Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2020.29, SVG.2021.123
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.29

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020

Invalidenlohn, kein Abstellen auf den konkreten Lohn

Tatsachen

I.

Der 1971 geborene A____ (Beschwerdeführer) arbeitete seit 1991 als Bauarbeiter bzw. Zimmermann bei der D____ AG (UV-Akte 1). Am 25. Januar 2014 brach er sich beim Absteigen vom Motorroller den rechten Fuss, indem er mit dem Fussgelenk abgeknickt und hingefallen ist (UV-Akte 1 und 7). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge operiert und erhielt für die Folgen des Nichtberufsunfalls Versicherungsleistungen der Suva (UV-Akte 2, 7 und 8). Ab dem 19. Mai 2014 war er 50 % und ab Januar 2015 wieder 100 % arbeitsfähig (UV-Akte 21 und 33).

Am 7. Dezember 2015 ereignete sich ein Arbeitsunfall, wobei sich der Beschwerdeführer eine OSG-Distorsion, erneut am rechten Fuss, (Verstauchung des oberen Sprunggelenks) zuzog (UV-Akte 56). Der Beschwerdeführer wurde gleichentags auf der interdisziplinären Notfallstation des [...] behandelt (UV-Akte 56). Aufgrund dieses Vorfalls war er für eine Woche arbeitsunfähig (UV-Akte 49).

Am 27. April 2016 rutschte der Beschwerdeführer von einer Leiter ab und verletzte sich dabei wieder am rechten Sprunggelenk, wobei der Röntgenbefund keinen Nachweis einer erneuten Fraktur lieferte (UV-Akte 71 und 290). Aufgrund diverser Beschwerden erfolgte am 10. November 2016 eine erneute und am 13. Dezember 2017 eine weitere Operation des oberen Sprunggelenkes (UV-Akte 96). Am 1. September 2017 kündigte die D____ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2017 (UV-Akte 155).

Im Rahmen der Frühintervention gewährte die IV dem Beschwerdeführer ein individuelles Coaching mit aktiver Arbeitssuche vom 24. April bis 23. Oktober 2017 (Zielvereinbarung vom 2. Mai 2017, UV-Akte 197) und ein Aufbautraining im Bereich Hauswartung beginnend mit 50 % vom 6. Juni bis 5. September 2017 (Zielvereinbarung vom 6. Juni 2017, UV-Akte 196) mit einer Verlängerung um weitere drei Monate (vgl. Standortgespräch bei der IV vom 24. August 2017, UV-Akte 195). Entsprechend begann der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 bei der E____ [...] ein Aufbautraining im Bereich Hauswartung mit einem 50%-Pensum (UV-Akte 198). Im Verlauf des Aufbautrainings wurde das Arbeitspensum auf 70 % gesteigert (UV-Akte 195). Vom 2. September 2019 bis zum 11. Oktober 2019 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich am Berufsbildungszentrum F____ GmbH den Kurs «Hauswart Express» (UV-Akte 330).

In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. August 2019 (UV-Akte 290) hielt Kreisarzt Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. In einer alternativen Tätigkeit könne er ganztags selbstbestimmte wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Nicht möglich seien Arbeiten mit Vibrationsbelastungen mit dem rechten Bein sowie Laufen in unebenem Gelände. Das kurzfristige Knien oder Kauern sowie das Besteigen von Leitern mit bis zu 10 Tritten sei kurzfristig für kürzere Tätigkeiten und Handlungen zumutbar. Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren. Kreisarzt Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schätzte den Integritätsschaden am 13. September 2019 auf 12,5 % (UV-Akte 311).

Mit Verfügung vom 13. November 2019 ermittelte die Suva einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % und eine Integritätseinbusse von 12,5 % (UV-Akte 326). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 Einsprache (UV-Akte 331). Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung vom 13. November 2019 hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 wies die Suva die Einsprache ab (UV-Akte 340).

II.

Am 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2020 und der Verfügung der Suva vom 13. November 2019 sowie die Zusprache einer Invalidenrente der Suva in der Höhe von mindestens 21,5 %.

In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 schliesst die Suva auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2020.

In der Replik vom 10. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Mit Duplik vom 25. September 2020 hält auch die Suva an ihrem Antrag fest.

III.

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG] in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Suva stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommes auf den Tabellenlohn gemäss Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 in der Verfügung, LSE 2018 im Einspracheentscheid, Schweiz, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer) ab (Verfügung vom 13. November 2019, UV-Akte 326 und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, UV-Akte 340). Sie nahm dabei eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit sowie eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2017 - 2019 vor und errechnete ein Invalideneinkommen von CHF 67'743.-- respektive CHF 68'106.--. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergab sodann einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6 %.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung des Einkommensvergleichs. Statt beim Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 der LSE (Total Männer aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1) abzustellen, seien Löhne einzelner Sektoren/Branchen beizuziehen. Die Branche der Hauswartungen weise ein viel tieferes Einkommensniveau auf als das üblicherweise verwendete Total Männer für alle Branchen, Kompetenzniveau 1 gemäss LSE-Tabelle TA1. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von über 20 %, wenn für das Invalideneinkommen branchenspezifische LSE-Vergleichszahlen oder eingeholte Lohnangaben für den Beruf des Hauswarts eingesetzt würden.

2.3. Zu prüfen ist damit die Berechnung des Invaliditätsgrades. Das Valideneinkommen ist aufgrund des mutmasslichen Lohnes ohne Unfall bei der früheren Arbeitgeberin zu berechnen. Die Angaben betreffend das Valideneinkommen sind nicht bestritten, es beträgt CHF 72'254.-- für das Jahr 2019 (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, UV-Akte 340). Zu prüfen ist jedoch, ob die IV-Stelle das Invalideneinkommen korrekt ermittelte und zu Recht von einem leidensbedingten Abzug absah. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Zumutbar ist dabei bezogen auf das rechte obere Sprunggelenk eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend. Ein Laufen in unebenem Gelände und Vibrationsbelastungen mit dem rechten Bein sind nicht zumutbar. Das Besteigen von Leitern mit bis zu 10 Tritten ist kurzfristig für kürzere Tätigkeiten und Handlungen zumutbar, ebenfalls das kurzfristige Knien oder Kauern (Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 8. August 2019 von Dr. med. G____, UV-Akte 290).

3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer (voll) erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind die hypothetischen Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen (BGE 128 V 30 E.1; 104 V 136 E. 2a und b).

3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2).

3.3. In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2).

3.4. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens setzt ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1). Eine versicherte Person muss sich daher bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2).

3.5. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es nicht nur dann sachgerecht sei, auf Branchenlöhne abzustellen, wenn der versicherten Person kein anderer Beruf mehr offenstehe, sondern auch dann, wenn die versicherte Person bereits etliche Vorbereitungen und Einsätze in einer zumutbaren Verweistätigkeit gemacht habe, und sich daher ein dauernder Einsatz in dieser Branche abzeichne. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits in einem Integrationsprogramm der IV als Hauswart tätig gewesen, habe seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit eine erfolgreiche Ausbildung im Hauswartbereich absolviert und sei seit März 2020 erneut als Hauswart im I____ tätig gewesen. Darüber hinaus sei er dort per

  1. Januar 2021 fest angestellt worden, was die vorgezeichnete Berufsentwicklung hin zu einer Hauswarttätigkeit weiter bestätige. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass die Rechtsprechung den Vergleich mit einer bereits praktizierten Invalidentätigkeit zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchaus zulasse, sofern die Voraussetzungen der Festanstellung, einer marktgerechten Entlöhnung und der vollen Ausnützung der Arbeitsfähigkeit wie in seinem Falle gegeben seien. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3, wonach neben dem Total der LSE-Tabelle TA1 bisweilen auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden könne, wenn dies als sachgerecht erscheine, dürfe nicht eng ausgelegt werden. Das Urteil spreche in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer namentlich genannten Ausnahme. Dies bringe zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handle, sondern weitere Fälle denkbar seien, in welchen sich die Bezugnahme auf Sektor- oder Branchenzahlen als sachgerecht erwiesen. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines Integrationsprogrammes der IV als Hauswart tätig gewesen. Die rund zweijährige Vorbereitungszeit auf die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart lasse andere Verweistätigkeiten so stark in den Hintergrund treten, dass es nicht sachgerecht sei, auf einen hohen und zudem künstlichen Totalwert über alle Branchen hinweg abzustellen.

3.6. Der Beschwerdeführer war im Rahmen des Integrationsprogrammes der IV-Stelle als Hauswart tätig, hat darüber hinaus eine Ausbildung in diesem Bereich erfolgreich absolviert und arbeitete danach befristet in diesem Beruf. Der Beschwerdeführer hat sich somit erwiesenermassen engagiert um einen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit bemüht und sich schliesslich eine Festanstellung per 1. Januar 2021 gesichert. Beim Beschwerdeführer gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einem ganz bestimmten Sektor verwerten kann. Es ist zwar korrekt, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids befand sich der Beschwerdeführer jedoch in keinem Anstellungsverhältnis. Auch muss sich die Suva das Handeln der IV-Stelle nicht anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.2.2). Damit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt der Invalidität auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden kann, müssen kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben und die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft sein sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung sollte als angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen. Das hier in Frage stehende Kriterium der voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit soll sicherstellen, dass sich die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen beruft, während ihr die Erzielung eines höheren zumutbar wäre. Denn auf den Wert «Total Privater Sektor» abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007 9C_237/2007 E. 5.2). Der Beschwerdeführer muss sich also die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Dr. med. G____ formulierte in seinem Bericht die Vorgabe, die noch zumutbaren ganztägigen Tätigkeiten sollten bezogen auf das rechte obere Sprunggelenk wechselbelastend, mittelschwer und zudem nicht das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das Laufen in unebenem Gelände, keine absturzgefährdeten Positionen und Vibrationsbelastungen und Zwangshaltungen mit dem rechten Bein beinhalten. Dass mit Rücksicht auf diese Vorgaben nur in der Hauswartung eine höhere Eignung bestehen soll als etwa in einfachen Tätigkeiten in der Produktion oder bei Überwachungstätigkeiten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich eine Ausnahme gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid 8C_458/2017 lässt ein Abstellen auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen nur ausnahmsweise zu bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018 E. 6.2.3.). Das ist beispielsweise der Fall, wenn die versicherte Person auch in ihrer angestammten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist und in diesem Bereich in einer beruflichen Abklärung die besten Ergebnisse erzielt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.2) oder wenn die Vermittelbarkeit in einem bestimmten Sektor stark eingeschränkt ist, sodass nur noch ein anderer Sektor übrigbleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund günstiger Aussichten betreffend die aktuelle Stelle als Hauswart von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, muss die Suva für diesen Minderverdienst nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer schöpft im Beruf des Hauswarts die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die konkreten Löhne der Hauswartbranche abzustellen.

3.7. Somit hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 abgestellt.

Im Weitern ist der leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen strittig.

4.1. Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen sei. Damit sollte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit durch seinen rechten Fuss zusätzlich eingeschränkt sei, aber auch, dass er die gesamte Erfahrung und kontinuierliche Lohnsteigerung seiner 26-jährigen Tätigkeit als Zimmermann bei der ehemaligen Arbeitgeberin auf einen Schlag verloren habe.

4.3. Die Suva hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen mit der Begründung, dass der fehlenden Ausbildung dadurch Rechnung getragen werde, dass der Wert für das Kompetenzniveau 1 herangezogen werde. Könne eine versicherte Person nur noch leichte Tätigkeiten verrichten, rechtfertige dies noch keinen Abzug. Die Einschränkungen gemäss der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit würden einen Abzug nicht rechtfertigen.

4.4. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen nicht abzugsrelevant, da diesen Einschränkungen bereits anlässlich der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 8. August 2019, UV-Akte 290). Hinzu kommt, dass der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Angesichts des Belastbarkeitsprofils des Beschwerdeführers ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Das Merkmal «Beschäftigungsgrad» ist vorliegend nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer in der Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum arbeitsfähig ist. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug aufgrund der fehlenden Ausbildung resp. des Verlusts der gewonnenen Berufserfahrung vorzunehmen, da diese Lohndifferenz bereits mit der Annahme des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt wird und ein zuvor höheres Einkommen aufgrund der Berufserfahrung sich ohnehin in einem höheren Valideneinkommen niederschlagen würde. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Suva auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

10

Gerichtsentscheide

12