Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2020.13, SVG.2021.12
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene 1

D____

[...]

Beigeladene 2

Gegenstand

UV.2020.13

Einspracheentscheid vom 1. April 2020

Beschwerde gutgeheissen. Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht.

Tatsachen

I.

a) Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahr 2006 seinen Kurierdienst «E____» als Einzelunternehmung. Die Kurierfahrten in der Region Basel tätigt er mit seinen beiden Motorrollern.

b) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 (Suva-Akte 9) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er erfülle die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht (mehr) und gelte daher für seine Tätigkeit als Kurier ab dem 1. Oktober 2019 als unselbstständig Erwerbender. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer führe keine Direktaufträge aus, verfüge über keine bedeutenden Betriebsmittel und trage somit kein Unternehmerrisiko. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2019 (Suva-Akte 13) wehrte sich der Beschwerdeführer gegen diese Einstufung und verlangte, weiterhin als selbstständig Erwerbender angesehen zu werden.

c) Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Feststellungsverfügung vom 24. Oktober 2019 (Suva-Akte 16), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. April 2020 (Suva-Akte 30) an der Qualifikation des Beschwerdeführers als unselbstständig Erwerbender fest.

II.

a) Mit Beschwerde vom 6. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. April 2020 und die Anerkennung als selbstständig Erwerbender.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2020 werden die C____ und die D____ zum Verfahren beigeladen. Die bis zum 22. September 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme, ist ungenutzt verstrichen.

IV.

Am 8. Dezember 2020 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, B____, Advokat, und F____ für die Beschwerdegegnerin teilnehmen. Der Beschwerdeführer und die Beigeladenen werden befragt, die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle mündlichen Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin die Kuriertätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, er sei unter Würdigung der gesamten Umstände als selbstständig Erwerbender zu betrachten. Als Begründung führt er im Wesentlichen an, er trete nach aussen mit eigenem Firmennamen auf und habe in diesem Zusammenhang ein Firmenlogo und einen Flyer kreiert. Zudem trage er ein wirtschaftliches Risiko, habe Anschaffungen getätigt und trage das Inkassorisiko. Ferner könne er seine Betriebsorganisation frei wählen und stehe nicht in einem Unterordnungsverhältnis zu seinen Auftraggebern.

2.3. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, ein Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers bestehe mangels fehlender erheblicher Investitionen nicht. Weiter sei von einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen wenigen regelmässigen Kunden auszugehen, ähnlich wie dies bei Arbeitnehmenden der Fall sei. Zudem führe der Beschwerdeführer keine Direktaufträge aus. Es sei daher unter Würdigung der gesamten Umstände von einer unselbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

2.4. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unselbstständige Tätigkeit qualifiziert hat.

3.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu. Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in bedeutenden (ausschliesslich oder doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke getätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen für Unkosten für Personal und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand: 1. Januar 2021 Rz. 1014f.).

3.3. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2).

4.1. Es sind im Folgenden die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu analysieren.

4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen für die beiden Motorroller (Anschaffungskosten von CHF 6'000.00 zuzüglich regelmässige Servicekosten, vgl. Suva-Akte 7), seien mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E.4.1., wonach Investitionen in Höhe zwischen CHF 35'000.00 und CHF 50'000.00 als unerheblich beurteilt worden seien, ebenfalls nicht als erheblich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer trage daher kein Unternehmerrisiko, weshalb von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei

4.2.2. Bei den Kurierfahrten des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Dienstleistung. Solche Tätigkeiten erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen. Zu denken ist hier beispielsweise an die klassische selbstständige Tätigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche ihre Dienste einzig durch Anschaffung eines Computers und eines Telefons anbieten können. Ähnlich verhält es sich beim Beschwerdeführer, welcher für seine Kurierfahrten auf seine Motorroller als einziges Arbeitsinstrument angewiesen ist. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer nur geringe Investitionen tätigte, schliesst somit eine selbstständige Erwerbstätigkeit – im Sinne der Verneinung eines Unternehmerrisikos – rechtsprechungsgemäss nicht aus (Urteil 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2. mit Hinweis). Gleiches hat für die Tatsache zu gelten, dass der Beschwerdeführer weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten noch eigenes Personal verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.). Vielmehr kommt in Konstellationen wie der vorliegenden dem Merkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grösseres Gewicht zu (vgl. Urteil 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2.).

4.3. 4.3.1. Bei der Beurteilung der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in erster Linie ausschlaggebend, ob sich das wirtschaftliche Risiko in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpft und beim Dahinfallen eines Erwerbsverhältnisses eine Situation wie bei einem Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person eintritt oder ob sich die im Fokus stehende Person über eine regelmässige und zielgerechte Akquisituionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, über die ein Kleinstunternehmer üblicherweise verfügt (vgl. BGE 144 V 111, 115 E. 6.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2. mit Hinweis auf 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2.).

4.2.3. Den Akten zu entnehmen und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer und den Beigeladenen zu Protokoll gegeben ist, dass der Beschwerdeführer und gelernte Grafiker einen Werbeflyer und ein Firmenlogo für seine Einzelunternehmung «E____» kreiert hat. Der Flyer wird gemäss Angaben des Beschwerdeführers potenziellen Kunden abgegeben und dient damit Werbezwecken. Die vom Beschwerdeführer geschilderte und von den Beigeladenen bestätigte Akquisitionstätigkeit ist zum Aufbau eines Geschäftskundenstammes sicherlich geeignet, konnte sich der Beschwerdeführer den bisherigen Kundenstamm doch durch entsprechendes Vorgehen aufbauen.

Die beiden Geschäftsfahrzeuge des Beschwerdeführers sind ebenfalls mit dem entsprechenden Logo E____ beschriftet (vgl. Fotos der beiden Motorroller des Beschwerdeführers, bei den Gerichtsakten). Der Beschwerdeführer betreibt demnach einerseits aktiv Marketingmassnahmen und nimmt andererseits nach aussen sichtbar und in eigenem Namen am wirtschaftlichen Verkehr teil. Dies indiziert das Vorliegen eines Unternehmerrisikos und eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2.1.).

4.2.4. Der zugegebenermassen überschaubare Kundenstamm des Beschwerdeführers von momentan vier Stamm- und einem Gelegenheitskunden spricht nicht per se gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang der zeitliche Faktor. Dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmer ohne Angestellte wäre die Bewirtschaftung eines grossen Kundenstammes aufgrund seiner zeitlich begrenzten Kapazität von vorneherein gar nicht möglich. Dennoch zeigt der Beschwerdeführer durch die regelmässige Annahme von Direktaufträgen seinen Willen, den bestehenden Kundenkreis zu vergrössern. Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen aktuellen Kundensprechen weiter die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung getätigten nachvollziehbaren Ausführungen, dass er bei Verlust seiner Stammkunden durch Akquisition mit seinem Flyer schnell wieder über einen neuen Kundenstamm verfügen würde. Ferner zeugt die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der vier erwähnten Vertragsverhältnisse übertragenen Aufgaben in gegenseitiger Absprache wahrnimmt davon, dass sich die Vertragspartner auf Augenhöhe begegnen. Entsprechendes wird wiederum an der Hauptverhandlung von den Beigeladenen bestätigt. So sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein Unterordnungsverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber seinen Auftraggebern sprechen würden. In Bezug auf die Ausführung der Kurierfahrten ist ein konkretes Weisungsrecht ebenso wenig ersichtlich, wie eine zeitliche Präsenzpflicht. So ist denn auch der Randziffer 4087 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] zu entnehmen, dass Kurierfahrer eine selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit sie, wie der Beschwerdeführer, ein Unternehmerrisiko tragen und wie dargestellt, nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind. Hinzu kommt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für ein Konkurrenzverbot bestehen. Im Gegenteil begrüssen es die Auftraggeber gemäss eigenen Angaben, dass der Beschwerdeführer für diverse Kunden tätig ist. Dass der Beschwerdeführer, seinen Kunden jeweils nach einem festgelegten Zeitplan (vorliegend monatlich) Rechnung stellt und somit das Inkasso- und Delkredererisiko selbst trägt, stellt ein weiteres Indiz für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar.

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale insgesamt überwiegen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kurierfahrer mit Einspracheentscheid vom 1. April 2020 zu Unrecht als unselbstständig qualifiziert.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2020 aufzuheben ist.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen – bei vollem Obsiegen – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung welche praxisgemäss mit CHF 400.00 entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 4'150.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 1. April 2020 wird aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'150.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 319.55 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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