Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.21
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018
Das administrative Gutachten ist nicht beweiswertig; Schmerzen sind organisch ausgewiesen, adäquate Kausalität muss nicht geprüft werden; Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56% und einer Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 15%.
Tatsachen
I.
Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 2003 als Pflegeassistent im E____ und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 84). Am 4. Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer in F____ einen Verkehrsunfall, wobei das Auto mit einer Wand kollidierte und dann auf dem Dach zum Stillstand gekommen sei (vgl. Aktennotiz vom 17. Oktober 2014, AB 165). In der Folge wurde der Beschwerdeführer im G____ am 6. Oktober 2014 operiert. Dabei stellten die Ärzte eine Flexions- / Distraktionsverletzung C6/7 mit bilateralen Processus articularis-Frakturen C7, eine Massa lateralis-Fraktur rechts ohne Pedikelbeteiligung und kraniale Impressionsfrakturen Th2, Th3 und Th4 fest (Operationsbericht vom 6. Oktober 2014, AB 163). Am 14. Oktober 2014 erfolgte die Überweisung in die Rehabilitationsklinik H____ zur Frührehabilitation (AB 163, S. 4). Dort diagnostizierten die Ärzte eine inkomplette Tetraplegie nach HWS-Distorsionstrauma (Abschlussbericht der Physiotherapie der H____ vom 7. September 2015, AB 90, S. 40). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten- und Taggeldleistungen (vgl. Kostengutsprache vom 30. Oktober 2014, AB 161; Kostengutsprache vom 23. Januar 2015, AB 147; Kostengutsprache vom 18. April 2016, AB 93; Kostengutsprache vom 8. Dezember 2016, AB 69). Um ihre Leistungspflicht weiter abzuklären, gab die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2016 bei der I____ ein interdisziplinäres Gutachten mit einer neuropsychologischen, neurologischen, psychiatrischen und chirurgisch-traumatologischen / manualmedizinischen Untersuchung in Auftrag (vgl. Auftrag gutachterliche Untersuchung vom 29. Januar 2016, AB 107 und AB 90). Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei (vgl. S. 32 des interdisziplinären Gutachtens vom 26. April 2016, AB 90). Da gemäss der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin mit einer namhaften Besserung gerechnet werden könne (AB 71), wurde am 2. Februar 2017 ein weiteres interdisziplinäres Gutachten bei der I____ mit den Fachdisziplinen Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben (Einladung zur Untersuchung vom 9. Februar 2017, AB 58). Anlässlich der Begutachtung stellten die Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer Verweistätigkeit fest. Zudem gingen sie davon aus, der Endzustand sei erreicht (S. 36-37 des interdisziplinären Gutachtens vom 25. April 2017, AB 45). Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 25. April 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin, die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. September 2017 einzustellen. Darüber hinaus sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 24% sowie eine Integritätsentschädigung gemäss einem Integritätsschaden von 10% zu (AB 33). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 Einsprache (AB 26). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. insbesondere die Berichte von Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juli 2017 und 13. September 2017 [AB 22, S. 23 ff.] sowie den Arztbericht der H____ vom 26. Juni 2017 [AB 22, S. 13 ff.]) nahmen die Gutachter der I____ am 28. November 2017 zur Einsprache Stellung (AB 22). Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nunmehr eine auf 25% erhöhte Invalidenrente zu. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AB 5).
II.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2018 wird beantragt, es seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2018 und die Verfügung vom 1. September 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Replik vom 2. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reicht mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 weitere Unterlagen betreffend den Unfallhergang ein.
Mit Duplik vom 25. Oktober 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 hat die Instruktionsrichterin die IV-Akten zum Verfahren beigezogen. Die Parteien konnten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung nehmen.
IV.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet hatten, fand am 28. November 2018 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 25% eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten der I____ vom 26. April 2016 und vom 25. April 2017 (AB 90 und 45). Danach sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80% zumutbar. Für die nicht objektivierbaren Schmerzen sei zu beachten, dass diese zuverlässiger medizinischer Feststellungen und Überprüfungen zugänglich sein müssten, ansonsten könnten sie keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Dies sei vorliegend zu verneinen. Hinzu komme, dass mangels Vorliegens des adäquaten Kausalzusammenhangs für die nicht objektivierbaren Beschwerden keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe. Denn das zur Diskussion stehende Ereignis sei als mittelschwerer Unfall einzustufen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs wären somit die unfallbezogenen Kriterien in gehäufter oder besonders auffallender Weise erforderlich, wobei bei der Prüfung der Kriterien nach der Praxis für psychische Fehlentwicklung nach Unfall nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen seien. Die Prüfung der entsprechenden unfallbezogenen Kriterien ergebe, dass dem Unfallereignis keine massgebende Bedeutung für das Vorliegen der psychischen Beschwerden bzw. der nicht objektivierbaren Schmerzen beigemessen werden könne. Somit müsse eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abgelehnt werden. Die durch einen Einkommensvergleich ermittelte Erwerbseinbusse in Höhe von 25% sei nicht zu beanstanden. Ein zusätzlicher Leidensabzug von 20% aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sei nicht sachgerecht, da die Gutachter der I____ mit der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% den „zusätzlich notwendigen Pausen“ schon genügend Rechnung getragen hätten (AB 5).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungspflicht verletzt, da die Gutachter der I____ die neu eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte nicht genauer geprüft und einer objektiven Beurteilung unterzogen, sondern in der Hauptsache eine mögliche Kritik abgewehrt hätten. Damit werde das Gutachten aber der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Zunächst sei die Qualifikation der Gutachter in Frage zu stellen. So sei nicht erwiesen, ob die Gutachter über einen Erfahrungsausweis bezüglich der Thematik der inkompletten Tetraplegie verfügten. Sodann hätten die behandelnden Ärzte aufgezeigt, dass die laborchemische Bestimmung des Medikamentenspiegels nicht aussagekräftig sei, da diese im Wesentlichen vom Einnahmezeitpunkt abhängen würde. Darüber hinaus könne der behandelnde Psychiater das im Gutachten beschriebene hohe Aktivitätsniveau und die Tagesstruktur nicht nachvollziehen. Schliesslich kämen die behandelnden Ärzte zu einer divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung und würden zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit eine Arbeitserprobung empfehlen. Eventualiter sei deshalb zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des K____ und den behandelnden Psychiater Dr. J____ abzustellen. Für den Fall, dass diese zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden könnten, werde ein Gerichtsgutachten beantragt. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und weitere Abklärungen vornehme. Bei der Adäquanzprüfung sei von einem schweren Unfallereignis auszugehen, womit die Adäquanz für die psychischen Beschwerden zu bejahen sei. Selbst bei einem mittelschweren Unfallereignis müsse der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis bejaht werden, da die Kriterien in gehäufter Weise erfüllt seien. In erwerblicher Hinsicht sei beim Einkommensvergleich aufgrund des Teilzeitpensums und der erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatz ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren. Schliesslich werde auch die Höhe der Integritätsentschädigung bestritten, solange der medizinische Sachverhalt nicht bis zur zweifelsfreien Eruierung abgeklärt sei (vgl. Beschwerde vom 5. Juni 2018).
2.3. Unbestritten ist, dass der Endzustand eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 30. September 2017 eingestellt hat. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 25% ab 1. Oktober 2017 zugesprochen hat und ob diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen sind (E. 4. und 5.). Schliesslich ist zur Höhe des Integritätsschadens Stellung zu nehmen (E. 6.).
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
3.3. Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.5. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in wie weit und bezüglich welcher Tätigkeit sie arbeitsfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Gutachten der I____ abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Dazu werden nachfolgend die entscheidwesentlichen medizinischen Akten kurz dargelegt:
4.2. Mit beruflicher Abklärung bei der E____ vom 7. September 2015 bis 2. Oktober 2015 stellten die Ärzte fest, dass derzeit keine Vermittelbarkeit in eine Erwerbstätigkeit bestätigt werden könne. Während der beruflichen Abklärung seien die Beschwerden im Vordergrund gestanden. Das Pensum von 30% habe nicht gesteigert werden können. Weil die Beschwerden und die Belastung zugenommen und zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, hätten sie die Abklärung abgebrochen. Aktuell scheine für eine Integration kein Raum da zu sein. Weil dies auch nicht in nützlicher Frist möglich erscheine, seien auch Integrationsmassnahmen noch nicht angezeigt. Die aktenmässig festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 50% für angepasste Tätigkeiten sei medizinisch weiterhin vertretbar, lasse sich aber vom Beschwerdeführer nicht umsetzen (vgl. IV-Akte 36).
Die Experten der I____ stellen mit Gutachten vom 26. April 2016 folgende Diagnosen fest: Status nach Autounfall am 4. Oktober 2014 mit Flexions-/Distraktionsverletzung von C6/7 mit bilateralen Processus articularis Frakturen C7 sowie Massa lateralis Fraktur rechts ohne Pedikelbeteiligung. Aktuell liege eine diskrete Residualsymptomatik mit Kraftminderung der rechten Hand und Beeinträchtigungen der Sensibilität im C7/C8 Bereich vor, eine neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung liege heute nicht mehr vor. Sodann sei eine leicht ausgeprägte Autofahrphobie, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, bei dysfunktionalen psychogenen Verarbeitungsmechanismen der Unfallfolgen mit deutlich erkennbaren Selbstlimitierungen gegeben. Weiter lägen keine neuropsychologischen Defizite vor. Die kranialen Impressionsfrakturen Th2, Th3 und Th4, konservativ behandelt, seien folgenlos ausgeheilt und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuellen Residualbeschwerden im rechten Arm seien überwiegend wahrscheinlich auf die erlittene Myelonkontusion auf Höhe C7 zurückzuführen, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom 4. Oktober 2014 erlitten habe und die bildgebend objektiviert worden seien. Aufgrund der residuellen Beschwerden im rechten Arm sei die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistent, die auch körperlich schwere Arbeitsanteile umfasse, nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten, Büroarbeiten, beratende Tätigkeiten, Arbeiten an einer Rezeption, telefonisch zu erledigende Arbeiten, körperlich leichte Fabrikarbeiten ohne Tragen und Heben schwerer Gewichte, leichte Pack-, Montier-, oder Etikettierarbeiten ohne besonders hohe Anforderungen an die Feinmotorik und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule seien medizinisch zumutbar. Derzeit bestehe aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70%. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (AB 90, S. 29-32).
Mit Gutachten vom 25. April 2017 bestätigen die Experten der I____ die bereits im Vorgutachten erhobenen Diagnosen. Die Experten stellen fest, dass die residuelle Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität überwiegend wahrscheinlich eine Folge der beim Unfall vom 4. Oktober 2014 erlittenen Myelonkontusion darstelle. Andere gesundheitliche Einschränkungen mit Krankheitswert infolge des Unfalles vom 4. Oktober 2014 liessen sich aktuell überwiegend wahrscheinlich nicht mehr objektivieren. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine psychische Fehlverarbeitung der Unfallfolgen vor. Diese habe sich abgezeichnet, als der Beschwerdeführer die beruflichen Massnahmen der IV abgebrochen habe und sie zeichne sich auch aktuell weiterhin ab, indem in den Untersuchungen diskrepante und inkonsistente Befunde vorgelegen hätten, mit deutlichen Zeichen von Selbstlimitierungen und mit Inkonsistenzen zwischen subjektiv angegebener Medikamenteneinnahme und objektivem Medikamentenspiegel-Befund, was die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen relativiere. Zudem seien deutliche Zeichen eines bereits eingetretenen sekundären Krankheitsgewinns in den Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers erkennbar, was verhindere, dass der Beschwerdeführer sich um eine beruflichen Wiedereingliederung bemühe und stattdessen seine vorhandenen körperlichen, psychischen und intellektuellen Ressourcen im Rahmen des familiären Umfelds verwerte. Die Tätigkeit als Pflegeassistent sei aufgrund der unfallbedingten Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität dauerhaft nicht mehr zumutbar. Angepasste Tätigkeiten wie Tätigkeiten im administrativen Bereich, als Ausbildner im Pflegebereich, im sozialpädagogischen Bereich seien dem Beschwerdeführer mit einem zeitlichen Pensum von 80% zumutbar. Der Endzustand sei spätestens mit Datum der aktuellen Untersuchungen erreicht. Die Integritätsentschädigung wegen der verbliebenen geringen Schädigung des Rückenmarkes nach HWK 7 Fraktur und Contusio spinalis und der damit einhergehenden Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität betrage 10% (AB 45).
