OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung
OG Z 24 11
E n t s c h e i d v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 4
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführerin
gegen
B.___, Beschwerdegegner
Gegenstand
Gerichtskostenvorschuss (Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügung des Landgerichtspräsidiums Uri vom 20.06.2024 ergangen im Verfahren LGP 24 220)
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Prozessgeschichte: A. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde im Verfahren LGP 24 220 mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juni 2024 durch das Landgerichtspräsidium Uri aufgefordert, einen Gerichtskosten- vorschuss von CHF 1'300.00 zu leisten. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, den Gerichts- kostenvorschuss «auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren oder ganz aufzuheben» (act. 2.1). C. Das eingereichte Rechtsmittel wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2024 in das Ge- schäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtlichen Abteilung) aufgenommen. Gleich- zeitig bat die Verfahrensleitung die Vorinstanz um Zustellung der Akten und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 1.1). D. Am 25. Juni 2024 edierte die Vorinstanz die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4.1). E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin angehalten, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 zu leisten (act. 1.2). F. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei Thomas Eberli (nachfolgend: Beschwerdegegner), Isenthal, wurde verzichtet.
Erwägungen: 1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde wurde innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; zehn Tage) eingereicht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
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2.1 Die Beschwerde ist - wie auch die Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) – «begründet» einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Eingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2 für die Berufung). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeinstanz reformatorisch entscheidet, wenn sie die Be- schwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss die beschwerdefüh- rende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Beschwerde zu stel- lenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 für die Berufung; vergleiche zum Ganzen BGer 4D_71/2020 vom 23.02.2021 E. 3.1). 2.2 Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Gerichtskostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte ohne Weiteres reformatorisch entschieden, das heisst ein neuer (tieferer) Kostenvorschuss festgesetzt werden. Folglich hat die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zusammenfassend aus, sie habe bei der Schlich- tungsverhandlung keine Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt zu vertreten, weshalb sie diese Art von «Schlichtung» nicht annehmen könne. Zudem sei die Höhe des Gerichtskostenvorschusses von CHF 1'300.00 «jenseits von Gut und Böse». Ferner habe der Beschwerdegegner an der Schlichtungs- verhandlung «mit einer Art Erpressung» gedroht, wenn sie klagen würde. Schliesslich beantragt sie, der Gerichtskostenvorschuss sei «auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren oder ganz aufzuheben». Damit stellt die Beschwerdeführerin zwar einen materiellen Antrag, indes geht weder aus dem Rechts- begehren noch aus der äusserst knappen Begründung hervor, auf welchen Betrag des Kostenvorschuss nach Auffassung der Beschwerdeführerin festzusetzen wäre. Dies genügt den Anforderungen (E. 2.1) an einen hinreichend bestimmten Rechtsmittelantrag nicht. 2.4 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften auf- gestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen
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stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGer 4D_71/2020 vom 23.02.2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5 Von der beschwerdeführenden Partei zu verlangen, ihren Antrag mit einem genauen Betrag zu bezif- fern, ist nicht überspitzt formalistisch. So hält das Bundesgericht fest, dass es unerheblich ist, ob das Gericht den Gerichtskostenvorschuss nach Ermessen festlegen kann. Wenn die Beschwerdeführerin schon die Festsetzung des Kostenvorschusses durch das erstinstanzliche Gericht anficht, weil sie offen- bar der Auffassung ist, diese sei nicht angemessen, so ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, den ihrer Ansicht nach angemessenen Kostenvorschuss zu beziffern. Es bleibt sodann Sache des Gerichts, dar- über zu entscheiden, ob diesem Antrag gefolgt werden kann (BGer 4D_61/2011 vom 26.10.2011 E. 2.3 betreffend Gerichtsgebühr). 3. Das Gesagte erhellt, dass die Beschwerde den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Im vor- liegenden Fall wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2024 der Beschwerde von Amtes wegen die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (act. 1.1). Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säumniswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben. Im Rahmen dieser neu angesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann. 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Prozesskosten set- zen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 2 ff. Gerichtsge- bührenverordung [GGebV, RB 2.3231], Art. 2, Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Gerichtsgebühren- reglement [GGebR, RB 2.3232]) und mit dem geleisteten Vorschuss der Beschwerdeführerin verrech- net (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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Das Obergericht erkennt:
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Altdorf, 10. Juli 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichts- gesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt weniger als CHF 30'000.
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