Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, UV.2018.3, SVG.2018.169
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 15. Juni 2018

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____ Frau lic. iur. [...], [...]

Beschwerdeführer

C____

[...], [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2018.3

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Erwägungen

1.1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete für die [...] AG und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 26. Juli 2012 erlitt er einen Unfall, als er aus ca. 2,5 Meter Höhe von einer Leiter fiel und sich beim Aufprall auf dem Betonboden die linke Ferse brach. Nach einer Operation (offene Reposition und Osteosynthese Calcaneus, perkutane Schraubenosteosynthese distale Tibia Fuss links) folgte ein langwieriger Heilungsverlauf, in dessen Zuge keine Beschwerdefreiheit erzielt werden konnte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und übernahm die Kosten für Taggeld und Heilbehandlung. Nach einem orthopädischen Gutachten, BEFAS-Abklärungen im [...]spital [...] sowie einem polydisziplinären Gutachten der [...] AG teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 mit, die Kosten für Ergotherapie und Schuhzurichtung noch bis am 31. Dezember 2016 zu übernehmen. Die übrigen Heilungskosten stellt sie per 30. November 2016 ein und sprach dem Beschwerdeführer ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit und einem 10%igen leidensbedingten Abzug bei einem IV-Grad von 37 % eine entsprechende Rente sowie eine Integritätsentschädigung (IE) in der Höhe von 15 % zu (vgl. Beschwerdebeilage/BB 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 Einsprache und beantragte höhere Leistungen (vgl. BB 3).

1.2. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), bei welcher sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug angemeldet hatte, kündigte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2017 an, eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und bereits vorgängig auszubezahlen (vgl. BB 4). Die entsprechende (rückwirkende) Verfügung stellte sie ihm für später in Aussicht (a.a.O.). Ferner informierte sie ihn über die Einleitung eines ordentlichen IV-Revisionsverfahren per Dezember 2017 (vgl. Mitteilung, IV-Akte 132). Dieses dauert derzeit noch an (vgl. Fragebogen, IV-Akten 142 und 145). Aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitablaufs forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 auf, bis zum 12. Januar 2018 einen Einspracheentscheid zu erlassen (vgl. BB 5). Daraufhin antwortete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, dass sie keinen Einspracheentscheid erlassen werde, da sie die Ergebnisse des ordentlichen IV-Revisionsverfahrens abwarte (vgl. BB 6).

2.1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. Februar 2018 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde und reicht die Vorakten ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB Akten M und A).

2.3. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2018 werden die IV-Akten beigezogen und mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2018 wird den Parteien Gelegenheit gegeben, die eingegangenen IV-Akten bei der Gerichtskanzlei einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. In der Folge äussert sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. April 2018. Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.

3.1. Mit der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren betreffend der Höhe der IV-Rente und der Integritätsentschädigung werde nicht innert Frist behandelt bzw. unrechtmässig verzögert. Daher sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, so rasch als möglich den Einspracheentscheid in Bezug auf die laufenden Leistungen zu erlassen oder aber die von ihr neuerdings als notwendig erachteten medizinischen Fragestellungen anzugehen und deren Abklärung durchzuführen (vgl. Replik, S. 3).

3.2. Die Beschwerdegegnerin dagegen ist der Auffassung, dass der Erlass eines Einspracheentscheides aufgrund noch vorzunehmender resp. im Gang befindlicher Abklärungen nicht möglich sei. Insbesondere bringt sie vor, dass das Ergebnis des von der Invalidenversicherung zwischenzeitlich eingeleiteten Revisionsverfahrens abgewartet werden müsse (vgl. Schreiben vom 19.12.2017, BB 6 und die Beschwerdeantwort).

3.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.

4.1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2012 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.

4.2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sog. Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde). Das Gebot der Rechtsverweigerung wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Wegen Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in Basel-Stadt, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig ist. Auf die ansonsten form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

5.1. Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung. Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt unter anderem dann vor, wenn der zuständige Versicherungsträger zwar zu erkennen gibt, dass er die Sache bearbeiten will, die Behandlung aber in ungerechtfertigter Weise über Gebühr verzögert, d.h. den Entscheid nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweis). Für die rechtsuchende Person ist unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht gehandelt hat (BGE 108 V 13, 20 E. 4c). Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht Prozessthema sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) I 328/03 vom 23.10.2003 E. 4.2 mit Hinweisen). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG („entgegen dem Begehren“) setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass eines Entscheids verlangt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt (vgl. Einsprache und Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.12.2017, BB 3 und 6).

5.2. Art. 56 Abs. 2 ATSG nennt keine konkrete Frist, innert welcher der Versicherungsträger seinen Einspracheentscheid oder seine Verfügung zu erlassen hat. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. BGE 135 I 265, 277 E. 4.4). Dabei fallen insbesondere die Schwierigkeit der Materie und die Zahl der zu beantwortenden Fragen ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2008 vom 10. September 2008, E. 5.2.1). Nicht erforderlich ist ein Verschulden des Versicherungsträgers bezüglich der Verzögerung. Er ist jedoch verpflichtet, die Abklärungen voranzutreiben, ansonsten er sich einer Rechtsverweigerung schuldig macht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 56 N 31).

5.3. Die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beschlägt das Einspracheverfahren. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, wird weder durch das ATSG noch durch das UVG bestimmt, welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd zu betrachten (vgl. a.a.O. mit Hinweisen). Von der Gerichtspraxis nicht als Rechtsverzögerung betrachtet wurde ein Fall, in welchem die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (a.a.O. mit Hinweisen). Hervorzuheben ist zudem, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfahrenssistierung mit Blick darauf, dass eine andere Behörde entscheiden wird, nur unter besonderen Umständen zulässig ist (vgl. BGE 130 V 90, 95 E. 5 in fine).

5.4. Die Beschwerdegegnerin hat am 1. Dezember 2016 eine Verfügung erlassen, in welcher sie dem Beschwerdeführer eine 37%ige Invalidenrente zusprach, wogegen der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 Einsprache erhob. Seither hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen medizinischer oder beruflicher Art getätigt oder in Auftrag gegeben. Ihre Bemühungen beschränkten sich darauf, mit Schreiben vom 6. November 2016 und 19. Dezember 2017, bei der zuständigen IV-Stelle die Akten einzuholen (vgl. BA Akte A130 und A136). Ferner holte sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (vgl. BA Akte A137) zwei fehlende Seiten eines ärztlichen Austrittsberichts sowie mit Schreiben vom 30. Januar 2018 eine aktuelle Stellungnahme der behandelnden Ärztin ein (vgl. BA Akte A139), wie die Beschwerdegegnerin auch selber geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Davon abgesehen blieb die Beschwerdegegnerin jedoch untätig und meldete sich insbesondere nicht beim Beschwerdeführer direkt. Dies betrifft insbesondere den Zeitraum zwischen der erfolgten Einsprache am 30. Dezember 2016 und den Schreiben vom 19. Dezember 2017 als Reaktion auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, einen Einspracheentscheid zu erlassen, in dessen Schreiben vom 6. Dezember 2017 (vgl. BB 6). Damit liegt eine Untätigkeit der Beschwerdegegnerin von fast einem Jahr vor. Insofern als die Beschwerdegegnerin geltend macht vor Erlass des Einspracheentscheides müssten noch zahlreiche Fragen medizinischer und rechtlicher Natur geklärt werden (Kausalität, Endzustand, Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie Kosten für Heilbehandlungen), kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch unabhängig von der Invalidenversicherung zu prüfen und nur die unfallbedingten Diagnosen zu berücksichtigen hat. Weiter ist zu bemerken, dass es von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht angeht, auf der einen Seite einen erheblichen weiteren Abklärungsbedarf geltend zu machen, sich aber auf der anderen Seite auf die blosse Nachfrage bei Dritten nach den vorhanden Akten resp. dem Stand der Dinge zu beschränken. Bei dieser Ausgangslage wären durch die Beschwerdegegnerin vielmehr eigene Abklärungen zu initiieren und voranzutreiben. Schliesslich muss die Betroffenheit des Beschwerdeführers vorliegend als gross bezeichnet werden, hatte doch das Untätigbleiben der Beschwerdegegnerin weiter zur Folge, dass es der zuständigen Pensionskasse bis anhin nicht möglich war, ihre Leistungen zu berechnen (Koordinationsberechnung). Weder der Umfang noch die Schwierigkeit des Falles rechtfertigen vorliegend das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Abwarten des von der Invalidenversicherung eingeleiteten Revisionsverfahrens resp. das Abwarten der von der IV angeordneten Therapie.

5.5. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer ein medizinischer Endzustand vorliegt, wovon die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Dezember 2016 noch ausgegangen war (vgl. Verfügung, BB 2, S. 3), so hat sie einen Einspracheentscheid zu erlassen, ohne das von der Invalidenversicherung eingeleitete Revisionsverfahren abzuwarten. Denn eine IV-Revision würde, falls sie denn für das UV-Verfahren überhaupt relevant wäre, ohnehin nur für die Zukunft wirken und wäre für die Frage nach der UVG-Leistungspflicht vor dem Revisionszeitpunkt schlicht unbeachtlich. Demnach wäre auch eine allfällige von der Invalidenversicherung im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellte Veränderung des ausschliesslich unfallbedingten Gesundheitszustands für das hier interessierende Einspracheverfahren nicht relevant, weil eine gesundheitliche Veränderung einen zukünftigen Sachverhalt betrifft, der nicht im vorliegenden Einspracheverfahren zu berücksichtigen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin hingegen die Meinung vertritt, dass der vorliegende Fall einer weiteren Abklärung bedürfe oder die Heilbehandlung noch nicht ausgeschöpft sei, wie sie dies in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, so ist festzuhalten, dass diesfalls der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist und die Beschwerdegegnerin folglich die Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und weitere Heilbehandlungen und Taggelder zu übernehmen hat.

5.6. Folglich gibt es vorliegend bei beiden skizzierten Fallkonstellationen keinen sachlich gerechtfertigten Grund, den Erlass des Einspracheentscheids weiterhin zu verweigern. Damit macht der Beschwerdeführer zu Recht eine Rechtsverzögerung geltend.

6.1. Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verpflichten, entweder innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides einen Einspracheentscheid zu erlassen oder die Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und weitere Heilbehandlungen und Taggelder zu übernehmen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos.

6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend, durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall nur Verfahrensfragen betrifft, erscheint eine Parteientschädigung von ca. zwei Dritteln der Gerichtspauschale, demnach Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, als angemessen.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, entweder innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides einen Einspracheentscheid zu erlassen oder die Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und weitere Heilbehandlungen und Taggelder zu übernehmen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 138.60 Mehrwertsteuer (7,7 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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