte anlässlich der Sprechstunde vom 29. Mai 2019 (AB 13) ein Carpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur im Jahre 2006 und Status nach Sturzereignis vom 25. April 2019. Es sei eine operative Revision mittels Osteosynthesematerialentfernung am distalen Radius links und halboffener Carpaltunnelspaltung geplant. Im Operationsbericht vom 19. Juli 2019 (AB 54) wurde festgehalten, dass sich die Beugesehnen massiv synovialitisch verändert zeigten und der N. medianus flachgedrückt am Retinakulum an der Unterseite radial anhaftend gewesen sei.

4.2. 4.2.1. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E____ führte in der Kurzeinschätzung vom 19. August 2019 (AB 26) aus, dass der Heilungs­verlauf durch unfallfremde Beschwerden beeinträchtigt werde. Die Behandlung des Carpaltunnelsyndroms stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis. Mit dem medizinischen Fallabschluss könne sechs Wochen nach dem Unfall gerechnet werden.

4.2.2. In der Beurteilung vom 19. November 2019 (AB 42) hielt Dr. med. E____ fest, das Carpaltunnelsyndrom sei als unfallfremd zu werten. Zum einen liege ein Carpaltunnelsyndrom an beiden Seiten vor und zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass 13 Jahre nach einem Unfall ein Carpaltunnelsyndrom als Unfallfolge auftrete. Das Sturzereignis vom 25. April 2019 habe zu keiner Schwellung oder Rötung im Bereich des Handgelenks geführt. Die Internistin beschreibe als Erstbehandlerin völlig unauffällige Verhältnisse, die Bewegung sei in allen Ebenen im Handgelenk schmerzfrei möglich gewesen. Spätestens sechs Wochen nach dem Anpralltrauma vom 25. April 2019 seien die Unfallfolgen abgeheilt gewesen und es sei vom Fallabschluss auszugehen. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien die Folge des vorbestehenden Carpaltunnelsyndroms.

4.2.3. Im Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2019 (AB 50) wies die behandelnde Chirurgin darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Behandlung auf beide Unfall­ereignisse, sowohl im Jahre 2006 als auch vom 25. April 2019, zurückzuführen sei. Das behandelte Carpaltunnelsyndrom habe sich infolge des seit 2006 einliegenden Osteosynthesematerials am distalen Radius entwickelt.

4.3. 4.3.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte Dr. med. G____ in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (AB 62) aus, gemäss Zuweisungsschreiben der Hausärztin sei die Beschwerdeführerin am 25. April 2019 gestürzt, wobei es zu einer Handgelenkkontusion links gekommen sei. Anlässlich der Vorstellung in der hausärztlichen Praxis am Folgetag habe die Beschwerdeführerin über vermehrte Schmerzen und v.a. Kribbelparästhesien im Zeige- und Mittelfinger der linken Hand berichtet, welche sich auch nach Lockern der abgegebenen Schiene nicht gebessert hätten.

4.3.2. Die Beschwerden des Carpaltunnelsyndroms infolge der erheblichen Medianusnervenkompression seien sicherlich auf den Unfall aus dem Jahr 2006 zurückzuführen bzw. auf das seither am distalen Radius palmar einliegende Osteosynthesematerial. Dabei würde das Implantat selbst relativ stark auf dem Knochen auftragen, intraoperativ habe sich ausserdem eine sehr ausgeprägte Synovialose der Beugesehnen gezeigt, was auf eine jahrelange Irritation der Sehnen im Carpalkanal schliessen lasse. Somit hätten die einliegende Osteosyntheseplatte und die entzündliche Schwellung der Sehnenschleimhaut im Carpalkanal eine Kompression des N. medianus im Sinne eines Carpaltunnelsyndroms bewirkt. Der Unfall vom 25. April 2019 dürfte die Symptomatik nur akut akzentuiert haben, da es im Rahmen des Sturzes mit Kontusion des Handgelenkes sicherlich auch zu einer Schwellung und gegebenenfalls auch zu einer Einblutung gekommen sei.

4.3.3. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Operation vom 19. Juli 2019 auch ohne das neue Unfallereignis vom 25. April 2019 notwendig geworden wäre. Dies bestätige der intraoperative Befund und die vorausgegangene neurologische Untersuchung. Ohne dieses Ereignis würde sich die Symptomatik wahrscheinlich nur etwas schleichender entwickelt haben.

4.4. 4.4.1. In der Stellungnahme vom 7. April 2020 (AB 72) diagnostizierte der beratende Arzt Dr. med. E____ einen Status nach distaler Radiusfraktur und osteosynthetischer Versorgung links im Jahr 2006; einen Status nach Osteosynthesematerialentfernung und halboffener Carpaltunnelspaltung mit Synovialektomie der Beugesehnen am 19. Juli 2019 bei Funktionseinschränkung und Irritation des Ramus palmaris nervi mediani sowie ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts.

4.4.2. Das Carpaltunnelsyndrom müsse trotz des Zustands nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur links zumindest zu einem guten Teil als krankhafter Vorzustand gesehen werden. Zum einen sei das Osteosynthesematerial 13 Jahre lang reizlos eingelegen und die Beschwerdeführerin habe über keine Beschwerden geklagt, zum anderen liege auch ein Carpaltunnelsyndrom rechts am unverletzten Handgelenk vor. Wie von der behandelnden Handchirurgin richtig beurteilt, seien insbesondere die neurologischen Ausfälle Folge des Unfalls und der Osteosynthese aus dem Jahr 2006. Hierzu sei jedoch anzumerken, dass lediglich die Verstärkung links gegenüber rechts und damit die etwas früher durchzuführende Operation auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2006 zurückzuführen sei. Auch im Bereich des rechten Handgelenks zeige sich ein Carpaltunnelsyndrom. Somit sei das Carpaltunnelsyndrom beidseits mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als krankhafter Vorzustand zu werten.

4.4.3. Aufgrund der Prellung habe sich eine leichte Schwellung in der Umgebung des linken Handgelenks gebildet. Alleine dieser Befund könne mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Folge des Ereignisses vom 25. April 2019 gesehen werden. Alle übrigen pathologischen Befunde seien diesem Ereignis nicht mit dem geforderten Beweisgrad zuzuordnen. Die Prellung mit der darauffolgenden leichten Schwellung sei nach sechs Wochen abgeheilt. Somit sei der Status quo sine spätestens sechs Wochen nach dem Trauma wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der krankhaften Veränderungen, wie oben geschildert, mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Trauma zu einem Beschwerdezustand im heutigen Umfang gekommen wäre.

5.1. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Folgen des Ereignisses vom 25. April 2019 Leistungen erbracht. Gestützt auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes geht sie davon aus, dass die über den 31. Mai 2019 hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_847/‌2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2. macht die Beschwerdeführerin dagegen geltend, dass der Unfallversicherer eine Leistungspflicht trage, wenn eine spätere ohnehin notwendige Operation aufgrund eines Unfallereignisses früher durchgeführt werden müsse, als dies ohne Unfallereignis der Fall gewesen wäre. Sodann habe das Unfallereignis vom 25. April 2019 zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt. Für die teilkausal verursachten Beschwerden bestehe eine Leistungspflicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.2) habe die Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufzukommen, selbst wenn dem versicherten Unfallereignis nur untergeordnete Bedeutung zukomme.

5.1.2. Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert wurde, wobei dessen Kausalität bezüglich des linken Handgelenks strittig ist. Das Carpaltunnelsyndrom ist das klassische Beispiel einer peripheren Nervenleitungsstörung durch Kompression. Die Ursache der Kompression ist nur in der Minderzahl der Fälle klar, und zwar bei: Sehnenscheidenentzündungen, Schwellungen bei Polyarthritis (häufig), Arthrosen des Hand­gelenks, usw. In vielen Fällen findet man kaum anatomische Veränderungen (vgl. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl.; 2005 Bern, S. 752).

5.2. 5.2.1. Ist es durch den Unfall zu keiner neuen strukturellen Gesundheitsschädigung gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Die Unfallversicherung übernimmt bei einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung nur den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub.

5.2.2. Mit dem Erreichen des Status quo sine entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). Dies bedeutet, dass die versicherte Person unter Umständen Anspruch auf einen operativen Eingriff mit anschliessender zweckmässiger Behandlung hat, wenn dieser im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Beschwerden diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_669/‌2019 vom 25. März 2020 E. 4.2; 8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

5.3. 5.3.1. Der Stolpersturz vom 25. April 2019 hat einen Beschwerdeschub eines bereits vorbestehenden krankhaften Carpaltunnelsyndroms am linken Handgelenk ausgelöst. Die behandelnde Chirurgin erachtet es als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass die Operation vom 19. Juli 2019 auch ohne das Unfallereignis vom 25. April 2019 notwendig gewesen wäre. Somit ist von einem prekären krankhaften Vorzustand auszugehen und mit dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung war jederzeit zu rechnen. Das Ereignis vom 25. April 2019 entspricht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Zufallsursache. Auf eine allfällige Mitbeteiligung des Unfalles vom 17. Juni 2006 muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.

5.3.2. Bezüglich des Eintritts des Status quo sine kann auf die Beurteilung des beratenden Arztes abgestellt werden. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts. Dr. med. E____ führte in der Stellungnahme vom 7. April 2020 (AB 72) aus, aufgrund der Kontusion des linken Handgelenks beim Sturz vom 25. April 2019 habe sich eine leichte Schwellung am linken Handgelenk gebildet. Die Prellung sei nach sechs Wochen abgeheilt. Somit sei der Status quo sine spätestens sechs Wochen nach dem Trauma wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der vorbestehenden krankhaften Veränderungen auch ohne dieses Trauma zu einem Beschwerdezustand im heutigen Umfang gekommen wäre.

5.4. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 19. Juli 2019 erfolgte Operation des linken Handgelenks nicht mit dem Unfallereignis vom 25. April 2019 in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Der Status quo sine ist spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden.

6.1. Zusammenfassend ist die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Leistungseinstellung auf den 1. Juni 2019 infolge des Erreichens des Status quo sine nicht zu beanstanden. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung kann abgesehen werden, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5 mit Hinweisen).

6.2. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.3. Das Verfahren ist kostenlos.

6.4. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Beigeladene

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

7

ATSG

  • Art. 6 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

UVG

  • Art. 10 UVG
  • Art. 19 UVG
  • Art. 36 UVG

Gerichtsentscheide

18