Mit Bericht vom 27. Juni 2017 diagnostizieren die Ärzte der K____ eine inkomplette Tetraplegie subC5 AIS D, neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörungen, chronisches Schmerzsyndrom sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, Verdacht auf Depression. Bei der ersten paraplegiologischen Standortbestimmung zeige sich ein stabiler Zustand auf deutlich eingeschränktem Niveau. Hauptproblem seien die Schmerzen im Nacken und im rechten Arm, die sich bei Belastung und bei aufrechter Körperhaltung über mehr als 1.5 Stunden verstärkten. Der Beschwerdeführer sei sowohl durch den Schmerz als auch durch die Medikation in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Auch sei der Schlaf schwer gestört. Es bestehe eine erhebliche psychische Belastung durch die Schmerzen und den Verlust der Arbeit. Zur Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen der Jahreskontrolle nur beschränkt Stellung genommen werden. Aktuell seien dem Beschwerdeführer 3 bis 4 Stunden täglich mit verlängerten und vermehrten Pausen in behinderungsangepasster Tätigkeit zuzumuten. Dies beinhalte Wechselbelastung, kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, keine Überkopfarbeit und keine HWS-Zwangshaltungen. Zur genauen Einschätzung würden sie eine Belastungserprobung empfehlen (AB 22, S. 13ff.).
Mit Bericht vom 11. Juli 2017 kommt der behandelnde Psychiater Dr. J____, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer inkompletten Tetraplegie subC5 AIS D bei HWK-Fraktur nach HWS-Distorsionstrauma am 4. Oktober 2014 mit Dekompression HWK 6/7 und Fusion HWK 6/7 am 5. Oktober 2014 mit Harnblasenlähmung und mit ausgeprägter posttraumatischer Belastungsstörung sowie länger anhaltender depressiver Entwicklung leide. Die posttraumatische Belastungsstörung stufe er als leicht bis mittelschwer ein. Sie habe keine zentrale Bedeutung, insbesondere nicht für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die depressive Störung erachte er als leicht bis mittelschwer, ebenfalls ohne nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der Tätigkeit als Krankenpfleger mit Heben von schweren Lasten sei der Beschwerdeführer sicher nicht arbeitsfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten sei längerfristig eine Tätigkeit von maximal 50% nicht ausgeschlossen. Gegenwärtig könne dem Beschwerdeführer aufgrund der starken Schmerzen infolge der inkompletten Tetraplegie keine verwertbare Arbeitsleistung zugemutet werden. Nach einer sorgfältigen Berufsabklärung könnten vielleicht Tätigkeiten identifiziert und darauf aufbauend eine zumindest partielle Reintegration in eine berufliche Aufgabe realisiert werden (AB 22, S. 23ff.).
Mit Stellungnahme vom 28. November 2017 halten die Gutachter der I____ fest, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers sowie die objektiven Befunde anlässlich der körperlich-neurologischen Untersuchung verblieben. Vor dem Hintergrund der leichten objektiv fassbaren Beeinträchtigungen und Einschränkungen im Bereich der Motorik und der Sensibilität, wobei auch der unzureichenden Compliance bei der Medikamenteneinnahme sowie der tatsächlich in den Untersuchungen feststellbaren Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen sei, sei eine Beschränkung der zeitlichen Belastbarkeit auf 4 bis 5 Stunden täglich nicht begründbar. Nur schon die vom Beschwerdeführer bei der Befragung seiner Tagesstruktur aufgeführten Tätigkeiten, die er in seinem Alltag regelmässig ausübe, würden diesen zeitlichen Rahmen übersteigen. Wenn sie in ihrem Gutachten von einer bewusstseinsnahen psychogenen Schmerzfehlverarbeitung sprechen würden, sei damit folgendes gemeint: Die vom Beschwerdeführer subjektiv angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen seien aufgrund der objektiven medizinischen Befunde nicht nachvollziehbar, es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den erheblich subjektiv geltend gemachten Schmerzen und den fehlenden klinischen Zeichen von Schmerzen. Er mache erwiesenermassen Falschangaben zu seiner Medikamenteneinnahme, was die Frage nach dem tatsächlich vorhandenen Leidensdruck aufwerfe. Das hohe Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers und seine Tagesstruktur würden die subjektiv geltend gemachte erhebliche Einschränkung durch Schmerzen widerlegen. Der Beschwerdeführer habe zu Hause viele anstehenden Aufgaben und Tätigkeiten übernommen, während seine Frau mit einem Pensum von 90% als Reinigungskraft arbeite, so dass das Aufrechterhalten dieser Situation eindeutig als sekundärer Krankheitsgewinn zu interpretieren sei. Zusammengefasst würden sie an den in den Gutachten gemachten Ausführungen festhalten (AB 22, S. 1ff.).
4.3. In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf die Gutachten der I____ und die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2017 abgestellt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der geklagten Beschwerden am rechten Arm sowie der Hand und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (AB 22, 45 und 90). Denn die Gutachter der I____ haben den objektivierbaren Schmerzen des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen. So nahmen sie an, dass eine psychische Fehlverarbeitung der Unfallfolgen bzw. eine bewusstseinsnahe psychogene Schmerzfehlverarbeitung vorliege und daher die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen nicht nachvollziehbar seien (AB 22, 45 und 90). Mit Blick auf die Aktenlage geht diese Annahme indes fehl. So geht aus dem Bericht der K____ vom 18. August 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer inkompletten Tetraplegie mit neuropathischen Schmerzen leide. Beim Beschwerdeführer bestünden eine therapieresistente Spastik und Spastik-Schmerzen im rechten Arm bei inkompletter Tetraplegie trotz Einsatz von Opiaten, Lyrica, Saroten und Sirdalud sowie regelmässiger ambulanter Therapiemassnahmen (AB 69, S. 3). Im Bericht der K____ vom 27. Juni 2017 wird sodann angegeben, es bestehe eine Verkrampfung in der rechten Schulter beim Strecken des Armes, eine Hypästhesie, Dysästhesie sowie teilweise eine Hyperästhesie am Unterarm und Handkante ulnar rechts. Der Beschwerdeführer weise eine Bisswunde (Selbstverletzung zur Schmerzbekämpfung) am rechten Handgelenk auf. Das Hauptproblem seien die Schmerzen in der rechten Schulter und im Arm. Cannabis helfe relativ gut, er fühle sich dann lockerer, werde aber nicht schmerzfrei. Er fühle sich unter Cannabis oft high, habe Miktionsstörungen, weswegen er immer zuerst seine Schmerzreserve ausschöpfe und TENS anwende, bevor er zu Cannabis greife (AB 22, S. 13ff.). Schliesslich berichtet der behandelnde Psychiater Dr. J____ am 18. Oktober 2018, der Beschwerdeführer habe an der rechten Handkanten-Aussenseite eine Verhornung. Diese starke Verhornung rühre daher, dass er sich selbst in die Handkante beisse, weil das die Schmerzen lindere. Dies spreche für unerträgliche Nervenschmerzen (Replikbeilage 4). Damit liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer erheblich stärker durch organisch bedingte Schmerzen eingeschränkt ist als dies von den Gutachtern angenommen wird. Entgegen der Ansicht der Gutachter ist aufgrund der Aktenlage nicht erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine bewusstseinsnahe psychogene Schmerzfehlverarbeitung vorliegt. So ist unter anderem fraglich, ob ein sekundärer Krankheitsgewinn besteht. Zwar liegt ein gewisses Funktionsniveau im Alltag vor (vgl. AB 45, S. 28), indes kann daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Beschwerdeführer könnte die (vorhandenen) Ressourcen in einer Erwerbstätigkeit zu 80% verwerten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag frei einteilen und daher seinen Schmerzen sowie der Müdigkeit anpassen kann. Im Berufsalltag hingegen wäre dies kaum möglich, so dass das Funktionsniveau im Alltag für sich alleine genommen nicht mit einer hohen Leistungsfähigkeit im Beruf gleichzusetzen ist. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut den Gutachtern Falschangaben zu seiner Medikamenteneinnahme gemacht habe, spricht nicht für eine bewusstseinsnahe psychogene Schmerzfehlverarbeitung. Denn aus den (neueren) medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schwierig medikamentös einzustellen ist, da er die Medikamente schnell abbaue (vgl. Replikbeilage 1). Daher sei gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. J____ der Zeitpunkt der Einnahme der Medikamente bzw. der Prüfung des Medikamentenspiegels im Blut massgeblich, um einen aussagekräftigen Nachweis der Medikamenteneinnahme zu erhalten (vgl. Bericht vom 4. Juni 2018, Beschwerdebeilage 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Falschangaben zur Einnahme der Medikamente gemacht hat und sein Leidensdruck geringer ist als dass er angibt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen und der Tatsache, dass er Medikamente schnell abbaut, eine erhöhte Medikamentendosis benötigt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch vermehrt Nebenwirkungen, was ihn zusätzlich müde macht und in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt.
4.4. In Anbetracht der Schilderungen der behandelnden Fachärzte erscheint die Beurteilung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beschwerden lediglich zu 20% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als nicht schlüssig. Vielmehr entsteht mit Blick auf die medizinische Aktenlage der Eindruck, dass die somatisch bedingten Schmerzen an der rechten Hand, dem Arm und der Schulter unter neurologischen Aspekten zu wenig Eingang in die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gefunden haben. Gesamthaft betrachtet besteht daher eine höhere Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als dass dies die Gutachter attestiert haben. Gestützt auf den Arztbericht der K____ vom 27. Juni 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensbedingten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. In diese Richtung weisen im Übrigen auch die Einschätzungen der anderen behandelnden Fachärzte. So kann dem Bericht der K____ vom 7. September 2015 entnommen werden, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten medizinisch weiterhin vertretbar sei (IV-Akte 36). Auch der behandelnde Psychiater Dr. J____ kommt im Bericht vom 11. Juli 2017 unter Berücksichtigung des Schmerzgeschehens zum Schluss, dass längerfristig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei (AB 22, S. 23ff.).
4.5. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Schmerzen an der rechten Schulter, dem Arm und der Hand organisch objektivierbar sind und zum Gesamtbild des Beschwerdegeschehens gehören. Sie stehen daher in einem natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Oktober 2014 (AB 45 und 90 und E. 3.3.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur adäquaten Kausalität. Denn aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht unter (erheblichen) psychischen Beschwerden leidet. So ist den Ausführungen der Gutachter der I____ zu entnehmen, dass sie aus aktueller psychiatrischer Sicht keine objektiven Befunde erheben könnten, mit denen sich eine krankheitswertige psychische Störung gemäss den diagnostischen Kriterien der ICD-10 begründen liesse. Es lägen keine Zeichen einer krankheitswertigen Angststörung, einer depressiven Störung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung vor (vgl. AB 45, S. 31). Auch der behandelnde Psychiater Dr. J____ erwähnt mit Bericht vom 11. Juli 2017, dass keine schwere psychische Störung vorliege (AB 22, S. 24). Damit besteht ‑ wie Nachfolgend dargelegt wird ‑ eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die vorerwähnten organisch bedingten Schmerzen.
5.1. Strittig und zu untersuchen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit.
5.2. In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen (vgl. E. 3.2.). Das Valideneinkommen hat sie mit Fr. 72'232.15 und das Invalideneinkommen mit Fr. 53'856.30.-- beziffert. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 25%, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘354.40 monatlich zugesprochen hat (vgl. AB 5).
5.3. Das auf den Lohnangaben des E____ beruhende Valideneinkommen von Fr. 72'232.15 (vgl. AB 11) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht strittig und zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1) des Bundesamtes für Statistik ermittelt hat. Der Beschwerdeführer macht dagegen aufgrund des Teilzeitpensums und der erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatz infolge der Pausenbedürftigkeit einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 20% geltend. Vorliegend erscheint ein leidensbedingter Abzug von 5% aufgrund des Teilzeitpensums als angemessen. Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen, ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.3.2). Dagegen ist ein Abzug aufgrund der erhöhten Pausenbedürftigkeit nicht gerechtfertigt, haben doch die Ärzte der K____ mit der Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit den erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatz infolge Pausenbedürftigkeit bereits Rechnung getragen (AB 22). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018 [9C_833/2017], E. 2.2. mit Hinweis).
5.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu zu berechnen: Das Valideneinkommen ist weiterhin auf Fr. Fr. 72'232.15.-- festzulegen. Das Invalideneinkommen lässt sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% und einer Restarbeitsfähigkeit von 50% mit Fr. 31‘977.-- beziffern. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von rund 56%. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56%.
6.1. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist schliesslich die Höhe des Integritätsschadens von 10%.
6.2. Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Bemessung ihrer Höhe wird, gemäss dem Verweis in Art. 25 Abs. 2 UVG, in der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) geregelt. Die Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 mit Hinweis).
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, ausgehend von der Beurteilung der Gutachter der I____ eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 10% zugesprochen. Danach betrage der Integritätsschaden wegen der verbliebenen geringen Schädigung des Rückenmarks nach HWK 7-Fraktur und Contusio spinalis und der damit einhergehenden Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität 10%. Sie stützten sich dabei auf den UVV-Anhang 3 ab, wo ein vollständiger Verlust eines Armes mit einem Integritätsschaden von 50% entgolten werde. Die verbliebenden Funktionen im rechten Arm rechtfertigten eine Kürzung des Integritätsschadens auf 10% (AB 45, S. 38). Nach dem oben Dargelegten vermag diese Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden an der rechten Hand, am rechten Arm und der rechten Schulter stärker in seinen Funktionen eingeschränkt ist als von den Gutachtern angenommen. Gestützt auf die Suva-Tabellen zur Integritätsentschädigung erscheint vorliegend ein Integritätsschaden von 15% als angemessen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Beschwerdebildes ähnlich an der rechten Hand und dem Arm beeinträchtigt ist, wie wenn er unter einer schweren Handgelenks-Arthrose leiden würde. Bei analoger Anwendung der Tabelle 5 der Suva, Integritätsschaden bei Arthrosen, welche bei schweren Handgelenks-Arthrosen eine Integritätsentschädigung von 10-25% vorsieht, erscheint deshalb ein Integritätsschaden in Höhe von 15% als sachgerecht.
7.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56% und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 15% zuzusprechen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
7.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlich aufwendigen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 15% zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 308.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: