Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.2
Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2017
Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1980, arbeitete seit dem 1. September 2012 im E____ Garten [...] als Orchideengärtner (vgl. die am 16. Oktober 2018 eingereichte "Stellenbeschreibung") und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG unfallversichert. Am 23. Februar 2016 schlug er sich gemäss der Bagatellunfallmeldung vom 30. März 2016 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) beim Aikido-Training das rechte Knie am Boden an. Am 23. März 2016 konsultierte er wegen Knieschmerzen rechts seinen Hausarzt (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte; AB 2), welcher eine röntgendiagnostische Abklärung (MRI vom 31. März 2016; AB 3 und AB 10) veranlasste. Wegen persistierender Beschwerden erfolgte schliesslich am 22. November 2016 eine Konsultation bei Dr. med. F____. Dieser erachtete einen operativen Eingriff als indiziert (vgl. AB 6). Am 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert (vgl. AB 9).
b) Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte die C____ AG dem Beschwerdeführer – gestützt auf eine Stellungnahme des beratenden Arztes vom 30. November 2016 (AB 7) – mit, die geltend gemachten Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. Februar 2016 zurückzuführen. Man erbringe daher keine Leistungen (vgl. AB 5, Teil II). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin erliess die C____ AG am 10. März 2017 eine entsprechende Verfügung. In dieser wurde festgehalten, die Behandlung sei ab dem 5. April 2016 nicht mehr auf das Ereignis vom 23. Februar 2016 zurückzuführen. Eine Übernahme von Leistungen müsse abgelehnt werden (vgl. AB 5, Teil II). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2017 Einsprache, welche von der C____ AG – im Wesentlichen gestützt auf das Aktengutachten von Dr. G____ vom 14. November 2017 (AB 4, Teil II) – mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2017 (vgl. AB 5, Teil II) abgewiesen wurde.
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die C____ AG zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Februar 2016 ab dem 5. April 2016 weiterhin die Leistungen zu erbringen. Seiner Eingabe hat er eine Beurteilung von Dr. F____ vom 8. Mai 2017 beigelegt (Beschwerdebeilage [BB] 3).
b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 26. März 2018 (AB 17) beigelegt.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. April 2018 an seiner Beschwerde fest. Am 1. Juni 2018 reicht er ein Schreiben von Prof. Dr. I____ vom 27. April 2018 (Beilage 2) ein.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 21. Juni 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 16. Oktober 2018 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. D____.
c) Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Einholung eines neutralen (Gerichts-)Gutachtens. Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. 2.1.1. In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren – ohne den Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren – durch Dr. G____ das umfangreiche Aktengutachten vom 14. November 2017 (AB 4, Teil II) hat erstellen lassen und dieses dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst zusammen mit dem Einspracheentscheid hat zukommen lassen. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 42 ATSG) verletzt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.).
2.1.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2 mit Hinweisen).
2.1.3. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde jedenfalls zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen auch sämtliche Einwände vor dem mit voller Kognition entscheidenden Sozialversicherungsgericht vortragen. Er hat dem Gericht in diesem Zusammenhang das Parteigutachten von Prof. Dr. I____ vom 24. Januar 2018 (BB 4) zukommen lassen.
2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe mit der Einholung des Parteigutachtens von Dr. H____ vom 26. März 2018 (AB 17) entscheidende Abklärungen ins Beschwerdeverfahren verlagert, was nicht rechtskonform sei (vgl. insb. die Replik).
2.2.2. Der Verwaltung ist es aufgrund des Devolutiveffekts grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2, 5 E. 2.5). Auch schliesst es die anzustrebende Einfachheit und Raschheit des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) aus, dass die Verwaltung während des kantonalen Verfahrens umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Der Versicherungsträger kann im Weiteren keine Abklärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürfen. Erlaubt sind der Verwaltung lediglich punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen); wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2, 6 E. 2.7; BGE 127 V 228, 231 ff. E. 2b/aa und bb).
2.2.3. Im vorliegenden Fall ist es fraglich, ob das Parteigutachten von Dr. H____ vom 26. März 2018 (AB 17) nicht den Rahmen einer zulässigen punktuellen Abklärung sprengt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht näher geklärt zu werden.
3.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den zutreffenden Aktenbeurteilungen von Dr. G____ und Dr. H____ habe man zu Recht ab dem 5. April 2016 eine weitere Leistungspflicht verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
3.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung der Einschätzungen von Prof. Dr. I____ und Dr. F____ könne der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres gefolgt werden. Vielmehr müsse zur Klärung der Kausalitätsfrage ein Gutachten eingeholt werden; es sei denn, das Gericht sei von der Meinung von Prof. Dr. I____ resp. Dr. F____ überzeugt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
3.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ab dem 5. April 2016 eine Leistungspflicht verneint hat mit der Begründung, die Behandlung sei seit diesem Datum nicht mehr auf das Ereignis vom 23. Februar 2016 zurückzuführen.
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäss Abs. 2 lit. c von Art. 6 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen u.a. auch bei Meniskusrissen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
4.2. 4.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
4.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
4.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
4.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
5.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
5.2. Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist die rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1).
5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
5.3.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
5.3.3. Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt dagegen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Es kann auf sie nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
5.3.4. Auch ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c).
5.3.5. In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).
5.4. 5.4.1. Dr. J____ hielt in der Stellungnahme vom 30. November 2016 (AB 3, Teil II) fest, das MRI vom 31. März 2016 zeige eine beginnende Degeneration des medialen Meniskus mit Ganglionzysten anterior und eine retropatelläre Knorpelfissur. Es werde kein Bone bruise erwähnt. Als Therapie werde Physiotherapie gemacht. Man erachte die geplante Operation als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal.
5.4.2. Dr. K____ führte mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 (AB 3, Teil II) aus, es liege keinerlei Bone bruise in der Patella nach Trauma vor. Daher sei die Knorpelfissur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Trauma zurückzuführen.
5.4.3. Dr. F____ legte im Schreiben vom 8. Mai 2017 (BB 3 resp. AB 3, Teil II) dar, die Gesundheitsstörung welche zur Operation geführt habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Februar 2016 zurückzuführen. Zu den Einschränkungen sei es nach dem Unfallereignis gekommen. Es gelte festzuhalten, dass der Patient zum Zeitpunkt des Unfalles 35-jährig gewesen sei. Rein degenerative Veränderungen in dieser Form seien in diesem jungen Alter in der Regel nicht zu erwarten. Die nebenbefundlich erhobenen Ganglionzysten der vorderen Meniskuswurzel seien nicht als beschwerdeverursachend anzusehen. Diese hätten keine operative Intervention notwendig gemacht. Das fehlende Vorliegen einer Bone bruise-Läsion schliesse eine Traumatisierung des Gelenkknorpels nicht aus, insbesondere bei Krafteinwirkung mit vorwiegend schräger Komponente. Scherkräfte könnten sehr wohl Knorpelschäden auch ohne im MRT gesicherte Kontusionsmarke im Knochen herbeiführen. Zudem sei der Beschwerdefokus ebenso medial gewesen. Hier sei die entsprechend korrespondierende Meniskusruptur dargestellt. Diese sei teilweise narbig ausgeheilt. Von dieser Seite aus sei sicher eine traumatische Genese anzunehmen. Die beschriebenen nebenbefundlichen Meniskusganglien befänden sich anterior, das heisse im vordersten Meniskusabschnitt. Dieser sei von der beschriebenen Ruptur räumlich klar entfernt, entsprechend auch die Einschätzung des beurteilenden Radiologen, welcher "mehrere Ganglienzysten an der vorderen Meniskuswurzel des Meniskus medialis" dokumentiert habe. Im Weiteren werde durch den Vertrauensarzt lediglich von einer Kontusion gesprochen. Es handle sich hierbei jedoch sicher um eine ergänzende Distorsionskomponente, mithin eine Verdrehung des Gelenkes, welche für die Meniskusverletzung verantwortlich zu sein scheine.
5.4.4. Dr. G____ führte im Aktengutachten vom 14. November 2017 (AB 4, Teil II) aus, als intraoperativer Befund (Operation vom 30. November 2016) sei eine schwergradige Chondropathie IlI nach Outerbridge femoropatellär beschrieben worden. Es habe aber keinen Hinweis auf eine abgelaufene Knorpelfraktur gegeben und es sei nicht über freie Gelenkkörper in Form von losgelösten Knorpelfragmenten berichtet worden. Um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante Knorpelschädigung versicherungsmedizinisch herzuleiten, brauche es zusätzliche Faktoren, entweder in der Form des Bone bruise und/oder in der Form von gesicherten Zeichen von erheblich frei gewordenen Scherkräften auf den Knorpel des femoro-patellaren Gelenkabschnittes (wie beispielsweise einer Patellaluxation oder Patellasubluxation mit zumindest Zeichen einer Zerrung/Ruptur der ligamentären Führungsstrukturen der Kniescheibe). Beides sei nicht nachgewiesen. Der Nebenschauplatz der wiederholt traktieren Ganglien im Kniegelenk sei dabei völlig irrelevant. Die Angabe einer Distorsion sei aufgrund des initial aufgeführten Mechanismus (Knie am Boden angeschlagen) falsch. Es handle sich um eine Kontusion ohne manifeste strukturelle, distorsionelle Schädigung an Kapsel-Bandstrukturen des Kniegelenkes. Solche Knorpelverletzungen/Knorpelfrakturen seien sofort erheblich und dauerhaft sehr schmerzhaft und würden einen Patienten nicht erst nach vier Wochen zur ersten ärztlichen Konsultation führen. Bei fehlender Begleitverletzung sei eine Knorpel- und/oder Meniskusläsion mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als degenerativ und/oder vorbestehend zu beurteilen. Die vorliegende Knorpeldegeneration vom Grad III nach Abheilung einer rein anamnestisch vorliegenden Kontusionsfolge ohne entsprechendes pathologisch-anatomisches Korrelat (Schwellung, Hämatom, Schürfung, kapsulo-ligamentäre Einwirkungsfolgen) ergebe einen Status quo sine von höchstens vier bis sechs Wochen.
5.4.5. Prof. Dr. I____ hielt im ausführlichen Bericht vom 24. Januar 2018 (BB 4) fest, die Meniskussymptomatik habe von allem Anfang an im Hintergrund gestanden. Im Vordergrund gestanden habe – vor allem was die Beschwerden resp. die Symptomatik des Patienten betreffe – die Knorpelverletzung in der Trochlea. Man sehe als orthobiologisch handelnde Orthopäden immer wieder Knorpelschäden, die ohne ein subchondrales Ödem entstanden seien und trotzdem traumatischer Genese seien. Reine chondrale traumatische Läsionen seien eine Entität, osteochondrale Läsionen, also Verletzungen, bei denen der Knochen mitreagiere, seien noch unangenehmere Verletzungen. Beide könnten durch ein Trauma ausgelöst wenden. Die infrage stehende Knorpelläsion sei typisch nach einem lokalen Trauma, wenn keine prädisponierenden Faktoren vorlägen, wie eine traumatische Instabilität des Gelenkes oder eine Trochleadysplasie.
5.4.6. Dr. H____ machte in der Aktenbeurteilung vom 26. März 2018 (AB 17) geltend, in Bezug auf den Unfallmechanismus sei von einer direkten Kontusion der Patella bei stark flektiertem Kniegelenk auszugehen. Ein forcierter Rotations- oder Valgisations- Varisationsmechanismus, der für die Entstehung einer Meniskusläsion zu fordern wäre, habe nicht stattgefunden. Eine Begleitverletzung im Sinne einer Läsion des medialen Kapselbandapparates mit deutlicher Instabilität des Meniskus oder ein eigentlicher Riss im Meniskus sei nicht nachgewiesen worden. Die etwas vermehrte Instabilität des Hinterhorns könne entweder anlagebedingt sein oder Folge einer chronischen Überlastung, wofür ja auch diese ausgewalzte Läsion Übergang Corpus/Hinterhorn spreche. Als nachgewiesene Meniskusläsion finde sich ein ausgewalztes Meniskushinterhorn, dessen Ursache eindeutig degenerativer Natur sei. Auch die im MRI vom 31. März 2016 beschriebene dezente intrameniskale Signalalteration ohne Tangierung der Oberfläche werde vom Radiologen differenzialdiagnostisch entweder als beginnende Degeneration oder als Kontusion gewertet. Somit sei auch diese dezente intrameniskale Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Die im Weiteren erwähnten Ganglionzysten an der vorderen Meniskuswurzel seien ebenfalls als degeneratives Zeichen zu werten. Insgesamt fänden sich somit überwiegend wahrscheinlich keine Befunde am medialen Meniskus, welche auf das Ereignis vom 26. Februar 2016 zurückzuführen seien.
5.4.7. Prof. Dr. I____ legte daraufhin mit Schreiben vom 27. April 2018 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018) dar, es sei üblich, dass Knorpelläsionen in der Trochlea im normal gefahrenen MRI nicht sichtbar seien. Es müssten dazu spezielle Sequenzen verwendet werden. Im Operationsbericht vom 30. November 2016 beschreibe Dr. F____ eine grosse Knorpelschädigung in der Trochlea. Auch im ersten Verlaufs-MRI vom 13. Juli 2017 werde diese grossflächige Knorpelschädigung in der Trochlea gesehen. Man habe diese speziellen Sequenzen verlangt. Aus diesem Grunde seien die Schädigungen im MRI auch erstmals sichtbar geworden. Im Weiteren sei es so, dass Knorpelschäden in der Trochlea arthroskopisch relativ schwierig beurteilbar seien, sowohl was die Tiefe betreffe, als auch was die Ausdehnung angehe. Im Übrigen sei es erfahrungsgemäss so, dass ein sehr schwerer Unfallmechanismus angenommen werden müsse, wenn man eine knöcherne Mitreaktion nach Trauma sehe. Es sei aber nicht so, dass kein traumatischer Knorpelschaden vorliege, wenn sich keine knöcherne Reaktion zeige. Diese Argumentation sei aufgrund vieler Publikationen in knorpelchirurgischen Zeitschriften nicht haltbar. Des Weiteren stellte Prof. Dr. I____ klar, das Trauma habe am 23. Februar 2016 stattgefunden. Die Arthroskopie sei neun Monate später durchgeführt worden. Dass in dieser Phase zusätzlich zu den rein traumatischen Schäden natürlich erste degenerative Schäden hinzukommen und demzufolge eine Art Mischbild entstehe, sei nicht weiter verwunderlich. Überdies gelte es zu beachten, dass beim vom Patienten beschriebenen Unfallmechanismus sicher beide Komponenten zusammenkommen würden, vor allem aber eine Kontusionskomponente, weniger die Distorsionskomponente der Patella in der Trochlea. In dem Sinne steht vor allem die Kontusionstraumatisierung des Patellofemoralgelenkes im Vordergrund. Klassischerweise komme es hier zum Tod (Apoptose) von Knorpelzellen und erst im weiteren Verlauf entwickle sich der nichtdestotrotz traumatisch entstandene Knorpelschaden an den Stellen, welche hauptsächlich vom Druck betroffen seien. In dem Sinne benötigt eine traumatische Knorpelläsion nicht immer ein Bone bruise-artiges Knochenödem. Die Apoptose könne entstehen bei einer Gewalteinwirkung, die nicht ausreichend gewesen sei für eine knöcherne Mitreaktion.
5.5. 5.5.1. Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig ermitteln. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der status quo sine sei per 5. April 2016 wieder erreicht gewesen.
5.5.2. Die sehr umfassenden Ausführungen von Prof. Dr. I____ (Berichte vom 24. Januar 2018 und vom 27. April 2018) erscheinen – jedenfalls aus der Sicht der nicht fachärztlich ausgebildeten Richter – als mindestens so plausibel wie die Einschätzungen von Dr. G____ und Dr. H____ (Aktenbeurteilungen vom 14. November 2017 resp. vom 26. März 2018). Im Speziellen ist es als unklar zu erachten, ob das Fehlen eines Bone bruise resp. einer Begleitverletzung tatsächlich einer Teil-kausalität entgegensteht. Darüber hinaus lässt sich auch die Richtigkeit der Interpretation der röntgendiagnostischen Abklärungen nicht zuverlässig feststellen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die ärztliche Würdigung des Unfallmechanismus, der Unfallschwere, des Verhaltens des Beschwerdeführers vor und nach dem Unfall. Als Element, das – wenigstens aus der Laienoptik – die Einschätzung von Prof. Dr. I____ (und im Ergebnis auch für die Beurteilung von Dr. F____) zu stützen vermag, erscheint die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall polysportiv und glaubhaft beschwerdefrei gewesen ist. Des Weiteren ist auch die These von Dr. F____, rein degenerative Veränderungen in dieser Form seien in diesem jungen Alter in der Regel nicht zu erwarten (Schreiben vom 8. Mai 2017), als nachvollziehbar anzusehen. Ob – wie von Dr. G____ dargetan wurde – dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden kann, er habe nicht unverzüglich einen Arzt konsultiert, kann nicht mit der erforderlichen Klarheit beantwortet werden. Immerhin hat der Beschwerdeführer schlüssig dargetan, dass er als Orchideengärtner eine leichte Arbeit auf Tischhöhe verrichte. Auch die anderen in diesem Zusammenhang gemachten Angaben erscheinen plausibel (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.6. Zusammenfassend kann damit in Anbetracht der sich widersprechenden ärztlichen Beurteilungen nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdegegnerin habe das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der geklagten Beschwerden bzw. das Erreichen des status quo sine per 5. April 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin daher eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen.
5.7. Es erscheint daher angebracht, dass die Beschwerdegegnerin – unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers – ein neutrales, umfassendes Gutachten gemäss Art. 44 ATSG zur Kausalitätsfrage einholt und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 5. April 2016 entscheidet. Der beizuziehende Gutachter hat sich fundiert mit sämtlichen (medizinischen) Vorakten auseinanderzusetzen. Spezielles Augenmerk hat er dabei auch der Bedeutung des Unfallherganges zu schenken. Allenfalls hat er den Beschwerdeführer selber nochmals zum Unfallhergang zu befragen und eigene (zusätzliche) Untersuchungen vorzunehmen.
6.1. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Advokat lic. iur. B____ weist in seiner anlässlich der Parteiverhandlung eingereichten Honorarnote vom 16. Oktober 2018 einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden (Bemühungen bis zum 15. Oktober 2018) sowie diverse Auslagen aus. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der durchgeführten mündlichen Parteiverhandlung von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten der Berichte von Prof. Dr. I____ vom 24. Januar 2018 (BB 4) und vom 27. April 2018 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018) im Betrage von Fr. 1'000.-- (vgl. die Rechnungen vom 5. Februar 2018 und vom 2. Mai 2018) zu ersetzen. Denn dabei handelt es sich um notwendige Expertenkosten, da die Berichte von Prof. Dr. I____ massgeblich dazu beigetragen haben, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 6. und U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.2, jeweils mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c).
6.3. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 285.--.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten der Berichte von Prof. Dr. I____ vom 24. Januar 2018 und vom 27. April 2018 im Betrage von 1'000.-- zu ersetzen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: