Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.45
Einspracheentscheid vom 21. September 2020
Invalidenrente zur Recht gestützt auf den Kreisarzt verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer hatte zuletzt als Gipser gearbeitet und war seit dem 18. Dezember 2017 arbeitslos. Am 13. Juni 2019 stürzte er zu Hause zu Boden und verletzte sich dabei an der Wirbelsäule (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 27. Juni 2019, SUVA-Akte 2). Insbesondere zog er sich eine Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 zu (vgl. Bericht des C____spitals [...] vom 14. Juni 2019, SUVA-Akte 13), die am 16. Juni 2019 operiert wurde (vgl. Operationsbericht des C____spitals [...] vom 16. Juni 2019, SUVA-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin, bei der er zufolge seiner Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung versichert war, erbrachte in der Folge ein Taggeld und übernahm die Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom 1. Juli 2019, SUVA-Akte 5).
b) Vom 16. September 2019 bis zum 22. Oktober 2019 weilte der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der D____klinik [...] (Austrittsbericht vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 43). In einem Schreiben vom 11. November 2019 empfahl die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anzumelden (SUVA-Akte 44). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Frühintervention abschliesse und er keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente habe (SUVA-Akte 79).
c) In einem Telefonat vom 28. April 2020 (SUVA-Akte 77) und mit einem Schreiben vom 7. Mai 2020 (SUVA-Akte 80) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall abschliesse, die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Mai 2020 einstelle und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen prüfen werde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 6 % ab (SUVA-Akte 84). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 Einsprache erheben (SUVA-Akte 91; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 16. August 2020, SUVA-Akte 96). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020 ab (SUVA-Akte 100).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020 aufzuheben.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zu entrichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 auf eine umfassende Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung im Einspracheentscheid.
III.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Januar 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente infolge des Unfallereignisses vom 13. Juni 2019. Dabei stützt sie sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 15./16. April 2020 (SUVA-Akte 70).
2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung von Dr. E____ überzeuge nicht. Er leide heute noch an starken Beschwerden und es sei ihm maximal ein Pensum von 50 % über den Tag verteilt möglich. Vom behandelnden Arzt werde ihm gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkommen sei zu hoch. Davon sei ein leidensbedingter Abzug "von mindestens 25 % zu gewähren".
2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Der Fallabschluss an sich und die zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % sind nicht umstritten.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG).
3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt – wie erwähnt – in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. E____, vom 15./16. April 2020 (SUVA-Akte 70) ab. Dr. E____ erklärte darin, von einer weiteren Behandlung könne nach Dossierlage und den vorliegenden medizinischen Informationen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Im C____spital [...] sei die Behandlung abgeschlossen, Physiotherapie werden schon länger – seit dem Austritt aus der D____klinik [...] – nicht mehr durchgeführt. Es werde angegeben, es würden die in [...] erlernten und instruierten Heimübungen ausgeführt.
Die aktuellen und vom C____spital [...] bestätigten Restbeschwerden würden wohl längerfristig bestehen bleiben. Aus rein medizinischer Sicht werde auch weiterhin eine Bedarfsanalgesie nötig sein. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Diese sei zu schwer und körperlich anstrengend sowie rückenbelastend. Nach Dossierlage sei jedoch die von den Ärzten in der D____klinik [...] schon Ende 2019 skizzierte Zumutbarkeit gegeben. Diese bestehe in einer leichten, ganztägigen Arbeit, welche wechselbelastend sein solle und keine länger dauernden Einnahmen von Zwangshaltungen für den Rücken beinhalte. Eine Beurteilung der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Erfahrung nach in den meisten Fällen ausreichend. Dr. E____ erachtete sie auch in diesem Fall als genügend. Im Falle, dass die Administration jedoch auf eine "detaillierte Beurteilung der funktionalen Leistungsfähigkeit" bestehe, sei eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) in [...] durchzuführen.
4.2. Im vom Kreisarzt erwähnten Austrittsbericht der D____klinik [...] vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 43) führten die behandelnden Ärzte unter anderem aus, Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit beruflicher Tätigkeiten erklärten die behandelnden Ärzte, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei. Die Anforderungen dafür seien zu hoch, die Arbeit sei zu schwer. Die Zumutbarkeit für eine alternative Tätigkeit werde aktuell noch nicht festgelegt ("Begründung: medizinische Phase"). Prospektiv werde die Zumutbarkeit provisorisch skizziert. Dies könnte frühzeitig als Grundlage für berufliche Massnahmen durch die IV dienen. Sie gingen bei der skizzierten zumutbaren Arbeit von einer leichten Tätigkeit aus, die ganztags ausgeübt werden könne und hinsichtlich des Rückens wechselbelastend und ohne längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen auskommen müsse.
Die Ärzte der D____klinik [...] empfahlen in beruflicher Hinsicht eine volle Arbeitsunfähigkeit und weitere medizinischen Massnahmen sowie eine Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in frühestens zwei Monaten.
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ abgestellt. Die Zumutbarkeit gemäss der prospektiven Schätzung im Austrittsbericht der D____klinik [...] (vgl. den Bericht vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 42) sei einfach behauptet worden, ohne eine weitere Begründung oder Abklärung. Dies, obwohl offensichtlich feststehe, dass die Beschwerden, wie sie sich gemäss dem Austrittsbericht der D____klinik [...] objektiv noch präsentiert hätten, eine Beurteilung der Zumutbarkeit noch nicht zugelassen hätten. Unter anderem seien das längere Stehen, das längere Sitzen und das längere Gehen aufgrund seiner Beschwerden für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzexazerbationen müsse sich der Beschwerdeführer ausruhen und zwischenzeitlich auch länger hinlegen können. Dies entspreche auch in einer angepassten Tätigkeit keinem zumutbaren Pensum von 100 % mehr. Vielmehr sei ihm maximal ein Pensum von 50 %, verteilt über den ganzen Tag, möglich. Der behandelnde Arzt habe dem Beschwerdeführer über die Verfügung der Beschwerdegegnerin hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, welche aktenkundig mit der prospektiven skizzierten Schätzung im Austrittsbericht der D____klinik [...] und der Aktenbeurteilung des Kreisarztes nicht widerlegt worden sei.
Zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus der D____klinik [...] habe sein Gesundheitszustand noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung zugelassen. Folglich hätte sich sein Zustand zur Erreichung dieser prospektiven Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern müssen, was nicht passiert sei. Der Kurzbericht der Spinalen Chirurgie des C____spitals [...] vom 19. Februar 2020 (SUVA-Akte 68) äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, weshalb dieser keine Verbesserung im Vergleich zum Austritt aus der D____klinik [...] nachzuweisen vermöge.
4.4. Der Kreisarzt Dr. E____ stützte sich bei seiner Beurteilung auf die sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte ab. Seine Einschätzung erfolgte somit in Kenntnis der Vorakten. Aus diesen geht unter anderem (nebst der bereits erwähnten, von der D____klinik [...] erstellten prospektiven Zumutbarkeitsbeurteilung) hervor, dass die D____klinik [...] in medizinischer Hinsicht eine ambulante physiotherapeutisch begleitete Medizinische Trainigstherapie (MTT) sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms (Austrittsbericht vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 43, S. 2) empfahl. Ärztliche Massnahmen wurden keine mehr vorgeschlagen. Der behandelnde Arzt des C____spitals [...] erklärte, das Gangbild sei hinkfrei und flüssig. Die Operationsnarbe sei reizlos und es bestehe keine Druckdolenz im Operationsgebiet. Radiologisch sei der Verlauf regelrecht, die Implantatlage sei intakt und es bestünden keine Anschlussfrakturen. Es zeige sich ein regelrechter postoperativer Verlauf. Etwas Restbeschwerden seinen normal. Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen, bei Bedarf stehe das C____spital [...] jederzeit gerne zur Verfügung (Bericht [...] des C____spitals [...] vom 19. Februar 2020, SUVA-Akte 68, S. 2). Daraus ergibt sich zunächst, dass die Heilbehandlung abgeschlossen war und der Fallabschluss zu Recht unumstritten ist. Zudem wird aus diesen Berichten deutlich, dass die behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer wieder einer beruflichen Tätigkeit (wenn auch nicht jener als Gipser) werde nachgehen können. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vermögen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarztes Dr. F____, FMH Arzt für Allgemeine Medizin, nicht zum Schluss zu führen, der Beschwerdeführer sei nach wie vor für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es trifft zu, dass Dr. F____ bzw. Dr. G____ (gemäss der Website von Dr. F____ dessen Praxispartnerin; vgl. [...], zuletzt eingesehen am 22. März 2021) den Beschwerdeführer gemäss den Akten seit der Krankschreibung durch das C____spital [...] für acht Wochen ab dem 13. Juni 2019 (SUVA-Akte 10), unfallbedingt stets weiter zu 100 % krankgeschrieben hat, zuletzt bis zum 26. Oktober 2020 (vgl. div. Zeugnisse und Unfallscheine, SUVA-Akten 39, 50, 53, 75, 87, 98). Derartige Krankschreibungen beziehen sich jedoch erfahrungsgemäss in aller Regel auf die angestammte Tätigkeit. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Dr. F____ und Dr. G____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher beruflichen Tätigkeit ausgingen. Daher ist davon auszugehen, dass sich auch ihre Zeugnisse auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser bezog. Vorliegend ist unumstritten, dass diese dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist.
Im Übrigen ergibt sich auch nichts Anderes aus den Berichten von Dr. F____ vom 11. September 2019 (SUVA-Akte 34) und vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 60). Im erstgenannten Bericht ging der Hausarzt von einer guten Prognose aus und erwartete keine bleibenden Nachteile. Im zweiten Bericht hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2019 nicht mehr in seiner Praxis gewesen sei und schlug vor, dass eine Beurteilung durch den Kreisarzt der Beschwerdegegnerin durchgeführt werde.
4.5. Es trifft im Weiteren zu, dass die Beurteilung der D____klinik [...] – wie der Beschwerdeführer darlegt - prospektiv erfolgte und den behandelnden Ärzten eine abschliessende Beurteilung noch zu früh erschien (siehe E. 4.4.). Allerdings erklärten die Ärzte der Klinik, dass ihre Beurteilung frühzeitig als Grundlage für berufliche Massnahmen der IV dienen könnte (SUVA-Akte 43, S. 2). Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die von der D____klinik [...] skizzierte Zumutbarkeit nicht vom bestmöglichen Resultat ausging, sondern von dem, was gut möglich sein sollte. Auffallend ist im Austrittsbericht der Klinik in diesem Zusammenhang, dass die dortigen Ärzte hinsichtlich der beruflichen Reintegration eine maladaptive Überzeugung des Beschwerdeführers festgestellt hatten. Sie berichteten, dass belastungsabhängige Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe subjektiv vom stationären Rehaaufenthalt leider kaum profitiert. Sie zeigten sich skeptisch, ob eine weitere ambulante Therapie, die sie als sinnvoll erachteten, zu einer Verbesserung von Funktion und Schmerz führen werde (SUVA-Akte 43, S. 3). Die Ärzte gingen somit nicht davon aus, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht noch deutlich verbessern werde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre Beurteilung nicht im Hinblick darauf abgaben, dass noch eine deutliche bzw. wesentliche Verbesserung stattfinden würde, bzw. dass eine solche stattfinden müsse, bis die prospektiv skizzierte Zumutbarkeit greifen würde. Insofern greift das Argument des Beschwerdeführers nicht, dass ein solche Verbesserung notwendig gewesen wäre um die skizzierte Zumutbarkeit zu erreichen.
Der Kreisarzt hat im Weiteren berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung im C____spital [...] im Februar 2020 angegeben hatte, er leide nach wie vor an Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule, insbesondere, wenn er längere Zeit sitzen müsse, teilweise auch beim Aufstehen. Die Schmerzen seien jedoch fluktuierend. Es gebe auch schmerzarme Tage (Bericht des C____spitals [...] vom 19. Februar 2020, SUVA-Akte 68, S. 1). Dr. E____ hat seine Beurteilung in Kenntnis dessen und auch des Umstandes, dass der behandelnde Arzt festgehalten hatte, "etwas Restbeschwerden" seien normal (a.a.O., S. 2), abgegeben (Kreisärztliche Beurteilung vom 15. April 2020, S. 2 f.).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stellt sich die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ nicht als zweifelhaft dar. Ausserdem ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig wäre. Vielmehr sind sowohl das von der D____klinik [...] skizzierte Zumutbarkeitsprofil, als auch der Umstand, dass der Kreisarzt auf dieses abgestellt hat, nachvollziehbar.
4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine (auch nur leichten) Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ vom 15. April 2020 bestehen. Dieser ist somit beweistauglich (vgl. E. 3.2.3) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine solche verzichtet hat.
Es bleibt auf die Kritik des Beschwerdeführers am von der Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrad einzugehen.
5.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von im Gesundheitsfall grundsätzlich erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).
5.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
5.3. Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Rubrik 41-43/Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 ab (Fr. 5'622.00). Diesen Tabellenlohn rechnete sie von 40 auf 40.5 Stunden um und schloss, unter Berücksichtigung von zwölf Monatslöhnen sowie einer Nominallohnerhöhung von 0.5 % im Jahr 2019 und von ebenfalls 0.5 % für das Jahr 2020 auf einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 68'993.00.
Beim Valideneinkommen stellte sie auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'417.00) ab. Diesen Tabellenlohn rechnete sie von 40 auf 41.7 Wochenstunden und einen Jahreslohn um. Zudem berücksichtigte sie auch hier für die Jahre 2019 und 2020 je eine Nominallohnentwicklung von 0.5 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % schloss sie auf ein (hypothetisches) Invalideneinkommen von Fr. 65'023.00.
Der Vergleich der berechneten Einkommen ergab einen
Minderverdienst von Fr. 3'970.00, was einem Invaliditätsgrad von 6 % entspricht
(vgl. Zusammenfassung für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 81,
5.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe des Invalideneinkommens. Er macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Bei einem Abzug von 25 % werde zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch die anhaltenden Rückenbeschwerden benachteiligt und leistungsvermindert sei.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden leidet, wurde bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. beim Zumutbarkeitsprofil einer Verweistätigkeit berücksichtigt. Eine dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeit muss demnach leicht und wechselbelastend sein und darf keine länger dauernden Einnahmen von Zwangshaltungen für den Rücken beinhalten (vgl. dazu E. 4.1. und E. 4.2.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges berücksichtigt werden und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2., 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 und 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Andere Gründe ausser den Rückenbeschwerden macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte um einen mehr als 5%igen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Der leidensbedingte Abzug von 5 % ist nicht zu beanstanden. Den dem berechneten Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Im Ergebnis ist somit das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte (hypothetische) Invalideneinkommen von Fr. 65'023.00 nicht zu beanstanden.
5.5. Das Valideneinkommen ist unumstritten und im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente gemäss UVG bei einem Invaliditätsgrad von 6 % (vgl. E. 5.3.) zu Recht verneint.
6.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (vgl. § 17 Abs. 2 SVGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7. % Mehrwertsteuer (Fr. 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: