OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung
OG Z 24 15
E n t s c h e i d v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 5
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Renata Graf, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiber Matthias Jenal
Verfahrensbeteiligte
A.___ vertreten durch RA lic. iur. Remo Baumann, Baumann & lnderkum, Rechtsanwälte und Notare, Bundesplatz 2, Postfach, 6302 Zug Berufungsklägerin
gegen
B.___ vertreten durch RA MLaw Sandra M. Kammerbauer und/oder RA lic. iur. Corinne M. Platzer, Zanetti Rechtsanwälte AG, Blegistrasse 9, 6340 Baar Berufungsbeklagte
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsrecht (Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Uri [LGP 23 217] vom 11.07.2024)
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Prozessgeschichte: A. Am 11. Juli 2024 – in begründeter und mit Bezug auf den Prämienabzug für die Krankentaggeldversi- cherung (hier nicht weiter entscheidwesentlich) korrigierter Form am 24. Juli 2024 versandt – fällte das Landgerichtspräsidium Uri (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren LGP 23 217 betreffend Forde- rung aus Arbeitsrecht (Anerkennungsklage in der Betreibung Nr. XY) zwischen B., als vorinstanzli- che Klägerin und der A., als vorinstanzlich Beklagte folgenden Entscheid: «1. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klage wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin brutto CHF 14'560.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Septem- ber 2022 zu bezahlen. Die auf diesen Betrag entfallenden Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV, ALV, NBU und KTG (recte gemäss korrigiertem Entscheid vom 24.07.2024: Die auf diesen Betrag entfallenden Arbeit- nehmerbeiträge für AHV/IV, ALV und NBU) sind von diesem Betrag abzuziehen und zusammen mit den zusätzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Versicherungen zu überweisen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XY wird im Umfang von CHF 13'625.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. September 2022 aufgehoben. Die Betreibung kann in diesem Umfang sowie für die Betreibungs- kosten fortgesetzt werden. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteienschädigung von pauschal CHF 6'500.-- (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6./7./8. Frist schriftliche Begründung/Rechtsmittelbelehrung/ Zustellung.» B. Gegen diesen Entscheid reichte die A.___ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. Sep- tember 2024 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 2.1):
«1.
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Die Berufung sei gutzuheissen, der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 24. Juli 2024 sei aufzu- heben und es sei die Klage vom 6. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für beide Verfahren zulasten der Berufungsbe- klagten.» C. Die Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2024 in das Geschäftspro- tokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und B.___ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) eine Frist von 30 Tagen zur Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, innert gleicher Frist die Akten zu edieren (act. 1.1). D. Die Vorinstanz edierte am 7. Oktober 2024 die Akten. E. Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 die Berufungsantwort ein (act. 3.1). Sie stellte folgende Anträge: «1. Es sei die Berufung vom 16. September 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Entscheid des Landgerichts (recte: Landgerichtspräsidiums) Uri vom 24. Juli 2024 (LGP 23 217) zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.» F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte das Gericht die Berufungsantwort der Berufungsklägerin zu. Gleichzeitig erklärte das Gericht den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte mit, dass es über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde.
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Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind erst- instanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Vor- liegend hat das Landgerichtspräsidium Uri (nachfolgend: Vorinstanz) einen Endentscheid gefällt und der von der vorinstanzlichen Klägerin (= Berufungsbeklagten) zuletzt aufrechterhaltene Streitwert be- trägt CHF 14'860.75, womit die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht einge- reicht worden (Art. 311 ZPO). Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhe- ben (Art. 313 Abs. 1 ZPO), was vorliegend nicht erfolgt ist. Das Obergericht ist sachlich und funktionell zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Be- hörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; RB 2.3221) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sogenannter eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). 1.2.1 Die berufungsführende Partei hat in ihrer Berufungsbegründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO auf- zuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung ge- nügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefoch- tenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeu- tig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Mit der Begründungspflicht wird bezweckt, dass sich die rechtsmittelführende Par- tei im Hinblick auf die Rechtfertigung der Rechtsmittelanträge mit den erstinstanzlichen Urteilserwä- gungen auseinandersetzt. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse kann nur angenommen werden, wenn die Rechtsmittelklägerin ausführt, weshalb der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Die Be- gründung muss also eine Rüge enthalten, welche nach ihrer Art geeignet ist, die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids zu rechtfertigen (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel/Genf 2013, Rz. 893 f.; vgl. auch: Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 311 N. 36).
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1.2.2 Nachdem die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche, wiederholende Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, genügt es zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung ebenso wenig der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzu- stellen (vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 30.03.2020, LE190047, E. II.3). Liegen dem Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, muss sich die Berufungsklägerin im Rechts- mittel mit allen Begründungen auseinandersetzen (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Rz. 8 zu Art. 311 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Was nicht oder nicht in genügender Weise gerügt wird, muss die Rechtsmittelinstanz nicht überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20.05.2020 E. 5.2.3). 1.2.3 Wird eine Berufung überhaupt nicht – das heisst nicht einmal ansatzweise – begründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die (unzureichend begründete) Berufung den Anfor- derungen an die Begründung in anderweitiger Hinsicht nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (Reetz, a.a.O., Art. 311 N. 38). Die Anforderungen an die Begründung gelten auch im Geltungsbereich des eingeschränkten und des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Reetz, a.a.O., Art. 311 N. 37; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 311 u.a. mit Hinweis auf BGer 5A_512/2020 vom 07.12.2020 E. 3.2.2). 1.2.4 Als allgemeine Prozessvoraussetzung muss die (berufungs-)klagende Partei zudem über ein schutzwürdiges Interesse an ihren Rügen verfügen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Alexander Zürcher, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 59 N. 12). Staatlicher Rechtsschutz soll nicht Selbstzweck sein; ein Prozess soll nicht aus purer Rechthaberei geführt werden (Alexander Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 12). Ob ein Rechtsschutzanspruch besteht, bestimmt sich dabei nach dem materiellen Recht (Alexander Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 12). Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Liegt ein solches nicht vor, tritt das Gericht auf die entsprechenden Rügen nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO Umkehrschluss). 1.2.5 Ob die Berufung vorliegend im Einzelnen den Begründungsanforderungen genügt und die Be- rufungsklägerin über ein schutzwürdiges Interesse an ihren Rügen verfügt, ist im Sachzusammenhang zu prüfen. Auf die Berufung ist unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung und des Vorliegens ei- nes schutzwürdigen Interesses einzutreten. 1.3 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entschei- den (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und
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kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Verfahrensleitung und -gestaltung einen grossen Spielraum. Es steht grundsätzlich in seinem Ermessen, ob es eine Par- teiverhandlung ansetzen und Beweise abnehmen will. In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Da die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Rechtsschriften des Rechtsmittelverfahrens genügend Aufschluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten. 2. Die Berufungsklägerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe Verfahrensfehler begangen. 2.1 2.1.1 Die Berufungsklägerin führt aus (act. 2.1 II. Ziff. 5 ff.), die Vorinstanz habe ein derart hohes Tempo hin zur Entscheidfindung angeschlagen, dass Verfahrensrechte der Parteien beschnitten wor- den seien. Die Berufungsklägerin habe den Schlussvortrag der Gegenpartei, den die Vorinstanz am 28. Juni 2024 verschickt habe, am 2. Juli 2024 entgegengenommen. Folglich müsste eine Stellung- nahme freiwilliger Art allerspätestens am 12. Juli 2024 bei der Vorinstanz eingegangen sein. In Uri herrsche die verbreitete Usanz, dass Rechtsschriften am Schalter der Gerichtskanzlei abgegeben wür- den. Es wäre dem unterzeichneten Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ohne Weiteres möglich ge- wesen, an diesem 12. Juli 2024 eine Stellungnahme beim Gericht physisch abzugeben. Dieses Papier sei auch schon vorbereitet gewesen. Da aber am 11. Juli 2024 das Dispositiv ergangen sei (das die Berufungsklägerin am 12.07.2024 entgegengenommen habe), habe die Berufungsklägerin darauf ver- zichtet, ihre Eingabe dem Gericht zu überbringen. Damit seien der Berufungsklägerin – wie auch der Berufungsbeklagten – in unzulässiger Weise Verfahrensrechte beschnitten worden. 2.1.2 Zunächst ist die Berufungsklägerin daran zu erinnern, dass sie nicht Verfahrensrechte der Ge- genpartei geltend machen kann. Ihr fehlt es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. BGer 1C_38/2017 vom 21.02.2018 E. 3.2). Soweit die Berufungsklägerin die Verletzung von Verfah- rensrechten der Gegenpartei moniert, ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten (vgl. E. 1.2.4 hievor). Was die geltend gemachte eigene Verletzung von Verfahrensrechten betrifft, bleiben die Rü- gen der Berufungsklägerin in hypothetischen Überlegungen verhaftet und überzeugen nicht. Es ist un- bestritten, dass die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet und die Schluss- vorträge per 27. Juni 2024 schriftlich eingereicht haben. Die Vorinstanz hat die Schlussvorträge den Parteien alsdann je wechselseitig zugestellt, sodass diese von den Schlussvorträgen je entsprechend Kenntnis nehmen konnten, was ebenfalls unstrittig ist. Die Rüge der Berufungsklägerin geht nun dahin, dass sie zum Schlussvortrag der Gegenpartei vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils am 11. Juli 2024
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nicht mehr unter Inanspruchnahme des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten freiwil- ligen Replikrechts erneut habe Stellung nehmen können. Eine konkrete Stellungnahme, die die Beru- fungsklägerin der Vorinstanz eingereicht hätte, welche die Vorinstanz alsdann nicht berücksichtigt hätte, liegt indessen nicht vor. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich einzig aus, dass eine solche Stellungnahme vorbereitet gewesen wäre, aber nicht eingereicht worden sei. Es bleibt somit völlig of- fen und ist unbelegt, ob und inwiefern die Berufungsklägerin überhaupt noch Gegenbemerkungen zum Schlussvortrag der Berufungsbeklagten einzureichen gedacht bzw. ob und inwiefern überhaupt noch Bedarf an Gegenbemerkungen bestanden hätte. Sollte die Eingabe tatsächlich vorbereitet gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht trotzdem eingereicht wurde. Damit hätte immerhin bewiesen werden können, dass tatsächlich noch Gegenbemerkungen anzubringen waren. Wenn die Berufungsklägerin nun aber geltend macht, sie hätte noch Stellung nehmen wollen, ohne dies freilich getan zu haben, so bleibt ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, reine Hypothese. Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist trotz formeller Natur nicht Selbstzweck. Für eine erfolgreiche Gehörsrüge wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die rechtsmittelführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, wel- che Vorbringen sie in das Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und in- wiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_732/2021 vom 29.03.2022 E. 2.1.2). Abstrakt und gestützt auf Hypothesen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu rügen, geht entsprechend fehl. Somit läuft die Rüge der Berufungsklägerin, sie hätte – rein hypothetisch – noch Stellung nehmen wollen, ins Leere. 2.2 2.2.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend (act. 2.1 II. Ziff. 9.5 f.), die Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich ein Rechtsbegehren auf Herausgabe von zwei Bundesordnern mit von der Berufungsbe- klagten gesammelten Rezepten gestellt. Dieses Rechtsbegehren habe die Berufungsbeklagte zurück- gezogen, womit sie in diesem Punkt als unterliegend zu gelten habe. Die Berufungsbeklagte habe die Rezepte vergessen. Sie habe sie später abgeholt. Es sei zu fragen, weshalb sie zwischenzeitlich ein Rechtsbegehren auf Herausgabe gestellt habe. Im vorliegenden Fall liege kein Entfall des rechtlichen Interesses vor, sondern vielmehr habe es einen explizit erklärten Rückzug gegeben. Die Berufungsbe- klagte müsse insoweit Parteikosten tragen bzw. werde ersatzpflichtig. 2.2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zum Streitpunkt der Herausgabe von zwei Bun- desordnern mit Rezepten erwogen (E. 2), dass die Berufungsbeklagte im Anschluss an die Instruktions- verhandlung vom 10. Juni 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertreterinnen in den Betrieb der Berufungsklä- gerin gegangen sei und die entsprechenden Rezeptordner abgeholt hätte. Die Rezeptordner hätten sich folglich wieder im Besitz der Berufungsbeklagten befunden, weshalb der Streitgegenstand (recte
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wohl treffender [im Ergebnis aber ohne Relevanz]: das schutzwürdige Interesse) nachträglich wegge- fallen und das Begehren auf Herausgabe der Ordner gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei. 2.2.3 Was die Berufungsklägerin gegen diese Beurteilung vorbringt, ist unbegründet, soweit ihre Rü- gen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Entgegen der Darstellung der Berufungsklä- gerin hat die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren auf Herausgabe der beiden Rezeptordner nicht zurückgezogen. In ihrem Schlussvortrag vom 27. Juni 2024 führte die Berufungsbeklagte vielmehr aus, dass das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3 als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, weil die Klägerin (= die Berufungsbeklagte) wieder im Besitz der zwei Rezeptordner sei, nachdem sie die Ordner nach der Instruktionsverhandlung im Betrieb der Berufungsklägerin habe abholen können. Von einem Rückzug des Begehrens ist nirgends die Rede. Das schutzwürdige Interesse an der Herausgabe der Re- zeptordner bzw. am entsprechenden Rechtsbegehren ist nach Abholung der Ordner vielmehr nach- träglich dahingefallen. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vermag die Berufungsklägerin keine tauglichen Rügen entgegenzuhalten. Es kann vielmehr auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (vgl. E. 2.2.2 hievor). 2.2.4 Die Vorinstanz hat infolge Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 3 (lautend auf die Herausgabe der Rezeptordner) die auf dieses Begehren entfallenden Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen verteilt. Die Ermessensausübung ging dahin, dass die mit die- sem Rechtsbegehren angefallenen Kosten vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt wurden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). In der Berufung wird zur Ermessensausübung der Vorinstanz nichts Substantielles ausgeführt. Vielmehr wird darauf beharrt, dass das Begehren von der Berufungsbeklag- ten zurückgezogen worden sei, was nach Ansicht der Berufungsklägerin Konsequenzen hätte haben müssen (im Sinne eines Unterliegens der Berufungsbeklagten). Nachdem die Vorinstanz jedoch zurecht von Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 3 infolge Abholens der Ordner (und nicht wegen eines Rückzugs des entsprechenden Rechtsbegehrens) ausgegangen ist bzw. die Berufungsklägerin den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten vermag (vgl. E. 2.2.3 hievor), ist der Argumentation der Berufungsklägerin, welche darauf aufbaut, dass das Begehren zurückgezo- gen worden sei, der Boden entzogen. Offensichtliche Mängel in der Ermessensausübung der Vo- rinstanz sind keine ersichtlich. Somit sind die Rügen der Berufungsklägerin unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und bleibt es bei der Kostenverteilung gemäss angefochtenem Entscheid. Insbesondere steht der Berufungsklägerin kein Parteikostenersatz im Zu- sammenhang mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren zu, wie sie berufungsweise gel- tend macht. 2.2.5 Soweit die Berufungsklägerin – immer noch unter dem Titel «Verfahrensfehler» – geltend macht, die Vorinstanz habe den Streitwert falsch berechnet, weil sie anstatt von einem Streitwert von
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CHF 13'798.10 (brutto) von einem Streitwert von CHF 14'860.75 (brutto) ausgegangen sei, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf, inwiefern die falsche Berechnung – soweit sie denn überhaupt falsch wäre – ihre Interessen schutzwürdig betreffen würde. Der Streitwert hat u.a. Bedeutung für die Wahl der Verfahrensart (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO), die Geltung des (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder die Bemessung der Prozesskosten (vgl. Art. 5 f. Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]), wobei in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 – wie vorliegend – keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 114 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der geringfügige Unterschied in der Streit- wertberechnung eine relevante Auswirkung auf ihre Rechtspositionen haben müsste bzw. gehabt hätte. Auf der korrekten Streitwertberechnung um der Streitwertberechnung wegen zu beharren, ist im Rechtmittelverfahren unzulässig (vgl. E. 1.2.4 hievor). Infolgedessen und aufgrund unzureichender Begründung ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten. 3. Als Vorbemerkung für die weitere Prüfung ist festzuhalten, dass die Parteien am 15. Februar 2022 ei- nen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, gemäss welchem die Berufungsbeklagte im Betrieb der Be- rufungsklägerin ab dem 15. März 2022 als Köchin angestellt wurde. Der Monatslohn wurde bei einem Pensum von 100% und 42 Arbeitsstunden pro Woche auf CHF 5'800.00 festgelegt. Am 26. Juli 2022 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2022 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 und die dortigen Hinweise auf die Akten). 4. Im materiellen Teil der Berufungsschrift wendet sich die Berufungsklägerin zunächst der Position «falsch berechneter Lohn» für März 2022 zu. 4.1 Zum Lohn für den März 2022 hat die Vorinstanz erwogen (E. 3.1), die Berufungsbeklagte habe geltend gemacht, bereits Anfang März 2022 – einen halben Monat vor dem offiziellen Beginn des Ar- beitsverhältnisses – für die Berufungsklägerin zu arbeiten begonnen zu haben. In dieser Zeit seien 99.5 Arbeitsstunden angefallen, welche ihr die Berufungsklägerin separat vergütet habe. Die Berufungsklä- gerin habe aber diesen Lohn falsch berechnet und zu wenig ausbezahlt. Die Berufungsklägerin habe die Ausführungen der Berufungsbeklagten zu diesem Thema nicht bestritten. In Ziffer 27 der Klageant- wort, welche sich auf die Ziffern 29 bis 37 der Klage beziehen würden, sei sie mit keinem Wort auf die Lohnberechnung für den Monat März 2022 eingegangen. Auch in der Duplik habe die Berufungskläge- rin dieses Thema nicht angesprochen. Mangels Bestreitung würden die Ausführungen der Berufungs- beklagten zu diesem Sachverhalt – nicht aber die Forderung als solche – als anerkannt gelten. In der
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Folge berechnete die Vorinstanz – gestützt auf den von ihr als unbestritten und erstellt erachteten Sachverhalt von 99.5 geleisteten und separat vergüteten Stunden in der ersten Hälfte März 2022 – die Entschädigung der geleisteten Stunden auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen. 4.2 Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Beweisbedürftig sind demnach nur streitige Tatsachen. Nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen können daher grundsätzlich ohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde gelegt werden (Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 222 N. 19). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). In der Klageantwort hat die be- klagte Partei darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen aner- kannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitungslast der beklagten Partei hat den Sinn, dass der Prozessgegner weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung er beweisen muss (vgl. BGer 5A_747/2020 vom 29.06.2021 E. 3.2.4). Dementsprechend darf die Bestreitung nicht pauschal und generell erfolgen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; Christoph Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N. 20). Be- streitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 5A_747/2020 vom 29.06.2021 E. 3.2.4). Auch im Anwendungsbereich des ein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien die wesentlichen Behauptungen und Be- streitungen selbst vorzubringen und die Beweismittel zu nennen (Stephan Mazan, in Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 10 zu Art. 247). Das Gericht ermittelt nicht aus eigenem Antrieb. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, kann und muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 105 Nr. 99). 4.3 In der Klageantwort vom 12. September 2023 (VI-act. 03.01) wurde in Ziff. 27 zu den Ausführun- gen der Klage unter den Ziff. 29 bis 37 ausgeführt, die Klägerin (= die Berufungsbeklagte) habe zu be- weisen, dass die Stunden, die sie entgolten haben wolle, von ihr effektiv geleistet worden seien. Die Beklagte (= Berufungsklägerin) bestreite dies, weshalb es am Rechtsgrund für die Forderung fehle. In Ziff. 28 der Klageantwort führte die Berufungsklägerin aus, die Berechnungen, welche die Berufungs- beklagte anstelle, würden unterstellen, dass es eine grosse Präzision gebe. Nur würde sich das Basis- problem früher zeigen, wobei auf die vorstehende Ziff. (27, Anm. des Gerichts) verwiesen wurde. In
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der besagten Ziff. 27 der Klageantwort wiederum wurde, wie gesagt, bestritten, dass die Berufungsbe- klagte überhaupt die geltend gemachten Stunden geleistet habe. Mithin wurde gerade nicht die mas- sliche Berechnung der Stundenentschädigung bestritten, sondern die geleisteten Stunden an sich (in der Diktion der Berufungsklägerin das «Basisproblem»). Somit erweisen sich die vorinstanzlichen Er- wägungen, die Berufungsklägerin habe die Ausführungen der Berufungsbeklagten zum Sachverhalt, der dem falsch abgerechneten Lohn für März 2022 zugrunde lag, nicht bestritten, als nicht korrekt, wobei man sich andererseits fragen könnte, inwiefern die Berufungsklägerin ihrer substantiiert und konkret auszuübenden Bestreitungslast mit ihrer doch eher allgemeinen Bestreitung nachgekommen wäre. Wie die Berufungsklägerin in ihrer Berufung jedoch (zumindest im Ergebnis) zurecht ausführt, kann die Frage der gehörigen Bestreitung offengelassen werden. Denn selbst wenn entgegen der Vo- rinstanz von einer gehörigen Bestreitung des «Basisproblems» (nämlich, dass in der ersten Hälfte März 2022 effektiv 99.5 Stunden nicht geleistet und separat vergütet worden wären) ausgegangen werden müsste, so ergibt sich aus der mit der Klage eingereichten Lohnabrechnung für die erste Hälfte März 2022 (Klagebeilage 6) klar und eindeutig, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten für die erste Hälfte März 2022 99.5 Stunden separat vergütet hat. Die Berufungsklägerin kann kaum ernsthaft bestreiten, dass die Berufungsbeklagte die Stunden, die ihr von der Berufungsklägerin vergütet wur- den, nicht auch effektiv geleistet hat. Ein Versehen o.ä. macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Somit bleibt es im Ergebnis dabei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sich so ereignet hat, wie von der Vorinstanz festgestellt; nämlich, dass in der ersten Hälfte März 2022 99.5 Stunden tatsächlich ge- leistet und separat vergütet wurden. 4.4 Die massliche Berechnung wiederum bzw. die Konditionen, gemäss welchen die Vorinstanz der Berufungsbeklagten folgend die Entschädigung für die 99.5 geleisteten Stunden bemass, hat die Beru- fungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Vielmehr hat sich die Berufungsklägerin darauf beschränkt, die geleisteten Stunden an sich zu bestreiten (vgl. E. 4.3 hievor). Erst in der Beru- fung macht sie geltend, dass der abgerechnete Lohn der Absprache der Parteien entsprochen habe bzw. entsprochen haben müsse; für anderes – insbesondere eine Bemessung nach den Konditionen des späteren Arbeitsvertrages – gebe es keine Nachweise. Das Vorgehen der Berufungsklägerin ist pro- zessual unzulässig und grenzt an Rechtsmissbrauch. Die Berufungsklägerin widerspricht nicht nur ihrer vorinstanzlich vertretenen Auffassung, die Stunden seien effektiv nicht geleistet worden («venire contra factum proprium», vgl. Lehmann/Honsell, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 43 zu Art. 2 u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_502/2016 vom 24.05.2017 E. 2.4), sondern übergeht auch, dass sie vorinstanzlich hinsichtlich der masslichen Berechnung ihrer Bestreitungslast nicht nachgekom- men ist. Sinn der Bestreitungslast ist insbesondere, dass die Gegenpartei weiss, worüber sie Beweis zu führen hat. Auch das Gericht muss wissen, ob eine Tatsache streitig ist. Denn grundsätzlich ist nur über streitige Tatsachen Beweis zu führen (vgl. E. 4.2 hievor). Wenn es die Berufungsklägerin unterlässt,
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Tatsachen zu bestreiten und damit die Gegenpartei und die Vorinstanz im Ungewissen lässt, worüber sie Beweis zu führen bzw. zu erheben haben, kann sie dieses Versäumnis nicht im Rechtsmittelverfah- ren nachholen. Die Tatsachenbehauptung der Klägerin vor Vorinstanz, nämlich dass auch der Stunden- lohn in der ersten Hälfte März 2022 auf der Basis des arbeitsvertraglich vereinbarten Monatslohns von CHF 5'800.00 zu berechnen sei (vgl. Klage vom 06.07.2023 Ziff. 29), hat die Berufungsklägerin – wie gesagt – vorinstanzlich nicht bestritten. Entsprechend durfte die Vorinstanz die Tatsachenbehauptung ohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde legen, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass und inwiefern die Vorinstanz an dieser Tatsachendarstellung erhebliche Zweifel hätte hegen müssen, die ihrerseits allenfalls Anlass zu weiteren Beweiserhebungen hätten geben müssen (vgl. E. 4.2 hievor). Somit bleibt es beim Vorgehen der Vorinstanz, die Entschädigung der geleisteten Stunden auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen zu bemessen (vgl. E. 4.1 in fine hievor). Diese Bemessung bzw. Berechnung ergab, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten nach Abzug des für den Monat März 2022 bereits bezahlten Betrages und unter Berücksichtigung des Dispositions- grundsatzes CHF 387.85 (brutto) nachzuzahlen hat. Zur konkreten Berechnung gestützt auf die Kondi- tionen des Arbeitsvertrags bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nichts vor. Sie hält lediglich in grundsätzlicher Art fest, dass es keine Nachweise gebe, den Lohn entlang der Konditionen des Ar- beitsvertrages zu bemessen. Damit dringt sie aus den bereits genannten Gründen aber nicht durch. 5. Bezüglich des Streitpunktes «Lohnersatz bei Krankheit» führt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung einzig aus (act. 2.1 II. Ziff. 16 f.), die Vorinstanz missachte die Aussage der Berufungsbeklagten, welche bestätigt habe, ihren Lohn für Juli und August 2022 vollumfänglich erhalten zu haben. Anschliessend habe die Versicherungslösung gegriffen, die gemäss Vorgaben des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV) die geschuldeten Leistungen übernommen habe, weshalb eine Differenz nicht gegeben sei. Damit verkennt die Berufungsklägerin den springenden Punkt, denn es geht bei der be- treffenden Streitfrage nicht darum, ob die Berufungsbeklagte den Lohn für Juli und August 2022 voll- umfänglich erhalten hat, was – insofern zutreffend – unstrittig ist. Vielmehr geht bzw. ginge es um die Frage, ob die Berufungsklägerin über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (vgl. E. 3 hievor) auch im September 2022 eine Lohnfortzahlungspflicht trifft. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Beru- fungsklägerin unterstehe als Gastgewerbebetrieb dem L-GAV, welcher vorschreibe, dass der Arbeitge- ber zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen habe, die wäh- rend 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 % des Bruttolohns zahle. Während einer Aufschub- zeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr habe der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohns zu zahlen. Diese Leistungen seien auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende ende. Die Beru- fungsbeklagte sei unbestrittenermassen vom 27. Juli bis 31. Dezember 2022 krankheitsbedingt zu 100
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% arbeitsunfähig gewesen. Die Berufungsklägerin habe gestützt auf den L-GAV auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus während der Dauer der Aufschubzeit von 60 Tagen 88 % des vereinbarten monatlichen Bruttolohns zu zahlen. Die Aufschubzeit habe im September 2022 noch 24 Tage betragen. Ab dem 25. September 2022 habe die Krankentaggeldversicherung Taggeldleistungen erbracht. Die Berufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten daher im September 2022 für 24 Tage 88 % des darauf entfallenden Lohns zu zahlen, was einen Betrag von CHF 4'423.46 ergebe. Da die Berufungsbeklagte klageweise nur eine Auszahlung von CHF 4'423.15 beantragt habe, sei ihr dieser Betrag zuzusprechen. Da sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung zu den Erwägungen der Vorinstanz nicht äussert bzw. ihre Äusserung zu diesem Punkt, wie vorerwähnt, an der Sache vorbeigehen, ist auf die Berufung inso- weit nicht einzutreten und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt sein Bewenden. 6. Der nächste Streitpunkt betrifft die Überstunden. 6.1 6.1.1 In der Berufung wird dazu ausgeführt (act. 2.1 II. Ziff. 18), dass die Vorinstanz zunächst ver- kenne, dass die Berufungsbeklagte als leitende Angestellte zu qualifizieren sei. Bei der Qualifikation sei nicht die lohnmässige Schwelle entscheidend, sondern die Art der ausgeführten Arbeit. Die Berufungs- beklagte sei Küchenchefin gewesen. 6.1.2 Die Vorinstanz bezieht sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 15 Abs. 7 L-GAV, wonach mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens CHF 6’750.00 betrage, die Überstundenentschädigung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag im Rahmen des Gesetzes frei ver- einbart werden kann. Die Vorinstanz erwägt dazu, dass die Berufungsbeklagte die Lohnschwelle klar nicht erreicht habe und – selbst wenn sie dies getan hätte – keine schriftliche Vereinbarung zur Über- stundenentschädigung bestanden habe. Die Vorinstanz stützte sich deshalb bei der Beurteilung der Überstundenentschädigung auf die allgemeine Regelung gemäss Art. 15 Abs. 1 bis 6 L-GAV. 6.1.3 Die Berufungsklägerin stellt der schlüssigen vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. In rein appellatorischer Weise hält sie dafür, dass die Berufungsbe- klagte eine leitende Angestellte gewesen sei. Dass die Vorinstanz Art. 15 Abs. 7 L-GAV zu Unrecht an- gewendet hätte, wird jedoch nicht vorgebracht. Die Berufungsklägerin bestreitet weder, dass die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung im L-GAV anwendbar gewesen wäre, noch dass die Berufungs- beklagte entgegen den Feststellungen der Vorinstanz die Bruttolohnschwelle überschritten hätte. Auch bringt die Berufungsklägerin nicht vor, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine allenfalls abweichende Regelung der Überstundenentschädigung bestanden hätte. Der Begriff der «leitenden Angestellten» ist im Übrigen so kein Begriff von Art. 15 L-GAV. Vielmehr sind abweichende Regelungen
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zur Überstundenentschädigung nach Massgabe der Kriterien von Art. 15 Abs. 7 L-GAV zu beurteilen, mithin anhand des Überschreitens der dort genannten Bruttolohnschwelle sowie des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung, wie es die Vorinstanz getan hat. Dass damit im Ergebnis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in höherer, leitender Position betroffen sind, ist lediglich eine Folge der Erfüllung die- ser Kriterien. Die Art der ausgeführten Arbeit ist dagegen gerade kein Kriterium. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. 6.2 Entgegen der Berufung legt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann ausführlich dar, auf welche Stundenlisten sie sich bei der Beurteilung der Überstundenentschädigung stützte und wes- halb sie dies tat (a.a.O. E. 3.3.3). Namentlich stützte sich die Vorinstanz auf die Stundenlisten in Klage- beilage (KB) 24, von welchen die gerichtlich befragte Zeugin – die direkte Vorgesetzte der Berufungs- beklagten und Hilfsperson der Berufungsklägerin – bestätigt habe, dass es sich hierbei um Stundenlis- ten gehandelt habe, wie sie von der Berufungsklägerin jeweils ausgedruckt und den Mitarbeitern zu- gestellt oder übergeben worden seien. In der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, einzig die Berufungsbeklagte habe Stundenlisten beigebracht und es sei nicht erstellt, woher die Listen stammen sollten (act. 2.1 II. Ziff. 24). In der Klageantwort vor Vorinstanz führte die Berufungsklägerin noch aus, im Betrieb der Berufungsklägerin sei jedem Arbeitnehmer mit der jeweiligen Monatslohnabrechnung die Stundenliste zugestellt worden, die die Berufungsklägerin als massgeblich sehe (a.a.O. Ziff. 23). Wenn die Berufungsklägerin in der Berufung nun ausführt, es erschliesse sich nicht, wie die Stunden- listen in die Hände der Berufungsbeklagten gekommen sein sollen, ist sie daran zu erinnern, dass sie in ihrer eigenen Klageantwort darauf eine Antwort geliefert hat. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen mit der Frage, ob die erwähnten Stundenlisten tatsächlich von der Berufungsklägerin stammen, ausführ- lich auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie von Entsprechendem ausging (angefochtener Ent- scheid E. 3.3.3). Damit setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht hinreichend auseinan- der. Vielmehr plädiert die Berufungsklägerin weitgehend an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei für ihre Sicht der Dinge, was im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1 ff. hievor). Somit ist von der sachverhaltlichen Beurteilung der Vorinstanz auszugehen, insbesondere der diesbezüglichen Fest- stellung der Vorinstanz, dass die Stundenlisten in KB 24 von der Berufungsklägerin ausgedruckt und der Berufungsbeklagten ausgehändigt oder zugestellt wurden. Dass die Vorinstanz ausgehend von die- ser Feststellung die Beurteilung der Überstundenentschädigung anhand der Stundenlisten KB 24 vor- nahm, lässt sich insofern nicht beanstanden. 6.3 Die Vorinstanz kommt anhand der Stundenlisten in KB 24 zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte 102.12 (bzw. dezimal 102.2) Überstunden tatsächlich geleistet hat. Da der Berufungsklägerin die ent- sprechenden Überstunden (aufgrund des Umstands, dass die Stundenlisten von der Berufungsklägerin selbst stammten, vgl. E. 6.2 hievor) bekannt gewesen seien und sie nicht dagegen eingeschritten sei,
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sei ihr der Einwand, die Überstunden seien nicht angeordnet oder betriebsnotwendig gewesen, ver- wehrt (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3 S. 16). Die Berufungsklägerin hält dieser schlüssigen Beurtei- lung der Vorinstanz, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGer 4A_403/2018 vom 11.03.2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 4A_434/2013 vom 19.12.2013 E. 4.2.2), nichts Stichhaltiges entgegen. Ausgehend von der Feststellung, dass die Stundenlisten in KB 24 von der Beru- fungsklägerin stammten, lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Über- stundenentschädigung anhand ebendieser Stundenlisten vornahm. Zur Bedeutung des Sternchens auf den Stundenlisten äusserte sich die Vorinstanz im Übrigen ausführlich und überzeugend, genauso wie zum Umstand, dass sie auf den Saldo der Überstunden per Ende Juli 2022 abstellte. Mit diesen Erwä- gungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander; vielmehr hält die Berufungs- klägerin repetitiv an ihrem Standpunkt fest, die Stundenlisten stammten nicht von ihr und die Stern- chen auf den Listen würden bedeuten, dass die Stunden nicht anerkannt worden seien. Letzteres er- scheint ohnehin widersprüchlich: Die Berufungsklägerin will die entsprechenden Stundenlisten nicht erstellt und nicht ausgehändigt haben, aber dennoch wissen, was die Bedeutung der darauf enthalte- nen Sternchen war. Die Argumentation der Berufungsklägerin ist nicht schlüssig. Somit hat es mit dem Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Überstundenentschädigung sein Bewenden. 7. Der nächste Streitpunkt betrifft die Entschädigung von nicht bezogenen Ferien-, Feier- und Ruhetagen. 7.1 Die Vorinstanz erwägt zu den Ferientagen (angefochtener Entscheid, E. 3.4.3), der Ferienanspruch der Berufungsbeklagten ergebe sich einerseits aus der unbestrittenen Dauer des Arbeitsverhältnisses und andererseits aus dem L-GAV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es daher an der Berufungsklägerin gewesen zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte sämtliche Ferientage, auf welche sie gestützt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den L-GAV Anspruch hatte, bezogen habe. Die- sen Beweis habe die Berufungsklägerin nicht einmal angetreten. Bei der Beurteilung des Entschädi- gungsanspruchs für nicht bezogene Ferientage bezog sich die Vorinstanz wiederum auf die Stunden- listen in KB 24 (vgl. E. 6.2 hievor). Diese würden per Ende des Arbeitsverhältnisses im August 2022 14.67 nicht bezogene Ferientage ausweisen, weswegen die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die von ihr behaupteten, per Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen 14.67 Ferientage zu ent- schädigen habe. Gestützt auf die Lohnangaben und die Vorgaben im L-GAV errechnete die Vorinstanz einen von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu zahlenden Entschädigungsanspruch von CHF 3'072.30. In analoger Weise und mit analoger Begründung ging die Vorinstanz bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs für nicht bezogene Feiertage (angefochtener Entscheid, E. 3.5.3) und für nicht bezogene Ruhetage (a.a.O., E. 3.6.3) vor. Insbesondere stellte sie auch dort auf den in den
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Stundenlisten KB 24 ausgewiesenen Saldo ab und errechnete den Entschädigungsanspruch alsdann gestützt auf die Lohnangaben und die Vorgaben im L-GAV. 7.2 Die Erwägungen der Vorinstanz berücksichtigen die prozessual eingebrachten Vorbringen der Par- teien, würdigen die vorhandenen Beweise – insbesondere unter Einschluss der gerichtlichen Zeugen- befragung – eingehend und gründlich, nennen die angewandten rechtlichen Bestimmungen und be- gründen ausführlich, dass und weshalb ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien-, Feier- und Ruhetage zugunsten der Berufungsbeklagten besteht. Was die Berufungsklägerin in ihrer Berufung hierzu vorbringt, erschöpft sich über weite Strecken in einer blossen Wiederholung ihres vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkts und einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, was im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1 ff. hievor). Es ist vorliegend von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass die Stundenlisten in KB 24 von der Berufungsklägerin ausgedruckt und der Berufungsbeklagten ausgehändigt oder zugestellt wurden (vgl. E. 6.2 hievor). Die Berufungskläge- rin behauptet in ihrer Berufung eine andere Herkunft der Stundenlisten ohne darzutun, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz falsch sein sollten (wie bereits oben, vgl. E. 6.2). Un- behelflich ist weiter die Rüge, das Einplanen und Umsetzen von Ferien-, Feiertagen und Ruhetagen habe zum Auftrag der Berufungsbeklagten gehört. Selbst wenn dies zum Auftrag der Berufungsbeklag- ten gehört hätte, was hier letztlich offenbleiben kann, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte einen entsprechenden Ferien-, Feiertags- und Ruhetagssaldo hatte, wie von der Vorinstanz festgestellt. Von dieser Feststellung bzw. der gestützt auf die erwähnten Stundenlisten er- folgten vorinstanzlichen Beurteilung des Entschädigungsanspruchs ist – da dagegen im Berufungsver- fahren keine tauglichen Rügen erhoben wurden – auszugehen. Die Berufung ist auch hinsichtlich der Entschädigung von nicht bezogenen Ferien-, Feier- und Ruhetagen somit unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8. Die Berufungsklägerin wendet sich abschliessend gegen die vorinstanzlich festgelegte Parteikosten- entschädigung, wobei sie sich einzig gegen die vorinstanzliche Festlegung der Honorarpauschale und nicht gegen die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Barauslagen richtet. 8.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232] beträgt die Anwaltsentschä- digung in Zivilverfahren vor erster Instanz bei einem Streitwert über CHF 5'000.00 bis 20'000.00 zwi- schen CHF 1'000.00 bis 6'000.00. Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der
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Bemühungen festzulegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3). Dem Sachgericht kommt bei der Bemessung der Parteientschädigung bzw. Festlegung der Pauschale ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.2 in fine). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3). 8.2 Die Vorinstanz hat den von der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten Parteikostenersatz von CHF 12'000.00 auf das zulässige Maximum des ordentlichen Gebüh- renrahmens von CHF 6'000.00 gekürzt bzw. entsprechend festgelegt (angefochtener Entscheid, E. 6.2). Dass die Vorinstanz damit ihr weites Ermessen bei der Festlegung der Parteientschädigung verletzt hätte, vermag die Berufungsklägerin nicht darzutun. Der Streitwert der Angelegenheit belief sich auf CHF 14'860.75 und lag über der Hälfte des vorliegend einschlägigen Streitwertrahmens (vgl. E. 8.1 hie- vor). Von einem mittleren, durchschnittlichen Verfahren – wie die Berufungsklägerin geltend macht – ist rein gestützt auf den Streitwert nicht zwingend auszugehen. Zumindest verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie im Ergebnis nicht von einem durchschnittlichen Verfahren ausgeht. Die Vo- rinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel sowie eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbe- fragung durch. Die Parteien reichten alsdann je schriftliche Schlussvorträge ein. Ihr Urteil begründete die Vorinstanz auf dreissig Seiten den Verhältnissen angepasst umfassend. Dass die Vorinstanz diesen nicht unerheblichen Aufwand bei der Festlegung der Parteientschädigung mitberücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Mit ihrer Rüge, es habe sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt, weshalb die Parteientschädigung entsprechend herabzusetzen sei, setzt die Berufungsklägerin im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, was unzulässig ist bzw. keine Ermessensver- letzung belegt. Mit ihrer weiteren Rüge, die anwaltliche Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen, verkennt die Berufungsklägerin zudem, dass über die Notwendigkeit der Vertretung bei der Bemes- sung der Parteientschädigung nicht zu befinden ist (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5; Hofmann/Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 13 zu Art. 105). Die Vo- rinstanz hat somit unter Berücksichtigung des ordentlichen Bemessungsrahmens und der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die Festlegung der Honorarpauschale vorgenommen, ohne dass die Berufungsklägerin eine Ermessensverletzung zu substantiieren vermochte. Somit ist der vorinstanzli- che Entscheid auch in dieser Hinsicht zu bestätigen und die Berufung insoweit unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. 9.
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Nach dem Ausgeführten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. 10. 10.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). In Berufungs- und Beschwerdever- fahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz (Art. 9 Abs. 1 GGebR). Das Verfahren vor Vorinstanz war aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos (arbeitsrechtliche Streitigkeit bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00). Die Kostenlosigkeit solcher Streitigkeiten gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (vgl. BGer 4A_332/2015 vom 10.02.2016 E. 6.2). Das Berufungsverfahren ist für die Parteien somit kostenlos und es sind keine Gerichtskosten zu erheben. 10.2 Die Berufungsbeklagte begehrt eine Parteientschädigung an. Ihre Rechtsvertretung reichte für das Rechtsmittelverfahren keine Kostennote ein (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der Partei- entschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif richtet (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist demnach nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat die Berufungsklägerin der Berufungs- beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten, die (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen auf CHF 1’500.00 (zwischen 600-3'600) festzusetzen ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. sowie Art. 27 GGebV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b GGebR).
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Das Obergericht erkennt:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Agnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal
Rechtsmittelbelehrung Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt CHF 14'860.75. Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichts- gesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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