Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2019.32, SVG.2019.307
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Oktober 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdeführer

C____, Rechtsdienst,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.32

Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019

unentgeltliche Verbeiständung

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1975, arbeitete seit Januar 2015 als Küchenchef im Restaurant D____ in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der C____ gegen die Folgen von Unfällen versichert. Ab Ende März 2015 wurde ihm krankheitshalber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 25. Mai 2015 stürzte er zu Hause auf der Treppe und verletzte sich am Fussgelenk links (vgl. u.a. Antwortbeilage [AB] 2 sowie AB 34 und AB 35). Die C____ anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. AB 7). Am 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in der E____klinik am linken OSG operiert (vgl. u.a. AB 11 und AB 14). Ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 30. September 2015 (vgl. AB 46 und AB 47). Im weiteren Verlauf traf die C____ medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Prof. Dr. F____ die medizinische Kurzbeurteilung vom 13. Oktober 2015 (AB 48) ein. Von der E____klinik wurde der Verlaufsbericht vom 26. Februar 2016 (AB 67) angefordert. Am 13. September 2016, 11. Mai 2017 und 13. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen persistierender Beschwerden erneut am linken Fuss operiert (vgl. AB 103, AB 127 und AB 145). Daraufhin holte die C____ bei der G____ AG das polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2018 (AB 177) und die ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200) ein.

b) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 stellte die C____ die vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2018 ein. Sie sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte einen Rentenanspruch (vgl. AB 202). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, am 11. Januar 2019 Einsprache. In diesem Zusammenhang beantragte er unter anderem auch die unentgeltliche Verbeiständung (vgl. AB 210). Am 5. April 2019 liess er der C____ das Kostenerlassgesuch sowie entsprechende Belege zukommen (vgl. AB 216). Am 23. Mai 2019 reichte er diverse Steuerunterlagen ein (vgl. AB 221).

c) Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 lehnte die C____ das Kostenerlassgesuch mangels Bedürftigkeit ab und wies überdies daraufhin, im Einspracheverfahren sei an die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. AB 222).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2019 "Einsprache" erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 7. Juni 2019 aufzuheben und ihm im Einspracheverfahren (betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2018) die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Überdies beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung im "Einspracheverfahren" betreffend die Verfügung vom 7. Juni 2019 (vgl. AB 224).

b) Die C____ leitet die "Einsprache" in der Folge zuständigkeitshalber zur Weiterbehandlung als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2019 schliesst die C____ (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. September 2019 an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 15. Oktober 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 ist direkt beim Sozialversicherungsgericht anzufechten (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es fehle an der prozessualen Bedürftigkeit, da ein Einnahmenüberschuss von monatlich Fr. 375.25 gegeben sei (vgl. die Verfügung vom 7. Juni 2019 [AB 222]; siehe auch die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass er über keinen "Notgroschen" verfüge. Überdies bestünden Schulden grösseren Ausmasses (vgl. S. 3 f. der Beschwerde).

2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2018) mangels Bedürftigkeit verneint hat.

3.1. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200, 200 f. E. 4.1).

3.2. 3.2.1. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten (insb. Anwaltskosten) aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; BGE 127 I 202, 205 E. 3b). Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; BGE 120 Ia 179, 181 E. 3a).

3.2.2. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2 und 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Höhe des "Notgroschen"-Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden. Zu berücksichtigen sind namentlich die Erwerbsaussichten, das Alter, der Gesundheitszustand sowie die familiären Verpflichtungen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 9.1 mit Hinweisen).

3.2.3. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a). Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen (Pra 2008 Nr. 67 S. 444; BGE 109 Ia 5, 9 E. 3a).

3.3. Die Beschwerdegegnerin verneint die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit dem Argument, es bestünde ein monatlicher Überschuss von Fr. 375.25 (Fr. 4'503.-- pro Jahr). Dieser reiche zur Tilgung der Anwaltskosten aus (vgl. die Verfügung vom 7. Juni 2019; AB 222). Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegten Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nicht. Er macht einzig geltend, es müssten in die Berechnung des Notbedarfes auch die bestehenden hohen Schulden einbezogen werden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs nicht berücksichtigt werden, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Steuerschulden und weitere öffentlich-rechtliche Schulden sind zwar in die Berechnung des prozessualen Notbedarfs miteinzubeziehen, allerdings nur dann, wenn deren Tilgung substanziiert dargetan wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.4.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).

3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerverwaltung [...] habe den Betrag von Fr. 4'187.-- in Betreibung gesetzt. Diesen Betrag bezahle er momentan ab (vgl. S. 3 der Beschwerde). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die letzte Begleichung von Steuerausständen im Jahr 2018 getätigt wurde (vgl. AB 221, S. 4) und die kantonale Steuer 2016 bzw. die Bundessteuer 2017 betrifft (vgl. AB 221, S. 2 bzw. S. 3). Was im Übrigen den vom Beschwerdeführer angeführten Betrag von Fr. 4'187.-- angeht, so lässt sich den Akten entnehmen, dass diesbezüglich auch ein Verlustschein ausgestellt worden ist (vgl. AB 216, S. 13). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerschulden können daher nicht in die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit einbezogen werden.

3.6. Wird somit der im Übrigen unbestritten gebliebenen Berechnung gefolgt, so ist – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – von einem monatlichen Überschuss von Fr. 375.25 auszugehen. Das Bundesgericht hat das Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit bereits bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 214.40 verneint (vgl. das Urteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5.). Auch bei einem Überschuss von "gut Fr. 400.--" wurde die prozessuale Bedürftigkeit verneint (vgl. das Urteil U 545/06 vom 9. Januar 2008 E. 8.). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit somit auch im vorliegenden Fall zu verneinen. Das Fehlen eines "Notgroschens" (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.7. Bei fehlender Bedürftigkeit hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 (AB 222) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2018) verneint.

3.8. Bei diesem Ergebnis kann das Vorliegen der sachlichen Gebotenheit des Beizuges eines Anwaltes im Einspracheverfahren (betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2018) offen gelassen werden. Immerhin ist zu bemerken, dass dieses Kriterium mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist (BGE 125 V 32, 35 E. 4b; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177).

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

4.3. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist aufgrund des Fehlens der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Denn es bedarf keines juristischen Fachwissens, um über die eigenen finanziellen Verhältnisse unter Beilegung der entsprechenden Unterlagen Auskunft zu geben.

Damit sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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