Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2019.6, SVG.2020.31
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Dezember 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.6

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018

Schwere Handverletzung, funktionelle Einhändigkeit, Adäquanz psychischer Unfallfolgen verneint

Tatsachen

I.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer war ab März 2016 bei der C____ als Maschinist Unterlagsboden angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin nach UVG (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 18. November 2016 bei der Arbeit eine schwere Verletzung der rechten Hand zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akte 177) sprach sie dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen an der rechten Hand auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30% eine Integritätsentschädigung und ab dem 1. Juli 2018 eine Invalidenrente von 19% zu. Vertreten durch den Advokaten Dr. iur. D____ erhob der Beschwerdeführer Einsprache, mit der er die Berechnung des Invaliditätsgrades anfocht (SUVA-Akte 191). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (SUVA-Akte 195) korrigierte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf 20%.

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018. Darin beantragt er dessen Aufhebung und die Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens, eventualiter sei zunächst eine Arbeitserprobung im Rahmen einer [...]-Abklärung anzuordnen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelverfahrens IV 2019 21. Weiter beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Abweisung des Sistierungsgesuches.

Mit Replik vom 22. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 13. März 2019.

III.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wird der Antrag auf Sistierung des Verfahrens von der Instruktionsrichterin abgewiesen.

IV.

Mit Verfügung vom 8. April 2019 wird den Parteien Gelegenheit eingeräumt, die beigezogenen Akten der Invalidenversicherung einzusehen und sich dazu vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Vernehmlassung, von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt innert Frist keine Stellungnahme.

V.

Die Instruktionsrichterin heisst das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2019 gut.

VI.

Am 4. Dezember 2019 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Rechtsanwalt E____ anwesend. Die Parteien werden befragt und ihre Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

VII.

Am 9. Dezember 2019 wird den Parteien auf Wunsch des Beschwerdeführers das Dispositiv des vorliegenden Entscheids vorweg zugestellt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV (Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind bei der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden.

Der hier zu beurteilende Fall hat sich am 18. November 2016 ereignet, weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.

2.1. Die Beschwerdegegnerin geht - im Wesentlichen gestützt auf den Kreisarztbericht vom 14. Februar 2018 - davon aus, es sei hinsichtlich der Unfallfolgen an der rechten Hand ein medizinischer Endzustand erreicht. Infolge der schweren komplexen Handverletzung sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch als funktioneller Einhänder einsetzbar. Sämtliche Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand erforderlich sei, seien ihm daher nicht zumutbar. Am ehesten sei wohl an eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor zu denken, weshalb bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die entsprechenden Tabellenlöhne abzustellen sei. Damit ergebe sich - ohne Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht - und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25% ein Invaliditätsgrad von 20%. Sowohl die persistierenden Schmerzen als auch die Depressionen seien keine organischen Unfallfolgen und stünden praxisgemäss nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (vgl. Beschwerdeantwort).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes sei aufgrund einer rein orthopädisch medizinisch theoretischen Schätzung erfolgt und trage den ständigen, organisch bedingten Schmerzen und den psychischen Folgen nicht Rechnung. Erst eine praktische Arbeitserprobung könne seine tatsächlich verbleibende Leistungsfähigkeit abbilden.

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der angefochtene Rentenentscheid den unfallbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit entspricht.

3.1. 3.1.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2. 3.2.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind.

3.2.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen.

3.2.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1).

3.2.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff., 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Bei einem Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil Bger 8C_135/2013/ E. 4.2). Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann.

4.1. 4.1.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.1.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

4.2. 4.2.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.2. Am 18. November 2016 geriet der Beschwerdeführer bei der Reinigung einer Unterlagsbodenmaschine mit der rechten Hand in die Maschine und erlitt eine subtotale Abtrennung im Bereich des Metacarpus rechts. Die primäre operative Versorgung der schweren komplexen Handverletzung mit/bei ausgedehnter zirkumferenter Haut/Weichtelläsion mit Läsion Thenar- und Hypothenarmuskulatur; Luxation des trapezio-scaphoidales Gelenks, wenig dislozierter mehrfragmentärer Metacarpale-Fractur Dig. I; offener intraartikulärer mehrfragmentärer Basis Metacarpale II-V Frakturen und langstreckiger Strecksehnenläsion Dig. II und V fand gleichentags im F____ statt (Operationsbericht vom 22. November 2016, SUVA-Akte 15). In der Folge wurden dort am 23. November 2016 (SUVA-Akte 19), am 8. Dezember 2016 (SUVA-Akte 29), am 16. Februar 2017 (SUVA-Akte 48) und am 4. Juli 2017 (SUVA-Akte 98) weitere operative Eingriffe an der rechten Hand durchgeführt. Begleitend dazu besuchte der Beschwerdeführer regelmässig die Ergotherapie. Am 23. November 2017 berichtet die behandelnde Ärztin am F____, Prof. Dr. med. G____, radiologisch zeige sich eine stationär partielle Konsolidation der Frakturen am Carpus mit leicht zunehmenden Arthrosezeichen der Carpometacarpalgelenke im Besonderen. Als therapeutische Möglichkeiten bestünden Infiltrationen und als operative Variante die Arthrodese der betroffenen Gelenke. Dies könne zu einer Schmerzreduktion führen. Dass dadurch eine Verbesserung der Funktion erzielt werden könne, sei hingegen unwahrscheinlich. Bezogen auf die Funktion der Hand könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer komme mit den bestehenden Schmerzen aktuell gut zurecht und wünsche vorerst keine weiteren Eingriffe. Die Rückkehr in den bisherigen Beruf erachtet die behandelnde Ärztin als ausgeschlossen und empfiehlt bei stagnierenden Fortschritten das Pausieren der Ergotherapie und die baldige Rentenprüfung (Bericht vom 4. Dezember 2017, SUVA-Akte 133).

Am 14. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer zur Prüfung des Fallabschlusses dem Kreisarzt vorgestellt. Dieser kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als funktioneller Einhänder zu betrachten. Zwar habe er mit der rechten Hand insofern noch eine marginale Restfunktion, als diese bei einigen Handgriffen der persönlichen Hygiene und des An- und Auskleidens noch teilweise eingesetzt werden könne. Für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Funktion der rechte Hand aber nicht mehr verwertbar. Sämtliche Tätigkeiten, bei denen die rechten Hand erforderlich sei, seien nicht mehr zumutbar. Zeitliche Limitierungen sieht der Kreisarzt bei der Ausübung einer leidensangepassten Arbeit keine. Er führt weiter aus, es verbleibe eine dystrophische, schmerzhafte und praktisch funktionslose rechte Hand. Rein aus medizinischer Sicht sei eine am Bedarf ausgerichtete Schmerzbehandlung langfristig indiziert und ebenso von Zeit zu Zeit ein neuer orthopädischer Handschuh. Gelegentliche Hausarztbesuche seien zur Regulation der Schmerzbehandlung medizinisch ausgewiesen (SUVA-Akte 147).

Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle im F____ berichtet der Beschwerdeführer von gleichbleibenden Schmerzen über der dorsalen Mittelhand und gibt an, Belastungen der Hand seien schmerzbedingt nicht möglich. Objektiv zeigen sich reizlose Narbenverhältnisse dorsal und palmar über dem Handgelenk, Rötungen oder Schwellungen sind nicht vorhanden. Über dem dorsalen Metacarpale II bis V besteht Druckdolenz, hingegen fehlt eine solche über dem Carpus und den MP-Gelenken (Bericht vom 3. April 2018, SUVA-Akte 160).

Ende Mai 2018 berichtet der Beschwerdeführer, die Behandlung im F____ sei vorderhand bis auf halbjährliche Kontrollen abgeschlossen und die Therapien gestoppt worden. Er nehme durchschnittlich täglich zwei Tabletten Dafalgan 1g an unfallbedingten Schmerzmitteln ein und führe weiterhin regelmässig die instruierten Heimübungen durch. Seinen Hausarzt suche er hinsichtlich Unfallfolgen nur für den Medikamentenbezug auf und stehe weiterhin zwei Mal monatlich in psychologischer Behandlung (Besprechungsnotiz vom 28. Mai 2018, SUVA-Akte 169).

4.3. 4.3.1. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2018 den Rentenanspruch geprüft hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizinische Endzustand an der rechten Hand erreicht ist, nicht zu beanstanden.

4.3.2. Aus medizinischer Sicht ist zudem aktenkundig und unbestritten, dass die erhebliche Funktionseinschränkung der dominanten rechten Hand auf den im November 2016 erlittenen Unfall zurückzuführen ist. Weiter gehen die Ärzte übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Einsatz der rechten Hand nicht mehr zumutbar ist, was in Kenntnis der erhobenen Befunde und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als funktionell einhändig betrachtet wird, ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend ist. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch den Kreisarzt vorgenommene Beurteilung ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten, und führte selbst eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Bei postulierter Einhändigkeit und unter Würdigung der geklagten Schmerzen ging er für eine angepasste Arbeit von einer vollschichtigen Zumutbarkeit aus. Eine davon abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung liegt nicht vor, weshalb der kreisärztlichen Einschätzung uneingeschränkt Beweiswert beizumessen ist.

4.4. 4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er sei aufgrund organischer Schmerzen und seines psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage, eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeitsfähigkeit zu realisieren, so sind diese Argumente nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.

4.4.2. Zum einen wurden die Schmerzen, welche vom Beschwerdeführer hauptsächlich als bewegungs- und belastungsabhängig (vgl. Berichte F____ vom 12. Mai 2017, SUVA-Akte 78; vom 4. Juli 2017, SUVA-Akte 94; vom 4. September 2017, SUVA-Akte 106; vom 3. April 2018, SUVA-Akte 160) geschildert werden, und mit denen er nach eigenen Angaben gut zu Recht komme (Bericht F____ vom 4. Dezember 2017, SUVA-Akte 133), vom Kreisarzt erkannt. Im Rahmen seiner Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach die rechte Hand nicht mehr einsetzbar ist, trug er den belastungsabhängigen Schmerzen Rechnung. Sodann erachtete er eine weiterhin am Bedarf ausgerichtete Schmerzbehandlung langfristig als indiziert. Der Beschwerdeführer nimmt entsprechende Schmerzmittel (Dafalgan 1g) ein. Trotz nicht sehr hoher Dosierung sprechen die Schmerzen seinen eigenen Angaben zufolge gut darauf an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Hinweise auf belastungsunabhängige Dauerschmerzen finden sich in den medizinischen Akten keine. Solche wiederum wären - wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtschriften zutreffend ausführt, nicht organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen. Denn objektivierbar sind nur Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können (vgl. oben Erw. 3.2.). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (vgl. Urteil Bger 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109).

4.4.3. Es ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse hinsichtlich der Natur der Schmerzen liefern könnte, sodass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 131 I 153 E. 3).

4.5. 4.5.1. Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, sind die geklagten, nicht objektivierbare Schmerzen und die geltend gemachten psychischen Beschwerden nur dann dem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. zu den entsprechenden Kriterien oben Erw. 3.2.).

4.5.2. Zweifellos ist dem Unfallgeschehen eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, weshalb die Einordnung in die Kategorie der mittelschweren Unfälle im engeren Sinne nicht zu beanstanden ist. Dies hat zur Folge, dass die Adäquanz der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nur dann bejaht werden kann, wenn entweder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber, wenn mindestens drei der Zusatzkriterien als erfüllt betrachtet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort eine eingehende Prüfung vorgenommen und das Vorliegen sämtlicher Kriterien verneint. Auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

4.6. Ist keines der sieben Kriterien erfüllt, muss die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 18. November 2016 und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden. Für die Bemessung der Leistungsansprüche sind damit nur die objektiv ausgewiesenen somatischen Unfallfolgen an der rechten Hand zu berücksichtigen. Demnach sind dem Beschwerdeführer leidensangepasste, einhändig ausführbare Arbeiten ganztägig zumutbar.

5.1. Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner unfallbedingten Beeinträchtigung und seines Alters auf dem Arbeitsmarkt in einer schwierigen Ausganslage. Soweit er jedoch geltend macht, dass es für ihn mit seiner Behinderung und Ausbildung keine angepasste Tätigkeit gebe, beziehungsweise kein Arbeitgeber bereit wäre, ihn einzustellen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist bei faktischer Einhändigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit anzunehmen. Rechtsprechungsgemäss hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt dennoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten offen, selbst für Personen, die als funktionell Einhändige zu betrachten sind. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder an Tätigkeiten im Dienstleistungssektor. Es besteht vorliegend keine Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, zumal die Beschwerdegegnerin der erschwerten Verwertbarkeit mit dem maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25% Rechnung getragen hat.

5.2. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei einem Invaliditätsgrad von 20%.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. März 2019 der Kostenerlass bewilligt. Seinem Vertreter ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten, welches auch die Bemühungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung von 4. Dezember 2019 zu umfassen hat.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

9

ATSG

  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

UVG

  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 16 UVG
  • Art. 18 UVG
  • Art. 19 UVG

Gerichtsentscheide

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